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Document 32011R0170

Verordnung (EU) Nr. 170/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel (abgesetzt) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 (Zulassungsinhaber: Prosol S.p.A.) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 49 vom 24.2.2011, pp. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/04/2021; Aufgehoben durch 32021R0508

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/170/oj

24.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 170/2011 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2011

zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel (abgesetzt) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 (Zulassungsinhaber: Prosol S.p.A.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG wurde die Zubereitung Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission (3) zur Verwendung als Futtermittelzusatzstoff für Absetzferkel und durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2006 der Kommission (4) zur Verwendung für Mastrinder jeweils auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde die Zubereitung Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 außerdem durch die Verordnung (EG) Nr. 896/2009 der Kommission (5) zur Verwendung als Futtermittelzusatzstoff für Sauen und durch die Verordnung (EG) Nr. 1119/2010 der Kommission (6) zur Verwendung für Milchkühe und Pferde jeweils für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.

(4)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel (abgesetzt) gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 6. Oktober 2010 (7) zu dem Schluss, dass die Zubereitung Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie möglicherweise die zootechnische Leistung der Zieltierart verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Im Zuge der Erteilung einer neuen Zulassung gemäß der vorliegenden Verordnung sollte der Eintrag für Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 in der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 gestrichen werden.

(8)

Da die Änderungen der Zulassungsbedingungen nicht mit der Sicherheit in Zusammenhang stehen, ist es angezeigt, eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände an Vormischungen und Mischfuttermitteln, die diese Zubereitung enthalten, vorzusehen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 wird der Eintrag E 1710, Zusatzstoff: Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885, gestrichen.

Artikel 3

Vormischungen und Mischfuttermittel, die Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 enthalten und entsprechend der Richtlinie 70/524/EWG gekennzeichnet sind, dürfen bis zur Erschöpfung der vorhandenen Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)   ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(3)   ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6.

(4)   ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 6.

(5)   ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 6.

(6)   ABl. L 317 vom 3.12.2010, S. 9.

(7)  EFSA Journal 2010; 8(10):1864.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder -kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

4b1710

Prosol S.p.A

Saccharomyces cerevisiae

MUCL 39885

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 mit mindestens 1 × 109 KBE/g Zusatzstoff

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

lebensfähige Zellen von Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885

 

Analysemethoden (1)

 

Auszählung: Plattengussverfahren unter Verwendung eines Hefeextrakt-Glucose-Chloramphenicol-Agars

 

Identifikation: PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion)

Ferkel (abgesetzt)

 

3 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Sicherheitshinweis: Schutzbrille und Handschuhe bei der Handhabung.

3.

Für Ferkel (abgesetzt) bis 35 kg Körpergewicht.

16. März 2021


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives


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