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Migration und Asyl

Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) überträgt der Europäischen Union (EU) die Aufgabe sicherzustellen, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen zu entwickeln, die sich auf die Solidarität der EU-Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Angehörigen von Nicht-EU-Ländern angemessen ist.

Artikel 77 AEUV verlangt von der EU, eine Politik zu entwickeln, mit der die Grenzkontrollen von Personen und die wirksame Überwachung der Außengrenzen, keine Personenkontrollen an den Binnengrenzen sowie die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen sichergestellt werden soll.

Artikel 78 AEUV verlangt von der EU, eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz zu entwickeln. Mit dieser soll jedem Angehörigen aus Nicht-EU-Ländern, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung (ein Grundprinzip der internationalen Flüchtlings- und Menschenrechtsgesetze, das es Staaten verbietet, Individuen in ein Land zurückzusenden, in dem ein reales Risiko besteht, Verfolgung, Folter, unmenschlicher oder menschenunwürdiger Behandlung oder anderen Verletzungen der Menschenrechte ausgesetzt zu sein) gewährleistet werden.

Gemäß Artikel 79 AEUV soll die Einwanderungspolitik der EU Migrationsströme steuern, um eine angemessene Behandlung von Angehörigen von Nicht-EU-Ländern, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, zu gewährleisten und illegale Einwanderung und Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen.

Bei der legalen Zuwanderung besitzt die EU die Kompetenz, Bedingungen zur Einwanderung und zum rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, auch zum Zweck der Familienzusammenführung, von Angehörigen von Nicht-EU-Ländern festzulegen. Die Mitgliedstaaten verfügen jedoch über die Ermessensbefugnis über die Anzahl der Angehörigen von Nicht-EU-Ländern, die Arbeit aufnehmen dürfen.

Die EU strebt an, illegale Zuwanderung zu verhindern und zu reduzieren, insbesondere durch eine wirksame Politik der Rückkehr und Rückübernahme auf eine Weise, die die Menschenrechte beachtet.

Gemäß Artikel 80 AEUV gilt für die EU-Politik zu Migration und Asyl der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht.

Im Laufe der Jahre hat die EU den gemeinsamen Ansatz zu Migration und Asyl weiterentwickelt und präzisiert. Die EU arbeitet seit 1999 an der Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems. Im Jahr 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission das Neue Migrations- und Asyl-Paket, das die notwendigen Aspekte für einen umfassenden europäischen Ansatz zur Migration enthält und eine größere Einheitlichkeit bei der Umsetzung der internen und externen Aspekte der Migrationspolitik gewährleisten soll. Die Kommission schlägt verbesserte und schnellere, besser integrierte Verfahren im gesamten Asyl- und Migrationssystem vor und verfolgt das Ziel, einen ausgeglichenen gemeinsamen Rahmen zu gewährleisten, der alle Aspekte der Asyl- und Migrationspolitik vereint. Dabei wird beachtet, dass wirksame Rückkehren bessere Verfahren innerhalb der EU voraussetzen, um die Fragmentierung der nationalen Ansätze zu verringern und eine engere Zusammenarbeit und gestärkte Solidarität zwischen allen Mitgliedstaaten zu fördern.

Die Migrations- und Asylpolitik der EU gilt für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark, für die diese Politik gemäß Protokoll 22 nicht gilt, und Irland, das sich gemäß Protokoll 21 an bestimmten Maßnahmen beteiligen kann.

Die EU-Grenzpolitik fällt unter den Schengen-Besitzstand und gilt für Mitgliedstaaten sowie die assoziierten Schengen-Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) gemäß Protokoll 19. Irland nimmt nicht an Maßnahmen des Schengen-Besitzstandes bezüglich Grenzen teil.

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