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Document 62014TN0090

Rechtssache T-90/14: Klage, eingereicht am 3. Februar 2014 — Secolux/Kommission und CdT

ABl. C 135 vom 5.5.2014, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/50


Klage, eingereicht am 3. Februar 2014 — Secolux/Kommission und CdT

(Rechtssache T-90/14)

2014/C 135/64

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Secolux, Association pour le contrôle de la sécurité de la construction (Capellen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Prüm-Carré)

Beklagte: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) und Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der für sich selbst und für Rechnung anderer öffentlicher Auftraggeber, nämlich das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union und das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, handelnden Europäischen Kommission vom 3. Dezember 2013, mit der das Angebot der Klägerin für das Los 1, „Vorgeschriebene Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltkontrollen“, im Rahmen der Ausschreibung Nr. 02/2013/OIL „Sicherheitskontrollen“ abgelehnt und der streitige Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, für nichtig zu erklären;

die Europäische Kommission zur Zahlung von 467 186,08 Euro als Ersatz für den entstandenen Schaden zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Tag der Zuschlagserteilung bis zur Begleichung des geschuldeten Betrags zu verurteilen;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Verfahrensfehler, widersprüchliche Informationen, die ihr zum Betrag des für das Los Nr. 1 ausgewählten Angebots mitgeteilt worden seien:

Entweder sei der Betrag des Angebots des ausgewählten Bieters, der im Schreiben der Kommission vom 11. Dezember 2013, mit dem die Klägerin über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots informiert worden sei, erwähnt werde, unzutreffend, weil zu niedrig. In diesem Fall sei ihr keine sichere Information zum Preis des ausgewählten Angebots zugänglich gewesen, was gegen die Begründungspflicht verstoße;

oder der Wert des vergebenen Auftrags in der am 24. Dezember 2013 veröffentlichten Vergabebekanntmachung (1) sei falsch, weil zu hoch. In diesem Fall spiegele die Vergabebekanntmachung nicht den Wert des ausgewählten Angebots wider, was einen Verstoß gegen die Pflicht zur Transparenz darstelle;

oder der Betrag des ausgewählten Angebots, wie im Schreiben der Kommission vom 11. Dezember 2013 angegeben, und der in der Bekanntmachung der Auftragsvergabe angegebene Auftragswert seien richtig. In diesem Fall sei der Auftrag zu einem Preis vergeben worden, der über dem ausgewählten Angebot liege, was ein schwerer Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sei.

2.

Unstimmigkeit des ausgewählten Angebots, da der ausgewählte Bieter sämtliche geforderten Leistungen zum angebotenen Preis und mit Personal, das über die erforderlichen Qualifikationen verfüge, nicht ordnungsgemäß erfüllen könne.

3.

Außergewöhnlich niedriges Angebot: Im vorliegenden Fall gebe es eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, dass das ausgewählte Angebot nicht der wirtschaftlichen Realität entspreche. Die Kommission hätte deshalb von dem ausgewählten Bieter gemäß Art. 151 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 (2) Erläuterungen zu den Einzelposten seines Angebots verlangen müssen.

4.

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowohl bei der Vorbereitung der Angebote als auch bei ihrer Bewertung:

Zum einen habe der ausgewählte Bieter, da auch die vorhergehenden Aufträge an ihn vergeben worden seien, besonders gute Informationen zu den Örtlichkeiten, den zu erbringenden Leistungen und der von der Kommission tatsächlich geforderten Quantität, was die Kommission dazu hätte veranlassen müssen, die Klägerin auf der Grundlage von Art. 160 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 um Klarstellung zu bitten;

zum anderen habe die Kommission die Qualität der vom Empfänger der vorhergehenden Aufträge früher erbrachten Dienstleistungen bei der Bewertung der Angebote für den zu vergebenden Auftrag berücksichtigt.


(1)  ABl. 2013/S 249-433951.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).


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