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Document 32014D0912

    Beschluss 2014/912/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und der dazugehörigen Munition in der Sahel-Region zu verringern

    ABl. L 360 vom 17.12.2014, p. 30–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/912/oj

    17.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 360/30


    BESCHLUSS 2014/912/GASP DES RATES

    vom 15. Dezember 2014

    zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und der dazugehörigen Munition in der Sahel-Region zu verringern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Rat hat am 15. und 16. Dezember 2005 die Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit angenommen. In dieser Strategie stellt der Europäische Rat fest, dass es die Menge an Waffen- und Munitionsbeständen Zivilpersonen ebenso wie Kriminellen, Terroristen und Kämpfern erleichtert, in den Besitz von Kleinwaffen und leichten Waffen zu gelangen und es wird hervorgehoben, dass weiterhin vorbeugende Maßnahmen gegen das illegale Anbieten konventioneller Waffen sowie die illegale Nachfrage nach ihnen ergriffen werden müssen. Ferner wird Afrika in der genannten Strategie als der Kontinent herausgestellt, der am stärksten unter internen Konflikten leidet, die durch die destabilisierende Wirkung des Zulaufs von SALW noch verschärft werden.

    (2)

    Der Rat hat am 21. März 2011 die Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone gebilligt, mit der ein integrierter Rahmen für das Engagement der Union in der Sahel-Region geschaffen wird. Mit einem der vier Handlungsbereiche der Strategie wird die Stärkung der Kapazitäten in den Bereichen Sicherheit, Strafverfolgung und Rechtsstaatlichkeit in der Region angestrebt, um so Bedrohungen abzuwehren, Terrorismus und organisierte Kriminalität wirksamer und gezielter anzugehen und eine Verknüpfung mit Maßnahmen zur verantwortungsvollen Staatsführung herzustellen.

    (3)

    Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (im Folgenden „ECOWAS“) haben am 14. Juni 2006 in Abuja, Nigeria das ECOWAS Übereinkommen über Kleinwaffen und leichte Waffen, ihre Munition und ähnliches Material angenommen, das am 29. September 2009 in Kraft getreten ist. Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftsgemeinschaft der zentralafrikanischen Staaten (im Folgenden „ECCAS“) und die Republik Ruanda haben am 30. April 2010 in Kinshasa, Demokratische Republik Kongo, ein Zentralafrikanisches Übereinkommen zur Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen, deren Munition und aller Teile und Komponenten, die zur Herstellung, Instandsetzung und Montage dieser Waffen verwendet werden können, angenommen. In beiden Übereinkommen verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten unter anderem dazu, die Maßnahmen zu ergreifen, die zur sicheren und wirksamen Verwaltung, Lagerung und Sicherung ihrer nationalen Bestände an SALW in Einklang mit den geeigneten Standards und Verfahren erforderlich sind.

    (4)

    Burkina Faso, Mali und Nigeria haben den Vertrag über den Waffenhandel ratifiziert, ebenso wie 23 Mitgliedstaaten, während Mauretanien, Niger und Tschad ihn unterzeichnet haben. Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über den Waffenhandel sieht vor, dass bei der Durchführung dieses Vertrags sich jeder Vertragsstaat um Unterstützung, einschließlich rechtlicher Unterstützung oder Hilfe bei der Gesetzgebung, Hilfe beim Aufbau institutioneller Kapazitäten sowie technischer, materieller oder finanzieller Hilfe, bemühen kann. Zu dieser Unterstützung kann Folgendes gehören: Lagerhaltung, Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme, Mustergesetze und wirksame Durchführungsverfahren. Jeder Vertragsstaat, der dazu in der Lage ist, leistet diese Unterstützung auf Ersuchen.

    (5)

    Burkina Faso, Mali, Mauretanien und Nigeria sind Vertragsstaaten des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden „Feuerwaffen-Protokoll“).

    (6)

    Alle VN-Mitgliedstaaten setzen sich für die wirksame Umsetzung des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) und des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten ein.

    (7)

    Auf der fünften zweijährlichen Tagung der Staaten zur Überprüfung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms (New York, 16.-20. Juni 2014) bekräftigten alle VN-Mitgliedstaaten, dass die ordnungsgemäße Verwaltung von SALW-Beständen, insbesondere während und nach Konflikten, von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, Unfälle zu vermeiden und das Risiko zu verringern, dass Waffen in den unerlaubten Handel oder zu illegalen bewaffneten Gruppen, Terroristen und anderen unbefugten Empfängern umgelenkt werden. Die VN-Mitgliedstaaten forderten einen Ausbau der internationalen und regionalen Zusammenarbeit sowie der Hilfe bei Fragen der Verwaltung von Lagerbeständen und der physischen Sicherung und verpflichteten sich, soweit möglich, technische Fortschritte zur Verbesserung der Verwaltung von Lagerbeständen, einschließlich Maßnahmen bezüglich der physischen Sicherung, zu nutzen.

    (8)

    Der Volksaufstand in Libyen im Februar 2011 und der anschließende bewaffnete Konflikt sowie die politische und die sicherheitspolitische Krise in Mali 2012 haben gezeigt, wie nichtstaatliche Akteure, einschließlich Terroristen, die nicht ordnungsgemäße Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen im Eigentum des Staates zur Umlenkung von SALW und Munition — zu Lasten von Frieden und Sicherhei — ausnutzen können. Vor dem Hintergrund verstärkter Aktivitäten nichtstaatlicher Akteure in der Sahel-Region, einschließlich Nordnigeria, ist eine bessere Sicherung von Waffen und Munition in den Staaten der Sahelzone vorrangig geworden.

    (9)

    Das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Afrika (im Folgenden „UNREC“), das zum Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (im Folgenden „UNODA“) gehört, verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich der Unterstützung der Staaten und der Zivilgesellschaft in der Sahel-Region bei der Umsetzung von internationalen und regionalen Instrumenten zur SALW-Kontrolle im Einklang mit dem ihm von der VN-Generalversammlung erteilten Mandat (Resolution 40/151 G, 16. Dezember 1985).

    (10)

    Die Mehrdimensionale integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (im Folgenden „MINUSMA“) hat die malischen Behörden über den Dienst für Antiminenprogramme der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNMAS“) in Einklang mit den Resolutionen 2100(2013) und 2164(2014) des VN-Sicherheitsrates bei der Minenräumung und der Verwaltung der Bestände an Waffen und Munition unterstützt.

    (11)

    Die Nichtregierungsorganisation Mine Advisory Group (im Folgenden „MAG“) hat unlängst ein regionales Projekt ins Leben gerufen, das sich mit dringenden Fragen der Sicherung und Verwaltung konventioneller Waffen und Munition in den Zielländern in der Region Sahelzone-Maghreb befasst.

    (12)

    Im Rahmen des Beschlusses 2011/428/GASP des Rates (1) hat die Union unter anderem die Bereitstellung von Kennzeichnungsausrüstung für die Strafverfolgungsbehörden mehrerer westafrikanischer Staaten sowie Schulungen in Bezug auf das Internationale Rückverfolgungsinstrument und die Internationalen technischen Leitlinien für Munition finanziert.

    (13)

    Im Rahmen des Beschlusses 2013/320/GASP des Rates (2) unterstützt die Union Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen physischen Sicherung und Verwaltung der libyschen Lagerbestände an Waffen, um so die Gefahren zu verringern, die von der unerlaubten Verbreitung von SALW und Munition für die Sicherheit Libyens und seiner Nachbarländer, einschließlich der Sahelzone, ausgehen.

    (14)

    Im Rahmen des Beschlusses 2013/698/GASP des Rates (3) fördert die Union die Einrichtung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale SALW und andere konventionelle Waffen und Munition (im Folgenden „iTrace“), der sich insbesondere auf Untersuchungen vor Ort über die Verschiebung von SALW und Munition in Konfliktgebieten, einschließlich in Afrika, stützt.

    (15)

    Die Union hat im Rahmen ihrer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik drei Maßnahmen in der Sahel-Region eingeleitet: erstens die am 8. August 2012 angelaufene EUCAP Sahel Niger zur Unterstützung der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus in Niger; zweitens die am 18. Februar 2013 angelaufene Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mali als Beitrag zur Umstrukturierung und Neuorganisation der malischen Streitkräfte durch Ausbildung und Beratung und drittens die am 15. April 2014 eingeleitete EUCAP Sahel Mali zur strategischen Beratung und zur Ausbildung der internen Sicherheitskräfte in Mali.

    (16)

    Die Union unterstützt im Rahmen des Stabilitäts- und Friedensinstruments seit 2011 das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung bei seinen Bemühungen zur Förderung der Ratifizierung und Umsetzung des Feuerwaffen-Protokolls, insbesondere in Westafrika. Im Rahmen dieses Instruments stellt die Union seit 2010 finanzielle Unterstützung für das Regionalzentrum für Kleinwaffen (im Folgenden „RECSA“) in der Region der Großen Seen, am Horn von Afrika und in den angrenzenden Staaten mit Sitz in Nairobi bereit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Union leistet einen Beitrag zu Sicherheit und Stabilität in der Sahel-Region, indem sie den Staaten dieser Region hilft, durch eine bessere physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen die Umlenkung von SALW und Munition im Eigentum des Staates sowie den unerlaubten Handel damit zu verhüten.

    (2)   Mit den von der Union geförderten Maßnahmen werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

    a)

    Herbeiführen der erforderlichen politischen Unterstützung für die Verbesserung der Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sowie Förderung der regionalen Zusammenarbeit und des regionalen Wissensaustauschs;

    b)

    Unterstützung der Zielländer bei der Ausarbeitung von aktuellen Rechtsvorschriften, Verwaltungsverfahren und praktischen Standardverfahren (im Folgenden „SOPs“) als Grundlage für eine verbesserte physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in Einklang mit internationalen bewährten Verfahren;

    c)

    direkte Unterstützung der Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltung von Lagerbeständen und zu deren Sicherung, auch durch Sanierung von Lagerungseinrichtungen, Vernichtung von überschüssigen, veralteten oder illegalen SALW sowie Erprobung von neuen Technologien.

    Eine ausführliche Beschreibung dieser Maßnahmen ist im Anhang enthalten.

    Artikel 2

    (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

    (2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen erfolgt durch das UNODA über das UNREC. Das UNODA nimmt diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

    Artikel 3

    (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen beträgt 3 561 257,06 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des Gesamtprojekts belaufen sich auf 4 129 393,06 EUR, die durch Kofinanzierung bereitgestellt werden sollen.

    (2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Unionsverfahren und -vorschriften verwaltet.

    (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausführung des in Absatz 1 genannten Beitrags der Union. Hierzu schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem UNODA. In der Vereinbarung wird festgehalten, dass das UNODA dafür Sorge trägt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

    (4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach dem 15. Dezember 2014 zu schließen. Sie unterrichtet innerhalb von zwei Wochen nach der Unterzeichnung den Rat und den Hohen Vertreter über eventuell dabei auftretende Schwierigkeiten sowie über den Zeitpunkt, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

    Artikel 4

    (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die vom UNODA zu erstellen sind, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

    (2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen zur Verfügung.

    Artikel 5

    (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 42 Monate nach Abschluss der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieses Zeitraums keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    F. MOGHERINI


    (1)  Beschluss 2011/428/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Unterstützung der Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen hinsichtlich der Umsetzung des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 37).

    (2)  Beschluss 2013/320/GASP des Rates vom 24. Juni 2013 zur Unterstützung von Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition in Libyen und in der Region zu verringern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 54).

    (3)  Beschluss 2013/698/GASP des Rates vom 25. November 2013 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 34).


    ANLAGE

    Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, um die Gefahr des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (im Folgenden „SALW“) und der dazugehörigen Munition in der Sahel-Region zu verringern

    1.   Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die GASP

    1.1.   Hintergrund

    Es wurde erkannt, dass das Fehlen einer wirksamen physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen im Einklang mit internationalen Standards in den bestehenden Lagern für konventionelle Waffen und Munition in der Sahel-Region eine ernsthafte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in der Region und darüber hinaus darstellt. In jüngster Vergangenheit wurden staatseigene Lagerbestände in Libyen und Mali von bewaffneten nichtstaatlichen Akteuren, einschließlich terroristischen Gruppierungen, geplündert. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich in Teilen Burkina Fasos, Mauretaniens, Nigers, Nigerias und Tschads eine ähnliche Situation ergeben kann, da bewaffnete Gruppen und terroristische Gruppierungen grenzübergreifend agieren und in den unerlaubten Handel mit SALW involviert sind. Die unzulängliche physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen erhöht das Risiko der Umlenkung — auch durch Diebstahl und Überfälle — in den illegalen Markt sowie das Risiko unbeabsichtigter Explosionen in Munitionslagern. Dies könnte zu einer destabilisierenden Anhäufung von SALW und einer Ausweitung des unerlaubten Handels damit führen, was den Frieden und die Sicherheit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene beeinträchtigen könnte.

    Diese Bedrohung wird in der Integrierten Strategie der Vereinten Nationen für den Sahel ebenfalls anerkannt; darin wird es als erforderlich erachtet, das Risiko der Umlenkung von SALW an nichtstaatliche Akteure zu minimieren, indem die Sicherheit der bestehenden Lagerbestände verbessert wird und die Bestände gegebenenfalls an einem anderen Ort gelagert werden und überschüssige oder illegale SALW und die dazugehörige Munition vernichtet werden. Dies kann durch eine wirksame Umsetzung des VN-Aktionsprogramms gegen den unerlaubten Handel mit SALW und des Internationalen Rückverfolgungsinstruments unter Anwendung der Internationalen Standards für die Kontrolle von Kleinwaffen (im Folgenden „ISACS“) sowie der im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeiteten Internationalen technischen Leitlinien für Munition (im Folgenden „IATG“) erreicht werden.

    1.2.   Begründung

    Das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Afrika (im Folgenden „UNREC“) ist als afrikanische regionale Präsenz des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (im Folgenden „UNODA“) im Rahmen seines Mandats gemäß der Resolution 40/151 G der VN-Generalversammlung in einer idealen Position, um die Kapazitäten und die Fähigkeiten der Staaten der Sahelzone zur wirksamen Anwendung dieser Standards und bewährten Verfahren zu unterstützen und zu stärken und so deren SALW- und Munitionsbestände zu kontrollieren, damit der destabilisierenden Wirkung einer Anhäufung von SALW und des unerlaubten Handels damit in der Subregion und darüber hinaus entgegengewirkt werden kann.

    Das UNREC schlägt vor, das Projekt in Zusammenarbeit mit dem Dienst für Antiminenprogramme der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNMAS“) und der Nichtregierungsorganisation Mine Advisory Group (im Folgenden „MAG“) sowie in Abstimmung mit den einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen, wie ECOWAS und ECCAS, sowie Nichtregierungsorganisationen durchzuführen. UNMAS führt Maßnahmen zur Unterstützung der Mehrdimensional integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (im Folgenden „MINUSMA“) als eine von deren integrierten Komponenten im Rahmen der Resolution des VN-Sicherheitsrats 2100 (2013) zusammen mit dem Länderteam der VN in Mali durch. MAG führt derzeit ein regionales Projekt durch, das sich mit der Sicherung und Verwaltung konventioneller Waffen und Munition in den Zielländern in der Region Sahelzone-Maghreb befasst. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen werden in die Planung und Umsetzung des Projekts einfließen. Synergien werden die Möglichkeit bieten, eine größere Gesamtwirkung zu erzielen. Zudem werden das interne Fachwissen des UNODAs am Hauptsitz der VN und in der Region sowie das im System der VN verfügbare weitere Fachwissen dem Projekt zugutekommen.

    Diese Maßnahmen werden auf Projekten, die das UNREC und andere bilaterale Partner, Organisationen der VN, subregionale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen in der Region bereits durchführen, aufbauen, diese ergänzen und entsprechende Synergieeffekte nutzen; einschließlich: ein Projekt zur Unterstützung der Wiederaufnahme der Tätigkeit der malischen nationalen Kommission für SALW und zur Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans für SALW; Beschluss 2011/428/GASP, nach dem unter anderem Kennzeichnungsgeräte für Burkina Faso und Niger bereitgestellt wurden; das laufende Projekt „Bekämpfung der Anhäufung von Schusswaffen in Afrika sowie des unerlaubten Handels damit“, das von der Europäischen Kommission im Rahmen des Stabilitäts- und Friedensinstruments finanziert wird und in der erster Phase des Projekts (2010-2013) unter anderem Kennzeichnungsmaßnahmen durchgeführt und elektronische Kennzeichnungsgeräte in Verbindung mit der Installation von maßgeschneiderter Software zur Nachweisführung in ostafrikanischen Ländern bereitgestellt wurden, während in der aktuellen Phase (2013-2016) ähnliche Maßnahmen in anderen Ländern vorgesehen sind (etwa in Äquatorialguinea, Burundi, Côte d'Ivoire, Gabun, Ghana, Kamerun, Liberia, Mali, Ruanda, Somalia, Südsudan, Togo, Tschad,, Uganda); ein vom Büro der VN für Drogen- und Verbrechensbekämpfung unter anderem in Westafrika (z.B. Benin, Burkina Faso, Gambia, Ghana, Mali, Mauretanien, Senegal, Togo) durchgeführtes transregionales Projekt, das ebenfalls im Rahmen des Stabilitäts- und Friedensinstruments der Union finanziert wird und mit dem die Ratifizierung und die Umsetzung des Übereinkommens der VN gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und des dazugehörigen Feuerwaffen-Protokolls angestrebt wird, hauptsächlich durch Unterstützung zur Überprüfung und Reform von Rechtsvorschriften; Schulungsmaßnahmen in Bezug auf die Verwaltung von Waffen, die von der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik Mission der EU EUCAP Sahel Niger durchgeführt werden, sowie ein NATO-Projekt in Mauretanien, das von der NATO Support Agency (im Folgenden „NSPA“) durchgeführt wird.

    Bei den im Rahmen dieses Projekts ergriffenen Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sollten außerdem breiter angelegte Sicherheitsprogramme, die in den begünstigten Ländern durchgeführt werden, wie etwa Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprozesse (im Folgenden „DDR“) sowie Prozesse für die Reform des Sicherheitssektors (im Folgenden „SSR“), berücksichtigt und gegebenenfalls unterstützt werden. Die Überprüfung des Rechts- und des Verwaltungsrahmens im Bereich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen und die entsprechenden weiteren Empfehlungen zur Einhaltung der internationalen Standards für die Waffenkontrolle sowie die Entwicklung von nationalen Standardverfahren für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen werden einen Beitrag zu den Bemühungen um eine Reform des Sicherheitssektors in jedem Land und in der Subregion leisten. Mit den Maßnahmen im Rahmen des Projekts können gegebenenfalls auch Bemühungen im Bereich der DDR gefördert werden, insbesondere diejenigen, die mit der praktischen Entwaffnung verknüpft sind, denn die Entwicklung nationaler SOPs für die Waffenkontrolle kann in DDR-prozesse integriert werden, beispielsweise durch die Festlegung von Normen für die Kennzeichnung und Registrierung oder Vernichtung von sichergestellten Waffen. Bestehende Verfahren, die ebenfalls durch andere einschlägige EU-finanzierte Projekte gefördert werden, sollten im Interesse harmonisierter Prozesse angewendet werden.

    Durch die Umsetzung von internationalen bewährten Verfahren im Bereich der Waffenkontrolle wird dieses Projekt den Staaten beim Aufbau einer unabhängigen zivilen Aufsicht über die nationalen Maßnahmen zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen helfen. Das Erfordernis einer zivilen Aufsicht wird bei den verschiedenen Maßnahmen des Projekts, insbesondere bei Konsultationen und Workshops, besser organisiert werden.

    2.   Allgemeine Ziele

    Die unter diesem Punkt beschriebene Maßnahme wird einen Beitrag zu Sicherheit und Stabilität in der Sahel-Region leisten und den sechs Staaten der Sahel-Region (Burkina Faso, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria und Tschad) dabei helfen, durch eine bessere physische Sicherung und Verwaltung der Lagerbestände die Umlenkung von SALW und Munition im Eigentum des Staates sowie den unerlaubten Handel damit zu verhüten.

    Mit der Maßnahme wird insbesondere Folgendes angestrebt:

    a)

    Herbeiführen der erforderlichen politischen Unterstützung für die Verbesserung der Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sowie Förderung der regionalen Zusammenarbeit und des regionalen Wissensaustauschs;

    b)

    Unterstützung der Zielländer bei der Ausarbeitung von aktuellen Rechtsvorschriften, Verwaltungsverfahren und praktischen SOPs als Grundlage für eine bessere physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in Einklang mit internationalen bewährten Verfahren;

    c)

    direkte Unterstützung der Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltung von Lagerbeständen, auch durch Sanierung von Lagerungseinrichtungen, Vernichtung von überschüssigen, veralteten oder illegalen SALW-Beständen sowie Erprobung von neuen Technologien.

    3.   Ergebnisse

    Die Maßnahme wird zu den folgenden Ergebnissen führen:

    a)

    angemessene Rechts- und Verwaltungsnormen in Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen;

    b)

    verbesserte physische Sicherung und Verwaltung der SALW-Bestände durch Verbesserung der Lagerungsstätten;

    c)

    Verringerung des Risikos von Umlenkung und unbeabsichtigten Explosionen von überschüssigen, veralteten oder illegalen SALW-Beständen und Munition durch deren Vernichtung;

    d)

    Verbesserung der Kennzeichnung, Rückverfolgung und Nachweisführung bezüglich SALW;

    e)

    Ausbau der regionalen Zusammenarbeit und des regionalen Informationsaustauschs;

    f)

    Ermittlung des möglichen Einsatzes von neuen Technologien für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen;

    g)

    Stärkung der nationalen Kapazitäten und der Eigenverantwortung der begünstigten Länder in Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen;

    h)

    Förderung des Verständnisses in Bezug auf den Beitrag der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen zur Sicherheit in der Region;

    i)

    Beitrag zur Verringerung des Risikos der Destabilisierung der Region, die sich aus der übermäßigen Anhäufung von SALW und dazugehöriger Munition oder der Umlenkung von SALW an nichtstaatliche Akteure, einschließlich terroristische Gruppen, ergeben könnte.

    4.   Beschreibung der Maßnahme

    4.1.   Wilton Park Konferenz über die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in der Sahel-Region

    Ziele

    Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch und Herbeiführen der erforderlichen politischen Unterstützung für die im Rahmen des Projekts durchzuführenden Maßnahmen.

    Beschreibung

    Veranstaltung einer Konferenz durch Wilton Park und das UNREC als Plattform für Beratungen über die Auswirkungen der ungesicherten libyschen Bestände auf die Waffensicherung in der Sahel-Region und für die Erarbeitung von Strategien zur Verhütung der Umlenkung von SALW sowie Munition im Eigentum des Staates beziehungsweise des unerlaubten Handels damit durch eine Verbesserung der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen. Die Konferenz wird zudem die Möglichkeit bieten, eine Bilanz der in der Sahel-Region im Bereich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen erzielten Fortschritte zu ziehen, insbesondere im Kontext der internationalen Unterstützung, über die tatsächlichen Bedürfnisse der Länder zu beraten, sich einen Überblick über die einschlägigen laufenden Maßnahmen zu verschaffen und die zu schließenden Lücken zu ermitteln. Überdies werden in Abstimmung mit den Empfängerländern Synergien mit anderen, von der EU unterstützten Instrumenten zur SALW-Kontrolle geprüft werden; dazu gehört auch der globale Berichterstattungsmechanismus „iTrace“ (der im Rahmen des Beschlusses 2013/698/GASP finanziert wird). Die Teilnahme ist nur mit Einladung möglich; es wird angestrebt, dass hochrangige Vertreter aus den sechs Staaten der Sahel-Region (Burkina Faso, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria und Tschad,) sowie aus Libyen und anderen relevanten Nachbarländern, der ECOWAS und der ECCAS sowie der Afrikanischen Union (im Folgenden „AU“) teilnehmen.

    Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

    Die Konferenz in Wilton Park findet planmäßig unter Teilnahme von einschlägigen Akteuren statt, darunter auch Vertretern aus den sechs Zielländern (bis zu 40 Teilnehmer).

    4.2.   Überprüfung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren und Konsultationen in Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

    4.2.1.   Nationale Konsultationen über die Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen und Ermittlung von Piloteinrichtungen

    Ziele

    a)

    Gewinnung eines klaren Überblicks über den Rechts- und Verwaltungsrahmen in Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in jedem einzelnen Land und in der Region;

    b)

    Empfehlungen an die Länder, die über keinen aktuellen Regelungsrahmen verfügen, in Bezug auf Rechtsvorschriften und Verfahren zur Einhaltung der internationalen Anforderungen entsprechend rechtsverbindlicher Instrumente (z.B. VN-Feuerwaffen-Protokoll, Übereinkommen über SALW der ECOWAS (1) und Übereinkommen von Kinshasa über SALW (2)), dem VN-Aktionsprogramm gegen den illegalen Handel mit SALW, dem Internationalen Rückverfolgungsinstrument, den IATG und den ISACS sowie anderen einschlägigen Standards und Instrumenten;

    c)

    Ermittlung von vorrangigen Lagerungsstätten, die entsprechend den nationalen Prioritäten als Piloteinrichtungen dienen würden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen über Muster der Umlenkung und des unerlaubten Handels.

    Beschreibung

    Das UNREC wird in Zusammenarbeit mit den sechs Staaten der Sahel-Region (Burkina Faso, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria und Tschad) eine Bewertung aller bestehenden Rechtsvorschriften bezüglich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen sowie der Verwaltungs- und Standardverfahren durchführen, dabei umfassend auf bereits verfügbare Bewertungen zurückgreifen und sich mit laufenden regionalen und bilateralen Projekten zur Unterstützung der Reform der Rechtsvorschriften über SALW abstimmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen zu vermeiden.

    Die Rechtssachverständigen des UNREC werden die einschlägigen Fachministerien, Gesetzgeber und hohen Beamten aus dem Strafverfolgungs- und dem Verteidigungsbereich bei der Überprüfung der nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren unterstützen, um sicherzustellen, dass internationale rechtliche Verpflichtungen und internationale technische Standards, insbesondere die ISACS und die IATG, in den nationalen Regelungsrahmen einbezogen werden.

    Die Unterstützung in diesem Bereich sollte auf Ersuchen der Länder erfolgen und sich vorrangig auf die Annäherung an internationale Standards in Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen konzentrieren, wobei andere laufende Initiativen zur Unterstützung oder Beratung in Bezug auf weiter gefasste Fragen der Waffenkontrolle oder des Sicherheitssektors zu berücksichtigen sind.

    Das UNREC wird nationale Workshops mit hohen Vertretern der nationalen Verteidigungs-, Strafverfolgungs- und anderen zivilen Behörden, die mit der Sicherung von SALW befasst sind, veranstalten. Die Teilnehmer werden gemeinsam über die Ergebnisse und Empfehlungen der Bewertung beraten, verschiedene zu treffende Maßnahmen vereinbaren und die Empfehlungen ermitteln, denen durch Gesetzesänderungen oder den Erlass von Verwaltungsvorschriften entsprochen werden kann.

    Während der nationalen Konsultationen werden vorrangige Lagerungsstätten ermittelt, die als Piloteinrichtungen dienen werden. Eine Piloteinrichtung könnte sich jeweils in der Hauptstadt, eine in einem größeren Provinzzentrum, eine in einem ländlichen Gebiet und/oder eine in einem Grenzgebiet (Landgrenze, Hafen oder Flughafen) befinden; zudem sind die wichtigsten Transportrouten für im Eigentum des Staates befindliche SALW und Munition zu berücksichtigen. Soweit dies möglich und angebracht ist, sollten bei der Wahl von vorrangigen Lagerungsstätten die verfügbaren Informationen über die Muster der Umlenkung und des unerlaubten Handels beachtet werden, damit Lagerungsstätten Vorrang eingeräumt wird, deren Beitrag zur instabilen Lage der Region erwiesen ist.

    Das UNREC wird für jedes Land einen abschließenden Bewertungsbericht erstellen, in dem die Empfehlungen für Rechtsvorschriften und Verfahren, die zur Einhaltung der internationalen Anforderungen notwendig sind, im Einzelnen erläutert werden. Diese Berichte werden auch die Rückmeldungen der nationalen Behörden und anderer Akteure aus den sechs Zielländern enthalten.

    Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

    a)

    Landesberichte (insgesamt sechs) über den bestehenden Rechts- und Verwaltungsrahmen in Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, einschließlich Empfehlungen zur Schließung von Lücken in Bezug auf internationale Abrüstungsübereinkünfte;

    b)

    Veranstaltung von sechs nationalen Workshops, einer je Zielland;

    c)

    Ermittlung von bis zu 18 Lagerungsstätten (drei je Land), die als Piloteinrichtungen dienen.

    4.2.2.   Regionale Konsultationen zu Verfahren der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

    Ziele

    a)

    Erleichterung des Informations- und Erfahrungsaustauschs auf regionaler Ebene über Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen auf Grundlage der gemäß Nummer 4.2.1 durchgeführten nationalen Bewertungen;

    b)

    Förderung der Anwendung der ISACS und der IATG durch die nationalen und regionalen Akteure.

    Beschreibung

    Es werden regionale Konsultationen unter Beteiligung von hohen Vertretern der sechs Regierungen durchgeführt werden, bei denen Informationen über nationale Ergebnisse sowie Erfahrungen und bewährte Verfahren ausgetauscht werden; als Grundlage dienen dabei die Bewertungen auf nationaler Ebene (Punkt 4.2.1). Vertreter der einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen (AU, ECOWAS, ECCAS, RECSA), am Koordinierungsmechanismus für Maßnahmen gegen Kleinwaffen (im Folgenden „CASA“) beteiligte VN-Organisationen, einschlägige Experten aus der Union und aus ihren Mitgliedstaaten (auch von den Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik) sowie hochrangige Experten von außerhalb der Region werden eingeladen, über ihre Erfahrungen zu berichten.

    Das UNREC wird einen Bericht über die Ergebnisse des regionalen Beratungsworkshops erstellen.

    Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

    a)

    Veranstaltung einer regionalen Konsultation in Bezug auf Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen;

    b)

    Bericht über den regionalen Beratungsworkshop.

    4.3.   Physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

    4.3.1.   Bewertung der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in nationalen Lagern für konventionelle Waffen sowie beim Transport von SALW und Munition

    Ziele

    a)

    Durchführung einer detaillierten und praktischen Bewertung der ausgewählten Einrichtungen, um derzeitige Verfahren sowie Informationen über die physische Sicherung und über überschüssige, veraltete oder illegale Waffen und Munition zu ermitteln;

    b)

    Vermittlung praktischer Fähigkeiten in Bezug auf Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen nach internationalen bewährten Verfahren.

    Beschreibung

    Auf der Grundlage der Ergebnisse der nationalen Beratungsworkshops und unter der Koordinierung des UNREC werden Experten des UNMAS und der MAG detaillierte und praktische Bewertungen der ausgewählten Einrichtungen durchführen, um derzeitige Verfahren und Probleme zu ermitteln, wobei sie sich auf die ISACS und die IATG stützen. In diesen Piloteinrichtungen werden die Experten zudem die derzeitigen nationalen Verfahren anhand der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren überprüfen und erforderlichenfalls deren Überarbeitung vorschlagen.

    Die Experten des UNMAS und der MAG werden in den Ländern arbeiten, in denen bereits Maßnahmen ihrer Organisation laufen. UNMAS wird in Mali im Rahmen seiner derzeitigen Maßnahme und seines derzeitigen Mandats in diesem Land tätig werden; und MAG wird in Burkina Faso, Mauretanien, Niger, Nigeria und Tschad arbeiten. Die Maßnahmen erfolgen in Zusammenarbeit mit den Nationalen SALW-Kommissionen. Dazu gehört eine Bewertung der Eignung der Infrastruktur und der physischen Sicherung, der Bedingungen der SALW- und Munitionslager, der derzeitigen Verfahren für deren Transport sowie — mit der Unterstützung und in Abstimmung mit den nationalen Behörden — die Ermittlung von in den Lagern befindlichen überschüssigen, veralteten oder illegalen konventionellen Waffen und Munition. Des Weiteren wird eine Bewertung der Qualifikation und der Kapazität des Personals in den Lagern durchgeführt werden, um etwaigen Schulungsbedarf festzustellen. Für diese Bewertungen werden das ISACS- Bewertungsinstrument und das Instrument der MAG zur Bewertung des von einem Waffenlager ausgehenden Risikos herangezogen. Auf Ersuchen des betreffenden begünstigten Staates können Ad-hoc-Schulungen bezüglich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in den ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, um auf einen dringenden Bedarf zu reagieren.

    Die Sicherheitslage in den Zielländern ist unterschiedlich. Das Ausmaß der laufenden Maßnahmen im Bereich der physischen Sicherung und Verwaltung der Lagerbestände variiert von Land zu Land je nach den zur Verfügung stehenden nationalen Ressourcen und der Unterstützung durch internationale Geber und Partner. Um von den laufenden Bemühungen zu profitieren und bewährte Verfahren zu ermitteln, wird der die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen betreffende Baustein des Projekts zunächst in zwei Ländern anlaufen und dann schrittweise auf die verbleibenden Länder ausgeweitet werden.

    Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

    a)

    Bis zu 18 Lagerungsstätten in den sechs Zielländern (drei je Land) werden besucht und bewertet.

    b)

    Bis zu 18 Schulungen (drei je Land) zu bewährten Standards in Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen werden für die Länder in den ausgewählten Einrichtungen durchgeführt, die einen Kapazitätenaufbau im Bereich der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen wünschen.

    4.3.2.   Sanierung von den ausgewählten Einrichtungen und Kennzeichnung von SALW

    Ziele

    a)

    Sanierung von Piloteinrichtungen, um sie mit den Standards und Richtlinien von ISACS und IATG in Einklang zu bringen und das Risiko der Umlenkung von Waffen und Munition zu verringern;

    b)

    Bereitstellung, soweit erforderlich, von kostengünstigen, hochwirksamen Sofortmaßnahmen zur Sicherung von Piloteinrichtungen (z. B. Einbau von Türen, Schlössern etc.);

    c)

    Förderung der Kennzeichnung und Registrierung von Waffen nach bewährten Verfahren auch unter Rückgriff auf Kapazitäten, die in abgeschlossenen oder laufenden Hilfsprogrammen aufgebaut wurden, damit Doppelarbeit vermieden wird;

    d)

    Unterstützung beim Aufbau oder der Verbesserung von nationalen zentralen Waffendatenbanken unter Verwendung bestehender, vom UNREC entwickelter Software und in Einklang mit internationalen bewährten Verfahren, die in den einschlägigen internationalen Abrüstungsübereinkünften dargelegt sind, sowie in Abstimmung mit den relevanten Akteuren, die die Länder in der Region zu diesem Zweck unterstützen, wie z. B. das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (im Folgenden „UNODC“) und das Regionalzentrum für Kleinwaffen (im Folgenden „RECSA“).

    Beschreibung

    In Abstimmung mit dem UNREC werden Experten des UNMAS und der MAG Sofortmaßnahmen treffen, wo dies erforderlich ist. Im Anschluss an diese ersten Maßnahmen werden die bewerteten Lager (Waffenarsenale und Munitionslager) im Einklang mit den ISACS und den IATG saniert, um Bestände im Eigentum des Staates gegen Umlenkung, Diebstahl und Überfälle zu sichern. Die für die Sanierung ausgearbeiteten Pläne und Unterlagen werden zu einer Muster-Dokumentation für die Sanierung und den Bau weiterer Waffenarsenale und Munitionslager weiterentwickelt. Bei jeder Piloteinrichtung hängen der Umfang der Maßnahme und die Überlegungen zu Sanierung oder Bau von den Ergebnissen der Bewertung ab.

    Das UNREC wird mit den nationalen Behörden darauf hinarbeiten, dass die in den Lagern deponierten SALW im Einklang mit den ISACS unter Nutzung der vorhandenen Kapazitäten in der Subregion gekennzeichnet und registriert werden. Es wird außerdem ein präzises und umfassendes System für die Verwaltung von Waffenlagern und Munitionsdepots ausarbeiten, das dem Bedarf der betreffenden Länder entspricht und bei dem bestehende Systeme berücksichtigt und Dopplungen mit laufenden Anstrengungen vermieden werden. Diese Maßnahme ermöglicht eine verlässliche Bewertung der Arten von konventionellen Waffen und Munitionsarten, ihre Registrierung ebenso wie Transparenz, wobei die vorhandene Infrastruktur im Bereich der Informationstechnologie berücksichtigt, Kompatibilität mit der Datenbank iARMS von INTERPOL sichergestellt und für Interoperabilität zwischen den Ländern gesorgt wird. Hierdurch wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Rückverfolgung von Waffen und der Verhütung des illegalen Handels mit SALW erleichtert.

    Bei der Kennzeichnung und Registrierung von SALW sowie bei der Verwaltung von SALW-Lagerbeständen wird an die jüngsten laufenden Maßnahmen zur Kennzeichnung von SALW in der Subregion angeknüpft, die durch den Beschluss 2011/428/GASP und aus dem Stabilitäts- und Friedensinstrument der EU finanziert werden. Ferner wird dabei Nutzen aus der Erfahrung gezogen, die von dem UNREC bei vergleichbaren Maßnahmen in Ländern in der Subregion, die gerade einen Konflikt überwunden haben, gewonnen wurde.

    Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

    a)

    Bis zu 18 Piloteinrichtungen werden den internationalen bewährten Verfahren für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen entsprechen.

    b)

    Nicht gekennzeichnete Waffen in den Piloteinrichtungen werden gekennzeichnet und registriert.

    c)

    Für jedes Land wird eine Datenbank aufgebaut (oder ausgebaut), um gekennzeichnete und andere Waffen zu registrieren.

    4.3.3.   Vernichtung überschüssiger Bestände an Munition und SALW

    Ziele

    Beitrag zur Vernichtung überschüssiger, veralteter oder illegaler Waffen in dem Land.

    Beschreibung

    Unter der Koordinierung des UNREC werden SALW und Munition, die in den bewerteten Lagern als überschüssig, veraltet oder illegal eingestuft wurden, von den zuständigen nationalen Stellen vernichtet; diese Stellen erhalten dabei technische Hilfe vom UNMAS und der MAG (in den Ländern, in denen diese tätig sind) im Einklang mit ISACS 05.50 — und ITAG 10.10. Die für die Vernichtung bereitzustellende Ausrüstung und die Menge an zu vernichtenden Waffen ergeben sich aus den bei der Bewertung getroffenen Feststellungen.

    Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

    a)

    Vernichtung der dafür vorgesehenen Waffen.

    b)

    Den nationalen Stellen in den Zielländern wird praktisches Know-how zu Waffenvernichtungstechniken vermittelt.

    4.3.4.   Erprobung neuer Technologien

    Ziele

    Bewertung des potenziellen Nutzens neuer, dem Bedarf der Region gerecht werdenden Technologien zur Sicherstellung von SALW.

    Beschreibung

    Eine begrenzte Infrastruktur zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen macht Länder extrem anfällig dafür, dass SALW umgelenkt werden, wobei dieser Fall insbesondere bei einer Lagerung von SALW in kleinen Waffenarsenalen an abgelegenen Orten, einschließlich in instabilen Grenzregionen, und während des Transfers gegeben ist. In Fällen, in denen Waffen durch Raub, Diebstahl oder Plünderung in die Hände von nicht-staatlichen Akteuren gelangen, werden diese Waffen für Missbrauch nutzbar und verfügbar, wenn sie nicht einer individuellen Sicherungsmaßnahme unterliegen.

    Neue mobile und flexible Technologien können Lösungen dafür bieten, SALW in den Fällen effektiv zu sichern, in denen die Gefahr einer Umlenkung am größten ist. Technologien könnten geeignete, kostengünstige Lösungen für die Mitgliedstaaten bieten, die über keine umfangreiche Sicherungsinfrastruktur für Waffen verfügen.

    Durch Elektronik könnte eine zusätzliche Sicherung und ein zusätzlicher Schutz für Kleinwaffen bewirkt werden. Mit einem System, das es ermöglicht, jede einzelne Waffe vom Zeitpunkt der Entnahme aus einem gesicherten Waffenarsenal, während des Transports und der vorübergehenden Verwahrung bis hin zu dem Moment, in dem der gesicherte Endbestimmungsort erreicht ist, zu sichern, könnte das Risiko einer Umlenkung von Waffen durch Raub, Diebstahl oder Plünderung erheblich verringert werden. Bei elektronischen Systemen, bei denen die einzelne Waffe während des Transfers und der vorübergehenden Verwahrung blockiert oder deaktiviert wird, könnten Schlösser mit digitalen, funkfrequenzgesteuerten oder biometrischen Codes eingesetzt werden, wodurch die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen an den am stärksten gefährdeten Orten verbessert würden. Die digitalen Schlüssel wären während des Transports nicht verfügbar, da sie mit anderen Kommunikationsmitteln wie E-Mail oder SMS an die autorisierten Personen übermittelt werden könnten. Diese Schutzmechanismen würden verhindern, dass unbefugte Personen Waffen benutzen können, die durch Raub, Diebstahl oder Plünderung in den illegalen Markt umgelenkt wurden.

    Das UNREC wird eine Bewertung des Potenzials der neuen Technologien zur Sicherstellung von SALW, die dem Bedarf der Region entsprechen, vornehmen; zu diesem Zweck wird es regionale Organisationen und Nationale SALW-Kommissionen konsultieren und mit der Industrie zusammenarbeiten. Die von Nachbarländern der Subregion bei der Verwendung von intelligenten Technologien zur Sicherung von Waffen während des DDR-prozesses gesammelten Erfahrungen werden dabei ebenfalls berücksichtigt, so beispielsweise die Fallstudie zu Côte d'Ivoire.

    Bei der Bewertung wird ebenfalls festgestellt, welche Einrichtungen und Transportwege in Burkina Faso und Tschad zur Erprobung dieser Technologien genutzt werden können. Die entsprechende Technologie für die Sicherung von Beständen an konventionellen Waffen und Munitionsbeständen (einschließlich während des Transports) wird in bis zu vier Lagern eingeführt.

    Die Ergebnisse der Bewertung und der Pilotmaßnahmen werden die Grundlage für ein Leitliniendokument bilden, in dem ein langfristiger Fahrplan für die mögliche Nutzung dieser neuen Technologien in Afrika dargelegt wird; zudem werden sie allen Staaten der Sahel-Region sowie regionalen und subregionalen Organisationen übermittelt und bei internationalen Fachkonferenzen und Fachtreffen vorgestellt.

    Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

    a)

    Berichterstattung über die Bewertung der Nutzung neuer Technologien, die die Ermittlung der zu erprobenden Technologien und von vier Piloteinrichtungen und Pilot-Transportwegen in Burkina Faso und Tschad einschließt;

    b)

    Erprobung neuer Technologien in vier Einrichtungen, zwei davon in Burkina Faso und zwei in Tschad, und auf Transportwegen;

    c)

    Berichterstattung über die Ergebnisse der Pilotmaßnahmen.

    4.4.   Festlegung nationaler Standards im Einklang mit den IATG und den ISACS

    Ziele

    a)

    Verbesserung der Verwaltung von Waffen und Munition.

    b)

    Erstellung und Validierung von nationalen SOPs für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen, die mit den internationalen bewährten Verfahren in Einklang stehen und deshalb die Sicherung und den Schutz von Lagerbeständen an konventionellen Waffen und von Munitionsbeständen verbessern.

    Beschreibung

    Ausgehend von den Ergebnissen der Bewertungen und Konsultationen (siehe Nummer 4.2) sowie von der Erfahrung, die während der praktischen Bewertungs- und Sanierungsarbeit (siehe Nummer 4.3) gewonnen wurde, wird das UNREC die begünstigten Länder dabei unterstützen, nationale Handbücher, Leitlinien und SOPs für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in der Weise weiter zu überarbeiten und gegebenenfalls zu erarbeiten, dass sie mit den ISACS und den IATG sowie mit regionalen und subregionalen Rechtsvorschriften in Einklang stehen. Die SOPs für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen werden auch die im Rahmen von internationalen Übereinkünften bestehenden Berichtspflichten umfassen.

    Das UNREC wird in jedem Land Validierungsworkshops für die SOPs — einen für hohe Beamte der Fachebene, einen für hohe Beamte der politischen Ebene — veranstalten, bevor die SOPs landesweit verbreitet werden. Das Programm der Workshops wird eine Evaluierungskomponente beinhalten, um die verschiedenen Maßnahmen zu bewerten, die in den einzelnen Ländern bereits durchgeführt wurden. Im Rahmen der landesweiten Verbreitung wird das UNREC gemeinsam mit den an der Umsetzung Beteiligten in jedem der betroffenen Länder Workshops zur Ausbildung der Ausbilder durchführen, bei denen diese in den neuen SOPs unterwiesen werden.

    Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

    a)

    Für die Zielländer werden SOPs für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen ausgearbeitet.

    b)

    In den sechs Zielländern werden Workshops für Beamte der Fachebene und für hohe Beamte der politischen Ebene veranstaltet.

    c)

    In jedem der Länder wird ein Workshop zur Ausbildung der Ausbilder mit jeweils bis zu 35 Teilnehmern veranstaltet, bei dem diese in den SOPs unterwiesen werden.

    4.5.   Evaluierung und weiteres Vorgehen

    4.5.1.   Regionale Evaluierung

    Ziele

    a)

    Nach Projektdurchführung Analyse der tatsächlichen oder potenziellen Wirkung.

    b)

    Evaluierung aller im Rahmen des Projekts ergriffenen Maßnahmen; Ermittlung von bewährten Verfahren, von Mängeln und von Bereichen für künftige Maßnahmen.

    Beschreibung

    Während des Projektzeitraums wird das UNREC regelmäßig Kontroll- und Folgebesuche der Einrichtungen durchführen. Durch diese Besuche kann die Anwendung und die Praxis im Zeitverlauf bewertet werden und Experten haben die Möglichkeit, kontinuierlich Kontakt mit dem Führungspersonal zu halten.

    Die Ergebnisse der nationalen Evaluierungen werden auf einer regionalen Tagung erörtert, an der Vertreter der sechs Staaten der Sahel-Region, der Geber, der CASA und der einschlägigen regionalen Organisationen (AU, ECOWAS, ECCAS, RECSA) sowie die einschlägigen Experten der Union und ihrer Mitgliedstaaten (einschließlich der Experten der Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik) und Vertreter der Zivilgesellschaft teilnehmen. Es werden die Bereiche ermittelt, in denen bewährte Verfahren zwischen den Ländern der Sahel-Region ausgetauscht werden können, wozu auch Initiativen zur Verbesserung der zivilen Beaufsichtigung gehören; zudem wird das weitere Vorgehen im Hinblick auf eine künftige grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen skizziert werden.

    Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

    a)

    Die von den Projektmitarbeitern durchgeführten Länderbesuche und Missionen beinhalten neben anderen Tätigkeiten auch Evaluierungs- und Überwachungskomponenten.

    b)

    Alle sechs Monate werden Kontroll- und Folgemissionen durchgeführt.

    c)

    Es wird eine regionale Tagung zu den Projektergebnissen veranstaltet.

    4.5.2.   Abschlussbericht

    Ziele

    a)

    Nach Projektdurchführung Analyse der tatsächlichen oder potenziellen Wirkung unter Berücksichtigung der Rückmeldungen von Akteuren und nationalen Behörden.

    b)

    Evaluierung aller im Rahmen des Projekts ergriffenen Maßnahmen; Ermittlung von bewährten Verfahren, von Mängeln und von Bereichen für künftige Maßnahmen.

    Beschreibung

    Das UNREC wird einen Abschlussbericht erstellen, der neben einer Zusammenfassung eine Zusammenstellung der Ergebnisse der nationalen und regionalen Workshops sowie der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Verwaltungsverfahren und SOPs sowie die Ergebnisse der Pilotmaßnahme zur Erprobung neuer Technologien für Waffen und die Verwaltung von Lagerbeständen enthält. Außerdem enthält der Bericht die Musterpläne und -unterlagen für die Sanierung von Waffenarsenalen und Munitionsdepots.

    Ergebnisse/Umsetzungsindikatoren

    Der Abschlussbericht wird verfasst und verbreitet.

    5.   Dauer

    Die Dauer der Umsetzung dieser Projekte wird auf insgesamt 36 Monate veranschlagt.

    6.   Begünstigte

    Die direkt Begünstigten des Projekts sind die in Burkina Faso, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria und Tschad für die SALW-Kontrolle und die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen zuständigen nationalen Stellen, wie etwa die Verteidigungsministerien und die für Sicherheitsfragen zuständigen Ministerien sowie die nationalen SALW-Kommissionen (oder -Ausschüsse).

    Zu den indirekt Begünstigten zählen die Zivilbevölkerung der sechs Staaten der Sahel-Region ebenso wie Nachbarstaaten und deren Bevölkerung, die AU, afrikanische subregionale Organisationen sowie Staaten, denen die bei diesem Projekt gewonnenen Erkenntnisse zugute kommen werden.

    7.   Für die Durchführung zuständige Stelle

    Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt durch das UNODA über UNREC in Zusammenarbeit mit

    a)

    den nationalen Kontaktstellen und nationalen Kommissionen für Kleinwaffen und leichte Waffen in Burkina Faso, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria und Tschad.

    b)

    DKPO/UNMAS,

    c)

    der MAG,

    d)

    der Interinstitutionellen Unterstützungseinheit der ISACS,

    e)

    Wilton Park.

    Die Letztverantwortung gegenüber der Kommission für die Ausführung dieser Maßnahme liegt bei dem UNODA.

    8.   Partnerschaften und Synergien

    Während der Projektdurchführung wird das UNREC Sitzungen mit den EU-Delegationen und den Botschaften der Mitgliedstaaten in den sechs Staaten der Sahel-Region durchführen und sie regelmäßig über die Projekttätigkeiten in jedem einzelnen Land auf dem Laufenden halten. Die EU-Delegationen und die Vertreter der Mitgliedstaaten werden im Voraus über die Projekttätigkeiten (beispielsweise Workshops) unterrichtet und zur Teilnahme eingeladen. Das UNREC wird außerdem die Missionen der EU Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik EUCAP Sahel Niger und EUCAP Sahel Mali gegebenenfalls konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten.

    Zudem wird das UNREC sich mit anderen Partnern abstimmen, um Doppelarbeit zu vermeiden und Bereiche für eine Zusammenarbeit sowie komplementäre Bereiche zu ermitteln, durch die die Verwirklichung der Projektziele unterstützt wird. Zu den Partnern zählen unter anderem die AU, afrikanische regionale Organisationen (einschließlich ECOWAS, ECCAS, RECSA), die NATO, die Landesteams der VN, das UNODC, die technischen Partner und Finanzpartner im Bereich Sicherheit, internationale NRO (einschließlich Small Arms Survey, Handicap International, des Parlamentarischen Forums zu Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der Parliamentarians for Global Action), die Multinational Small Arms and Ammunition Group (im Folgenden „MSAG“) und die Industrie.

    Das UNREC und die anderen Durchführungspartner werden sich außerdem mit den Einrichtungen abstimmen, die an den Untersuchungen im Zusammenhang mit Umlenkung und unerlaubtem Handel — unter anderem durch Rückverfolgung und Verfolgung illegaler SALW und Munition in der Sahel-Region — beteiligt sind; hierzu zählen unter anderem die Experten der VN-Sachverständigengruppen, die Waffenembargos überwachen, Waffenexperten, die den VN-Friedensunterstützungsmissionen beigeordnet sind, und die Organisationen Small Arms Survey und Conflict Armament Research (globaler Berichterstattungsmechanismus „iTrace“, der im Rahmen des Beschlusses 2013/698/GASP unterstützt wird). Ferner wird das UNREC die zuständigen Behörden der begünstigten Länder ermutigen, die von der EU finanzierte INTERPOL-Datenbank zur Aufspürung und Rückverfolgung illegaler Waffen (im Folgenden „iARMS“) zu nutzen.

    9.   Für die Durchführung zuständige Stelle: Begründung für die Auswahl

    Das UNODA spielt eine zentrale Rolle bei der Förderung von Abrüstungsanstrengungen auf dem Gebiet der konventionellen Waffen, zu denen SALW zählen. Ihm kommt eine Schlüsselrolle dabei zu, die effektive Umsetzung multilateral ausgehandelter normativer Rahmen — wie etwa das VN-Aktionsprogramm zu SALW und das Internationale Rückverfolgungsinstrument — auf nationaler, regionaler und globaler Ebene voranzubringen. Die Union strebt an, die fruchtbare Zusammenarbeit mit dem BUNODA fortzusetzen.

    Das UNREC, das zum UNODA gehört, verfügt über langjährige Erfahrung damit, die Staaten in der Sahel-Region und die Zivilgesellschaft bei der Umsetzung internationaler und regionaler Instrumente zur Kontrolle von SALW zu unterstützen, entsprechend dem Mandat, mit dem es von der VN-Generalversammlung ausgestattet wurde, nämlich „bei Initiativen und anderen Bemühungen der Mitgliedstaaten der afrikanischen Region um die Durchführung von Maßnahmen im Dienste des Friedens, der Rüstungsbegrenzung und der Abrüstung in der Region auf entsprechendes Ersuchen […] fachliche Hilfe [zu] leisten ...“ (Resolution 40/151 G vom 16. Dezember 1985). Das UNREC hat bereits Gespräche mit den potenziellen begünstigten Ländern geführt, um deren Einverständnis einzuholen; ferner führt es derzeit in drei der Zielländer Waffenkontrollprojekte durch. Deshalb ist es in einer idealen Position, um den vorliegenden Beschluss durchzuführen.

    10.   Öffentlichkeitswirkung der EU

    Das UNREC ergreift geeignete Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass die Maßnahme von der Europäischen Union finanziert wurde. Diese Maßnahmen werden gemäß dem von der Kommission erstellten und herausgegebenen Communication and Visibility Manual for European Union External Actions und anderen zwischen der Kommission und den VN vereinbarten Leitlinien durchgeführt.

    Voraussichtlicher Zeitrahmen

    Gesamtdauer: 36 Monate

    Maßnahme

    Vorgeschlagener Zeitrahmen

    4.1

    Wilton-Park-Konferenz über die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in der Sahel-Region

    Januar bis März 2015 (Konferenz im Februar 2015)

    4.2

    Überprüfung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren und Konsultationen in Bezug auf die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

    Januar bis Dezember 2015

    4.2.1

    Nationale Konsultationen über Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen und Ermittlung von Piloteinrichtungen

    Januar bis September 2015

    4.2.2

    Regionale Konsultationen über Verfahren zur physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

    Oktober bis Dezember 2015

    4.3

    Physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen

    Juli 2015 bis Juni 2017

    4.3.1

    Bewertung der physischen Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen in nationalen Lagern für konventionelle Waffen sowie beim Transport von SALW und Munition (die Bewertung wird zunächst in zwei Ländern vorgenommen)

    Juli 2015 bis Juni 2017

    4.3.2

    Sanierung von ausgewählten Einrichtungen und Kennzeichnung von SALW

    Juli 2015 bis Juni 2017

    4.3.3

    Vernichtung überschüssiger Bestände an Munition und SALW

    Juli 2015 bis Juni 2017

    4.3.4

    Erprobung neuer Technologien

    Januar bis Juni 2017

    4.4

    Festlegung nationaler Standards im Einklang mit den IATG und den ISACS

    Januar bis Dezember 2017

    4.5

    Evaluierung und weiteres Vorgehen

    Juli bis Dezember 2017

    4.5.1

    Regionale Evaluierung

    Juli bis Dezember 2017

    4.5.2

    Abschlussbericht

    Oktober bis Dezember 2017


    (1)  Burkina Faso, Mali, Niger und Nigeria sind Vertragsparteien des ECOWAS-Übereinkommens.

    (2)  Tschad hat das Übereinkommen von Kinshasa am 8. August 2012 ratifiziert.


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