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Document 62009CB0451

Rechtssache C-451/09 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Mai 2010 — Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Außervertragliche Haftung — Beweis für den Gemeinschaftsursprung der von einem Schiff einer Gesellschaft griechischen Rechts gefangenen Erzeugnisse — Nichterlass von Vorschriften, aufgrund deren die Zollbehörden der Mitgliedstaaten von einem Drittstaat ausgestellte andere Bescheinigungen als die Bescheinigung T2M anerkennen können)

ABl. C 234 vom 28.8.2010, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/19


Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Mai 2010 — Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

(Rechtssache C-451/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Beweis für den Gemeinschaftsursprung der von einem Schiff einer Gesellschaft griechischen Rechts gefangenen Erzeugnisse - Nichterlass von Vorschriften, aufgrund deren die Zollbehörden der Mitgliedstaaten von einem Drittstaat ausgestellte andere Bescheinigungen als die Bescheinigung T2M anerkennen können)

2010/C 234/29

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia (Prozessbevollmächtigte: N. Skandamis und E. Perakis, dikigoroi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: F. Florindo Gijón und M. Balta), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und B.-R. Killmann)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 16. September 2009, Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia/Rat und Kommission (T-162/07), mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der der Rechtsmittelführerin dadurch entstanden sein soll, dass der Rat und die Kommission es unterlassen haben, Vorschriften zu erlassen, aufgrund deren die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall die griechischen Zollbehörden, als Beweis für den Gemeinschaftsursprung der von einem der Rechtsmittelführerin gehörenden griechischen Schiff gefangenen Erzeugnisse von einem Drittstaat ausgestellte andere Bescheinigungen als die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. L 253, S. 1) vorgesehene Bescheinigung T2M anerkennen können

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


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