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Document 32022R2295

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/2295 der Kommission vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/8567

    ABl. L 304 vom 24.11.2022, p. 53–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2295/oj

    24.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 304/53


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2295 DER KOMMISSION

    vom 23. November 2022

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

    (2)

    Einige Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) haben der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Informationen übermittelt, die für die Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittländern und internationalen Organisationen mitgeteilt. Die Liste sollte auf der Grundlage der übermittelten Informationen aktualisiert werden.

    (3)

    Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und dabei die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, auf deren Grundlage entschieden wurde, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens, das in der Liste in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 erfasst ist, zu ändern.

    (4)

    Die Kommission gab den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit, alle einschlägigen Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzt wurde (im Folgenden „EU-Flugsicherheitsausschuss“), mündlich vorzutragen.

    (5)

    Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (3) hat die Kommission dem EU-Flugsicherheitsausschuss Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Armenien, Kasachstan, Nepal, Nigeria und Pakistan. Die Kommission legte dem EU-Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in Argentinien, Kongo (Brazzaville), Äquatorialguinea, Irak, Madagaskar, Russland und Südsudan vor.

    (6)

    Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über die technischen Bewertungen, die im Rahmen der erstmaligen Beurteilung und der fortlaufenden Überwachung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission (4) erteilten Genehmigungen für Drittlandbetreiber („Third Country Operator“, „TCO“) durchgeführt wurden.

    (7)

    Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern („Safety Assessment of Foreign Aircraft programme“, „SAFA“) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) durchgeführt wurden.

    (8)

    Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss zudem über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den von einer Betriebsuntersagung nach der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 betroffenen Drittländern durchgeführt wurden. Ferner machte die Agentur Angaben zu den geplanten bzw. beantragten weiteren Vorhaben für technische Unterstützung und Zusammenarbeit, die dem Ziel dienen, die administrativen und technischen Fähigkeiten der Zivilluftfahrtbehörden in den Drittländern zu verbessern, die Hilfe bei der Behebung von Mängeln im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden internationalen Sicherheitsstandards der Zivilluftfahrt benötigen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der Agentur zu entsprechen. Die Kommission bekräftigte diesbezüglich, wie nützlich es ist, der internationalen Luftfahrtgemeinschaft — insbesondere über das Partnerschaftsinstrument für Hilfen zur Umsetzung der Flugsicherheit (Aviation Safety Implementation Assistance Partnership) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) — Informationen über die technische Unterstützung bereitzustellen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten Drittländern im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit leisten.

    (9)

    Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem EU-Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen zum Stand der SAFA- und TCO-Alarmfunktionen sowie aktuelle Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen.

    Luftfahrtunternehmen der Union

    (10)

    Aufgrund der von der Agentur geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, sowie von Normungsinspektionen der Agentur und von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits nationaler Luftfahrtbehörden haben die Mitgliedstaaten und die Agentur als zuständige Behörden bestimmte Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen und die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet.

    (11)

    Die Mitgliedstaaten und die Agentur als zuständige Behörden bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund einer mangelhaften Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsstandards durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken bestehen.

    Luftfahrtunternehmen aus Armenien

    (12)

    Im Juni 2020 wurden in Armenien zugelassene Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2020/736 der Kommission (6) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

    (13)

    Die Kommission und die Agentur besuchten vom 27. bis 30. September 2022 den armenischen Zivilluftfahrtausschuss („CAC“). Die Kommission nutzte diese Gelegenheit, um die Fortschritte zu überprüfen, die der CAC bei der Behebung der Mängel erzielt hat, die zu der genannten Betriebsuntersagung für armenische Luftfahrtunternehmen geführt hatten. Ein Teil der während des Besuchs durchgeführten Überprüfung konzentrierte sich auf die bereits ergriffenen Maßnahmen und auf solche Maßnahmen, die zur Behebung der Ursachen der Sicherheitsbedenken geplant sind, insbesondere im Hinblick auf die Kapazitäten des CAC zur Durchführung einer wirksamen Aufsicht über die in Armenien zugelassen Luftfahrtunternehmen.

    (14)

    In diesem Zusammenhang überprüfte die Kommission die Maßnahmen, die der CAC bereits ergriffen hat, um seinen Zuständigkeiten für die Umsetzung des staatlichen Sicherheitsprogramms, des Systems zur Meldung von Ereignissen, des Qualitätsmanagementsystems und des Verfahrens für die Zertifizierung von Luftfahrzeugbetreibern („Air Operators Certification“, „AOC“) nachzukommen. Bei dem Besuch wurde nicht nur die Fähigkeit des CAC zur Erfüllung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und -standards überprüft, sondern auch dessen Fähigkeit, signifikante Sicherheitsrisiken bei einem zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erkennen und so zu handeln, dass solche Risiken wirksam eingedämmt werden.

    (15)

    Der Besuch bestätigte, dass der CAC bei der Behebung der bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Jahr 2020 ermittelten Sicherheitsmängel und Feststellungen kaum Fortschritte erzielt hat. Zwar wurde ein Abhilfemaßnahmenplan festgelegt und in Kraft gesetzt, doch sollte dieser nochmals überprüft und um zusätzliche Maßnahmen erweitert werden, damit er seinen Zweck erfüllt. Dies wird eine zentrale Maßnahme im Rahmen des Vorhabens für technische Unterstützung darstellen, das die Agentur anbietet.

    (16)

    Bei dieser Gelegenheit teilte der CAC der Kommission auch mit, dass ein neues Luftfahrtunternehmen „Fly Arna“ (AM AOC No. 075) zugelassen wurde. Da der CAC keine ausreichende Befähigung zur Umsetzung und Durchsetzung einschlägiger Sicherheitsstandards nachgewiesen hat, garantiert die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für dieses neue Luftfahrtunternehmen keine ausreichende Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards.

    (17)

    Der Besuch bot auch Gelegenheit, gegenüber den Vertretern der zuständigen Behörden und der Regierung Armeniens nochmals zu unterstreichen, dass der CAC nur dann eine ordnungsgemäße und wirksame Sicherheitsaufsicht gewährleisten kann, wenn er über angemessene Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt, vor allem über eine angemessene Anzahl qualifizierter Mitarbeiter, und eine stabile Führungsebene sichergestellt ist.

    (18)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 stellt die Kommission daher fest, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, im Hinblick auf Luftfahrtunternehmen aus Armenien geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Fly Arna in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

    (19)

    Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Armenien zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

    Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan

    (20)

    Im Dezember 2016 wurden in Kasachstan zugelassene Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission (7) aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen, mit Ausnahme von Air Astana, die bereits 2015 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission (8) aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen worden war.

    (21)

    Am 20. Oktober 2022 hielten die Kommission, die Agentur, die Mitgliedstaaten und Vertreter des Zivilluftfahrtausschusses Kasachstans („CAC KZ“) sowie die Luftfahrtverwaltung Kasachstans Joint Stock Company („AAK“) eine technische Sitzung ab.

    (22)

    In dieser Sitzung erläuterten der CAC KZ und die AAK die Fortschritte, die bei der Umsetzung und Weiterentwicklung ihrer Abhilfemaßnahmenpläne erzielt wurden und legten der Kommission Nachweise über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden, um den bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Jahr 2021 gemachten Feststellungen und Empfehlungen (abschließend) nachzukommen. Die Sitzung bot zudem dem CAC KZ und der AAK die Gelegenheit, neueste Informationen zu den laufenden Entwicklungen im kasachischen Luftrecht darzulegen, vor allem im Hinblick auf die Änderungen des primären Luftrechts Kasachstans, das im Dezember 2022 verabschiedet werden soll. Die AAK informierte auch über die Maßnahmen, die zur Entwicklung des sekundären Luftrechts ergriffen werden sollen, die jedoch erst nach Verabschiedung des primären Luftrechts erlassen werden können.

    (23)

    Nach Überprüfung des Abhilfemaßnahmenplans, der vor der Sitzung übermittelt worden war, sowie ausgehend von den Gesprächen in der Sitzung und den während der Sitzung vorgelegten Nachweisen, wurden die Fortschritte zur Kenntnis genommen, die im Hinblick auf die bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Jahr 2021 gemachten Feststellungen und Empfehlungen erzielt wurden. Alle Feststellungen und Empfehlungen wurden berücksichtigt und einige bereits abschließend behandelt. Allerdings müssen noch weitere Maßnahmen ergriffen werden, um alle übrigen Feststellungen zufriedenstellend zu behandeln. Auch müssen für eine angemessene Sicherheitsaufsicht die notwendigen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Aufmerksamkeit erfordern weiterhin einige zusätzliche Themen, wie die Entwicklung und Umsetzung eines Verfahrens zur Durchführung nichtangekündigter Inspektionen, vor allem bei AOC-Inhabern und zugelassenen Instandhaltungsorganisationen, und die Einstellung qualifizierten Personals für die Aufsicht über benannte Flugprüfer.

    (24)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan zu ändern.

    (25)

    Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

    (26)

    Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung einschlägiger internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

    Luftfahrtunternehmen aus Nepal

    (27)

    Im Dezember 2013 wurden in Nepal zugelassene Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2013 der Kommission (9) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

    (28)

    Am 14. September 2022 fand im Rahmen der laufenden Überwachungstätigkeiten der Kommission eine Sitzung mit Vertretern der nepalesischen Zivilluftfahrtbehörde („CAAN“) statt. Bei dieser Gelegenheit informierte die CAAN die Kommission über die Sicherheitsaufsicht in Nepal sowie insbesondere über ihre neuen Überlegungen zur funktionalen Trennung der Aufgaben der CAAN als Regulierungsstelle und Diensteanbieter – eine Frage, die schon seit längerem bei den Konsultationen der Kommission mit Nepal ein Thema ist und auch im ICAO-Programm zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht („Universal Safety Oversight Audit Programme“, „USOAP“) eine Rolle spielte.

    (29)

    Im Nachgang zu dieser Sitzung legte die CAAN der Kommission am 10. November 2022 Informationen und Belege zur Annahme einer neuen CAAN-Regulierung vor, die nach Auffassung der CAAN die funktionale Trennung zwischen ihren Aufgaben als Regulierungsstelle und Diensteanbieter insbesondere dadurch gewährleiste, dass Personal nicht mehr zwischen beiden Teilen der CAAN übertragen werden könne. Die Umsetzung dieser neuen Regulierung und die Fortschritte bei der Anpassung der Sicherheitsaufsicht der CAAN an die einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards dürften es der Kommission ermöglichen, zu entscheiden, ob eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Jahr 2023 in Nepal organisiert werden sollte. Anhand der bei einem solchen Besuch gewonnenen Erkenntnisse könnte die Kommission bewerten, ob die Streichung von in Nepal zugelassenen Luftfahrtunternehmen aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gerechtfertigt wäre.

    (30)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Nepal zu ändern.

    (31)

    Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Nepal zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

    Luftfahrtunternehmen aus Nigeria

    (32)

    Im Mai 2017 wurde das Luftfahrtunternehmen Med-View Airline auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2017/830 der Kommission (10) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

    (33)

    Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 bestätigte die nigerianische Zivilluftfahrtbehörde („NCAA“) schriftlich die Einstellung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens Med-View Airline.

    (34)

    Am 7. November 2022 organisierte die Kommission eine Sitzung mit der NCAA auf deren Ersuchen, an der auch die Agentur teilnahm. Zweck dieser Sitzung war es, die Kommission auf den neuesten Stand bei den wichtigsten Entwicklungen in der Sicherheitsaufsicht zu bringen, die Nigeria mithilfe der 2019 von der Agentur geleisteten Unterstützung zwischen 2019 und 2022 erzielt hat.

    (35)

    In dieser Sitzung gab die NCAA eine umfassende Übersicht über die erzielten Verbesserungen in der Sicherheitsaufsicht, vor allem in den Bereichen des primären Luftrechts, der Qualifikationen von technischem Personal und der Aufsichtspflichten.

    (36)

    Besonders hervorzuheben sind die Änderungen im nigerianischen Zivilluftrecht, die Neuorganisation der Regionalstellen, die Bemühungen um eine ISO-9001-Zertifizierung für die NCAA, die Ausarbeitung von Plänen für die Digitalisierung und Automatisierung der NCAA-Prozesse, die Verbesserungen bei der Personalschulung und die Festlegung eines Systems für die Meldung von Ereignissen.

    (37)

    Die NCAA unterstrich ihr Engagement für fortlaufende Verbesserungen, auch bei der Sicherheitsaufsicht, und wird die Kommission und die Agentur regelmäßig informieren. Die Kommission nahm diese positive Entwicklung zur Kenntnis und betonte, dass die NCAA jede notwendige Unterstützung und Ressourcen erhalten sollte, um ihren Sicherheitsaufsichtspflichten nachkommen zu können.

    (38)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 stellt die Kommission daher fest, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Med-View Airline aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

    (39)

    Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Nigeria zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

    (40)

    Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung einschlägiger internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

    Luftfahrtunternehmen aus Pakistan

    (41)

    Im März 2007 wurde das Luftfahrtunternehmen Pakistan International Airlines auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission (11) in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen und im November 2007 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission (12) aus jenem Anhang gestrichen.

    (42)

    Am 1. Juli 2020 leitete die Kommission Konsultationen mit der pakistanischen Zivilluftfahrtbehörde („PCAA“) nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 ein, und zwar auf der Grundlage der Aussetzungen der TCO-Genehmigungen für die Luftfahrtunternehmen Pakistan International Airlines und Vision Air sowie der Erklärung des pakistanischen Verkehrsministers zu betrügerisch erlangten Pilotenlizenzen in Pakistan.

    (43)

    In diesem Zusammenhang hat die Kommission in Zusammenarbeit mit der Agentur und den Mitgliedstaaten eine Reihe technischer Sitzungen mit der PCAA am 9. Juli und 25. September 2020, am 15. und 16. März 2021, am 15. Oktober 2021 und am 16. März 2022 abgehalten. Im Mittelpunkt dieser Gespräche standen die von der PCAA erzielten Fortschritte bei der Bewältigung der zuvor von Sachverständigen der Kommission und der Agentur geäußerten Bedenken im Bereich der Sicherheitsaufsicht sowie der Probleme, die von der ICAO während ihres Besuchs vom 29. November bis zum 10. Dezember 2021 im Rahmen des Programms zur universellen Überprüfung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) festgestellt wurden.

    (44)

    Am 25. Oktober 2022 fand im Rahmen der laufenden Überwachungstätigkeiten der Kommission eine technische Sitzung zwischen der Kommission, der Agentur, den Mitgliedstaaten und Vertretern der PCAA statt. In dieser Sitzung informierte die PCAA die Teilnehmer über die bereits umgesetzten Maßnahmen sowie über die geplanten Maßnahmen, mit denen den festgestellten Bedenken bei der Sicherheitsaufsicht Rechnung getragen werden soll.

    (45)

    Die in der Sitzung vorgelegten Informationen und Daten zeigen das Engagement und die Bemühungen der PCAA, die Probleme bei der Sicherheitsaufsicht in Pakistan zu lösen. Hierzu sollen bis Ende 2022 das geänderte Gesetz über die Zivilluftfahrtbehörde und bis zum ersten Quartal 2023 das entsprechende Sekundärrecht verabschiedet werden. Insgesamt erscheinen die in der Sitzung vorgelegten Pläne geeignet, ihren Zweck — die Gewährleistung der Einhaltung und wirksamen Umsetzung der einschlägigen Sicherheitsstandards — zu erfüllen. Dies lässt sich jedoch erst nach Verabschiedung der jeweiligen Gesetze bewerten.

    (46)

    Angesichts dieser Sachlage wird die Kommission, auch wenn sie die bisher ergriffenen Maßnahmen anerkennt, ihre Überwachung der Sicherheitsaufsicht Pakistans im Hinblick darauf fortsetzen, inwieweit weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Kommission, mit Unterstützung der Agentur und der Mitgliedstaaten 2023 eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in Pakistan durchzuführen.

    (47)

    Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf in Pakistan zugelassene Luftfahrtunternehmen zu ändern.

    (48)

    Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Pakistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

    (49)

    Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung einschlägiger internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, können weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

    (50)

    Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (51)

    In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer raschen und gegebenenfalls dringlichen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und der Fluggäste ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten.

    (52)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzten EU-Flugsicherheitsausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

    2.

    Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. November 2022

    Für die Kommission,

    im Namen der Präsidentin,

    Adina VĂLEAN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/736 der Kommission vom 2. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (ABl. L 172 vom 3.6.2020, S. 7).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission vom 8. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 334 vom 9.12.2016, S. 6).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 67).

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2013 der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 7).

    (10)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/830 der Kommission vom 15. Mai 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (ABl. L 124 vom 17.5.2017, S. 3).

    (11)  Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission vom 5. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 3).

    (12)  Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 12).


    ANHANG I

    „ANHANG A

    LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN) UNTERSAGT IST (1)

    Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

    Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

    ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

    Staat des Luftfahrzeugbetreibers

    AVIOR AIRLINES

    ROI-RNR-011

    ROI

    Venezuela

    BLUE WING AIRLINES

    SRBWA-01/2002

    BWI

    Suriname

    IRAN ASEMAN AIRLINES

    FS-102

    IRC

    Iran

    IRAQI AIRWAYS

    001

    IAW

    Irak

    AIR ZIMBABWE (PVT)

    177/04

    AZW

    Simbabwe

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Afghanistan

    ARIANA AFGHAN AIRLINES

    AOC 009

    AFG

    Afghanistan

    KAM AIR

    AOC 001

    KMF

    Afghanistan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines und Heli Malongo, einschließlich

     

     

    Angola

    AEROJET

    AO-008/11-07/17 TEJ

    TEJ

    Angola

    GUICANGO

    AO-009/11-06/17 YYY

    Unbekannt

    Angola

    AIR JET

    AO-006/11-08/18 MBC

    MBC

    Angola

    BESTFLYA AIRCRAFT MANAGEMENT

    AO-015/15-06/17 YYY

    Unbekannt

    Angola

    HELIANG

    AO 007/11-08/18 YYY

    Unbekannt

    Angola

    SJL

    AO-014/13-08/18YYY

    Unbekannt

    Angola

    SONAIR

    AO-002/11-08/17 SOR

    SOR

    Angola

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Armeniens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Armenien

    AIRCOMPANY ARMENIA

    AM AOC 065

    NGT

    Armenien

    ARMENIA AIRWAYS

    AM AOC 063

    AMW

    Armenien

    ARMENIAN HELICOPTERS

    AM AOC 067

    KAV

    Armenien

    FLY ARNA

    AM AOC 075

    ACY

    Armenien

    FLYONE ARMENIA

    AM AOC 074

    FIE

    Armenien

    NOVAIR

    AM AOC 071

    NAI

    Armenien

    SHIRAK AVIA

    AM AOC 072

    SHS

    Armenien

    SKYBALL

    AM AOC 073

    k. A.

    Armenien

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kongos (Brazzaville), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Kongo (Brazzaville)

    CANADIAN AIRWAYS CONGO

    CG-CTA 006

    TWC

    Kongo (Brazzaville)

    EQUAFLIGHT SERVICES

    CG-CTA 002

    EKA

    Kongo (Brazzaville)

    EQUAJET

    RAC06-007

    EKJ

    Kongo (Brazzaville)

    TRANS AIR CONGO

    CG-CTA 001

    TSG

    Kongo (Brazzaville)

    SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO

    CG-CTA 004

    Unbekannt

    Kongo (Brazzaville)

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Demokratische Republik Kongo

    AIR FAST CONGO

    AAC/DG/OP-09/03

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    AIR KATANGA

    AAC/DG/OP-09/08

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    BUSY BEE CONGO

    AAC/DG/OP-09/04

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)

    AAC/DG/OP-09/02

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    CONGO AIRWAYS

    AAC/DG/OP-09/01

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    KIN AVIA

    AAC/DG/OP-09/10

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    MALU AVIATION

    AAC/DG/OP-09/05

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    SERVE AIR CARGO

    AAC/DG/OP-09/07

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    SWALA AVIATION

    AAC/DG/OP-09/06

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    MWANT JET

    AAC/DG/OP-09/09

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo

    (DR Kongo)

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Dschibuti

    DAALLO AIRLINES

    Unbekannt

    DAO

    Dschibuti

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Äquatorialguinea

    CEIBA INTERCONTINENTAL

    2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

    CEL

    Äquatorialguinea

    CRONOS AIRLINES

    2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

    Unbekannt

    Äquatorialguinea

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Eritrea

    ERITREAN AIRLINES

    AOC No 004

    ERT

    Eritrea

    NASAIR ERITREA

    AOC No 005

    NA

    Eritrea

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kirgisistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Kirgisistan

    AEROSTAN

    08

    BSC

    Kirgisistan

    AIR COMPANY AIR KG

    50

    KGC

    Kirgisistan

    AIR MANAS

    17

    MBB

    Kirgisistan

    AVIA TRAFFIC COMPANY

    23

    AVJ

    Kirgisistan

    FLYSKY AIRLINES

    53

    FSQ

    Kirgisistan

    HELI SKY

    47

    HAC

    Kirgisistan

    KAP.KG AIRCOMPANY

    52

    KGS

    Kirgisistan

    SKY KG AIRLINES

    41

    KGK

    Kirgisistan

    TEZ JET

    46

    TEZ

    Kirgisistan

    VALOR AIR

    07

    VAC

    Kirgisistan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

     

     

    Liberia

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Libyen

    AFRIQIYAH AIRWAYS

    007/01

    AAW

    Libyen

    AIR LIBYA

    004/01

    TLR

    Libyen

    AL MAHA LUFTFAHRT

    030/18

    Unbekannt

    Libyen

    BERNIQ AIRWAYS

    032/21

    BNL

    Libyen

    BURAQ AIR

    002/01

    BRQ

    Libyen

    GLOBAL AIR TRANSPORT

    008/05

    GAK

    Libyen

    HALA AIRLINES

    033/21

    HTP

    Libyen

    LIBYAN AIRLINES

    001/01

    LAA

    Libyen

    BLUE WING AIRLINES

    029/15

    LWA

    Libyen

    PETRO AIR

    025/08

    PEO

    Libyen

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Nepal

    AIR DYNASTY HELI. S.

    035/2001

    Unbekannt

    Nepal

    ALTITUDE AIR

    085/2016

    Unbekannt

    Nepal

    BUDDHA AIR

    014/1996

    BHA

    Nepal

    FISHTAIL AIR

    017/2001

    Unbekannt

    Nepal

    SUMMIT AIR

    064/2010

    Unbekannt

    Nepal

    HELI EVEREST

    086/2016

    Unbekannt

    Nepal

    HIMALAYA AIRLINES

    084/2015

    HIM

    Nepal

    KAILASH HELICOPTER SERVICES

    087/2018

    Unbekannt

    Nepal

    MAKALU AIR

    057A/2009

    Unbekannt

    Nepal

    MANANG AIR PVT

    082/2014

    Unbekannt

    Nepal

    MOUNTAIN HELICOPTERS

    055/2009

    Unbekannt

    Nepal

    PRABHU HELICOPTERS

    081/2013

    Unbekannt

    Nepal

    NEPAL AIRLINES CORPORATION

    003/2000

    RNA

    Nepal

    SAURYA AIRLINES

    083/2014

    Unbekannt

    Nepal

    SHREE AIRLINES

    030/2002

    SHA

    Nepal

    SIMRIK AIR

    034/2000

    Unbekannt

    Nepal

    SIMRIK AIRLINES

    052/2009

    RMK

    Nepal

    SITA AIR

    033/2000

    Unbekannt

    Nepal

    TARA AIR

    053/2009

    Unbekannt

    Nepal

    YETI AIRLINES

    037/2004

    NYT

    Nepal

    Die folgenden Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Russlands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden.

     

     

    Russland

    AURORA AIRLINES

    486

    SHU

    Russland

    AVIACOMPANY „AVIASTAR-TU“ CO. LTD

    458

    TUP

    Russland

    IZHAVIA

    479

    IZA

    Russland

    JSC „AIR COMPANY YAKUTIA“

    464

    SYL

    Russland

    JSC „RUSJET“

    498

    RSJ

    Russland

    JSC „UVT AERO“

    567

    UVT

    Russland

    JSC „SIBERIA AIRLINES“

    31

    SBI

    Russland

    JSC „SMARTAVIA AIRLINES“

    466

    AUL

    Russland

    JSC „IRAERO AIRLINES“

    480

    IAE

    Russland

    JSC „URAL AIRLINES“

    18

    SVR

    Russland

    JSC „ALROSA AIR COMPANY“

    230

    DRU

    Russland

    JSC „NORDSTAR AIRLINES“

    452

    TYA

    Russland

    JS AVIATION COMPANY „RUSLINE“

    225

    RLU

    Russland

    JSC YAMAL AIRLINES

    142

    LLM

    Russland

    LLC „NORD WIND“

    516

    NWS

    Russland

    LLC „AIR COMPANYANY IKAR“

    36

    KAR

    Russland

    LTD. I FLY

    533

    RSY

    Russland

    POBEDA AIRLINES, LLC

    562

    PBD

    Russland

    PUBLIC JSC „AEROFLOT – RUSSIAN AIRLINES“

    1

    AFL

    Russland

    ROSSIYA AIRLINES, JSC

    2

    SDM

    Russland

    SKOL AIRLINES LLC

    228

    CDV

    Russland

    UTAIR AVIATION, JSC

    6

    UTA

    Russland

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    São Tomé und Príncipe

    AFRICA'S CONNECTION

    10/AOC/2008

    ACH

    São Tomé und Príncipe

    STP AIRWAYS

    03/AOC/2006

    STP

    São Tomé und Príncipe

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

     

     

    Sierra Leone

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Sudan

    ALFA AIRLINES SD

    54

    AAJ

    Sudan

    BADR AIRLINES

    35

    BDR

    Sudan

    BLUE BIRD AVIATION

    11

    BLB

    Sudan

    ELDINDER AVIATION

    8

    DND

    Sudan

    GREEN FLAG AVIATION

    17

    GNF

    Sudan

    HELEJETIC AIR

    57

    HJT

    Sudan

    KATA AIR TRANSPORT

    9

    KTV

    Sudan

    KUSH AVIATION CO.

    60

    KUH

    Sudan

    NOVA AIRWAYS

    46

    NOV

    Sudan

    SUDAN AIRWAYS CO.

    1

    SUD

    Sudan

    SUN AIR

    51

    SNR

    Sudan

    TARCO AIR

    56

    TRQ

    Sudan


    (1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


    ANHANG II

    „ANHANG B

    LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

    Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

    Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

    ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

    Staat des Luftfahrzeugbetreibers

    Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

    Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

    Eintragungsstaat

    IRAN AIR

    FS100

    IRA

    Iran

    Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747

    Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben

    Iran

    AIR KORYO

    GAC-AOC/KOR-01

    KOR

    Nordkorea

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

    Nordkorea


    (1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.“


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