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Document 62020CN0465

    Rechtssache C-465/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2020 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 15. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-778/16 und T-892/16, Irland u. a./Kommission

    ABl. C 35 vom 1.2.2021, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 35/22


    Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2020 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 15. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-778/16 und T-892/16, Irland u. a./Kommission

    (Rechtssache C-465/20 P)

    (2021/C 35/33)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, P.-J. Loewenthal und F. Tomat)

    Andere Parteien des Verfahrens: Irland, Apple Sales International (ASI), Apple Operations Europe (AOE), Großherzogtum Luxemburg, Republik Polen, EFTA-Überwachungsbehörde

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    die Klagegründe eins bis vier und acht in der Rechtssache T-778/16 und die Klagegründe eins bis fünf, acht und 14 in der Rechtssache T-892/16 zurückzuweisen;

    die Rechtssache zur Überprüfung der noch nicht geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen; und

    die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittel vorzubehalten.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

    Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe mehrere Rechtsfehler begangen, indem es die erste Feststellung einer Begünstigung des Beschlusses (1) zurückgewiesen habe. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile:

    1.

    In den Rn. 125, 183 bis 187, 228, 242, 243 und 249 des angefochtenen Urteils lege das Gericht den Beschluss falsch aus, indem es feststelle, die erste Feststellung einer Begünstigung habe allein darauf beruht, dass die Verwaltungssitze von ASI und AOE über keine Mitarbeiter und keine physische Präsenz verfügten und habe sich nicht darum bemüht, nachzuweisen, dass die irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE Funktionen ausgeübt hätten, die die Zuweisung von Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple an diese Zweigniederlassungen gerechtfertigt hätten. In den Erwägungsgründe 281 bis 305 des Beschlusses würden die Funktionen beschrieben, die sowohl von den Verwaltungssitzen als auch von den irischen Zweigniederlassungen wahrgenommen würden, um die Zuweisung der Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple an die irischen Zweigniederlassungen zu rechtfertigen. Das Gericht trage dem Aufbau und dem Inhalt des Beschlusses und den Erklärungen in den Schriftsätzen der Kommission nicht angemessen Rechnung; dies sei ein Verfahrensfehler. Dass im Beschluss die von den irischen Zweigniederlassungen ausgeübten Funktionen für die Rechtfertigung der Zuweisung der Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple an sie geprüft werde, räume das Gericht später in den Rn. 268 bis 283, 286 und 287 des Urteils ein; dadurch widerspreche es sich in seiner Begründung. Dies komme einem Begründungsmangel gleich.

    2.

    In den Rn. 267, 269, 273, 274, 275, 277, 281, 283, 298 bis 302 des angefochtenen Urteils verletze das Gericht den Grundsatz des selbstständigen Unternehmens und den Grundsatz des Fremdvergleichs und verstoße daher gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und/oder verfälsche nationales Recht, indem es sich auf Funktionen, die Apple Inc. ausübe, berufe, um die Zuweisung der Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple an die irischen Zweigniederlassungen durch den Beschluss zurückzuweisen. Das Gericht habe die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 308 bis 318 des Beschlusses und die schriftlichen Einlassungen der Kommission, weshalb die von Apple Inc. ausgeübten Funktionen für die Gewinnaufteilung innerhalb von ASI und AOE unerheblich sei, nicht berücksichtigt; dies sei ein Verfahrensfehler und ein Begründungsmangel.

    3.

    In den Rn. 301 und 303 bis 309 des angefochtenen Urteils verletze das Gericht den Grundsatz des selbständigen Unternehmens und den Grundsatz des Fremdvergleichs und verstoße daher gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und/oder verfälsche nationales Recht, indem es feststelle, dass förmliche Handlungen der Geschäftsführer von ASI und AOE Funktionen darstellten, die von deren Verwaltungssitzen im Hinblick auf die Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple wahrgenommen worden seien. Das Gericht habe die Erläuterungen der Kommission in dem Beschluss und in ihren Schriftsätzen zu der Frage, weshalb diese Handlungen keine von den Verwaltungssitzen wahrgenommenen Funktionen für die Anwendung des Grundsatzes des selbständigen Unternehmens und den Grundsatz des Fremdvergleichs seien, nicht berücksichtigt; dies sei ein Verfahrensfehler und stelle einen Begründungsmangel dar. Das Gericht stütze sich für seine Feststellungen auf unzulässige Beweise; dies sei ein Verfahrensfehler.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es die ergänzende Feststellung einer Begünstigung zurückgewiesen habe. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile:

    1.

    In den Rn. 349, 416, 434 und 435 des angefochtenen Urteils begehe das Gericht in der Anwendung der Rechtsvorschriften über das Beweismaß, das die Kommission für den Nachweis einer Begünstigung einhalten müsse, einen Rechtsfehler.

    2.

    In den Rn. 315 bis 481 des angefochtenen Urteils begehe das Gericht einen Verfahrensfehler, indem es sich für die Zurückweisung der ergänzenden Feststellung einer Begünstigung auf Argumente stütze, die weder von Irland noch von ASI/AOE in ihren Klageschriften im ersten Rechtszug geltend gemacht worden seien.

    3.

    In den Rn. 315 bis 481 des angefochtenen Urteils habe das Gericht den Beschluss falsch dargestellt und gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen und/oder nationales Recht verfälscht, indem es festgestellt habe, in dem Beschluss sei in der ergänzenden Argumentation das Vorliegen einer Begünstigung nicht nachgewiesen worden.


    (1)  Beschluss (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple (ABl. 2017, L 187, S. 1).


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