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Document 62007FB0074
Case F-74/07 RENV: Order of the Civil Service Tribunal (First Chamber) of 25 May 2011 — Stefan Meierhofer v European Commission (Civil service — Recruitment — Open competition — Failure of a candidate in the oral test — Obligation to state reasons — Rules governing the work of the selection board)
Rechtssache F-74/07 RENV: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. Mai 2011 — Meierhofer/Kommission (Öffentlicher Dienst — Einstellung — Allgemeines Auswahlverfahren — Scheitern eines Bewerbers in der mündlichen Prüfung — Begründungspflicht — Für die Arbeit des Prüfungsausschusses geltende Regeln)
Rechtssache F-74/07 RENV: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. Mai 2011 — Meierhofer/Kommission (Öffentlicher Dienst — Einstellung — Allgemeines Auswahlverfahren — Scheitern eines Bewerbers in der mündlichen Prüfung — Begründungspflicht — Für die Arbeit des Prüfungsausschusses geltende Regeln)
ABl. C 232 vom 6.8.2011, p. 41–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 232/41 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. Mai 2011 — Meierhofer/Kommission
(Rechtssache F-74/07 RENV) (1)
(Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren - Scheitern eines Bewerbers in der mündlichen Prüfung - Begründungspflicht - Für die Arbeit des Prüfungsausschusses geltende Regeln)
(2011/C 232/74)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Stefan Meierhofer (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-G. Schiessl)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. Curral und B. Eggers)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses im Auswahlverfahren AD/26/05 vom 10. Mai 2007, den Kläger wegen seiner ungenügenden mündlichen Prüfung nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage von Herrn Meierhofer hat sich erledigt, soweit mit ihr eine unzureichende Begründung der Entscheidung vom 19. Juni 2007 gerügt wird. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage von Herrn Meierhofer als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
3. |
Die Kommission trägt zwei Drittel der Kosten des Klägers im ersten Verfahren vor dem Gericht sowie ihre eigenen Kosten im ersten Verfahren vor dem Gericht, im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union und im vorliegenden Verfahren. |
4. |
Der Kläger trägt ein Drittel seiner eigenen Kosten im ersten Verfahren vor dem Gericht sowie seine gesamten Kosten im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union und im vorliegenden Verfahren. |