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Document 62012TN0473
Case T-473/12: Action brought on 1 November 2012 — Aer Lingus v Commission
Rechtssache T-473/12: Klage, eingereicht am 1. November 2012 — Aer Lingus/Kommission
Rechtssache T-473/12: Klage, eingereicht am 1. November 2012 — Aer Lingus/Kommission
ABl. C 26 vom 26.1.2013, p. 51–52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/51 |
Klage, eingereicht am 1. November 2012 — Aer Lingus/Kommission
(Rechtssache T-473/12)
2013/C 26/104
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Aer Lingus Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, D. Scannell, Barristers, und A. Burnside, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 im Beihilfeverfahren SA.29064 (2011/C) (ex 2011/NN) — von Irland eingeführte differenzierte Flugreisesteuersätze für nichtig (oder, hilfsweise, für teilweise nichtig) zu erklären; |
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der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe in dem angefochtenen Beschluss rechtsfehlerhaft angenommen, der niedrigere Steuersatz stelle eine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar. Insbesondere habe die Kommission rechtsfehlerhaft den höheren Steuersatz als den „normalen“ Steuersatz eingestuft, um zu bestimmen, ob der niedrige Steuersatz einen selektiven Vorteil darstelle. Da der höhere Steuersatz nach unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts ungültig gewesen sei, habe er zu diesem Zweck nicht als der „normale“ Referenzsatz angesehen werden können. Aus denselben Gründen habe die Kommission rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Fluggesellschaften, die dem niedrigeren Steuersatz unterlegen hätten, einen Vorteil in Höhe von 8 Euro pro Fluggast gehabt hätten. |
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass, selbst wenn die Kommission den niedrigeren Steuersatz als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV habe ansehen können, die Anordnung der Beihilfenrückforderung von den Fluggesellschaften, die dem niedrigeren Steuersatz unterlegen hätten, unter Umständen, unter denen der höhere Steuersatz gleichzeitig habe zurückgezahlt werden müssen, den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Effektivitätsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletze. Indem er die Rückforderung der Beihilfe anordne, verstoße der angefochtene Beschluss demzufolge gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/99 (1). |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft die Fluggesellschaften, die dem niedrigeren Steuersatz unterlegen hätten, als die Empfänger der angeblichen Beihilfe in Höhe von 8 Euro pro Fluggast ausgemacht und die Rückforderung der Beihilfe auf dieser Grundlage unter Umständen angeordnet, unter denen die Kommission anerkannt habe, dass die Last der Steuer gegebenenfalls von den Fluggästen getragen worden wäre, denen der niedrigere Satz daher in erster Linie zugute gekommen sei. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass, da es unmöglich sei, 8 Euro pro Fluggast im Nachhinein von den Fluggästen, die von dem niedrigeren Steuersatz profitiert hätten, zurückzuerlangen, die Anordnung zur Rückforderung unter diesen Umständen wie eine zusätzliche Steuer auf die betreffenden Fluggesellschaften wirke, und dadurch laufe sie eher auf eine unrechtmäßige Bestrafung dieser Fluggesellschaften hinaus als auf die Wiederherstellung der vor der Gewährung der angeblichen Beihilfe bestehenden Situation. Dies sei unverhältnismäßig und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und daher ein weiterer Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/99. |
5. |
Mit dem fünften Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe keine oder keine ausreichende Begründung für die Anordnung der Beihilfenrückforderung und für die Bezifferung der Beihilfe in Höhe von 8 Euro pro Fluggast gegeben. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).