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Document 62011TA0239

    Rechtssache T-239/11: Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Sigma Alimentos Exterior/Kommission (Staatliche Beihilfen — Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff der staatlichen Beihilfe — Selektivität — Bezugssystem — Abweichung — Ungleichbehandlung — Rechtfertigung der Ungleichbehandlung)

    ABl. C 25 vom 21.1.2019, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.1.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 25/34


    Urteil des Gerichts vom 15. November 2018 — Sigma Alimentos Exterior/Kommission

    (Rechtssache T-239/11) (1)

    ((Staatliche Beihilfen - Körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerlich ansässigen Unternehmen ergibt, abschreiben können - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Selektivität - Bezugssystem - Abweichung - Ungleichbehandlung - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung))

    (2019/C 25/43)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Sigma Alimentos Exterior, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Morillo Méndez und M. Ferre Navarrete, dann Rechtsanwälte A. Morillo Méndez, J. Igual Gorgonio und C. Cañizares Pacheco)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Lyal, C. Urraca Caviedes und P. Němečková, dann R. Lyal und C. Urraca Caviedes)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1)

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Sigma Alimentos Exterior, SL trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


    (1)  ABl. C 204 vom 9.7.2011.


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