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Document 52009XC0331(01)

Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.5046 — Friesland Foods/Campina) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8459) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ C 75, 31.3.2009, p. 21–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/21


ZUSAMMENFASSUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.5046 — Friesland Foods/Campina)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8459)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/C 75/06)

Am 17. Dezember 2008 nahm die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und insbesondere Artikel 8 Absatz 2 eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss an. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Arbeitssprachen der Kommission ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter:

http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html abgerufen werden.

I.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(1)

Friesland Foods zählt 9417 Mitglieder (2007) und verkauft Molkereiprodukte an Verbraucher in Europa, im Nahen Osten, in Asien und sowie Zutaten für professionelle und industrielle Abnehmer weltweit.

(2)

Campina ist eine Molkereigenossenschaft mit 6885 Mitgliedern (2007); das Unternehmen ist in mehreren Ländern Europas, Nord- und Südamerikas sowie Asiens in den Geschäftsbereichen Frischmilchprodukte, Käse, Butter, frische und haltbare Getränke in verschiedenen Geschmacksrichtungen sowie Emulsionen tätig.

II.   DAS VORHABEN

(3)

Am 12. Juni 2008 ging bei der Kommission eine formelle Anmeldung nach Artikel 4 der EG-Fusionskontrollverordnung ein, der zufolge die Molkereigenossenschaften Zuivelcoöperatie Campina U.A. (nachstehend „Campina“ genannt) and Zuivelcoöperatie Friesland Foods U.A. (nachstehend „Friesland Foods“ genannt) fusionieren. Wird nachstehend auf Campina und Friesland Foods zusammen Bezug genommen, so werden sie die „Anmelder“ genannt.

III.   ZUSAMMENFASSUNG

(4)

Die Kommission hat nach Prüfung der Anmeldung mit Entscheidung vom 17. Juli 2008 festgestellt, dass das mitgeteilte Vorhaben unter die EG-Fusionskontrollverordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen gibt, und daher das Verfahren des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der EG-Fusionskontrollverordnung eingeleitet.

(5)

Nach Artikel 18 der EG-Fusionskontrollverordnung wurde den Anmeldern am 3. Oktober 2008 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt. Am 17. Oktober 2008 äußerten sich Friesland Foods und Campina zur Mitteilung der Beschwerdepunkte. Am 21. Oktober 2008 fand auf Antrag der Anmelder eine mündliche Anhörung statt.

(6)

Am 28. Oktober 2008 erklärten sich die Anmelder zu Verpflichtungen bereit, um die Vereinbarkeit des beabsichtigten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt sicherzustellen. Diese Verpflichtungsangebote wurden der Kommission nach einer Überarbeitung am 27. November 2008 in der endgültigen Fassung übermittelt.

IV.   BEGRÜNDUNG

(7)

Infolge der breiten Palette von Endprodukten auf Milchbasis umfasst der Sektor für Molkereiprodukte verschiedene Produktmärkte, die untereinander in Wechselbeziehungen stehen. Molkereiunternehmen, insbesondere Molkereigenossenschaften, verarbeiten üblicherweise die von in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugte Rohmilch zu unterschiedlichen Milchprodukten. Da allen Milchprodukten derselbe Ausgangsstoff, in diesem Fall Rohmilch gemeinsam ist, zeigen die Preise für Milchprodukte im Allgemeinen ähnliche Tendenzen.

(8)

Rohmilch enthält aus ernährungswissenschaftlicher Sicht mehrere Komponenten, nämlich Fett, Eiweiß, Laktose (Milchzucker) und Mineralien. Für die Herstellung bestimmter Milchprodukte werden lediglich die fettfreien Bestandteile (Eiweiß und Laktose) verwendet, während andere Erzeugnisse insbesondere Butter und Sahne aus den fetthaltigen Bestandteilen der Milch hergestellt werden. Viele Hauptprodukte von Molkereien, beispielsweise Käse und Milch, enthalten sowohl fetthaltige als auch fettfreie Bestandteile. Einige Erzeugnisse, insbesondere Sahne, Buttermilch und Molke, sind im Wesentlichen Nebenprodukte, die bei der Herstellung primärer Milchprodukte wie Trinkmilch und Käse anfallen.

A.   RELEVANTE MÄRKTE

1.   Beschaffung von Rohmilch

(9)

Im Hinblick auf den relevanten Produktmarkt ließen die Ergebnisse der Marktuntersuchung aus Sicht der milchverarbeitenden Unternehmen auf der Nachfrageseite keine Substituierbarkeit von Bio-Rohmilch und konventionell erzeugter Rohmilch erkennen. Auf der Angebotsseite bestehen für Bio-Milchbauern angesichts der erzielten Preisaufschläge und der für die biologische Rohmilcherzeugung getätigten Investitionen keine Anreize, auf die konventionelle Rohmilcherzeugung umzustellen. Die Umstellung auf die Bio-Milcherzeugung ist für konventionelle Milchbauern zwar möglich, erfordert jedoch beträchtliche Investitionen in Weideflächen (extensivere Nutzung) sowie die Einhaltung einer ca. zweijährigen Übergangsfrist. Die Kommission kam daher in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass die Beschaffung von konventionell und biologisch erzeugter Rohmilch auf zwei verschiedenen Produktmärkten erfolgt.

(10)

Bezüglich des räumlich relevanten Marktes wurde (sowohl für konventionell als auch biologisch erzeugte Milch) festgestellt, dass sich die Tätigkeit der beteiligten Unternehmen lediglich in den Niederlanden überschneidet. Die jährlich durch Campina von Deutschland und Belgien in die Niederlande verbrachten Milchmengen sind im Vergleich zur Gesamtmenge an Rohmilch (über 8000 Mio. kg/Jahr), die die Anmelder in den Niederlanden ankaufen, verschwindend gering. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Unternehmenszusammenschluss keine nennenswerten Auswirkungen auf den Beschaffungsmarkt außerhalb der Niederlande hat, und konzentrierte sich in ihrer wettbewerbsrechtlichen Würdigung auf die Niederlande.

2.   Basismilchprodukte

(11)

Im Hinblick auf den relevanten Produktmarkt erwies sich die Unterscheidung zwischen frischen und haltbaren Basismilchprodukten als notwendig. Innerhalb dieser Kategorien kann weiter in Bio-Produkte und konventionelle Produkte differenziert werden.

(12)

Wegen mangelnder Substituierbarkeit auf der Angebots- wie auch auf der Nachfrageseite stellen die Märkte für Frischmilch, frische Buttermilch, Naturjoghurt und Pudding innerhalb der beiden Kategorien für konventionelle frische Basismilchprodukte und frische Bio-Basismilchprodukte jeweils gesonderte relevante Produktmärkte dar. Auf Pudding wird im Abschnitt über frische Milchnachspeisen eingegangen. Auf den Märkten für Frischmilch, frische Buttermilch und Naturjoghurt gehören Hausmarken und Markenware zum selben vorgelagerten Produktmarkt. Anhand der Vertriebswege kann bei konventionellen frischen Basismilchprodukten in Einzelhandelsmarkt und OOH (Out-of-Home)-Markt unterschieden werden, während OOH und Einzelhandel bei frischen Bio-Basis-Milchprodukten demselben Markt angehören.

(13)

Als räumlich relevanter Markt wurde in der Untersuchung für den vorgelagerten Markt für (biologische und konventionelle) Frischmilch, frische Buttermilch und Naturjoghurt der nationale Markt zugrunde gelegt.

(14)

Da die Märkte für haltbare Basismilchprodukte lediglich bei haltbarer Milch Überschneidungen aufweisen und die Produkte weder auf der Nachfrageseite noch auf der Angebotsseite substituierbar sind, stellt der Markt für haltbare Milch sowohl bei Hausmarken als auch bei Markenprodukten den relevanten Produktmarkt dar. Eine weitere auf dem Vertriebsweg beruhende Differenzierung nach Einzelhandel und OOH ist möglich, wird in dieser Sache aber offen gelassen. Der räumlich relevante Markt geht über den nationalen Markt hinaus und umfasst Belgien, Deutschland und die Niederlande.

3.   Hart- und Schnittkäse

(15)

Mit Blick auf den relevanten Produktmarkt sind zwei separate Produktmärkte für Hart- und Schnittkäse zu unterscheiden, und zwar der Produktmarkt für den spezialisierten Käse-Großhandel und der Produktmarkt für den modernen Einzelhandel (Supermärkte, Warenhäuser, Discountmärkte). Eine weitere Differenzierung des Marktes für den Verkauf von Hart- und Schnittkäse an den spezialisierten Käse-Großhandel (Gouda/Maasdamer/Edamer, Naturkäse/Käse ohne Rinde, 15 Tage gereifter Naturkäse/anderer Naturkäse) und an den modernen Einzelhandel (Gouda/Maasdamer/Edamer, Naturkäse/Käse ohne Rinde) ist nicht vorgenommen worden, weil sie kaum Auswirkungen auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung hätte.

(16)

Beim Verkauf von Hart- und Schnittkäse ist der räumlich relevante Markt sowohl für den Verkauf an den spezialisierten Käse-Großhandel als auch an den modernen Einzelhandel (einschließlich aller weiteren Unterteilungen mit Ausnahme von Käse ohne Rinde) ein nationaler Markt. Lediglich der Verkauf von Hart- und Schnittkäse ohne Rinde (einschließlich aller weiteren Unterteilungen) auf den Märkten für den spezialisierten Käse-Großhandel und den modernen Einzelhandel erfolgt auf einem räumlich relevanten Markt, der neben den Niederlanden zumindest noch Deutschland umfasst.

4.   Butter

(17)

Im Verlauf der Untersuchung ist festgestellt worden, dass der relevante Produktmarkt für Butter zuerst in zwei getrennte Märkte für Blockbutter und abgepackte Butter zu unterteilen ist. Blockbutter ist einem anderen Markt zuzurechnen als Plattenfette. Ferner ist die weitere Unterteilung der Märkte in Butter (82 % Fettgehalt), nicht fraktioniertes Butterfett (oder Butteröl, mit 99,8 % Fettgehalt) und fraktioniertes Butterfett (oder nach Schmelzpunkten sortierte, fraktionierte Butter) möglich. Im Falle abgepackter Butter sind Molkereibutter und Plattenfette getrennten Märkten zuzurechnen, und der Markt für abgepackte Molkereibutter ist darüber hinaus in zwei weitere Märkte zu unterteilen, nämlich den Markt für den Einzelhandel und den OOH-Markt. Die Frage, ob als Hausmarke oder Markenware vertriebene abgepackte Molkereibutter demselben Markt zuzuordnen ist, wurde offen gelassen, weil sie keine Bedeutung für die wettbewerbsrechtliche Würdigung hatte.

(18)

Als räumlich relevanter Markt wurde für Blockbutter sowie fraktioniertes und nicht fraktioniertes Butteröl der EWR-Markt zugrunde gelegt. Zum räumlich relevanten Markt für abgepackte Butter gehören zumindest die Niederlande, Belgien und Deutschland. Die Frage, ob der EWR-Markt der räumlich relevante Markt für abgepackte Butter ist, ist nicht geklärt worden, weil das Ergebnis keine entscheidende Auswirkung auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung gehabt hätte.

5.   Joghurt und Quark mit Zusätzen

(19)

Infolge der Vertriebswege ist bei der Definition des relevanten Produktmarkts von unterschiedlichen Märkten für Joghurt und Quark mit Zusätzen auszugehen. Die weitere Unterscheidung in Märkte für Joghurt mit Zusätzen einerseits und für Quark mit Zusätzen andererseits oder im Markt für Borderline-Produkte und Genussmittel kann ebenso offen gelassen werden wie die Trennung zwischen Märkten für Hausmarken und Markenware, weil sie die wettbewerbsrechtliche Würdigung nicht beeinflussen. Da Friesland Foods nicht im Segment für Produkte mit ernährungsphysiologischen Zusätzen bzw. Borderline-Produkte tätig ist, sind in dieses Segment fallende Joghurts und Quarks nicht genauer untersucht worden.

(20)

Der räumlich relevante vorgelagerte Markt für Joghurt und Quark mit Zusätzen ist beim OOH-Vertrieb ein nationaler Markt, während demgegenüber der vorgelagerte Markt beim Einzelhandelsvertrieb von Joghurt und Quark mit Zusätzen über den nationalen Markt hinausgeht.

6.   Milchmischgetränke

(21)

Beim Markt für Milchmischgetränke wurde grundsätzlich zwischen dem Markt für frische Milchmischgetränke und haltbare Milchmischgetränke unterschieden.

(22)

Hinsichtlich des relevanten Produktmarkts werden relevante Produktmärkte für frische Milchmischgetränke mit und ohne ernährungsphysiologische Zusätze unterschieden, die weiter nach der Beschaffung von Markenwaren und Hausmarken oder nach dem Vertriebsweg (Einzelhandel oder OOH) unterteilt werden können. Da der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb am Markt für frische Milchmischgetränke mit ernährungsphysiologischen Zusätzen nicht beeinträchtigen wird und der Markt für Hausmarken nicht betroffen sein wird, konzentrierte sich die wettbewerbsrechtliche Würdigung der Kommission auf den Markt für frische Milchmischgetränke ohne ernährungsphysiologische Zusätze, die als Markenware angeboten werden.

(23)

Im Segment der haltbaren Milchmischgetränke werden Milchmischgetränke mit Schokolodengeschmack und solche mit Fruchtgeschmack verschiedenen Produktmärkten zugerechnet. Bei der Beschaffung von haltbaren Milchmischgetränken, die als Hausmarken oder Markenware vertrieben werden, besteht keine Notwendigkeit festzustellen, ob sie unterschiedlichen Produktmärkten zuzurechnen sind. Auch die Unterscheidung nach dem Vertriebsweg in Einzelhandel und OOH ist nicht erforderlich.

(24)

Im Hinblick auf den räumlich relevanten Markt wird für den vorgelagerten Markt für frische Milchmischgetränke ohne ernährungsphysiologische Zusätze von einem nationalen Markt ausgegangen. Bei haltbaren Milchmischgetränken wurde festgestellt, dass der Produktmarkt für Hausmarken und Markenware über den nationalen Markt hinausgeht und die Niederlande und Belgien sowie Deutschland umfasst. Da in verschiedenen Ländern unterschiedliche Marken vertrieben werden, kann bei einer Beschränkung des vorgelagerten Produktmarkts auf Markenware von einem nationalen Markt ausgegangen werden.

7.   Frische Milchnachspeisen

(25)

Mit Blick auf den relevanten Produktmarkt ist festzustellen, dass es gesonderte Märkte für frische Puddingzubereitungen, Grütze und portionierte Desserts gibt. Bei Grütze ist eine Unterscheidung in Hausmarken und Markenware nicht notwendig. Auch die Frage, ob der relevante Produktmarkt anhand der Vertriebswege weiter zu unterteilen ist, kann offen gelassen werden, weil sie keinen Einfluss auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung der Sache hat.

(26)

Bei den Märkten für Pudding und Grütze wird als räumlich relevanter Markt ein nationaler Markt zugrunde gelegt.

8.   Sahne

(27)

Im Laufe der Untersuchung ist festgestellt worden, dass der relevante Produktmarkt für Sahne zuerst in zwei getrennte Märkte für flüssige Sahne und Sprühsahne zu unterteilen ist. Bei flüssiger Sahne wird zwischen flüssiger Sahne aus Milch und aus anderen Erzeugnissen unterschieden, wobei in jedem dieser Märkte anhand des Vertriebswegs weiter in flüssige Sahne für den Einzelhandel, für OOH und für die industriellen Vertriebswege unterteilt wird. Der Markt für flüssige Sahne aus Milch umfasst flüssige Sahne mit hohem und niedrigem Fettgehalt. Auf dem Markt für flüssige Sahne wurde keine Unterscheidung zwischen frischer und haltbarer Sahne vorgenommen, weil sie für die wettbewerbsrechtliche Würdigung nicht von Bedeutung ist. Auch bei flüssiger Sahne, die als Markenware und Hausmarke vertrieben wird, wurden keine weiteren relevanten Produktmärkte unterschieden, weil die Schlussfolgerungen bezüglich der Auswirkungen des Vorhabens davon nicht berührt wurden. Da sich die Tätigkeit der Unternehmen am Markt für flüssige Sahne, die nicht aus Milch hergestellt wird, nicht überschneidet, wurde für die wettbewerbsrechtliche Würdigung lediglich der Markt für flüssige Sahne aus Milch herangezogen.

(28)

Bei Sprühsahne gibt es zwei relevante Produktmärkte: den Einzelhandelsmarkt und den OOH-Markt für Sprühsahne aus Milch. Beim Einzelhandelsmarkt für Sprühsahne ist sowohl der Markt für Markenware als auch der Markt für Hausmarken zu unterscheiden. Die Unterteilung in Markenware und Hausmarken ist beim OOH-Markt allerdings nicht erforderlich, weil sie die wettbewerbsrechtliche Würdigung nicht beeinflussen würde.

(29)

Der räumlich relevante Markt für flüssige Sahne aus Milch, die auf dem OOH-Markt, im Einzelhandel oder an Industriekunden vertrieben wird, und jener für Sprühsahne für Einzelhandels- und OOH-Kunden geht über die Landesgrenzen hinaus und umfasst mindestens die Niederlande, Belgien und Deutschland.

9.   Flüssige Kaffeeweißer

(30)

Beim relevanten Produktmarkt ist zwischen zwei gesonderten Märkten zu unterscheiden: dem Markt für Kaffeeweißer und dem Markt für Kaffeesahne. Eine Unterteilung in Hausmarken oder Markenprodukte ist jedoch nicht erforderlich. Allerdings ist die auf dem Vertriebsweg beruhende Differenzierung nach Einzelhandel und OOH vorzunehmen.

(31)

Der räumlich relevante Markt für Kaffeeweißer und Kaffeesahne geht über die Landesgrenzen hinaus und umfasst die Niederlande, Belgien und Deutschland.

10.   Sprühgetrocknete Emulsionen

(32)

Beim relevanten Produktmarkt ist zwischen flüssigen Emulsionen und sprühgetrockneten Emulsionen zu unterscheiden. Ferner existieren für verschiedene Arten von Trockenemulsionen wie Creamer, Foamer und Toppings getrennte Produktmärkte. Da Campina nicht im Segment der Fettkonzentrate und eingekapselten Nahrungsfette tätig ist und Friesland Foods im Segment für Sahne-Standmittel und Stabilisatoren nicht in Erscheinung tritt, ist eine genaue Definition des relevanten Produktmarkts bei diesen drei Erzeugnissen nicht erforderlich.

(33)

Der räumlich relevante Markt für Creamer, Foamer, Toppings und Standmittel umfasst den gesamten EWR.

11.   Laktose

(34)

Beim relevanten Produktmarkt ist zwischen dem Markt für Nahrungsmittel-Laktose und pharmazeutische Laktose zu unterscheiden. Trägerstoffe wie Stärke, Mannitol oder MCC stellen keine ernstzunehmenden Alternativen für die Kunden dar und üben daher am Markt für pharmazeutische Laktose auch keinen Wettbewerbsdruck aus. Da das Vorhaben aber am Markt für pharmazeutische Laktose oder an den möglichen differenzierteren Märkten für direkt komprimierte Laktose oder für feucht granulierte Laktose keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken verursacht, wurde die Marktdefinition offen gelassen. Schließlich ist für DPI-Laktose ein eigener relevanter Produktmarkt zu definieren. Innerhalb des Marktes für DPI-Laktose ist wiederum in getrennte relevante Märkte für DPI-Laktose für höhere und für mittlere Ansprüche zu unterscheiden.

(35)

Bei Lebensmittel-Laktose ist im Hinblick auf den räumlich relevanten Markt keine Definition notwendig, weil das Vorhaben bei beliebiger Marktdefinition keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken verursacht. Bei pharmazeutischer und bei DPI-Laktose ist der räumlich relevante Markt nicht definiert worden. In der Tat hat das fusionierte Unternehmen auf dem Weltmarkt für pharmazeutische Laktose und für DPI-Laktose dieselbe Marktposition wie auf dem EWR-Markt inne. Unabhängig von der räumlichen Definition der Märkte wird durch das Vorhaben weder auf dem Weltmarkt für pharmazeutische und DPI-Laktose noch auf dem EWR-Markt der wirksame Wettbewerb für diese Produkte erheblich beeinträchtigt.

B.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Einleitung

(36)

Mit Blick auf das geplante Vorhaben wurden die Struktur und die Funktionsweise der betroffenen Milchmärkte einer genauen Untersuchung unterzogen. Diese ergab, dass der Zusammenschluss wahrscheinlich keine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf den Märkten für haltbare Milch, frische Basismilchprodukte aus Biomilch, Blockbutter und abgepackte Butter, flüssige und Sprüh-Sahne, flüssige Kaffeeweißer, sprühgetrocknete Emulsionen, Nahrungsmittel-Laktose und pharmazeutische Laktose sowie DPI-Laktose bewirkt.

(37)

Auf den Märkten für die Beschaffung von Rohmilch, frischen Basismilchprodukten, Käse, Joghurt und Quark mit Zusätzen, frischen Milchmischgetränken mit Geschmack, haltbaren Milchgetränken und frischem Pudding und Grütze, würde das geplante Vorhaben den wirksamen Wettbewerbs allerdings erheblich beeinträchtigen.

2.   Beschaffung von Rohmilch

(38)

Was die Beschaffung von Rohmilch betrifft, so würden beim geplanten Vorhaben die beiden größten Käufer von Rohmilch in den Niederlanden fusionieren, die dann etwa (70-80 %) des Marktes kontrollieren würden.

(39)

Die wettbewerbsrechtlichen Bedenken gründen sich nicht darauf, dass das fusionierte Unternehmen in der Lage wäre, auf dem vorgelagerten Markt Wettbewerbsdruck auszuüben und die an die Bauern gezahlten Preise für die Milch drücken könnte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass das neue Unternehmen aufgrund seiner Marktmacht in den nachgelagerten Märkten in der Lage wäre, zusätzliche Gewinne zu erzielen und daher höhere Preise an die Bauern zu zahlen. Das fusionierte Unternehmen könnte aufgrund seiner Marktposition zusätzliche Bauern als Lieferanten gewinnen und/oder sein Lieferantenportfolio festigen. An den primären nachgelagerten Milchmärkten, auf denen niederländische Rohmilch zur Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, würde diese Konstellation die Schranken für den Eintritt und/oder die Expansion am Markt anheben.

3.   Frischmilchprodukte

(40)

Zu den Frischmilchprodukten zählen frische Basismilchprodukte (Frischmilch, frische Buttermilch und Naturjoghurt), Joghurt und Quark mit Zusätzen, frische Milchmischgetränke sowie frischer Pudding und Grütze.

(41)

Infolge des geplanten Vorhabens würde an den niederländischen Märkten für Frischmilch, frische Buttermilch und Naturjoghurt ein Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung geschaffen und der wirksame Wettbewerb erheblich beeinträchtigt werden. Der niederländische Markt stellt einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar und zwar unabhängig davon, ob eine weitere Marktsegmentierung anhand des Vertriebswegs vorgenommen würde oder nicht. Diese Schlussfolgerungen beruhen u. a. auf dem hohen gemeinsamen Marktanteil der beteiligten Unternehmen, auf der Tatsache, dass sie als engste Wettbewerber angesehen werden, auf den Schwierigkeiten der Kunden, zu einem anderen Anbieter zu wechseln und auf den Problemen von Wettbewerbern im Fall eines Preisanstiegs die Produktion erhöhen zu können.

(42)

Infolge der Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem niederländischen OOH-Marktsegment für Joghurt und Quark mit Zusätzen und auf dem niederländischen Markt für frische Milchmischgetränke mit Zusätzen, die als Markenprodukte angeboten werden, würde der angemeldete Zusammenschluss den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, wobei beide Märkte anhand des Vertriebswegs weiter in Einzelhandelsmarkt und OOH-Markt differenziert werden.

(43)

Auf dem Markt für frische Milchnachspeisen würde das geplante Vorhaben wahrscheinlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs i) auf dem Markt für frischen Pudding in den Niederlanden und ii) auf dem Markt für Grütze in den Niederlanden führen, wobei beide Märkte einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen. Die weitere Unterteilung der Märkte anhand des Vertriebswegs ist hier nicht relevant. Die Schlussfolgerung in dieser Sache berücksichtigte ferner die Marktposition der beteiligten Unternehmen sowie die Tatsache, dass beide beteiligten Unternehmen als engste Wettbewerber angesehen werden und ihre Kunden daher Schwierigkeiten haben, zu einem anderen Anbieter zu wechseln.

4.   Hart- und Schnittkäse

(44)

Der Zusammenschluss würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf den niederländischen Märkten für Hart- und Schnittkäse (einschließlich kleinerer Unterteilungen in Naturkäse, Gouda und 15 Tage gereiften Käse), der an den spezialisierten Käse-Großhandel verkauft wird, und auf dem niederländischen Markt für Hart- und Schnittkäse, der im modernen Einzelhandel (einschließlich der Marktsegmente für Naturkäse und Gouda) vertrieben wird, führen. Jeder dieser Märkte ist als wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes anzusehen.

(45)

Was die Verkäufe an den spezialisierten Käse-Großhandel betrifft, so gründet sich die wettbewerbsrechtliche Würdigung u. a. auf den hohen Marktanteil der beteiligten Unternehmen (40-70 %) und auf die Tatsache, dass sie engste Wettbewerber sind sowie auf die geringen Möglichkeiten spezialisierter Käse-Großhändler, zu alternativen in- oder ausländischen Lieferanten zu wechseln. Ferner flossen die geringen Aussichten auf Markteintritt oder Expansion in naher Zukunft sowie der Umstand ein, dass alle von den beteiligten Unternehmen angeführten ausgleichenden Faktoren (z. B. sinkende Nachfrage und steigende Re-Importe/Verkäufe von Käse, der ursprünglich für die Ausfuhr bestimmt war, im Falle eines Preisanstiegs; vermeintliche Abhängigkeit von den Lager- und Reifungskapazitäten der Großhändler) eine mögliche Preiserhöhung durch die an der Fusion beteiligten Unternehmen nicht verhindern könnten.

(46)

Was die Verkäufe an den modernen Einzelhandel betrifft, so gründet sich die wettbewerbsrechtliche Würdigung u. a. auf den hohen Marktanteil der beteiligten Unternehmen (60-70 %), auf die Tatsache, dass sie engste Wettbewerber sind und auf den begrenzten Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen und dem spezialisierten Käse-Großhandel sowie die geringen Möglichkeiten des modernen Einzelhandels, zu alternativen in- oder ausländischen Lieferanten zu wechseln. Ferner flossen die geringen Aussichten auf Markteintritt oder Expansion in naher Zukunft sowie der Umstand in die Schlussfolgerung ein, dass alle von den beteiligten Unternehmen angeführten ausgleichenden Faktoren (z. B. die Kaufkraft, die Erhöhung von Re-Importen/Verkäufen von Käse, der ursprünglich für die Ausfuhr bestimmt war, und der vermehrte Einsatz von rindenlosem Käse im Falle eines Preisanstiegs) eine mögliche Preiserhöhung durch die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen nicht verhindern könnten.

(47)

Hinsichtlich des Markts für den Verkauf von Maasdamer oder Hart- und Schnittkäse ohne Rinde (einschließlich weiterer Teilsegmente des Marktes) an den spezialisierten Käse-Großhandel und den modernen Einzelhandel in den Niederlanden bestehen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

5.   Haltbare Milchgetränke

(48)

Im Hinblick auf den Markt für haltbare Milchgetränke ist festzustellen, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf folgenden Märkten erheblich beeinträchtigen könnte: auf dem Markt für haltbare Milchgetränke mit Schokoladengeschmack, die in den Niederlanden als Markenware vertrieben werden; auf dem Markt für haltbare Milchgetränke mit Fruchtgeschmack, die in den Niederlanden als Markenware angeboten werden; auf dem Markt für haltbare Milchgetränke mit Schokoladengeschmack, die in Belgien als Markenware vertrieben werden; auf dem Markt für haltbare Milchgetränke mit Fruchtgeschmack, die in Belgien als Markenware angeboten werden und auf den Märkten für Milchgetränke mit Schokoladengeschmack bzw. mit Fruchtgeschmack, die in den Niederlanden, in Belgien und in Deutschland als Markenware oder als Hausmarke vertrieben werden. Eine weitere Differenzierung der Märkte anhand des Vertriebswegs ist hierbei nicht relevant.

(49)

Diese Schlussfolgerungen beruhen u. a. auf dem Umstand, dass die fusionierenden Unternehmen hohe Marktanteile erreichen, engste Wettbewerber sind und über gut aufgestellte Marken verfügen. Darüber hinaus ergab die Marktuntersuchung, dass die Kunden vermutlich nicht zu anderen Anbietern wechseln würden und der Eintritt von neuen Anbietern auf den Markt höchst unwahrscheinlich ist.

6.   Verpflichtungsangebote der beteiligten Unternehmen

(50)

Campina und Friesland Foods haben Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung angeboten, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Am 28. Oktober 2008 wurde das erste Angebot unterbreitet, das am 5. November 2008 ergänzt wurde, um die Genehmigung der Kommission zu erhalten. Das Verpflichtungspaket bezieht sich auf die Veräußerung der Sparten frische Milchprodukte, Käse, haltbare Milchgetränke sowie die Rohmilchbeschaffung.

(51)

Anschließend unterzog die Kommission die angebotenen Verpflichtungen einem Markttest. Dieser erste Markttest zeigte jedoch, dass erheblicher Nachbesserungsbedarf bestand. Demzufolge legten die beteiligten Unternehmen am 19. November ein überarbeitetes Verpflichtungspaket vor, das die Schwächen des ersten Verpflichtungsangebots bezüglich der Veräußerung der Sparten frische Milchprodukte, Käse und haltbare Milchgetränke behob. Die Kommission befürchtete jedoch weiterhin, dass der wirksame Wettbewerb auf den nachgelagerten Märkten für frische Basismilchprodukte und Hart- und Schnittkäse in den Niederlanden im Allgemeinen wegen der eingeschränkten Beschaffungsmöglichkeiten bei Rohmilch erheblich beeinträchtigt würde und dies im Besonderen zu unzureichender Lebensfähigkeit der auszugliedernden Unternehmenssparten auf den nachgelagerten Märkten führen würde. Der Markttest des zweiten Verpflichtungspakets bestätigte, dass das Angebot in diesem Bereich nachgebessert werden musste.

(52)

Am 27. November 2008 legten die beteiligten Unternehmen daher ihr abschließendes Verpflichtungspaket vor.

(53)

Das abschließende Verpflichtungspaket umfasst:

(54)

Die gesamte Frischmilchsparte von Friesland Foods in den Niederlanden, einschließlich der Erzeugnisse Frischmilch, frische Buttermilch, Naturjoghurt, Joghurt und Quark mit Zusätzen, frischer Pudding, Grütze, frische Milchmischgetränke mit Geschmack, frische Sahne und frische Basis-Milchprodukte aus Biomilch (im Folgenden „zu veräußernde Frische-Sparte“ genannt).

(55)

Eine fünfjährige, erneuerbare und ausschließliche Lizenz für die Verwertung der Markenbezeichnung Friesche Vlag für das derzeitige Frischmilch-Portfolio von Friesland Foods in den Niederlanden, verbunden mit einer anschließenden unbefristeten Black-out-Periode.

(56)

Die Inhaberschaft der Campina-Marke Melkunie, aller Unterkategorien der Marke Friesche Vlag und alle Marken, die der zu veräußernden Frische-Sparte von Friesland Foods (mit Ausnahme der Marke Friesche Vlag) angehören, sind ebenfalls zu veräußern.

(57)

Die Veräußerung der Produktionsanlagen am Campina-Standort Bleskensgraaf und die Ausgliederung des Vertriebsteams und anderer Mitarbeiter in den Bereichen FuE, Planung, Logistik und allgemeine Unterstützung aus der Vertriebsorganisation des fusionierten Unternehmens (im Folgenden „zu veräußernde Käse-Sparte“ genannt),

(58)

Bei haltbaren Milchmischgetränken die Veräußerung der Campina-Marke Choco-Choco in der Sparte der Getränke mit Schokoladengeschmack und die Veräußerung der Marke Yogho-Yogho in der Sparte der Getränke mit Fruchtgeschmack in den Niederlanden.

(59)

Die Veräußerungspakete umfassen u. a. alle materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände (einschließlich Rechte des geistigen Eigentums), die zum laufenden Betrieb beitragen, sämtliche von Behörden erteilten Lizenzen, Zulassungen und Genehmigungen, des Weiteren sämtliche Verträge, Leasingvereinbarungen, Verpflichtungen und Kundenaufträge der zu veräußernden Sparten sowie sämtliche Kundendaten, Kreditdaten und andere Informationen über die zu veräußernden Sparten. Das Personal ist ebenfalls eingeschlossen.

(60)

Drei wesentliche Vorkehrungen sollen die Rohmilchversorgung von Wettbewerbern auf dem nachgelagerten Markt, einschließlich der von der Veräußerung betroffenen Sparten, sicherstellen. Erstens wurde eine befristete Liefervereinbarung geschlossen, die die Versorgung mit Rohmilch für beide Produktionsstätten gewährleistet. Im Rahmen dieser befristeten Liefervereinbarung beziehen die zu veräußernden Unternehmenssparten von dem fusionierten Unternehmen Rohmilch zum „garantierten“ Preis vermindert um 1 %. Der „garantierte Preis“ ist der Preis, den das fusionierte Unternehmen seinen Bauern garantiert.

(61)

Zweitens wird nach Ablauf der befristeten Liefervereinbarung die Stiftung Dutch Milk Fond (DMF) gegründet, um den Bezug von Rohmilch bis zu einer Maximalmenge von 1,2 Mrd. kg pro Jahr sicherzustellen. Grundlage für dieses Verfahren bildet ein System von Ziehungsrechten für Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt. Die zu veräußernde Frische-Sparte und die zu veräußernde Käse-Sparte verfügen laut überarbeitetem Verpflichtungspaket über Sonderziehungsrechte bis zu einer Menge, die der Gesamtproduktionskapazität dieser Unternehmenssparten entspricht. Der mit dieser Vereinbarung festgelegte Preis für Rohmilch beläuft sich in den ersten fünf Jahren ebenfalls auf den um 1 % verringerten „garantierten Preis“.

(62)

Die dritte Vorkehrung zielt auf Umstrukturierungen ab. Die Austrittsschranken für Bauern des fusionierten Unternehmens werden gesenkt, um i) eine vom fusionierten Unternehmen unabhängige Bezugsmöglichkeit für Rohmilch zu sichern und ii) es den zu veräußernden Unternehmenssparten auf dem nachgelagerten Markt zu ermöglichen, eine langfristige strukturelle Lösung für die Frage der Beschaffung von Rohmilch zu finden. So erhält jedes Mitglied für sein Ausscheiden aus dem fusionierten Unternehmen Friesland/Campina eine Zahlung von 5 EUR je 100 kg Milch (Start-up-Zahlung) bis durch das Ausscheiden von Mitgliedern insgesamt ein Äquivalent von 1,2 Mrd. kg Rohmilch erreicht ist.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(63)

Aus den vorgenannten Gründen wird in der Entscheidung festgestellt, dass der Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch den angemeldeten Zusammenschluss nicht erheblich behindert wird.

(64)

Folglich ist der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären.


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