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Document 62016CA0249

Rechtssache C-249/16: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Saale Kareda/Stefan Benkö (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 — Art. 7 Nr. 1 — Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ — Regressklage eines Gesamtschuldners eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner — Bestimmung des Ortes, an dem die Verpflichtung aus dem Kreditvertrag erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre)

ABl. C 277 vom 21.8.2017, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/16


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Saale Kareda/Stefan Benkö

(Rechtssache C-249/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 1 - Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ - Regressklage eines Gesamtschuldners eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner - Bestimmung des Ortes, an dem die Verpflichtung aus dem Kreditvertrag erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre))

(2017/C 277/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Saale Kareda

Beklagter: Stefan Benkö

Tenor

1.

Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass Gegenstand einer von einem Gesamtschuldner eines Kreditvertrags gegen einen anderen Gesamtschuldner erhobenen Regressklage „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift sind.

2.

Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Kreditvertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, den zwei Gesamtschuldner mit einem Kreditinstitut schließen, als „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren ist.

3.

Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, in dem ein Kreditinstitut zwei Gesamtschuldnern einen Kredit gewährt hat, der „Ort in einem Mitgliedstaat, an dem [die Dienstleistungen] nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen“ im Sinne dieser Vorschrift, sofern nichts anderes vereinbart worden ist — auch für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Richters, der über die Regressklage eines Gesamtschuldners gegen den anderen zu entscheiden hat –, der Ort des Sitzes des Kreditinstituts ist.


(1)  ABl. C 305 vom 22.8.2016.


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