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Document 62009TN0262

Rechtssache T-262/09: Klage, eingereicht am 6. Juli 2009 — Defense Technology/HABM — DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR)

ABl. C 205 vom 29.8.2009, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/45


Klage, eingereicht am 6. Juli 2009 — Defense Technology/HABM — DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR)

(Rechtssache T-262/09)

2009/C 205/83

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Defense Technology Corporation of America (Jacksonville, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kunze, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: DEF-TEC Defense Technology GmbH (Frankfurt/Main, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Mai 2009 in der Sache R 493/2002-4 (II) aufzuheben und

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR“ für Waren in den Klassen 5, 8 und 13 — Anmeldung Nr. 643 668.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eintragung der Wortmarke „FIRST DEFENSE“ in den USA für Waren in Klasse 13, zwei Eintragungen von Bildmarken in den USA für Waren in Klasse 13, in Belgien, Deutschland und Frankreich bekannte ältere Marken „FIRST DEFENSE“; und „FIRST DEFENSE AND DESIGN“, in Deutschland und Frankreich geschützte ältere, nicht eingetragene Wortmarke „FIRST DEFENSE“, in Belgien, Deutschland und Frankreich geschützte ältere, nicht eingetragene Wortmarke „FIRST DEFENSE AND DESIGN“ und in Deutschland geschützter Handelsname „FIRST DEFENSE“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die genannte Vorschrift nicht ordnungsgemäß angewandt und darüber hinaus eine Entscheidung auf der Grundlage einer fehlerhaften Auslegung der dargelegten Tatsachen erlassen habe; Verstoß gegen die Art. 65, 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer es versäumt habe, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. September 2006 in der Rechtssache T-6/05, DEF-TEC Defense Technology/HABM — Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR), nachzukommen.


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