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Document 62010TN0295

    Rechtssache T-295/10: Klage, eingereicht am 7. Juli 2010 — Camara/Rat der Europäischen Union

    ABl. C 234 vom 28.8.2010, p. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 234/51


    Klage, eingereicht am 7. Juli 2010 — Camara/Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache T-295/10)

    ()

    2010/C 234/91

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Kerfalla Person Camara (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Tchikaya)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (1) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft;

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea, soweit er in der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Art. 6 dieser Verordnung eingefroren werden, genannt wird.

    Er macht insoweit drei Klagegründe geltend:

    einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei seiner Aufnahme in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden;

    einen Verstoß gegen Art. 215 Abs. 3 AEUV, da die angefochtene Verordnung keinen Rechtsschutz, insbesondere in Bezug auf das Verfahren vorsehe;

    einen Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, denn die angefochtene Verordnung verletze i) den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, da er wegen seiner sozialen Herkunft auf der Liste stehe, ii) die Verteidigungsrechte, da kein Verfahren vorgesehen sei, um ihm die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitzuteilen, iii) das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, da ihn der Rat nicht über die Klagemöglichkeiten aufgeklärt habe, und iv) sein Eigentumsrecht.


    (1)  ABl. L 346, S. 26.


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