EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018TN0216

Rechtssache T-216/18: Klage, eingereicht am 28. März 2018 — Pozza/Parlament

ABl. C 211 vom 18.6.2018, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

201806010051915552018/C 211/332162018TC21120180618DE01DEINFO_JUDICIAL20180328262721

Rechtssache T-216/18: Klage, eingereicht am 28. März 2018 — Pozza/Parlament

Top

C2112018DE2610120180328DE0033261272

Klage, eingereicht am 28. März 2018 — Pozza/Parlament

(Rechtssache T-216/18)

2018/C 211/33Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Geoffray Pozza (Waldbillig, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung, ihm die Auslandszulage ab dem 1. Mai 2017 nicht mehr zu zahlen, aufzuheben;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da das Parlament diese Bestimmung falsch ausgelegt habe, indem es die Entscheidung erlassen habe, dem Kläger die Auslandszulage nicht mehr zu zahlen.

2.

Zweiter Klagegrund: Unzuständigkeit des Parlaments für den Erlass der angefochtenen Entscheidung, da die Übernahme eines Beamten durch ein anderes Organ keine neue Einstellung sei und sich das Parlament daher nicht auf die Übernahme des Klägers berufen könne, um dessen Recht auf eine Auslandszulage ein zweites Mal festzusetzen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen die frühere Entscheidung des Rechnungshofs über die Festsetzung die Rechte des Klägers, da für die Verwaltungsakte eines Organs die Vermutung der Rechtsmäßigkeit gelte und im vorliegenden Fall die frühere Entscheidung des Rechnungshofs beim Kläger ein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung der Auslandszulage, solange er in Luxemburg seinen Dienst verrichte, begründet habe.

Top