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Document 62011CA0553

    Rechtssache C-553/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Bernhard Rintisch/Klaus Eder (Marken — Richtlinie 89/104/EWG — Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a — Ernsthafte Benutzung — Benutzung in einer ihrerseits als Marke eingetragenen Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird — Zeitliche Wirkungen eines Urteils)

    ABl. C 399 vom 22.12.2012, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 399/7


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Bernhard Rintisch/Klaus Eder

    (Rechtssache C-553/11) (1)

    (Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a - Ernsthafte Benutzung - Benutzung in einer ihrerseits als Marke eingetragenen Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird - Zeitliche Wirkungen eines Urteils)

    2012/C 399/10

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Bernhard Rintisch

    Beklagter: Klaus Eder

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) — Begriff „Benutzung der Marke“ — Nationale Regelung, nach der auch die Benutzung einer Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form als Benutzung der eingetragenen Marke anzusehen ist, sofern die Abweichung die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflusst — Eintragung einer Marke, um den Schutzbereich einer anderen eingetragenen Marke abzusichern oder auszuweiten — Berechtigtes Vertrauen — Geltung einer Rechtsprechungsänderung für Sachverhalte, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bereits abgeschlossen waren

    Tenor

    1.

    Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass er es dem Inhaber einer eingetragenen Marke nicht verwehrt, sich zum Nachweis für deren Benutzung im Sinne dieser Vorschrift darauf zu berufen, dass sie in einer von ihrer Eintragung abweichenden Form benutzt wird, ohne dass die Unterschiede zwischen diesen beiden Formen die Unterscheidungskraft der Marke beeinflussen, und zwar ungeachtet dessen, dass die abweichende Form ihrerseits als Marke eingetragen ist.

    2.

    Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung der zu seiner Umsetzung in nationales Recht erlassenen nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach er nicht für eine „Defensivmarke“ gilt, deren Eintragung nur dazu dient, den Schutzbereich einer anderen eingetragenen Marke abzusichern oder auszuweiten, die in der Form, in der sie benutzt wird, eingetragen ist.


    (1)  ABl. C 80 vom 17.3.2012.


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