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Document JOL_2011_264_R_0001_01

2011/663/: Beschluss des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

ABl. L 264 vom 8.10.2011, p. 1–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Juni 2011

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

(2011/663/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt, um bestimmte Bestimmungen in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Europäischen Union mit der Regierung der Republik Indonesien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben (1).

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

VÖLNER P.


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

einerseits und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN, nachstehend „Indonesien“ genannt,

andererseits,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Union und Indonesien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Union verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Union nach dem Recht der Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten haben,

IM HINBLICK AUF die Abkommen zwischen der Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Union zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Union widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Indonesien mit dem Recht der Union in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Union und Indonesien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der Union grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Union beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und der Indonesien, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verfälschende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verfälschende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Union nicht beabsichtigt, im Rahmen dieses Abkommens das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Union und Indonesien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Union und den Luftfahrtunternehmen Indonesiens zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Union und der Ausdruck „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(2)   In den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union.

(3)   In den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Indonesien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Indonesien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

a)

das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Union verfügt und

b)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame Regulierungsaufsicht über das Unternehmen ausübt und aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

c)

das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von Indonesien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

a)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Union verfügt oder

b)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

c)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird oder

d)

das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen Indonesien und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und Indonesien nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder

e)

das Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem Indonesien kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von Indonesien benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.

Indonesien übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte so aus, dass die Luftfahrtunternehmen der Union aus Gründen der Staatszugehörigkeit nicht diskriminiert werden.

Artikel 3

Flugsicherheit

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die Regulierungsaufsicht ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die Indonesien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d aufgeführten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Indonesien benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 aufgeführten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde, verfälschende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verfälschende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die Bestimmungen der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 6

Anhänge dieses Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen findet auf alle in Anhang 1 aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen Anwendung, einschließlich derer, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Juni 2011 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und indonesischer Sprache, die alle gleichermaßen verbindlich sind.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Untuk Uni Eropa

Image

За правителството на Република Индонезия

Por el Gobierno de la República de Indonesia

Za vládu Indonéské republiky

For Republiken Indonesiens regeringen

Für die Regierung der Republik Indonesien

Indoneesia Vabariigi valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Ινδονησίας

For the Government of the Republic of Indonesia

Pour le gouvernement de la République d'Indonésie

Per il governo della Repubblica di Indonesia

Indonēzijas Republikas valdības vārdā –

Indonezijos Respublikos vyriausybės vardu

Az Indonéz Köztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika tal-Indoneżja

Voor de regering van de Republiek Indonesië

W imieniu rządu Republiki Indonezji

Pelo Governo da República da Indonésia

Pentru Guvernul Republicii Indonezia

Za vládu Indonézskej republiky

Za vlado Republike Indonezije

Indonesian tasavallan hallituksen puolesta

För Republiken Indonesiens regeringen

Untuk Pemerintah Republik Indonesia

Image

ANHANG 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des Abkommens Bezug genommen wird

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehende, unterzeichnete oder paraphierte Luftverkehrsabkommen und andere Vereinbarungen zwischen der Republik Indonesien und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der jeweils geänderten Fassung:

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über den Fluglinienverkehr, unterzeichnet am 19. März 1987 in Wien, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Österreich“;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 12. März 1971 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Belgien“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 22. Juni 1992 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Bulgarien“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Republik Indonesien, unterzeichnet am 10. Mai 1972 in Prag, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Tschechische Republik“, zuletzt geändert durch den Briefwechsel von Jakarta vom 18. Januar 1986;

Abkommen zwischen der Regierung Dänemarks und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten, unterzeichnet in Kopenhagen am 23. Juni 1971, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Dänemark“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Republik Indonesien, unterzeichnet am 7. November 1997 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Finnland“;

Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 24. November 1967 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Frankreich“;

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 4. Dezember 1969 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Deutschland“;

Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Indonesien, unterzeichnet am 24. Juni 2008 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Griechenland“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik Indonesien, unterzeichnet am 20. September 1994 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Ungarn“;

Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 7. Dezember 1966 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Italien“;

Entwurf des Abkommens zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftverkehr, paraphiert in Denpasar am 15. März 2005, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Luxemburg“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Indonesien, unterzeichnet am 23. November 1990 in Den Haag, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Niederlande“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Indonesien über den Linienflugverkehr, unterzeichnet am 13. Dezember 1991 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Polen“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Indonesien, unterzeichnet am 7. September 1993 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Rumänien“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Republik Indonesien über den Linienflugverkehr, paraphiert am 28. März 1995 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Slowakei“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Republik Indonesien über Linienflugdienste, unterzeichnet am 5. Oktober 1993 in Madrid, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Spanien“;

Abkommen zwischen der Regierung Schwedens und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten, unterzeichnet in Kopenhagen am 23. Juni 1971, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Schweden“;

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 28. Juni 1973 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Vereinigtes Königreich“.

ANHANG 2

Liste der Artikel in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen, auf die in den Artikeln 2 bis 4 des Abkommens Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Österreich

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Belgien

 

Artikel III des Abkommens Indonesien—Bulgarien

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Tschechische Republik

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Dänemark

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Finnland

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Frankreich

 

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Indonesien—Deutschland

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Ungarn

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Italien

 

Artikel III des Abkommens Indonesien—Luxemburg

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Niederlande

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Polen

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Rumänien

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Slowakei

 

Artikel III des Abkommens Indonesien—Spanien

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Schweden

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Vereinigtes Königreich;

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

 

Artikel 3 und 4 des Abkommens Indonesien—Österreich

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Belgien

 

Artikel IV des Abkommens Indonesien—Bulgarien

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Tschechische Republik

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Dänemark

 

Artikel 3 und 4 des Abkommens Indonesien—Finnland

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Frankreich

 

Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens Indonesien—Deutschland

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Ungarn

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Italien

 

Artikel IV des Abkommens Indonesien—Luxemburg

 

Artikel 3 und 4 des Abkommens Indonesien—Niederlande

 

Artikel 3 und 4 des Abkommens Indonesien—Polen

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Rumänien

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Slowakei

 

Artikel III und IV des Abkommens Indonesien—Spanien

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Schweden

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Vereinigtes Königreich;

c)

Flugsicherheit:

 

Artikel 3 und 6 des Abkommens Indonesien—Österreich

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Belgien

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Tschechische Republik

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Dänemark

 

Artikel 16 des Abkommens Indonesien—Finnland

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Frankreich

 

Artikel 4 der Vereinbarten Niederschrift, unterzeichnet in Bonn am 4. Juni 2003 durch die Delegationen, die die Luftfahrtbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien vertreten haben

 

Artikel 7 des Abkommens Indonesien—Griechenland

 

Artikel 16 des Abkommens Indonesien—Ungarn

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Italien

 

Artikel VII des Abkommens Indonesien—Luxemburg

 

Anhang IV der Absichtserklärung zwischen Luftfahrtbehörden der Republik Indonesien und des Königreichs der Niederlande, unterzeichnet in Den Haag am 19. August

 

Artikel 6 des Abkommens Indonesien—Slowakei

 

Artikel VI des Abkommens Indonesien—Spanien

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Schweden;

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

 

Artikel 7 des Abkommens Indonesien—Österreich

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Belgien

 

Artikel VI des Abkommens Indonesien—Bulgarien

 

Artikel 5 des Abkommens Indonesien—Tschechische Republik

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Dänemark

 

Artikel 6 des Abkommens Indonesien—Finnland

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Frankreich

 

Artikel 5 des Abkommens Indonesien—Deutschland

 

Artikel 10 des Abkommens Indonesien—Griechenland

 

Artikel 6 des Abkommens Indonesien—Ungarn

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Italien

 

Artikel IX des Abkommens Indonesien—Luxemburg

 

Artikel 10 des Abkommens Indonesien—Niederlande

 

Artikel 6 des Abkommens Indonesien—Polen

 

Artikel 9 des Abkommens Indonesien—Rumänien

 

Artikel 8 des Abkommens Indonesien—Slowakei

 

Artikel VIII des Abkommens Indonesien—Spanien

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Schweden

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Vereinigtes Königreich.

ANHANG 3

Liste der anderen Staaten, auf die in Artikel 2 des Abkommens Bezug genommen wird

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft).


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