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Document 32015D0014
Commission Decision (EU) 2015/14 of 5 January 2015 amending Decision 2012/88/EU on the technical specification for interoperability relating to the control-command and signalling subsystems of the trans-European rail system (notified under document C(2014) 9909) Text with EEA relevance
Beschluss (EU) 2015/14 der Kommission vom 5. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/88/EU über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9909) Text von Bedeutung für den EWR
Beschluss (EU) 2015/14 der Kommission vom 5. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/88/EU über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9909) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 3 vom 7.1.2015, p. 44–58
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 04/07/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0919
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32012D0088 | Zusatz | Artikel 7 BI | 01/07/2015 | |
Modifies | 32012D0088 | Änderung | Anhang III SECTION 6.1.2 L3 | 01/07/2015 | |
Modifies | 32012D0088 | Ersetzung | Anhang III SECTION 6.4 | 01/07/2015 | |
Modifies | 32012D0088 | Änderung | Anhang III SECTION 4.3.2 | 01/07/2015 | |
Modifies | 32012D0088 | Ersetzung | Anhang III SECTION 4.2.1.2 | 01/07/2015 | |
Modifies | 32012D0088 | Änderung | Anhang G | 01/07/2015 | |
Modifies | 32012D0088 | Ersetzung | Anhang III SECTION 2.2 L5 | 01/07/2015 | |
Modifies | 32012D0088 | Vervollständigung | Anhang III SECTION 1.1 | 01/07/2015 | |
Modifies | 32012D0088 | Ersetzung | Anhang III SECTION 7.3.3 | 01/07/2015 | |
Modifies | 32012D0088 | Vervollständigung | Anhang III SECTION 4.1 | 01/07/2015 | |
Modifies | 32012D0088 | Vervollständigung | Anhang III SECTION 6.1.1 | 01/07/2015 | |
Modifies | 32012D0088 | Vervollständigung | Anhang III SECTION 7.2.9.3 | 01/07/2015 | |
Modifies | 32012D0088 | Änderung | Anhang III SECTION 7.2.9.6 | 01/07/2015 | |
Modifies | 32012D0088 | Änderung | Anhang III SECTION 7.2.9.7 | 01/07/2015 | |
Modifies | 32012D0088 | Änderung | Anhang A | 01/07/2015 | |
Modifies | 32012D0088 | Ersetzung | Anhang III SECTION 1.2 | 01/07/2015 | |
Modifies | 32012D0088 | Ersetzung | Titel | 01/07/2015 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32016R0919 | 05/07/2016 |
7.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3/44 |
BESCHLUSS (EU) 2015/14 DER KOMMISSION
vom 5. Januar 2015
zur Änderung des Beschlusses 2012/88/EU über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9909)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss K(2010) 2576 (2) erteilte die Kommission der Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend „die Agentur“) ein Mandat zur Ausarbeitung und Überprüfung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Hinblick auf die Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG. Am 10. Januar 2013 gab die Agentur ihre Empfehlung zur Änderung der TSI der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems ab. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG über die Ausweitung des TSI-Geltungsbereichs sollten die Mitgliedstaaten die geänderte TSI nicht auf Projekte anwenden, die in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines laufenden Vertrags sind, der nicht unter die vorherige TSI fällt. |
(3) |
Die geänderte TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ (TSI ZZS) sollte für Bahnnetze der Regelspurweiten 1 435 mm, 1 520 mm, 1 524 mm, 1 600 mm und 1 668 mm gelten. Auf diese Weise würde die Interoperabilität zwischen Systemen derselben Spurweite gewährleistet und die Möglichkeit geschaffen, für verschiedene Spurweiten geeignete Fahrzeuge zu entwickeln und zu betreiben. Zudem könnten auch ZZS-Teilsysteme und -Interoperabilitätskomponenten entwickelt und eingesetzt werden, die an keine bestimmte Spurweite gebunden sind. Ein hoher Prozentanteil der Fahrzeuge wird sowohl im transeuropäischen Schienennetz als auch auf Strecken betrieben, die nicht zum TEN gehören. Die Parameter der fahrzeug- und der streckenseitigen ZZS-Teilsysteme sollten daher für das gesamte Netz identisch sein. |
(4) |
Bestimmte offene Punkte bezüglich der Kompatibilität von Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen können unter Beachtung der Anforderungen für verschiedene Spurweiten (Spezifikation unter Ziffer 77 in Anhang A) geschlossen werden. Der offene Punkt, der die Sicherheitsanforderungen für die ETCS-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine (DMI) betrifft, kann geschlossen werden, und bei der Klärung des offenen Punkts „Zuverlässigkeit/Verfügbarkeit“ wurden Fortschritte erzielt. |
(5) |
Die Bestimmungen über die Prüfung von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen, die die Anforderungen nur teilweise erfüllen, müssen präzisiert werden. |
(6) |
In ihrer Funktion als Systembehörde für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) hat die Agentur die verbindlichen ERTMS-Spezifikationen im Anhang A der TSI ZZS aktualisiert. Bis alle Beteiligten Einvernehmen über die Verbindlichkeit der Spezifikationen für beide Seiten der Zugschnittstelle (FFFIS — Form Fit Functional Interface Specification) erzielt haben, sollte die Agentur im Anwendungsleitfaden auf diese Spezifikationen verweisen, damit sie bei Ausschreibungen verwendet werden können. |
(7) |
Die Agentur sollte die Prüfspezifikationen für Baseline 3 so bald wie möglich veröffentlichen. |
(8) |
Im Wortlaut des Beschlusses 2012/88/EU (3) der Kommission wurden Fehler festgestellt, die berichtigt werden müssen. |
(9) |
Die Verfügbarkeit und die Qualität der GSM-R-Signale sind für den Bahnbetrieb unverzichtbar. |
(10) |
Die Erreichbarkeit von GSM-R zu öffentlichen Netzen ist eine optionale Funktion. Wird hiervon in einem Mitgliedstaat Gebrauch gemacht, so sollte die Implementierung in Zeile 1.1.1.3.3.3 des Eisenbahn-Infrastrukturregisters gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission (4) angegeben werden. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2012/88/EU wird wie folgt geändert:
(1) |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘“. |
(2) |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Dem Beschluss 2012/88/EU wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Artikel 7a
(1) Die Europäische Eisenbahnagentur veröffentlicht bis zum 1. Juli 2015 die verbindlichen Spezifikationen, auf die in Anhang A Tabelle A2 dieses Beschlusses unter den Ziffern 37b und 37c in der Spalte ‚Spezifikationsgruppe #2‘ verwiesen wird.
Vor der Veröffentlichung übermittelt sie der Kommission eine technische Stellungnahme bezüglich der Aufnahme dieser Dokumente in Anhang A Tabelle A2 unter Angabe von deren Referenz, Titel und Version. Die Kommission setzt den nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss davon in Kenntnis.
(2) Die Europäische Eisenbahnagentur veröffentlicht die Spezifikationen für die Zugschnittstelle (FFFIS — Form Fit Functional Interface Specification — Anhang A Tabelle A2 Ziffern 81 und 82 dieses Beschlusses), sobald sie diese für stabil erachtet. Die Europäische Eisenbahnagentur erstattet dem nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss regelmäßig Bericht über die Beurteilung dieser Stabilität. Vor der Veröffentlichung übermittelt sie der Kommission eine technische Stellungnahme bezüglich der Aufnahme dieser Dokumente in Anhang A Tabelle A2 unter Angabe von deren Referenz, Titel und Version. Die Kommission setzt den nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss davon in Kenntnis.“
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt ab 1. Juli 2015.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die Europäische Eisenbahnagentur gerichtet.
Brüssel, den 5. Januar 2015
Für die Kommission
Violeta BULC
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
(2) Beschluss K(2010) 2576 endg. der Kommission vom 29. April 2010 über ein Mandat an die Europäische Eisenbahnagentur zur Ausarbeitung und Überprüfung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität im Hinblick auf die Ausweitung ihres Geltungsbereichs auf das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union.
(3) Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1).
(4) Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu den gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489).
ANHANG
Anhang A des Beschlusses 2012/88/EU wird wie folgt geändert:
1. |
In Tabelle A 1 wird folgende Zeile gestrichen:
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2. |
Die nachstehende Zeile in Tabelle A 1 wird wie folgt geändert:
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3. |
Die Tabelle A 2 und zugehörigen Anmerkungen erhalten folgende Fassung:
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4. |
Die Tabelle A 3 wird mit einer Anmerkung versehen und erhält folgende Fassung:
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