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Document 62016CN0607

    Rechtssache C-607/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in den Rechtssachen T-112/14 bis T-116/14 und T-119/14, Molinos Río de la Plata u. a./Rat

    ABl. C 30 vom 30.1.2017, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 30/36


    Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. September 2016 in den Rechtssachen T-112/14 bis T-116/14 und T-119/14, Molinos Río de la Plata u. a./Rat

    (Rechtssache C-607/16 P)

    (2017/C 030/40)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile im Beistand von Rechtsanwältin N. Tuominen)

    Andere Parteien des Verfahrens: Molinos Río de la Plata SA, Oleaginosa Moreno Hermanos SACIFI y A, Vicentin SAIC, Aceitera General Deheza SA, Bunge Argentina SA, Cámara Argentina de Biocombustibles (Carbio), Europäische Kommission, European Biodiesel Board (EBB)

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das dem Rat am 16. September 2016 zugestellte Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 in den Rechtssachen T-112/14 bis T-116/14 und T-119/14, Molinos Río de la Plata SA and Others, Molinos Río de la Plata SA u. a./Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

    die von der Klägerin im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen;

    den Klägerinnen die Kosten des Rates im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

    Hilfsweise,

    die Sachen zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

    die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge vorzubehalten.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Erstens habe das Gericht bei der Beurteilung, ob dem Rat Beweise vorgelegen hätten, aufgrund deren er habe entscheiden können, dass die in den Aufzeichnungen der relevanten argentinischen Einführer angegebenen inländischen Rohstoffpreise so weitgehend verfälscht worden seien, dass es gerechtfertigt gewesen sei, sie außer Acht zu lassen und die Methode nach Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung (1) anzuwenden, ein falsches rechtliches Kriterium angewandt. Damit habe das Gericht dem Rat eine übermäßige Beweislast auferlegt.

    2.

    Zweitens sei die Feststellung des Gerichts, dass die von den Organen vorgebrachten Beweise nicht ausgereicht hätten, um nachzuweisen, dass eine erhebliche Verzerrung der Preise der wichtigsten Rohstoffe in Argentinien vorgelegen habe, die auf das DET-System zurückzuführen gewesen sei, nicht ordnungsgemäß begründet.

    3.

    Drittens stehe der Tenor des angefochtenen Urteils, mit dem die Antidumpingzölle aufgehoben worden seien, soweit sie die Klägerin beträfen, nicht im Verhältnis zum einzigen vom Gericht festgestellten Nichtigkeitsgrund und verleihe der festgestellten Rechtswidrigkeit eine übermäßige Wirkung.

    4.

    Der Rat werde nachweisen, dass das angefochtene Urteil mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei, die seine Gültigkeit berührten. Außerdem sei der dem ersten Klagegrund der Klägerinnen zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend festgestellt, so dass der Gerichtshof über diesen Klagegrund entscheiden und die Klagen abweisen könne.

    5.

    Der Rat beantragt daher, das angefochtene Urteil aufzuheben und die von den Klägerinnen im ersten Rechtszug erhobenen Klagen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) (Grundverordnung).


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