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Document 62012FN0134

Rechtssache F-134/12: Klage, eingereicht am 9. November 2012 — ZZ/Rat

ABl. C 26 vom 26.1.2013, p. 74–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/74


Klage, eingereicht am 9. November 2012 — ZZ/Rat

(Rechtssache F-134/12)

2013/C 26/153

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal, D. Abreu Caldas und S. Orlandi)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung des Beschlusses 2011/866/EU des Rates vom 19. Dezember 2011, den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union nicht anzunehmen, sowie der gemäß diesem Beschluss erstellten Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar, Februar und März 2012

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2011/866/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 betreffend den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, auf die diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011, festzustellen;

die Zurückweisung, der Beschwerde vom 30. Juli 2012 gegen die gemäß dem Beschluss 2011/866/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 erstellten Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar, Februar und März 2012 aufzuheben;

den Rat zu verurteilen, an den Kläger die ausstehenden, ihm seit dem 1. Juli 2011 zustehenden Dienst- und Versorgungsbezüge zuzüglich ab Fälligkeit der geschuldeten Nachzahlungen berechneter Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Punkten zu zahlen;

den Rat zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch den mit dem Erlass des Beschlusses 2011/866/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 begangenen Amtsfehler entstanden ist, Schadensersatz in Höhe des symbolischen Betrags von einem Euro zu zahlen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.


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