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Europäischer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zu den Zielen der Europäischen Union (EU) bietet die EU ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) ohne Binnengrenzen. Es ist ein Raum, in dem der freie Personenverkehr in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl, Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität gewährleistet ist.

Ein ganzer Abschnitt des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Titel V (Artikel 67-89), widmet sich dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der EU. Er umfasst allgemeine Bestimmungen (Artikel 67-76) sowie spezifische Abschnitte zu:

  • Maßnahmen im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung;
  • justizieller Zusammenarbeit in Zivilsachen;
  • justizieller Zusammenarbeit in Strafsachen;
  • polizeilicher Zusammenarbeit.

In Artikel 67 AEUV heißt es, dass die EU darauf hinwirkt, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

Viele Sicherheitsherausforderungen stammen von außerhalb der EU oder sind grenzüberschreitender Natur. Daher sind einzelne Mitgliedstaaten nicht immer am besten ausgestattet, diesen zu begegnen. Artikel 68 AEUV überträgt dem Europäischen Rat die Verantwortung, strategische Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts festzulegen. Dennoch sind die Mitgliedstaaten weiterhin dafür verantwortlich, für Recht und Ordnung zu sorgen und die innere Sicherheit zu gewährleisten.

Artikel 83 AEUV verleiht dem Europäischen Parlament und dem Rat das Recht, Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festzulegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension hat. Derartige Kriminalitätsbereiche sind:

  • Terrorismus;
  • Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern;
  • illegaler Drogen- und Waffenhandel;
  • Geldwäsche;
  • Korruption;
  • Fälschung von Zahlungsmitteln;
  • Computerkriminalität;
  • organisierte Kriminalität.

Die EU-Strategie für eine Sicherheitsunion für 2020-2025 behandelt diese Kriminalitätsbereiche.

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