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Document 52007IP0153
European Parliament resolution of 25 April 2007 on the proposal for a Council decision on the conclusion of the Multilateral Agreement between the Republic of Albania, Bosnia and Herzegovina, the Republic of Bulgaria, the Republic of Croatia, the European Community, the Republic of Iceland, the former Yugoslav Republic of Macedonia, the Kingdom of Norway, Serbia and Montenegro, Romania and the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo on the Establishment of a European Common Aviation Area (ECAA)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, Serbien und Montenegro, Rumänien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, Serbien und Montenegro, Rumänien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
ABl. C 74E vom 20.3.2008, pp. 658–659
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, Serbien und Montenegro, Rumänien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Amtsblatt Nr. 074 E vom 20/03/2008 S. 0658 - 0659
P6_TA(2007)0153 Multilaterales Übereinkommen zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, Serbien und Montenegro, Rumänien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0113) [1], - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2006 zur Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft [2], - gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass Rumänien aufgrund seines Beitritts zur Europäischen Union anders zu behandeln ist als die anderen Staaten, und dass Bulgarien trotz seines Beitritts in Sicherheitsbelangen einer Schutzklausel unterliegt und deshalb wie ein Drittstaat zu behandeln ist, B. in der Erwägung, dass der Rat das von der Kommission vorgeschlagene vorläufige Übereinkommen angenommen hat, sowie in der Erwägung, dass dieses vorläufige Übereinkommen von allen Vertragsparteien noch ratifiziert werden muss, C. in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ECAA) als ein Rahmenübereinkommen wichtig für die Lösung von Problemen im Luftverkehr, insbesondere mit den westlichen Balkanstaaten, Island und Norwegen ist, sowie in der Erwägung, dass es ein Muster für künftige Übereinkommen dieser Art mit anderen Drittländern darstellt, Umwelt 1. stellt fest, dass das ECAA-Übereinkommen derzeit geltende und künftige EU-Rechtsvorschriften über Emissionen sowie sonstige Maßnahmen zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Luftverkehrs abdecken sollte; 2. ist erfreut darüber, dass die Vertragsparteien die mögliche Einbeziehung des Luftverkehrs in die Emissionshandelssysteme zu einem künftigen Zeitpunkt akzeptieren; 3. weist mit Nachdruck darauf hin, dass das ECAA-Übereinkommen für die Schaffung von Voraussetzungen für die Ausdehnung des einheitlichen europäischen Luftraums (SES) über die Mitgliedstaaten hinaus von Bedeutung ist; Sicherheit und Gefahrenabwehr 4. weist mit Nachdruck darauf hin, dass daher die technische Unterstützung sowie Beitrittsverhandlungen als ein Mittel zur Erreichung des erforderlichen Konsenses mit Partnerländern, die weder EU-Mitgliedstaaten sind noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, von ausschlaggebender Bedeutung für die Erreichung dieses Zieles sind; 5. weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle EU-Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie die Verordnung (EG) Nr.1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität [3] in den operationellen Anhang zu dem Übereinkommen aufgenommen werden müssen; 6. stellt fest, dass das Flugverkehrsmanagement ebenfalls durch das Übereinkommen geregelt ist, was wichtig für die Anwendung der Regelungen des einheitlichen europäischen Luftraums, wie diejenigen für die Entwicklung grenzübergreifender Luftraumblöcke, ist; 7. begrüßt die Vorteile der auf Gegenseitigkeit beruhenden und kohärenten Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen [4], durch alle Vertragsparteien; 8. erinnert daran, dass zur Verwirklichung des "einheitlichen europäischen Luftraums" auch die Flexibilität des Luftraums gehört, die eine institutionalisierte Kooperation im Bereich der Flugsicherung zwischen militärischen und zivilen Behörden erforderlich macht; Soziale Fragen 9. begrüßt die Rolle, die die Europäische Agentur für Flugsicherheit im Bereich der Aus- und Weiterbildung von Sachverständigen, bei der Erstellung von Handbüchern und der technischen Beratung für Partnerländer sowie der Unterstützung im Hinblick auf die Schaffung von Durchführungsmechanismen spielt; 10. weist mit Nachdruck darauf hin, dass das einschlägige EU-Sozialrecht bei der Durchführung des Übereinkommens eingehalten werden muss; 11. stellt fest, dass das ECAA-Übereinkommen die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt [5] vorsieht; 12. stellt fest, dass die in dem ECAA-Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen unverzüglich umgesetzt werden müssen und dem Europäischen Parlament bis zum 31. Dezember 2008 ein Fortschrittsbericht vorzulegen ist; 13. fordert die Kommission und den Rat auf, zu gewährleisten, dass das ECAA-Übereinkommen diesen wichtigen Erwägungen Rechnung trägt, und dass Vorkehrungen zur Überwachung im Zusammenhang mit der Durchführung festgelegt werden; * * * 14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. [2] ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 84. [3] ABl. L 204 vom 26.7.2006, S.1. [4] ABl. L 143 vom 30.4.2004, S.76. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S.15). [5] ABl. L 373 vom 31.12.1991, S.4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S.176). --------------------------------------------------