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Document 62020CA0071

    Rechtssache C-71/20: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Strafverfahren gegen VAS Shipping ApS (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 und 54 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Nationale Regelung, die vorsieht, dass Drittstaatsangehörige, die auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiff beschäftigt sind, über eine Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat verfügen müssen – Ausnahme für Schiffe, die die Häfen des Mitgliedstaats nicht mehr als 25-mal innerhalb eines Jahres anlaufen – Beschränkung – Art. 79 Abs. 5 AEUV – Nationale Regelung, mit der festgelegt werden soll, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen)

    ABl. C 338 vom 23.8.2021, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.8.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 338/5


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Strafverfahren gegen VAS Shipping ApS

    (Rechtssache C-71/20) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die vorsieht, dass Drittstaatsangehörige, die auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiff beschäftigt sind, über eine Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat verfügen müssen - Ausnahme für Schiffe, die die Häfen des Mitgliedstaats nicht mehr als 25-mal innerhalb eines Jahres anlaufen - Beschränkung - Art. 79 Abs. 5 AEUV - Nationale Regelung, mit der festgelegt werden soll, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen)

    (2021/C 338/06)

    Verfahrenssprache: Dänisch

    Vorlegendes Gericht

    Østre Landsret

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    VAS Shipping ApS

    Tenor

    Art. 49 AEUV ist im Licht von Art. 79 Abs. 5 AEUV dahin auszulegen, dass er der Regelung eines ersten Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die vorsieht, dass drittstaatsangehörige Besatzungsmitglieder eines Schiffes, das unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fährt und unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer Gesellschaft mit Sitz in einem zweiten Mitgliedstaatsteht, über eine Arbeitserlaubnis im ersten Mitgliedstaat verfügen müssen, es sei denn, das betreffende Schiff hat dessen Häfen nicht mehr als 25-mal innerhalb eines Jahres angelaufen.


    (1)  ABl. C 137 vom 27.4.2020.


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