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Document 62008CN0533
Case C-533/08: Reference for a preliminary ruling from the Hoge Raad der Nederlanden (Netherlands) lodged on 3 December 2008 — TNT Express Nederland BV v AXA Versicherung AG
Rechtssache C-533/08: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) eingereicht am 3. Dezember 2008 — TNT Express Nederland B.V./AXA Versicherung AG
Rechtssache C-533/08: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) eingereicht am 3. Dezember 2008 — TNT Express Nederland B.V./AXA Versicherung AG
ABl. C 44 vom 21.2.2009, p. 32–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) eingereicht am 3. Dezember 2008 — TNT Express Nederland B.V./AXA Versicherung AG
(Rechtssache C-533/08)
(2009/C 44/53)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: TNT Express Nederland B.V.
Kassationsbeschwerdegegnerin: AXA Versicherung AG
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 71 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 der EuGV-Verordnung (1) dahin auszulegen, dass (i) die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung der EuGV-Verordnung nur dann gegenüber der entsprechenden Regelung des besonderen Übereinkommens zurücktritt, wenn die Regelung des besonderen Übereinkommens Ausschließlichkeit beansprucht, oder (ii) bei gleichzeitiger Anwendbarkeit der Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen des besonderen Übereinkommens und derjenigen der EuGV-Verordnung stets die Voraussetzungen des besonderen Abkommens angewandt werden müssen und die Voraussetzungen der EuGV-Verordnung unangewendet bleiben müssen, auch wenn das besondere Übereinkommen keinen Anspruch auf ausschließliche Wirkung gegenüber anderen internationalen Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln erhebt? |
2. |
Ist der Gerichtshof, um voneinander abweichende Entscheidungen in dem in der ersten Frage dargestellten Fall konkurrierender Regelungen zu verhindern, für eine — die Gerichte der Mitgliedstaaten bindende — Auslegung des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr (CMR) zuständig, soweit es um den in Art. 31 dieses Übereinkommens geregelten Bereich geht? |
3. |
Ist, falls die zweite Frage bejahrt wird und die erste Frage zu Ziff. (i) ebenfalls zu bejahen ist, die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung von Art. 31 Abs. 3 und 4 CMR so auszulegen, dass sie keine Ausschließlichkeit beansprucht und Raum für die Anwendung anderer internationaler Vollstreckungsregeln lässt, die wie die EuGV-Verordnung die Anerkennung oder Vollstreckung ermöglichen? Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage 1 Ziff. (ii) und außerdem auch die zweite Frage bejaht, stellt der Hoge Raad im Hinblick auf die weitere Beurteilung der Kassationsbeschwerde noch die folgenden drei Fragen: |
4. |
Ermächtigt Art. 31 Abs. 3 und 4 CMR das Gericht des ersuchten Staates, bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu prüfen, ob das Gericht des Ursprungsstaats für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig war? |
5. |
Ist Art. 71 Abs. 1 der EuGV-Verordnung dahin auszulegen, dass im Fall des Zusammentreffens der Rechtshängigkeitsregelung des CMR Übereinkommens und derjenigen der EuGV-Verordnung die Rechtshängigkeitsregelung des CMR Übereinkommens Vorrang vor der Rechtshängigkeitsregelung der EuGV-Verordnung hat? |
6. |
Betreffen die in der vorliegenden Rechtssache in den Niederlanden beantragte Feststellung und der in Deutschland beantragte Schadenersatz „dieselbe Sache“ im Sinne von Art. 31 Abs. 2 CMR? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).