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Document 32016R0130

Verordnung (EU) 2016/130 der Kommission vom 1. Februar 2016 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt

ABl. L 25 vom 2.2.2016, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32014R0165

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/130/oj

2.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/46


VERORDNUNG (EU) 2016/130 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2016

zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 enthält die technischen Spezifikationen für Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung von digitalen Fahrtenschreibern.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission (2) wurde als Übergangslösung bis zum 31. Dezember 2013 ein Adapter eingeführt, um den Einbau von Kontrollgeräten im Einklang mit Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 zu ermöglichen.

(3)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1161/2014 der Kommission (3) wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geändert, um die Dauer der Zulässigkeit des Adapters bis 31. Dezember 2015 zu verlängern.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ersetzt. Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 gelten jedoch die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einschließlich des Anhangs I B weiter vorübergehend bis zum Zeitpunkt der Anwendung der Durchführungsrechtsakte, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Bezug genommen wird.

(5)

Gemäß Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird die Kommission eine Verlängerung der Dauer der Zulässigkeit von Adaptern für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 bis 2015 prüfen und vor dem Jahr 2015 weitere Überlegungen über eine langfristige Lösung für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 anstellen.

(6)

In der dem Vorschlag für die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 beigefügten Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Digitaler Fahrtenschreiber: Fahrplan für künftige Tätigkeiten“ (5) ist für Ausarbeitung und Annahme der Anhänge und Anlagen ein Zeitrahmen von zwei Jahren nach der Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehen.

(7)

Die mit der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 verbundenen technischen Spezifikationen sollten eine dauerhafte Lösung hinsichtlich des Adapters enthalten. In Anwendung des Prinzips berechtigter Erwartungen sollte daher die Möglichkeit, Adapter in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 weiter zu verwenden, mindestens bis zur Verabschiedung dieser technischen Spezifikationen im Wege von Durchführungsrechtsakten gegeben sein.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates wird wie folgt geändert:

 

In Teil I („Begriffsbestimmungen“) Buchstabe rr erster Gedankenstrich wird das Datum „31. Dezember 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2016“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur neunten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1161/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 19).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(5)  COM(2011) 454 final.


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