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Dokument 62010CB0020

Rechtssache C-20/10: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trani — Italien) — Cosimo Damiano Vino/Poste Italiane SpA (Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — Paragraphen 3 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor — Erster oder einziger Vertrag — Pflicht zur Angabe der objektiven Gründe — Aufhebung — Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der Arbeitnehmer — Diskriminierungsverbot — Art. 82 EG und 86 EG)

ABl. C 63 vom 26.2.2011, s. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/14


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. November 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trani — Italien) — Cosimo Damiano Vino/Poste Italiane SpA

(Rechtssache C-20/10) (1)

(Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraphen 3 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Erster oder einziger Vertrag - Pflicht zur Angabe der objektiven Gründe - Aufhebung - Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Art. 82 EG und 86 EG)

2011/C 63/26

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Trani

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Cosimo Damiano Vino

Beklagte: Poste Italiane SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Trani — Auslegung der Paragraphen 3 und 8 Nr. 3 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die im innerstaatlichen Recht eine Klausel für die Einstellung von Arbeitnehmern bei der Poste Italiane SpA bestätigt, in der kein Grund für die befristete Beschäftigung angegeben wird

Tenor

1.

Paragraph 8 Nr. 3 der am 18. März 1999 unterzeichneten Rahmenvereinbarung für befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie Art. 2 Abs. 1bis des Gesetzesdekrets Nr. 368 zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Decreto legislativo Nr. 368, attuazione della direttiva 1999/70/CE relativa all’accordo quadro sul lavoro a tempo determinato concluso dall’UNICE, dal CEEP e dal CES) vom 6. September 2001 nicht entgegensteht, die es im Unterschied zu der vor Inkrafttreten dieses Dekrets geltenden gesetzlichen Regelung einem Unternehmen wie der Poste Italiane SpA erlaubt, unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen einen ersten oder einzigen befristeten Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer wie Herrn Vino abzuschließen, ohne die objektiven Gründe angeben zu müssen, die den Abschluss eines Vertrags mit einer solchen Laufzeit rechtfertigen, da diese Regelung nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Rahmenvereinbarung steht. Dabei ist es unerheblich, dass der mit dieser Regelung verfolgte Zweck nicht zumindest in gleichem Maß schutzwürdig ist wie der mit der Rahmenvereinbarung angestrebte Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer.

2.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vierten vom Tribunale di Trani (Italien) vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.

3.

Die fünfte vom Tribunale di Trani vorgelegte Frage ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


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