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Document 32008D0818

    2008/818/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

    ABl. L 285 vom 29.10.2008, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/818/oj

    29.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 285/13


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 22. Oktober 2008

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

    (2008/818/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „Fonds“ genannt) wurde errichtet, um Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

    (2)

    Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR in Anspruch genommen werden kann.

    (3)

    Am 6. Februar 2008 stellte Spanien infolge von Entlassungen in der Automobilindustrie, insbesondere für entlassene Arbeitnehmer von Delphi Automotive Systems España, S.L.U., einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags.

    (4)

    Am 8. Mai 2008 stellte Litauen infolge von Entlassungen im Textilsektor, insbesondere für entlassene Arbeitnehmer von Alytaus Tekstile, einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags.

    (5)

    Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die beiden Anträge bereitzustellen —

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 10 770 772 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    H.-G. PÖTTERING

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-P. JOUYET


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


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