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Document 62012CN0515

Rechtssache C-515/12: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 14. November 2012 — 4finance UAB/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba, Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

ABl. C 26 vom 26.1.2013, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/33


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 14. November 2012 — 4finance UAB/Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba, Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-515/12)

2013/C 26/62

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelklägerin: 4finance UAB

Rechtsmittelbeklagte: Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba, Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Vorlagefragen

1.

Ist Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung nur dann als unter allen Umständen unlautere Geschäftspraxis anzusehen ist, wenn der Verbraucher verpflichtet ist, einen Beitrag zu entrichten, um eine Vergütung hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in das System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen?

2.

Hat, wenn es erforderlich ist, dass der Verbraucher einen Beitrag im Austausch gegen einen Vergütungsanspruch entrichtet, die Höhe des Beitrags, den der Verbraucher entrichtet hat, um die Möglichkeit für eine Vergütung hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in das System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen, einen Einfluss auf die Einstufung des Schneeballsystems zur Verkaufsförderung als irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie? Können von Verbrauchern entrichtete Beiträge von rein symbolischer Höhe, die gezahlt werden, um die Identifizierung der Verbraucher zu ermöglichen, als ein Beitrag im Austausch gegen die Möglichkeit, eine Vergütung im Sinne von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie zu erzielen, gelten?

3.

Ist Anhang I Nr. 14 der Richtlinie dahin auszulegen, dass für die Qualifizierung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung als irreführende Geschäftspraxis nur von Bedeutung ist, dass die Vergütung dem bereits eingetragenen Verbraucher hauptsächlich für die Einführung anderer Verbraucher in das System und weniger für den Verkauf oder Verbrauch von Produkten gezahlt wird, oder ist der Umfang, in dem die den Teilnehmern an diesem System gezahlte Vergütung für die Einführung neuer Verbraucher durch die Beiträge der neuen Mitglieder finanziert wird, ebenfalls von Bedeutung? Muss im vorliegenden Fall die den bereits eingetragenen Teilnehmern am Schneeballsystem zur Verkaufsförderung gezahlte Vergütung ganz oder größtenteils durch die Beiträge der neu in das System eingeführten Mitglieder finanziert werden?


(1)  ABl. L 149, S. 22.


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