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Document 62011CA0592
Case C-592/11: Judgment of the Court (Eighth Chamber) of 25 October 2012 (reference for a preliminary ruling from the Korkein hallinto-oikeus — Finland) — Anssi Ketelä (Agriculture — Regulations (EC) No 1698/2005 and 1974/2006 — Setting up aid for young farmers — Conditions for grant — Setting up for the first time on an agricultural holding as head of the holding — Conditions governing applicability where the person concerned sets up using a legal person)
Rechtssache C-592/11: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Anssi Ketelä (Landwirtschaft — Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 — Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte — Voraussetzungen für die Gewährung — Erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber — Voraussetzungen für die Anwendbarkeit, wenn die Niederlassung unter Rückgriff auf eine juristische Person erfolgt ist)
Rechtssache C-592/11: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Anssi Ketelä (Landwirtschaft — Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 — Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte — Voraussetzungen für die Gewährung — Erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber — Voraussetzungen für die Anwendbarkeit, wenn die Niederlassung unter Rückgriff auf eine juristische Person erfolgt ist)
ABl. C 399 vom 22.12.2012, p. 8–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 399/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Anssi Ketelä
(Rechtssache C-592/11) (1)
(Landwirtschaft - Verordnungen (EG) Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 - Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte - Voraussetzungen für die Gewährung - Erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit, wenn die Niederlassung unter Rückgriff auf eine juristische Person erfolgt ist)
2012/C 399/12
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Anssi Ketelä
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277, S. 1) und von Art. 13 Abs. 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 368, S. 15) — Voraussetzungen der Gewährung einer Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte — Erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber — Niederlassungsbeihilfe, die einer natürlichen Person aufgrund der Übernahme des elterlichen Hofs gewährt wird — Aussetzung der Auszahlung der Beihilfe mit der Begründung, dass der Beihilfeempfänger vorher Minderheitsaktionär und Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft war, die u. a. Schweinezucht betreibt
Tenor
1. |
Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung aufgestellte Erfordernis, wonach sich die betreffende Person erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als „Betriebsinhaber“ niederlassen muss, in einer Situation, in der sich der Betroffene unter Rückgriff auf eine Aktiengesellschaft niederlässt, voraussetzt, dass er eine tatsächliche und dauerhafte Herrschaft sowohl über den landwirtschaftlichen Betrieb als auch über dessen Verwaltung ausübt. |
2. |
Zwar bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, im Einzelnen die Bedingungen zu konkretisieren, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als Betriebsinhaber eingestuft werden kann, doch steht dies unter dem Vorbehalt, dass solche Bedingungen nicht über den mit ihnen zu konkretisierenden Rahmen hinausgehen und somit unter Beachtung der mit der Verordnung Nr. 1698/2005 verfolgten Ziele gewährleisten, dass der Antragsteller sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch dessen Verwaltung tatsächlich und dauerhaft beherrscht. Diesen Erfordernissen genügen nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsehen, dass in Fällen, in denen sich der Junglandwirt unter Rückgriff auf eine juristische Person niederlässt, die Gewährung der Beihilfe insbesondere davon abhängt, dass er die Kontrollbefugnis innerhalb dieser juristischen Person innehat, was voraussetzt, dass er mehr als die Hälfte der Anteile dieser Gesellschaft hält und dass seine Anteile mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentieren. |