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Document 52022XX1130(01)

    Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung über geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse 2022/C 454/04 (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter https://edps.europa.eu erhältlich.)

    ABl. C 454 vom 30.11.2022, p. 112–113 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 454/112


    Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung über geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    (2022/C 454/04)

    (Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter https://edps.europa.eu erhältlich.)

    Am 2. Mai 2022 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 („der Vorschlag“) angenommen.

    Mit dem Vorschlag werden zwei allgemeine Ziele verfolgt: Die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums in der Union, einschließlich effizienter Eintragungsverfahren, um die Erzeuger für ihre Anstrengungen gerecht zu entlohnen, sowie die Erleichterung der Nutzung geografischer Angaben in der gesamten Union.

    Der EDSB begrüßt, dass in dem Vorschlag die Rollen der Kommission und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Verfahren nach diesem Vorschlag festgelegt werden.

    Gleichzeitig empfiehlt der EDSB, die Rolle des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ausdrücklich als gemeinsam Verantwortliche zusammen mit der Europäischen Kommission festzulegen. Darüber hinaus empfiehlt der EDSB, gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1) und/oder Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (2) (Datenschutz-Grundverordnung) eine Vereinbarung vorzusehen. In diesem Zusammenhang empfiehlt der EDSB, der Kommission die Befugnis zu übertragen, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um detaillierte Vorkehrungen zur Gewährleistung der Einhaltung der Datenschutzanforderungen zu treffen.

    Der EDSB empfiehlt, in dem Vorschlag selbst die verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten festzulegen, die in die Begleitunterlagen zu den Anträgen auf Eintragung, in Widersprüche und offizielle Stellungnahmen, in Auszüge aus dem Unionsregister und in das Einzige Dokument aufzunehmen sind. In dem Vorschlag sollte auch angegeben werden, welche Kategorien personenbezogener Daten zu welchen Zwecken unter welchen Umständen und/oder unter welchen Bedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Um die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der Öffentlichkeit zu begrenzen, empfiehlt der EDSB außerdem, die Angemessenheit der Einführung eines Verfahrens zu prüfen, nach dem nur Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, Zugang zu zusätzlichen Kategorien personenbezogener Daten wie Kontaktdaten haben.

    Schließlich ist der EDSB der Auffassung, dass die gewählte Datenspeicherfrist für die Unterlagen im Zusammenhang mit der Löschung geografischer Angaben weiter begründet oder verkürzt werden sollte.

    1.   EINLEITUNG

    1.

    Am 2. Mai 2022 legte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über Qualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (3) („der Vorschlag“) vor.

    2.

    Die allgemeinen Ziele des Vorschlags sind: a) Gewährleistung des wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums in der Union, einschließlich effizienter Eintragungsverfahren, und b) Steigerung der Nutzung geografischer Angaben in der gesamten Union zum Nutzen der ländlichen Wirtschaft (4).

    3.

    Mit dem Vorschlag würde der derzeitige Rechtsrahmen für geografische Angaben geändert, um die Vorschriften zu harmonisieren, die allen Sektoren gemeinsam sind, insbesondere in Bezug auf die Verfahren für die Eintragung eines Namens oder die Änderung der Produktspezifikation, den Schutz der Namen sowie die Kontrollen und die Durchsetzung (5). Außerdem wird die Einbeziehung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in das Eintragungsverfahren eingeführt. Insbesondere bedeutet dies, dass die Prüfung auf nationaler Ebene zwar weiterhin den Mitgliedstaaten überlassen würde, doch würde das EUIPO der Kommission fachliche Unterstützung bei der Überprüfung von Anträgen und Widersprüchen auf EU-Ebene leisten (6).

    4.

    Mit der vorliegenden Stellungnahme des EDSB wird das Konsultationsersuchen der Europäischen Kommission vom 23. Mai 2022 gemäß Artikel 42 Absatz 1 der EU-DSVO beantwortet. In diesem Zusammenhang fordert der EDSB die beiden gesetzgebenden Organe auf, einen ausdrücklichen Verweis auf diese Konsultation in einen der Erwägungsgründe des Vorschlags aufzunehmen.

    4.   SCHLUSSFOGERUNGEN

    23.

    Vor diesem Hintergrund

    (1)

    begrüßt der EDSB die ausdrückliche Benennung der für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den im Vorschlag festgelegten Verfahren Verantwortlichen;

    (2)

    empfiehlt der EDSB, die Rolle des EUIPO als „gemeinsam Verantwortlicher“ zusammen mit der Europäischen Kommission im Sinne von Artikel 28 EU-DSVO und Artikel 26 DSGVO ausdrücklich in Artikel 3 zu definieren;

    (3)

    empfiehlt der EDSB, in dem Vorschlag die Kategorien personenbezogener Daten festzulegen, die für die korrekte Abwicklung der Verfahren zur Eintragung, Änderung oder Löschung von geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die Zwecke des Vorschlags unmittelbar relevante und notwendige Maß beschränkt wird;

    (4)

    empfiehlt der EDSB, in dem Vorschlag festzulegen, welche Kategorien personenbezogener Daten öffentlich zugänglich gemacht werden sollten, und klar zu definieren, ob und zu welchen Zwecken ein Verfahren vorgesehen werden sollte, um sicherzustellen, dass nur Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, Zugang zu zusätzlichen Kategorien personenbezogener Daten wie Kontaktdaten haben;

    (5)

    empfiehlt der EDSB, die vorgesehene Speicherfrist für Unterlagen im Zusammenhang mit der Löschung eingetragener geografischer Angaben zu verkürzen, soweit sie personenbezogene Daten betrifft und keine weitere Begründung vorliegt.

    Brüssel, den 18. Juli 2022.

    Wojciech Rafał WIEWIÓROWSKI


    (1)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

    (2)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

    (3)  COM(2022) 134 final.

    (4)  COM(2022) 134 final/2, S. 2.

    (5)  COM(2022) 134 final/2, S. 5.

    (6)  COM(2022) 134 final/2, S. 12.


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