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Document 62012FN0134
Case F-134/12: Action brought on 9 November 2012 — ZZ v Council
Rechtssache F-134/12: Klage, eingereicht am 9. November 2012 — ZZ/Rat
Rechtssache F-134/12: Klage, eingereicht am 9. November 2012 — ZZ/Rat
ABl. C 26 vom 26.1.2013, p. 74–74
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/74 |
Klage, eingereicht am 9. November 2012 — ZZ/Rat
(Rechtssache F-134/12)
2013/C 26/153
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal, D. Abreu Caldas und S. Orlandi)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung des Beschlusses 2011/866/EU des Rates vom 19. Dezember 2011, den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union nicht anzunehmen, sowie der gemäß diesem Beschluss erstellten Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar, Februar und März 2012
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2011/866/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 betreffend den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, auf die diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011, festzustellen; |
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die Zurückweisung, der Beschwerde vom 30. Juli 2012 gegen die gemäß dem Beschluss 2011/866/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 erstellten Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar, Februar und März 2012 aufzuheben; |
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den Rat zu verurteilen, an den Kläger die ausstehenden, ihm seit dem 1. Juli 2011 zustehenden Dienst- und Versorgungsbezüge zuzüglich ab Fälligkeit der geschuldeten Nachzahlungen berechneter Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Punkten zu zahlen; |
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den Rat zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch den mit dem Erlass des Beschlusses 2011/866/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 begangenen Amtsfehler entstanden ist, Schadensersatz in Höhe des symbolischen Betrags von einem Euro zu zahlen; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |