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Document 62011CA0152
Case C-152/11: Judgment of the Court (Second Chamber) of 6 December 2012 (reference for a preliminary ruling from the Arbeitsgericht München — Germany) — Johann Odar v Baxter Deutschland GmbH (Equal treatment in employment and occupation — Directive 2000/78/EC — Prohibition against any discrimination on grounds of age or disability — Compensation on termination of employment — Social plan providing for a reduction in the amount of redundancy compensation paid to disabled workers)
Rechtssache C-152/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts München — Deutschland) — Johann Odar/Baxter Deutschland GmbH (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Verbot jeder Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung — Entlassungsabfindung — Sozialplan, der die Minderung des Abfindungsbetrags für behinderte Arbeitnehmer bei Entlassung vorsieht)
Rechtssache C-152/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts München — Deutschland) — Johann Odar/Baxter Deutschland GmbH (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Verbot jeder Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung — Entlassungsabfindung — Sozialplan, der die Minderung des Abfindungsbetrags für behinderte Arbeitnehmer bei Entlassung vorsieht)
ABl. C 26 vom 26.1.2013, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts München — Deutschland) — Johann Odar/Baxter Deutschland GmbH
(Rechtssache C-152/11) (1)
(Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot jeder Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung - Entlassungsabfindung - Sozialplan, der die Minderung des Abfindungsbetrags für behinderte Arbeitnehmer bei Entlassung vorsieht)
2013/C 26/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeitsgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Johann Odar
Beklagte: Baxter Deutschland GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Arbeitsgericht München — Auslegung der Art. 1, 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Nationale Regelung, nach der rentennahe Jahrgänge von Leistungen eines betrieblichen Sozialplans ausgeschlossen werden können — Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters
Tenor
1. |
Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass bei Mitarbeitern, die älter als 54 Jahre sind und denen betriebsbedingt gekündigt wird, die ihnen zustehende Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet wird und im Vergleich zur Standardberechnungsmethode, nach der sich die Abfindung insbesondere nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet, eine geringere als die sich nach der Standardmethode ergebende Abfindungssumme, mindestens jedoch die Hälfte dieser Summe, zu zahlen ist. |
2. |
Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit entgegensteht, die vorsieht, dass bei Mitarbeitern, die älter als 54 Jahre sind und denen betriebsbedingt gekündigt wird, die ihnen zustehende Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet wird und im Vergleich zur Standardberechnungsmethode, nach der sich die Abfindung insbesondere nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet, eine geringere als die sich nach der Standardmethode ergebende Abfindungssumme, mindestens jedoch die Hälfte dieser Summe, zu zahlen ist und bei der Anwendung der alternativen Berechnungsmethode auf die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente wegen einer Behinderung zu erhalten, abgestellt wird. |