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Assoziierungsabkommen mit der Republik Moldau

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

Beschluss 2014/492/EU – Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

Beschluss 2014/493/Euratom über die Zustimmung zum Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

Beschluss (EU) 2016/839 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin,

  • die politische Assoziierung und den Dialog sowie die wirtschaftliche Integration zu fördern, unter anderem durch eine verstärkte Beteiligung Moldaus an der Politik sowie an den Programmen und Agenturen der Europäischen Union (EU);
  • Frieden und Stabilität auf regionaler und internationaler Ebene zu fördern, zu erhalten und zu stärken;
  • die Zusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern und zu stärken, mit dem Ziel, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu festigen;
  • zur Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Moldau beizutragen;
  • die Bestrebungen Moldaus, sein wirtschaftliches Potential durch internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die der EU, zu unterstützen;
  • Erreichung der schrittweisen wirtschaftlichen Integration Moldaus in den EU-Binnenmarkt, insbesondere durch die Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone.

Beschluss 2014/492/EU genehmigt die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens durch die EU.

Beschluss 2014/493/Euratom und Beschluss 2016/839 markieren den Abschluss des Assoziierungsabkommens mit Moldau durch die EU, die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) und die EU-Mitgliedstaaten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen umfasst 465 Artikel mit zusätzlichen Anhängen und Protokollen. Es deckt die folgenden Bereiche ab.

Allgemeine Grundsätze (Titel I), insbesondere:

  • demokratische Rechte, Menschenrechte und Grundfreiheiten;
  • eine freie Marktwirtschaft, nachhaltige Entwicklung und wirksamer Multilateralismus;
  • Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Zusammenarbeit und gute nachbarschaftliche Beziehungen.

Politischer Dialog, innenpolitische Reform sowie Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik (Titel II), insbesondere:

  • die Entwicklung stabiler und effektiver politischer Institutionen;
  • eine schrittweise Angleichung der Außen- und Sicherheitspolitik;
  • ein Bekenntnis zu Konfliktprävention, regionaler Stabilität, Terrorismusbekämpfung und Maßnahmen gegen Massenvernichtungswaffen.

Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit (Titel III), insbesondere:

Wirtschaftliche und andere sektorale Zusammenarbeit (Titel IV), insbesondere:

Handel und mit Handel zusammenhängende Angelegenheiten (Titel V), insbesondere:

  • Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren, einschließlich:
    • Einrichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien und Abschaffung von Zöllen auf Waren, die von der anderen Vertragspartei stammen, mit bestimmten Ausnahmen (in den Anhängen aufgeführt),
    • schrittweise Angleichung an das EU-Recht in den Bereichen technische Handelshemmnisse, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten, Zoll- und Handelserleichterungen, Dienstleistungen und öffentliche Auftragsvergabe,
    • Angleichung an EU- und internationale Praxis in den Bereichen geistige Eigentumsrechte, Wettbewerb und Energie sowie an internationale Standards in den Bereichen Umwelt und Arbeit (Handel und nachhaltige Entwicklung).

Im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums wurde das 2012 zwischen der EU und Moldau unterzeichnete Abkommen zum Schutz geografischer Angaben in das Assoziierungsabkommen integriert. Eine der Prioritäten des Assoziierungsabkommens besteht darin, sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften Moldaus in diesem Bereich wirksam durchgesetzt werden und dass Beamte der zuständigen Verwaltungen und Mitglieder der Justiz eine angemessene Ausbildung erhalten. Im Zusammenhang mit dem Assoziationsrat (siehe unten) treffen sich die EU und Moldau regelmäßig, um Probleme und bewährte Praktiken in diesem Bereich zu besprechen.

Finanzielle Hilfe und Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und Kontrollen (Titel VI), insbesondere:

Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen (Titel VII), insbesondere:

In den technischen Anhängen wird detailliert beschrieben, wie die verschiedenen in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen umgesetzt werden sollen. Einige, wie diejenigen, die geografische Angaben, Handel und gesundheitspolizeiliche/pflanzenschutzrechtliche Aspekte abdecken, wurden seit 2016 geringfügig geändert.

Temporäre Handelsliberalisierungsmaßnahmen

  • Die unprovozierte und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine seit Februar 2022 hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Fähigkeit Moldaus, mit dem Rest der Welt Handel zu treiben, da es auf den Transit über ukrainisches Territorium und die ukrainische Infrastruktur angewiesen ist.
  • In diesem schwierigen Kontext unterstützte die EU Moldau, indem sie den im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Grad der Marktliberalisierung erhöhte, insbesondere für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse.
  • Mit der Verordnung (EU) 2023/1524 wurden befristete Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels eingeführt, indem die Einfuhr aller Waren aus der Republik Moldau vollständig liberalisiert wurde. Damit wurde ein früherer Rechtsakt ersetzt, nämlich die Verordnung (EU) 2022/1279, die für einen Zeitraum von einem Jahr bis zum galt.
  • Mit der Verordnung (EU) 2024/1501 wurden die Maßnahmen im Jahr 2024 verlängert, damit sie bis zum gelten. Mit den Maßnahmen wurden die Zollkontingente für sieben landwirtschaftliche Erzeugnisse abgeschafft, deren Ausfuhren aus der Republik Moldau in die EU im Rahmen des Assoziierungsabkommens noch nicht vollständig liberalisiert waren: Pflaumen, Tafeltrauben, Äpfel, Tomaten, Knoblauch, Kirschen und Traubensaft. Mit der Verordnung von 2023 wurde auch das Einfuhrpreissystem für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse abgeschafft und damit die Einfuhr all dieser Erzeugnisse in die EU vollständig liberalisiert.
  • Während des Zeitraums der Anwendung der befristeten Maßnahmen hat die Europäische Kommission die Auswirkungen der Verordnung (EU) 2023/1524 genau überwacht und war befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels vorübergehend auszusetzen, wenn die EU-Hersteller „gleichartiger“ oder „unmittelbar konkurrierender“ Waren durch die Einfuhren beeinträchtigt wurden. Der Ausschuss für Schutzmaßnahmen, der mit der Verordnung (EU) 2015/478 über eine gemeinsame Regelung für Einfuhren in die EU (siehe Zusammenfassung) eingesetzt wurde, hat die Kommission in dieser Hinsicht unterstützt.

Modernisierte Handelsbeziehungen

  • Nach dem Auslaufen der befristeten Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels einigten sich die EU und Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens darauf, ihren bilateralen Handel weiter zu liberalisieren.
  • Zu diesem Zweck wird mit dem Beschluss Nr. 1/2025 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung „Handel“, der gemäß Artikel 147 Absatz 4 des Abkommens angenommen wurde, dem Abkommen ein neuer Anhang hinzugefügt, in dem aktualisierte Verpflichtungen zur Senkung und Beseitigung von Zöllen auf Ursprungswaren festgelegt sind.
  • Ferner wird mit dem Beschluss die Gewährung zusätzlicher Zollpräferenzen mit der schrittweisen Angleichung Moldaus an bestimmte EU-Rechtsvorschriften über Produktionsstandards verknüpft, und es wird ein Rahmen geschaffen, der Folgendes umfasst:
    • Berichterstattungs- und Konsultationsverfahren;
    • die Möglichkeit, Präferenzen auszusetzen und später wieder einzuführen;
    • Schutzmaßnahmen bei Auftreten ernster Schwierigkeiten.
  • Das Abkommen umfasst eine für 2027 geplante Überprüfung des vereinbarten Maßes der Zollliberalisierung unter Berücksichtigung des Beitrittsprozesses der Republik Moldau.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

  • Bei dem Abkommen handelt es sich um ein gemischtes Abkommen1, das vom Parlament und von jedem Mitgliedstaat ratifiziert werden muss.
  • Das Abkommen ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die EU ist der größte Handelspartner und der größte Investor Moldaus. Im Jahr 2024 machte es 65,6 % der Gesamtausfuhren Moldaus und 54 % des gesamten Warenhandels aus.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Gemischtes Abkommen. Wenn der Gegenstand eines Abkommens nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt (hier bezieht sich das Abkommen auch auf Euratom), müssen die Mitgliedstaaten das Abkommen ebenfalls unterzeichnen. Solche Abkommen werden als gemischte Abkommen bezeichnet. Dies bedeutet, dass, neben der EU selbst, Mitgliedstaaten gegenüber den Nicht-EU-Vertragsparteien als Vertragsparteien auftreten. Gemischte Abkommen können auch die Verabschiedung eines internen EU-Rechtsakts zur Aufteilung der Verpflichtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der EU erforderlich machen.

HAUPTDOKUMENTE

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 260 vom , S. 4–738).

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2014/492/EU des Rates vom über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom , S. 1–3).

2014/493/Euratom: Beschluss des Rates vom über die Zustimmung zum Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 260, , S. 739-740).

Beschluss (EU) 2016/839 des Rates vom über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 141 vom , S. 28-29).

Letzte Aktualisierung:

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