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Document 62017CN0271

Rechtssache C-271/17: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 18. Mai 2017 — Openbaar Ministerie/Sławomir Andrzej Zdziaszek

ABl. C 277 vom 21.8.2017, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/24


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 18. Mai 2017 — Openbaar Ministerie/Sławomir Andrzej Zdziaszek

(Rechtssache C-271/17)

(2017/C 277/35)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Openbaar Ministerie

Antragsgegner: Sławomir Andrzej Zdziaszek

Vorlagefragen

1.

Ist ein Verfahren — wie dasjenige, das zu der „cumulative sentence“ vom 25. März 2014 geführt hat –,

in dem der Richter im ausstellenden Mitgliedstaat über die Bildung einer Gesamtstrafe aus Einzelfreiheitsstrafen, zu denen der Betroffene bereits rechtskräftig verurteilt wurde, und/oder die Abänderung einer Gesamtfreiheitsstrafe, zu der der Betroffene bereits rechtskräftig verurteilt wurde, entscheidet und

in dem sich der Richter nicht mehr mit der Schuldfrage befasst,

eine „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (1)?

2.

Kann die vollstreckende Justizbehörde

in einem Fall, in dem der Gesuchte nicht persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, erschienen ist,

die ausstellende Justizbehörde aber weder im EHB noch in den nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI angeforderten zusätzlichen Informationen gemäß der Formulierung einer oder mehrerer der Fallkonstellationen in Nr. 3 von Feld d des EHB-Formblatts angegeben hat, ob einer oder mehrere der in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten Fälle vorliegen,

allein deshalb feststellen, dass keine der Voraussetzungen von Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI erfüllt ist, und allein deshalb die Vollstreckung des EHB ablehnen?

3.

Ist ein Rechtsmittelverfahren,

in dem eine Prüfung des Sachverhalts stattgefunden hat und

das zu einer (erneuten) Verurteilung des Betroffenen und/oder einer Bestätigung der im ersten Rechtszug ausgesprochenen Verurteilung geführt hat,

auf deren Vollstreckung sich der EHB bezieht,

die „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI?


(1)  Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).


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