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Document C2012/093/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6483 — PGGM Vermogensbeheer/Barclays Bank/UPP Group) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 93 vom 30.3.2012, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/35


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6483 — PGGM Vermogensbeheer/Barclays Bank/UPP Group)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 93/13

1.

Am 23. März 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen PGGM Vermogensbeheer B.V. („PGGM“) und das Unternehmen Barclays Bank (Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die UPP Group (Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PGGM (Niederlande) erbringt Dienstleistungen der Pensionsfondsverwaltung und der Vermögensverwaltung und ist im Management Support und in der strategische Beratung verschiedener regulierter holländischer Pensionsfonds tätig,

Barclays Bank ist die Betriebsgesellschaft des Barclays-Konzerns. Barclays ist ein weltweit tätiger Anbieter von Finanzdienstleistungen in den Bereichen Privatkunden-, Geschäftskunden- und Kreditkartengeschäft, Investment Banking sowie Vermögens- und Anlageverwaltung,

Die UPP Group steht derzeit unter alleiniger Kontrolle der Barclays Vermögensverwaltung. UPP bietet für die Universitäten im Vereinigten Königreich Lösungen für die Finanzierung, Konzipierung, Entwicklung und den Betrieb von akademischen Einrichtungen und Wohnheimen sowie Dienstleistungen für die Verwaltung bestehender Einrichtungen an.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6483 — PGGM Vermogensbeheer/Barclays Bank/UPP Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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