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Document 62016TN0835

Rechtssache T-835/16: Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Louvers Belgium/Kommission

ABl. C 30 vom 30.1.2017, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/53


Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Louvers Belgium/Kommission

(Rechtssache T-835/16)

(2017/C 030/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Louvers Belgium Company (Zaventem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Lejeune)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. September 2016, ihr Angebot nicht anzunehmen und den Auftrag Nr. OIB.02/PO/2016/012/703 an das Konsortium RIDEAUPRESS ITLINE zu vergeben, für nichtig zu erklären;

ihrem Schadensersatzantrag stattzugeben und die Kommission folglich zu verurteilen, ihr 387 500 Euro wegen des entgangenen Auftrags zuzüglich Verzugs- und Prozesszinsen zum gesetzlichen Zinssatz bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen;

der Europäischen Kommission alle Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, ihres Rechts auf eine gute Verwaltung und des Grundsatzes der Transparenz, da die Kommission ihr trotz ihrer wiederholten und nachdrücklichen Ersuchen weder die technischen Merkmale der Produkte des erfolgreichen Bieters noch die Ergebnisse des Analyseberichts der Angebote und der Proben, die sie ihr übermittelt habe, mitgeteilt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bieter sowohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Lastenhefts als auch zum Zeitpunkt der Bewertung der Angebote der Bieter durch die Kommission. Die Klägerin wirft der Beklagten insbesondere vor:

erstens, bei der Erstellung ihres Lastenhefts die technischen Merkmale und die Fotos von Produkten übernommen zu haben, die ein Bieter in einem früheren Ausschreibungsverfahren, dessen Gegenstand ähnlich gewesen sei und das sie aus ungerechtfertigten Gründen annulliert habe, angeboten habe, was die Öffnung der Auftragsvergabe für den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise behindert habe;

zweitens, gegen den Grundsatz der Gleichheit der Bieter verstoßen zu haben, indem sie sehr restriktive und unter technischen Gesichtspunkten ungerechtfertigte technische Anforderungen gestellt habe, die offensichtlich darauf abgezielt hätten, den Produkten eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers zu entsprechen;

drittens, ihr Angebot für das streitige Ausschreibungsverfahren nicht objektiv und unabhängig bewertet zu haben und es in ungerechtfertigter Weise abgelehnt zu haben, da ihre Produkte die Minimalanforderungen der technischen Merkmale der im Lastenheft angegebenen Produkte vollständig erfüllten und somit den gestellten Anforderungen entsprächen.

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes ist die Klägerin demnach der Auffassung, dass ihr Angebot in technischer Hinsicht den Anforderungen entsprochen habe und folglich ordnungsgemäß gewesen sei. Es hätte von der Europäischen Kommission in finanzieller Hinsicht beurteilt werden müssen und die Kommission hätte ihr den Auftrag erteilen müssen, da ihr Angebot den günstigsten Preis gehabt habe.


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