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Document 62020CA0071
Case C-71/20: Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 8 July 2021 (request for a preliminary ruling from the Østre Landsret — Denmark) — Criminal proceedings against VAS Shipping ApS (Reference for a preliminary ruling — Articles 49 and 54 TFEU — Freedom of establishment — National legislation requiring third-country nationals employed on a vessel flying the flag of a Member State to hold a work permit in that Member State — Exemption covering vessels that call at the Member State’s port no more than 25 times in a one-year period — Restriction — Article 79(5) TFEU — National legislation aimed at fixing the volumes of admission of third-country nationals coming from third countries to the territory of the Member State concerned in order to seek work, whether employed or self-employed)
Rechtssache C-71/20: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Strafverfahren gegen VAS Shipping ApS (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 und 54 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Nationale Regelung, die vorsieht, dass Drittstaatsangehörige, die auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiff beschäftigt sind, über eine Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat verfügen müssen – Ausnahme für Schiffe, die die Häfen des Mitgliedstaats nicht mehr als 25-mal innerhalb eines Jahres anlaufen – Beschränkung – Art. 79 Abs. 5 AEUV – Nationale Regelung, mit der festgelegt werden soll, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen)
Rechtssache C-71/20: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Strafverfahren gegen VAS Shipping ApS (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 und 54 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Nationale Regelung, die vorsieht, dass Drittstaatsangehörige, die auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiff beschäftigt sind, über eine Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat verfügen müssen – Ausnahme für Schiffe, die die Häfen des Mitgliedstaats nicht mehr als 25-mal innerhalb eines Jahres anlaufen – Beschränkung – Art. 79 Abs. 5 AEUV – Nationale Regelung, mit der festgelegt werden soll, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen)
ABl. C 338 vom 23.8.2021, p. 5–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — Strafverfahren gegen VAS Shipping ApS
(Rechtssache C-71/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die vorsieht, dass Drittstaatsangehörige, die auf einem unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiff beschäftigt sind, über eine Arbeitserlaubnis in diesem Mitgliedstaat verfügen müssen - Ausnahme für Schiffe, die die Häfen des Mitgliedstaats nicht mehr als 25-mal innerhalb eines Jahres anlaufen - Beschränkung - Art. 79 Abs. 5 AEUV - Nationale Regelung, mit der festgelegt werden soll, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen)
(2021/C 338/06)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
VAS Shipping ApS
Tenor
Art. 49 AEUV ist im Licht von Art. 79 Abs. 5 AEUV dahin auszulegen, dass er der Regelung eines ersten Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die vorsieht, dass drittstaatsangehörige Besatzungsmitglieder eines Schiffes, das unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fährt und unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer Gesellschaft mit Sitz in einem zweiten Mitgliedstaatsteht, über eine Arbeitserlaubnis im ersten Mitgliedstaat verfügen müssen, es sei denn, das betreffende Schiff hat dessen Häfen nicht mehr als 25-mal innerhalb eines Jahres angelaufen.