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Document 62006FA0064

    Rechtssache F-64/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 — Bergström/Kommission (Öffentlicher Dienst — Ernennung — Bedienstete auf Zeit, die zu Beamten ernannt werden — Bewerber, die vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurden — Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung — Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften — Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)

    ABl. C 234 vom 28.8.2010, p. 55–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 234/55


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2010 — Bergström/Kommission

    (Rechtssache F-64/06) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Ernennung - Bedienstete auf Zeit, die zu Beamten ernannt werden - Bewerber, die vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurden - Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung - Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften - Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)

    2010/C 234/99

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Ragnar Bergström (Linkebeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld, dann Rechtsanwälte T. Bontinck und S. Woog)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

    Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Šulce)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 10. August 2005, mit der der Kläger, Zeitbediensteter und erfolgreicher Teilnehmer am allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/3/02, nach den Bestimmungen des Anhangs XIII des Statuts unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, zum Beamten ernannt wurde

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 165 vom 15.7.2006, S. 36.


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