Europäischer Binnenmarkt
Der Binnenmarkt bezieht sich auf den Binnenmarkt im Hoheitsgebiet der EU.
Ziel ist ein Gebiet ohne Binnengrenzen oder regulatorische Hindernisse, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Artikeln der Verträge gewährleistet ist.
Freier Warenverkehr (Artikel 26 und 28-37 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV))
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Mit der Schaffung des Binnenmarktes wurden Zölle und mengenmäßige Beschränkungen beseitigt.
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Der freie Warenverkehr beruht auf den Grundsätzen der gegenseitigen Anerkennung nationaler technischer Vorschriften, der Beseitigung physischer und technischer Hindernisse und der Normung.
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Im Jahr 2008 wurde ein neuer Rechtsrahmen verabschiedet, der den freien Warenverkehr durch das Marktüberwachungssystem der EU und das CE-Zeichen fördert.
Freier Kapitalverkehr (Artikel 63 bis 66 AEUV)
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Auf der Grundlage des Vertrags von Maastricht sind seit 2004 Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der Zahlungen zwischen EU-Ländern sowie zwischen EU-Ländern und mit Nicht-EU-Ländern verboten. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die hauptsächlich mit steuerlichen und politischen Erwägungen zusammenhängen.
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Der freie Kapitalverkehr trägt zum Wirtschaftswachstum bei, indem Kapital effizient investiert werden kann, und fördert die Verwendung des Euro als internationale Währung.
Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr (Artikel 26, 49 bis 62 AEUV)
Die Niederlassungsfreiheit und die Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen, gewährleisten die Mobilität von Unternehmen und Fachkräften innerhalb der EU. Selbstständige und Fachkräfte oder juristische Personen im Sinne von Artikel 54 AEUV, die in einem EU-Land legal tätig sind, können
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in einem anderen EU-Land eine stabile und kontinuierliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (Niederlassungsfreiheit: Artikel 49 AEUV) und
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ihre Dienstleistungen vorübergehend in anderen EU-Ländern anbieten und erbringen, während sie in ihrem Herkunftsland bleiben (Freiheit, Dienstleistungen zu erbringen: Artikel 56 AEUV).
Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Artikel 26 und 45-48 AEUV)
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Dies umfasst Aspekte wie das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht der Arbeitnehmer, das Einreise- und Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen sowie die Aufhebung jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und andere Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Für den öffentlichen Dienst können Einschränkungen gelten.
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Die Europäische Arbeitsbehörde dient als spezielle Agentur für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern, einschließlich entsandter Arbeitnehmer.
Keine regulatorischen Hindernisse für die Freizügigkeit zu haben bedeutet:
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EU-Unternehmen profitieren:
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von einem großen Markt von über 400 Millionen Verbrauchern;
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vom Zugang zu vielen Anbietern von Waren und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt;
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von geringeren Kosten aufgrund von Skaleneffekten und harmonisierten Regeln, Standards und Anforderungen im gesamten Gebiet.
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EU-Bürger profitieren:
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von der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze;
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von niedrigeren Preisen und einer größeren Auswahl an Produkten und Dienstleistungen;
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von Qualität und Sicherheit, gewährleistet durch harmonisierte Regeln und Standards;
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von den Vorzügen einer intensiveren Innovation, Forschung und Entwicklung;
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von der Möglichkeit, in der gesamten EU leben, arbeiten, studieren und Geschäfte machen zu können;
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vom Warenverkauf und von Geldbewegungen ohne Einschränkungen.
Einige Nicht-EU-Länder gleichen ihre nationalen Vorschriften auch denen des Binnenmarktes an, wodurch ihre Auswirkungen über die EU hinaus ausgedehnt werden. Zu solchen Ländern gehören die Nicht-EU-Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums: Norwegen, Island und Liechtenstein. Die Schweiz handelt ebenfalls mit dem Binnenmarkt mittels bilateraler Abkommen mit der EU. Kandidaten- sowie potenzielle Kandidatenländer bemühen sich auch, ihre Gesetzgebung an den EU-Besitzstand als eine der Bedingungen für ihre künftige Mitgliedschaft in der EU anzupassen.
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