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Document 62016TN0835
Case T-835/16: Action brought on 28 November 2016 — Louvers Belgium v Commission
Rechtssache T-835/16: Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Louvers Belgium/Kommission
Rechtssache T-835/16: Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Louvers Belgium/Kommission
ABl. C 30 vom 30.1.2017, p. 53–54
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 30/53 |
Klage, eingereicht am 28. November 2016 — Louvers Belgium/Kommission
(Rechtssache T-835/16)
(2017/C 030/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Louvers Belgium Company (Zaventem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Lejeune)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. September 2016, ihr Angebot nicht anzunehmen und den Auftrag Nr. OIB.02/PO/2016/012/703 an das Konsortium RIDEAUPRESS ITLINE zu vergeben, für nichtig zu erklären; |
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ihrem Schadensersatzantrag stattzugeben und die Kommission folglich zu verurteilen, ihr 387 500 Euro wegen des entgangenen Auftrags zuzüglich Verzugs- und Prozesszinsen zum gesetzlichen Zinssatz bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen; |
— |
der Europäischen Kommission alle Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, ihres Rechts auf eine gute Verwaltung und des Grundsatzes der Transparenz, da die Kommission ihr trotz ihrer wiederholten und nachdrücklichen Ersuchen weder die technischen Merkmale der Produkte des erfolgreichen Bieters noch die Ergebnisse des Analyseberichts der Angebote und der Proben, die sie ihr übermittelt habe, mitgeteilt habe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bieter sowohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Lastenhefts als auch zum Zeitpunkt der Bewertung der Angebote der Bieter durch die Kommission. Die Klägerin wirft der Beklagten insbesondere vor:
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Im Rahmen des zweiten Klagegrundes ist die Klägerin demnach der Auffassung, dass ihr Angebot in technischer Hinsicht den Anforderungen entsprochen habe und folglich ordnungsgemäß gewesen sei. Es hätte von der Europäischen Kommission in finanzieller Hinsicht beurteilt werden müssen und die Kommission hätte ihr den Auftrag erteilen müssen, da ihr Angebot den günstigsten Preis gehabt habe.