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Document 62016TA0508

Rechtssache T-508/16: Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2017 — Bodson u. a./EIB (Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Vertragliche Natur des Arbeitsverhältnisses — Vergütung — Reform der Prämienregelung — Berechtigtes Vertrauen — Rechtssicherheit — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verhältnismäßigkeit — Fürsorgepflicht — Art. 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung der EIB — Gleichbehandlung)

ABl. C 277 vom 21.8.2017, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/45


Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2017 — Bodson u. a./EIB

(Rechtssache T-508/16) (1)

((Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Vertragliche Natur des Arbeitsverhältnisses - Vergütung - Reform der Prämienregelung - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Fürsorgepflicht - Art. 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung der EIB - Gleichbehandlung))

(2017/C 277/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Pierre Bodson (Luxemburg, Luxemburg) und die 450 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Gómez de la Cruz, G. Nuvoli und T. Gilliams, dann T. Gilliams und G. Faedo im Beistand von Rechtsanwalt P.-E. Partsch)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf Aufhebung der in den Prämienabrechnungen für April 2013 enthaltenen Entscheidungen, den Beschluss des Verwaltungsrates der EIB vom 14. Dezember 2010 und die Beschlüsse des Direktoriums der EIB vom 9. November 2010, vom 29. Juni und vom 16. November 2011 sowie vom 20. Februar 2013 auf die Kläger anzuwenden, und zum anderen auf Verurteilung der EIB, den Klägern einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den gemäß den oben genannten Beschlüsse gezahlten Vergütungen und den nach der früheren Regelung oder sonst nach der neuen korrekt umgesetzten Regelung geschuldeten Vergütungen zu zahlen sowie den materiellen Schaden aufgrund ihres Kaufkraftverlusts und den immateriellen Schaden, die den Klägern entstanden sein sollen, zu ersetzen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Jean-Pierre Bodson und die übrigen im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Mitglieder des Personals der Europäischen Investitionsbank (EIB) tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 274 vom 21.9.2013 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-61/13 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).


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