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Document 62012TN0500

    Rechtssache T-500/12: Klage, eingereicht am 15. November 2012 — Ryanair/Kommission

    ABl. C 26 vom 26.1.2013, p. 60–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 26/60


    Klage, eingereicht am 15. November 2012 — Ryanair/Kommission

    (Rechtssache T-500/12)

    2013/C 26/120

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, Barrister, Rechtsanwälte E. Vahida und I. Metaxas-Maragkidis)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    Art. 1 des Beschlusses der Kommission vom 25. Juli 2012 in der Beihilfensache SA.29064 (2011/C ex 2011/NN) für nichtig zu erklären, in dem festgestellt wurde, dass die unterschiedlichen Sätze der irischen Flugreisesteuer (Air Travel Tax, im Folgenden: ATT), die zwischen dem 30. März 2009 und dem 1. März 2011 angewandt worden waren, eine rechtswidrige, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßende staatliche Beihilfe darstellten;

    die Art. 4, 5 und 6 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären;

    der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass der ATT-Satz in Höhe von 10 Euro der „normale“ oder zulässige „Standard“-Satz sei, obwohl dieser höhere Satz zu jedem entscheidungserheblichen Zeitpunkt nach EU-Recht rechtswidrig gewesen sei.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Beurteilung des bei der ATT gewährten Vorteils offensichtliche Fehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass Ryanair und Aer Arann im Hinblick auf den durch die ATT gewährten wirtschaftlichen und Wettbewerbsvorteil in der gleichen Lage seien, indem sie die besonderen Auswirkungen der ATT auf den Wettbewerb zwischen Ryanair und Aer Lingus völlig außer Acht gelassen habe, indem sie den angeblich von Ryanair gegenüber anderen, nicht irischen Fluggesellschaften erhaltenen Vorteil falsch beurteilt habe und indem sie den Schaden nicht berücksichtigt habe, der Ryanair durch die vorteilhaften Auswirkungen der ATT auf ihre Mitbewerber entstanden sei.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Beurteilung des Rückforderungsbeschlusses offensichtliche Fehler begangen, indem sie Irland nicht den Ermessensspielraum gelassen habe, der nötig sei, um das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung durch die staatliche Beihilfe zu beurteilen und so die vorherige Lage wiederherzustellen, indem sie es unterlassen habe, die Relevanz der Fähigkeit der betroffenen Fluggesellschaften, die ATT auf ihre Kunden abzuwälzen, zu prüfen und indem sie die Wettbewerbsverzerrungen außer Acht gelassen habe, die sich aus der Kombination des Rückforderungsbeschlusses mit dem nach EU- und irischem Recht bestehenden Anspruch der angeblich „begünstigten“ Fluggesellschaften auf Erstattung ergäben.

    4.

    Vierter Klagegrund: Die Kommission habe es unterlassen, Ryanair ihren Rückforderungsbeschluss mitzuteilen, wie es nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) und Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU erforderlich gewesen wäre.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie keine Rechtfertigung dafür geliefert habe, weshalb der über die ständige Rechtsprechung hinausgehende Satz von 10 Euro gleichzeitig rechtswidrig nach EU-Recht und der „normale“ und „zulässige“ Referenzwert sein könne, und indem sie keine Prüfung der Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahme auf die Wirtschaft und den Wettbewerb vorgenommen habe.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


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