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Document 32015D1753

Beschluss (EU) 2015/1753 der Kommission vom 30. September 2015 über die Bestätigung der Beteiligung Italiens an einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

ABl. L 256 vom 1.10.2015, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1753/oj

1.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/19


BESCHLUSS (EU) 2015/1753 DER KOMMISSION

vom 30. September 2015

über die Bestätigung der Beteiligung Italiens an einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 328 Absatz 1 und Artikel 331 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (1),

gestützt auf die Mitteilung Italiens über seine Absicht zur Beteiligung an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. März 2011 beschloss der Rat, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, die Niederlande, die Slowakei, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Tschechien, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zu ermächtigen.

(2)

Am 17. Dezember 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 (2) erlassen.

(3)

Am 17. Dezember 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 (3) erlassen.

(4)

Mit Schreiben vom 2. Juli 2015, dessen Eingang von der Kommission am 20. Juli 2015 registriert wurde, hat Italien seine Absicht mitgeteilt, sich an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zu beteiligen.

(5)

Die Kommission stellt fest, dass weder im Beschluss 2011/167/EU noch in den Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012 besondere Teilnahmebedingungen für die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes festgelegt sind und dass die Teilnahme Italiens dieser Verstärkten Zusammenarbeit förderlich wäre —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Teilnahme Italiens an der Verstärkten Zusammenarbeit

(1)   Die Teilnahme Italiens an der mit dem Beschluss 2011/167/EU genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes wird bestätigt.

(2)   Im Einklang mit diesem Beschluss finden die Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012 auf Italien Anwendung.

Artikel 2

Von Italien zu erstattende Meldung

(1)   Italien meldet der Kommission die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 ergriffenen Maßnahmen bis zum Datum des Beginns der Anwendung der genannten Verordnung.

(2)   Italien meldet der Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 ergriffenen Maßnahmen bis zum Datum des Beginns der Anwendung der genannten Verordnung oder, falls das Einheitliche Patentgericht am Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in Italien nicht ausschließlich zuständig ist, bis zu dem Datum, von dem an das Einheitliche Patentgericht in Italien über ausschließliche Zuständigkeit verfügt.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012 in Italien

(1)   Die Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012 treten in Italien am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 und (EU) Nr. 1260/2012 gelten für Italien vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht an.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. September 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 53.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 89).


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