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Document 62012TN0527
Case T-527/12: Action brought on 6 December 2012 — DeMaCo Holland v Commission
Rechtssache T-527/12: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2012 — DeMaCo Holland/Kommission
Rechtssache T-527/12: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2012 — DeMaCo Holland/Kommission
ABl. C 26 vom 26.1.2013, p. 68–68
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/68 |
Klage, eingereicht am 6. Dezember 2012 — DeMaCo Holland/Kommission
(Rechtssache T-527/12)
2013/C 26/133
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: DeMaCo Holland BV (Langedijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Linders und S. Bishop)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären und |
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daher Euratom zu verurteilen, unverzüglich jede Benutzung der Pläne, an denen der Klägerin Rechte zustehen, einzustellen, und Euratom ferner zu verurteilen, an die Klägerin wegen eines außervertraglichen Verstoßes Schadensersatz, der vorläufig mit 100 000 Euro veranschlagt wird, zu zahlen; |
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Euratom die im vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von der Europäischen Atomgemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung, weil die Europäische Atomgemeinschaft im Eigentum der Klägerin stehende technische Zeichnungen benutzt und zum Zweck der Verwendung durch das Europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) bei einer öffentlichen Ausschreibung weitergegeben habe.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin eine unbefugte Benutzung ihrer technischen Zeichnungen durch die Beklagte geltend.
Die allein von der Klägerin — außerhalb jeder vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien — erstellten technischen Zeichnungen seien von der Beklagten ohne Zustimmung der Klägerin benutzt worden. Überdies habe die Beklagte die Benutzung der technischen Zeichnungen durch Dritte, nämlich durch Fusion for Energy, erleichtert.
Die vorsätzliche unbefugte Benutzung der technischen Zeichnungen der Klägerin durch die Beklagte stelle eine unerlaubte Handlung dar und verletze die Urheberrechte der Klägerin.
Damit habe die Beklagte sich mittels der finanziellen und geistigen Leistungen der Klägerin einen unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, was gegen die Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs verstoße.
Der erlittene Schaden bestehe aus dem Gewinn, der der Klägerin infolge der Ausschreibung durch Fusion for Energy entgangen sei, was durch die Mitwirkung der Beklagten ermöglicht worden sei, und aus der entgangenen Vergütung für die missachteten Rechte des geistigen Eigentums der Klägerin.