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Document 62010TN0274
Case T-274/10: Action brought on 22 June 2010 — Suez Environnement and Lyonnaise des eaux France v Commission
Rechtssache T-274/10: Klage, eingereicht am 22. Juni 2010 — Suez Environnement und Lyonnaise des eaux France/Kommission
Rechtssache T-274/10: Klage, eingereicht am 22. Juni 2010 — Suez Environnement und Lyonnaise des eaux France/Kommission
ABl. C 234 vom 28.8.2010, p. 43–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 234/43 |
Klage, eingereicht am 22. Juni 2010 — Suez Environnement und Lyonnaise des eaux France/Kommission
(Rechtssache T-274/10)
()
2010/C 234/78
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Suez Environnement Company (Paris, Frankreich) und Lyonnaise des eaux France (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Zelenko und O. d'Ormesson)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die angefochtene Nachprüfungsentscheidung und/oder die Durchsuchungsanordnung vom 6. April 2010 für nichtig zu erklären, |
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jede Maßnahme für nichtig zu erklären, die auf der Grundlage der Nachprüfungen getroffen wurde, die aufgrund dieser rechtswidrigen Entscheidung und dieser rechtswidrigen Anordnung durchgeführt wurde, |
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insbesondere der Kommission die Rückgabe sämtlicher Dokumente aufzuerlegen, die im Zuge der Durchsuchungen beschlagnahmt wurden, unter Androhung der Nichtigerklärung der künftigen Entscheidung der Kommission durch das Gericht, und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In der vorliegenden Rechtssache begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2010) 1984/4 der Kommission vom 23. März 2010, die in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV in Bezug auf die Ausschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung ergangen ist (1) und mit der gegenüber der Suez Environnement sowie allen von ihr beherrschten Unternehmen, darunter auch der Lyonnaise des eaux France, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates angeordnet wird.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Klagegründe:
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Verletzung der Grundrechte und -freiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung der Wohnung, da den Klägerinnen keine Genehmigung einer nationalen Justizbehörde zugestellt worden sei und ihr so jegliche grundlegende Garantie, wie der Zugang zu den Gerichten während der Durchführung der Nachprüfungen und die Möglichkeit, gegen eine solche Genehmigung auf dem ordentlichen Rechtsweg vorzugehen, entzogen worden seien; |
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Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da die Nachprüfungsentscheidung eine unbefristete Geltungsdauer und einen äußerst weiten Anwendungsbereich habe, |
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die der Nachprüfungsentscheidung beigefügte Durchsuchungsanordnung biete insofern keine hinreichende Gewähr für Unparteilichkeit und Objektivität, als darin Bedienstete der Kommission bezeichnet seien, die im Vorfeld vertrauliche Informationen geprüft hätten, die von der Klägerin Lyonnaise des eaux France im Rahmen der Anmeldung eines Zusammenschlusses an die Kommission übermittelt worden seien. |
(1) Sache COMP/B-1/39.756.