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Durchführungsrechtsakte

Laut Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können der Europäischen Kommission (oder in Sonderfällen dem Rat der Europäischen Union) die Befugnisse übertragen werden, Durchführungsrechtsakte des EU-Gesetzgebers zu erlassen – durch bestimmte in einem Rechtsakt (dem „Basisrechtsakt“) festgelegte Vorschriften. Diese Rechtsakte sollen einheitliche Bedingungen für die Durchführung des betroffenen Rechtsaktes einführen, wenn und sobald notwendig.

Durchführungsrechtsakte sind Rechtsakte ohne Gesetzescharakter und können individuelle oder allgemeine Gültigkeit haben. Sie sind häufig administrativer oder technischer Natur und können verschiedene Formen annehmen, wie finanzielle Einzelentscheidungen, Entscheidungen über die Zulassung des Inverkehrbringens bestimmter Produkte oder Muster für Bescheinigungen, die nach EU-Recht erforderlich sind. Sie werden in so unterschiedlichen Bereichen wie Ausgabenprogramme, Umwelt- und Gesundheitsschutz oder Steuern erlassen.

Verfahrensrechtlich werden Durchführungsrechtsakte von der Kommission nach Anhörung von Ausschüssen mit technischen Sachverständigen aus den EU-Mitgliedstaaten erlassen, im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren in Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Das Europäische Parlament und der Rat werden während der Vorbereitung der Durchführungsrechtsakte unterrichtet und haben das Recht auf Prüfung, können die Annahme der Durchführungsrechtsakte jedoch nicht blockieren.

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