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Document 62014TN0090
Case T-90/14: Action brought on 3 February 2014 — Secolux v Commission and CdT
Rechtssache T-90/14: Klage, eingereicht am 3. Februar 2014 — Secolux/Kommission und CdT
Rechtssache T-90/14: Klage, eingereicht am 3. Februar 2014 — Secolux/Kommission und CdT
ABl. C 135 vom 5.5.2014, p. 50–51
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 135/50 |
Klage, eingereicht am 3. Februar 2014 — Secolux/Kommission und CdT
(Rechtssache T-90/14)
2014/C 135/64
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Secolux, Association pour le contrôle de la sécurité de la construction (Capellen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Prüm-Carré)
Beklagte: Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CdT) und Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der für sich selbst und für Rechnung anderer öffentlicher Auftraggeber, nämlich das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union und das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, handelnden Europäischen Kommission vom 3. Dezember 2013, mit der das Angebot der Klägerin für das Los 1, „Vorgeschriebene Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltkontrollen“, im Rahmen der Ausschreibung Nr. 02/2013/OIL „Sicherheitskontrollen“ abgelehnt und der streitige Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
die Europäische Kommission zur Zahlung von 467 186,08 Euro als Ersatz für den entstandenen Schaden zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Tag der Zuschlagserteilung bis zur Begleichung des geschuldeten Betrags zu verurteilen; |
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der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Verfahrensfehler, widersprüchliche Informationen, die ihr zum Betrag des für das Los Nr. 1 ausgewählten Angebots mitgeteilt worden seien:
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2. |
Unstimmigkeit des ausgewählten Angebots, da der ausgewählte Bieter sämtliche geforderten Leistungen zum angebotenen Preis und mit Personal, das über die erforderlichen Qualifikationen verfüge, nicht ordnungsgemäß erfüllen könne. |
3. |
Außergewöhnlich niedriges Angebot: Im vorliegenden Fall gebe es eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, dass das ausgewählte Angebot nicht der wirtschaftlichen Realität entspreche. Die Kommission hätte deshalb von dem ausgewählten Bieter gemäß Art. 151 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 (2) Erläuterungen zu den Einzelposten seines Angebots verlangen müssen. |
4. |
Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowohl bei der Vorbereitung der Angebote als auch bei ihrer Bewertung:
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(1) ABl. 2013/S 249-433951.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).