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Document 32017D2318

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2318 der Kommission vom 13. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens Australiens für Finanzmärkte gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/8568

    ABl. L 331 vom 14.12.2017, p. 81–86 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/2318/oj

    14.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 331/81


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2318 DER KOMMISSION

    vom 13. Dezember 2017

    über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens Australiens für Finanzmärkte gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) müssen Wertpapierfirmen sicherstellen, dass ihre Handelsgeschäfte mit Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an Handelsplätzen gehandelt werden, an einem geregelten Markt oder im Rahmen eines multilateralen Handelssystems (MTF), eines systematischen Internalisierers oder an einem Drittlandhandelsplatz, der von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als gleichwertig eingestuft wird, getätigt werden.

    (2)

    Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 legt nur eine Handelspflicht für Aktien fest. Die Handelspflicht umfasst keine anderen Eigenkapitalinstrumente wie Hinterlegungsscheine, börsengehandelte Fonds, Zertifikate oder ähnliche Finanzinstrumente.

    (3)

    Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit für in Drittländern angesiedelte Handelsplätze gemäß Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU dient dazu, Wertpapierfirmen den Handel von Aktien, die in der Union der Handelspflicht unterliegen, an Drittlandhandelsplätzen zu gestatten, die als gleichwertig anerkannt sind. Die Kommission sollte prüfen, ob der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands gewährleistet, dass ein in diesem Drittland zugelassener Handelsplatz rechtlich bindende Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. Dies ist in Verbindung mit den Zielen jenes Rechtsakts zu sehen, insbesondere seinem Beitrag zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts, zu Marktintegrität, Anlegerschutz und nicht zuletzt Finanzstabilität.

    (4)

    Nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU kann der Aufsichts- und Rechtsrahmen eines Drittlands als gleichwertig betrachtet werden, wenn er zumindest die folgenden Bedingungen erfüllt: a) Die Märkte unterliegen der Zulassung und kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung; b) die Märkte verfügen über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind; c) die Wertpapieremittenten unterliegen regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten; und d) Markttransparenz und -integrität sind gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird.

    (5)

    Zweck dieser Gleichwertigkeitsprüfung ist u. a. die Prüfung, ob die rechtlich bindenden Anforderungen, die in Australien für Finanzmärkte gelten, welche in Australien als Wertpapierbörsen errichtet und zugelassen wurden und der Beaufsichtigung durch die australische Börsenaufsicht („Australian Securities and Investments Commission“, ASIC) unterstehen, den Anforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, aus Titel III der Richtlinie 2014/65/EU, aus Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie aus der Richtlinie 2004/109/EG ergeben, gleichwertig sind und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

    (6)

    Im „Corporations Act“ aus dem Jahr 2001 ist ein Finanzmarkt als eine Einrichtung definiert, über die regelmäßig Angebote zum Kauf bzw. Verkauf von Finanzprodukten gestellt bzw. angenommen werden. Der Finanzmarkt muss als multilaterales System im Einklang mit nichtdiskretionären Regeln betrieben werden. Er kann nicht nach freiem Ermessen entscheiden, wie er Geschäfte ausführt, und darf keinen Handel auf eigene Rechnung betreiben oder sich deckende Kundenaufträge zusammenführen. Darüber hinaus muss ein Finanzmarkt seinen Mitgliedern auf objektiver Basis Zugang zu seinen Märkten und Dienstleistungen gewähren. Die Zugangskriterien müssen objektiv und transparent sein und diskriminierungsfrei angewandt werden. Zu diesem Zweck müssen die Betriebsregeln eines Finanzmarkts angemessene und diskriminierungsfreie Standards für Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen umfassen. Diese Vorschriften werden von der ASIC geprüft.

    (7)

    Damit die rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen eines Drittlands in Bezug auf die in diesem Land zugelassenen Börsen als gleichwertig mit den in der Richtlinie 2014/65/EU dargelegten Regelungen betrachtet werden können, müssen die vier Bedingungen in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt sein.

    (8)

    Gemäß der ersten Bedingung müssen Drittlandhandelsplätze einer Zulassung und kontinuierlichen wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

    (9)

    Der Betreiber eines Finanzmarkts muss eine Australische Marktlizenz (AML) innehaben. Nach dem Corporations Act obliegt die Vergabe der AML dem zuständigen Minister. Nach § 795A des Corporations Act ist der Antrag auf Erhalt einer AML bei der ASIC zu stellen, die den Minister zu dem Antrag berät. Die Lizenzvergabe hängt unter anderem davon ab, ob der Minister davon überzeugt ist, dass der Antragsteller angemessene Vorkehrungen für die Erfüllung der geltenden Anforderungen getroffen hat und den Markt hinreichend beaufsichtigen, das Verhalten der Teilnehmer überwachen und für die Einhaltung der Betriebsregeln sorgen kann (§ 795 B Corporations Act). Lizenzierte Finanzmärkte müssen die Lizenzbedingungen laufend erfüllen und angemessene Vorkehrungen für ihren Betrieb treffen, darunter Vorkehrungen für die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Betriebsregeln (§ 792A Corporations Act)

    (10)

    Die ASIC wurde mit dem „Australian Securities and Investments Commission Act 2001“ (im Folgenden „ASIC-Gesetz“) als Behörde geschaffen und ist für die Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften für australische Finanzmärkte zuständig. Die Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse der ASIC umfassen die Untersuchung mutmaßlicher Gesetzesverstöße, die Veröffentlichung von Meldungen über Verstöße und die Beantragung zivilrechtlicher Sanktionen bei Gerichten. Die ASIC kann im Hinblick auf Verpflichtungen des Corporations Act, die strafrechtlich durchgesetzt werden können, Strafverfolgungsmaßnahmen einleiten. Darüber hinaus kann die ASIC Finanzmärkte ohne vorherige Ankündigung inspizieren. Dies schließt das Recht auf Einsichtnahme in Register, Aufzeichnungen und Unterlagen ein. Ferner kann der für Finanzdienstleistungen zuständige Minister den Betreiber eines Finanzmarkts per schriftlicher Anweisung zu spezifischen Maßnahmen auffordern, um die Einhaltung seiner Verpflichtungen als Finanzmarkt-Lizenznehmer sicherzustellen, wenn diese Verpflichtungen nach Ansicht des Ministers nicht erfüllt sind (§ 794A Corporations Act). Erfüllt der Finanzmarkt diese Anweisung nicht, kann die ASIC ein Gericht anrufen und eine Verfügung zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften beantragen (§ 794A Corporations Act). Die ASIC ist ferner dazu befugt, einem Unternehmen (einschließlich Marktbetreibern und Teilnehmern lizenzierter Märkte) die Anweisung zum Schutz von Personen zu erteilen, die mit einem bestimmten Finanzprodukt oder bestimmten Kategorien von Finanzprodukten handeln, wenn dies ihrer Ansicht nach erforderlich ist oder im öffentlichen Interesse liegt (§ 798J Corporations Act). Die ASIC kann auch Verfügungen und die Einleitung von Verfahren zur Durchsetzung ihrer Regulierungs- und Ermittlungsmaßnahmen veranlassen. Die ASIC kann ein Gericht um eine Verfügung zur Durchsetzung der Einhaltung von Maßnahmen, die sie auf der Grundlage ihrer Regulierungs- und Ermittlungsbefugnisse getroffen hat, ersuchen (§ 70 ASIC-Gesetz). Versäumt es ein Unternehmen, einer gemäß dem Corporations Act erteilten Anweisung nachzukommen, kann die ASIC ein Gericht um eine Verfügung zur Durchsetzung der Einhaltung dieser Anweisung ersuchen. Ferner setzt der Corporations Act voraus, dass die Finanzmärkte in der Lage sind, für die Einhaltung der Bestimmungen des Corporations Act, seiner Regeln und Vorschriften sowie der Marktbetriebsregeln durch ihre Mitglieder zu sorgen (§ 792A Corporations Act). Außerdem ist eine lizenzierte Börse verpflichtet, jeglichen potenziellen Verstößen gegen die Marktbetriebsregeln oder den Corporations Act durch ihre Mitglieder nachzugehen und der ASIC zu melden.

    (11)

    Somit kann geschlossen werden, dass Wertpapierbörsen in Australien einer wirksamen und kontinuierlichen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen.

    (12)

    Gemäß der zweiten Bedingung müssen Drittlandhandelsplätze über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind.

    (13)

    Es bestehen übergeordnete Verpflichtungen für Betreiber von Finanzmärkten, zu prüfen, ob die auf dem von ihnen betriebenen Markt zugelassenen Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und transparent gehandelt werden können. § 793A des Corporations Act enthält rechtlich bindende Anforderungen im Hinblick auf das Bestehen von Betriebsregeln für die Zulassung von Wertpapieren. Die Betriebsregeln der Finanzmärkte enthalten Anforderungen, die von den Aktien eines börsennotierten Unternehmens erfüllt werden müssen, um auf dem Markt notiert werden zu können. Das Unternehmen muss dort eine Zulassung zum Handel beantragen, wo seine Wertpapiere gehandelt werden, und eine Genehmigung für die Notierung aller Wertpapiere seiner wichtigsten Wertpapiergattung im Kursblatt des Finanzmarkts einholen. Die Liste der zum Handel zugelassenen Unternehmen wird vom Marktbetreiber veröffentlicht und nach jedem Handelstag aktualisiert. Die ASIC überprüft, ob die Finanzmärkte über angemessene Regeln, Systeme und Verfahren verfügen, um festzustellen, ob ein Finanzprodukt die gesetzlichen Kriterien sowie die Kriterien des Finanzmarkts für die Zulassung zum Handel auf dem Markt erfüllt, und um zu gewährleisten, dass keine unzulässigen Beschränkungen für den Handel mit Wertpapieren bestehen. Alle auf lizenzierten Börsen gehandelten Wertpapiere müssen bestimmte Notierungsvorschriften erfüllen, die der ASIC zur Überprüfung vorgelegt werden. Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein und bestimmte für ihre Bewertung erforderliche Kriterien im Hinblick auf ihren Vertrieb an das Publikum und den Emittenten erfüllen. Eine lizenzierte Börse kann Wertpapiere nicht notieren, wenn über die ausgegebenen Wertpapiere und die Emittenten keine öffentlichen Informationen verfügbar sind. Um den geordneten Handel von Wertpapieren an lizenzierten Börsen sicherzustellen, können die ASIC und der Minister den Handel mit einem Finanzinstrument oder einer Gattung von Finanzinstrumenten aussetzen.

    (14)

    Mit der rechtsverbindlichen Anforderung des Corporations Act an einen fairen, ordnungsgemäßen und transparenten Handel werden Finanzmärkte verpflichtet, der Öffentlichkeit Informationen über Geschäfte, Gebote und Offerten zur Verfügung zu stellen. Daneben besteht die Verpflichtung, dass ein Teilnehmer nur dann ein Geschäft eingehen darf, wenn das Geschäft durch Zusammenführung mit einem vorhandelstransparenten Auftrag in einem Orderbuch eingegangen wird. Ausnahmen bestehen für bestimmte Geschäfte wie Block Trades oder Geschäfte mit Preisverbesserung. Macht ein Marktteilnehmer von einer dieser Ausnahmen Gebrauch, muss er Aufzeichnungen führen, die belegen, dass die Geschäfte die für die Ausnahme geltenden Kriterien erfüllen. Nach den Vorschriften zur Gewährleistung der Marktintegrität („Market Integrity Rules (Competition in Exchange Markets)“) müssen Finanzmärkte Vorhandelsinformationen, die sie während der Handelszeiten erhalten, umgehend, laufend, in Echtzeit, zu angemessenen handelsüblichen Bedingungen und diskriminierungsfrei zur Verfügung stellen. Wenn Informationen nach Handelsschluss eingehen, muss der Marktbetreiber spätestens zum nächsten Handelsbeginn Vorhandelsinformationen veröffentlichen. Der australische Rechtsrahmen umfasst außerdem Vorschriften über die laufende Bereitstellung von Nachhandelsinformationen in Echtzeit. Die Finanzmärkte müssen Nachhandelsinformationen auf einer öffentlichen Website kostenlos und mit einer Verzögerung von maximal 20 Minuten zur Verfügung stellen.

    (15)

    Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass die Wertpapierbörsen in Australien über klare und transparente Vorschriften für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel verfügen, sodass diese Wertpapiere fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und frei handelbar sind.

    (16)

    Gemäß der dritten Bedingung müssen Wertpapieremittenten regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten unterliegen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten.

    (17)

    Der australische Rechtsrahmen enthält klare, umfassende und spezifische Offenlegungsanforderungen an Jahres- und Zwischenberichte. Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einer australischen Wertpapierbörse zugelassen sind, müssen Jahresberichte und (halbjährliche) Zwischenberichte veröffentlichen (§ 292 und 302). Die Berichte müssen den Rechnungslegungsstandards genügen (§ 296 und § 304 Corporations Act) und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zeichnen (§ 297 und § 305 Corporations Act). Darüber hinaus müssen die Jahresfinanzberichte geprüft und die Ergebnisse in einem Bericht des Wirtschaftsprüfers dokumentiert werden (§ 301 Corporations Act). Die ASIC erfasst Informationen über das Unternehmen, einschließlich des Prospekts und der Jahresabschlüsse. Die Offenlegung umfassender und aktueller Informationen über Wertpapieremittenten ermöglicht es Anlegern, die Geschäftsentwicklung der Emittenten zu bewerten, und gewährleistet durch einen regelmäßigen Informationsfluss ausreichend Transparenz gegenüber den Anlegern.

    (18)

    Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an von der australischen Börsenaufsicht (ASIC) lizenzierten Wertpapierbörsen zugelassen sind, regelmäßig und kontinuierlich Informationspflichten unterliegen, die ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleisten.

    (19)

    Gemäß der vierten Bedingung muss der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittlands Markttransparenz und -integrität gewährleisten, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird.

    (20)

    Mit dem australischen Wertpapierrecht wird ein umfassender Regulierungs- und Aufsichtsrahmen geschaffen, um die Marktintegrität zu gewährleisten, betrügerische oder irreführende Handlungen an lizenzierten Börsen und die Verbreitung falscher oder irreführender Informationen über Wertpapiere oder Emittenten zu verhindern und Insidergeschäfte und Marktmanipulation vorzubeugen. Die Marktmissbrauchsbestimmungen sind in Teil 7.10 des Corporations Act festgelegt. Auch die Vorschriften zur Gewährleistung der Marktintegrität (Market Integrity Rules, MIR), die mit Unterparagraph 798G(1) Corporations Act geschaffen wurden, enthalten Verbote, die auf regulierte Finanzmärkte und deren Marktteilnehmer abstellen. Nach § 1041E und § 1041F Corporations Act ist es verboten, falsche oder irreführende Angaben über Finanzprodukte zu machen, andere unter Verwendung falscher oder irreführender Informationen zum Handel mit Finanzprodukten zu verleiten sowie in Bezug auf ein Finanzprodukt und/oder als lizenzierter Finanzdienstleister unehrlich zu handeln (§ 1041G und § 1041H). Teil 7.10 Abschnitt 2 Corporations Act enthält eine Reihe von Verboten in Bezug auf Marktmanipulationen. Teil 7.10 Abschnitt 3 Corporations Act verbietet zudem ausdrücklich Insidergeschäfte. Die ASIC setzt diese Regeln mittels umfassender Befugnisse zur Untersuchung verdächtiger Vorgänge auf dem Markt sowie zur strafrechtlichen Verfolgung mutmaßlicher Regelverstöße durch.

    (21)

    Daraus folgend kann der Schluss gezogen werden, dass der australische Rechts- und Aufsichtsrahmen Markttransparenz und -integrität gewährleistet, indem Marktmissbrauch in Form von Insidergeschäften und Marktmanipulation verhindert wird.

    (22)

    Daraus folgend kann weiterhin der Schluss gezogen werden, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen, dem in Australien betriebene und von der ASIC beaufsichtigte Finanzmärkte unterliegen, die vier vorstehenden Bedingungen für rechtliche und aufsichtliche Regelungen erfüllt und demnach als ein Rahmen betrachtet werden sollte, der ein gleichwertiges System für die Anforderungen an Handelsplätze vorsieht, die in der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG festgelegt sind.

    (23)

    Da zahlreiche der in Australien begebenen und zum Handel zugelassenen Aktien auch an Handelsplätzen in der EU gehandelt werden, ist dieser Beschluss erforderlich, um zu gewährleisten, dass alle der Handelspflicht gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegenden Wertpapierfirmen weiterhin in der Lage sind, Geschäfte mit zum Handel an den australischen Börsen zugelassenen Aktien zu tätigen. Da die australischen Börsen bei solchen Aktien wichtige alternative Liquiditätspools bieten, ist es erforderlich, den Rechts- und Aufsichtsrahmen Australiens anzuerkennen, insbesondere damit Wertpapierfirmen gegenüber ihren Kunden ihrer Pflicht zur bestmöglichen Ausführung nachkommen können.

    (24)

    Dieser Beschluss basiert auf Daten, die belegen, dass eine bestimmte Anzahl der an den australischen Börsen zugelassenen Aktien insgesamt derart häufig in der EU gehandelt werden, dass Firmen, die der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) unterliegen, nicht von der Ausnahme gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Gebrauch machen können. Somit wäre die Handelspflicht im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf eine große Zahl der in Australien zum Handel zugelassenen Aktien anwendbar.

    (25)

    Der Beschluss wird durch Vorkehrungen für die Zusammenarbeit ergänzt, um den wirksamen Informationsaustausch und die effektive Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden und der ASIC sicherzustellen.

    (26)

    Dieser Beschluss basiert auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme in Australien geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen an Finanzmärkte. Die Kommission sollte die Entwicklung der rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen für regulierte Märkte, die Wirksamkeit der Aufsichtszusammenarbeit im Hinblick auf die Überwachung und die Durchsetzung sowie die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, weiterhin regelmäßig überwachen.

    (27)

    Die Kommission sollte die rechtlichen und aufsichtlichen Regelungen, die für Finanzmärkte in Australien gelten, einer regelmäßigen Überprüfung unterziehen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn maßgebliche Entwicklungen eine Neubewertung der mit diesem Beschluss anerkannten Gleichwertigkeit seitens der Kommission erfordern. Jede Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen.

    (28)

    Da die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und die Richtlinie 2014/65/EU ab dem 3. Januar 2018 gelten, muss der vorliegende Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (29)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird der Rechts- und Aufsichtsrahmen, der für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten in Australien zugelassenen Finanzmärkte gilt, als gleichwertig mit den Anforderungen betrachtet, die sich aus der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Richtlinie 2004/109/EG ergeben, und wird festgestellt, dass dieser Rechts- und Aufsichtsrahmen einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 13. Dezember 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

    (4)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).


    ANHANG

    Finanzmärkte:

    a)

    ASX Limited

    b)

    Chi-X Australia Pty Ltd


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