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Document 32011R0996

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2011 der Kommission vom 7. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 657/2008 und (EG) Nr. 1276/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte

ABl. L 264 vom 8.10.2011, p. 25–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/996/oj

8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 996/2011 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2011

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 657/2008 und (EG) Nr. 1276/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 102, Artikel 103h, Artikel 170 Buchstabe c und Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (2) sind gemeinsame Vorschriften für die Übermittlung von Informationen und Dokumenten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission festgelegt. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereit gestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, damit diese Systeme die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente gewährleisten, und sieht den Schutz personenbezogener Daten vor.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird.

(3)

Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.

(4)

Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Mitteilungspflichten nunmehr im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden können, insbesondere diejenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (3), der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle (4) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (5).

(5)

Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen sollten einige Mitteilungen in diesen Verordnungen vereinfacht und spezifiziert werden.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 657/2008, (EG) Nr. 1276/2008 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sind daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar nach Ablauf des vorangegangenen Zeitraums vom 1. August bis zum 31. Juli folgende Angaben, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 6 dieser Verordnung definierten Antragstellern:

a)

Zahl von Antragstellern;

b)

Zahl der kontrollierten Antragsteller;

c)

Gesamtzahl von Schulen, an die kontrollierte Antragsteller die für die Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden Erzeugnisse geliefert haben, und Zahl der vor Ort kontrollierten Schulen;

d)

Zahl der Kontrollen der Zusammensetzung der Erzeugnisse;

e)

beantragter, ausgezahlter und vor Ort kontrollierter Beihilfebetrag (in Euro);

f)

Beihilfekürzung nach einer Verwaltungskontrolle (in Euro);

g)

Beihilfekürzung aufgrund verspäteter Antragstellung gemäß Artikel 11 Absatz 3 (in Euro);

h)

nach Vor-Ort-Kontrollen wieder eingezogener Beihilfebetrag gemäß Artikel 15 Absatz 9 (in Euro);

i)

im Betrugsfall angewendete Sanktionen gemäß Artikel 15 Absatz 10 (in Euro);

j)

Zahl von Antragstellern, deren Zulassung gemäß Artikel 10 ausgesetzt oder entzogen wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich vor dem 31. Januar mindestens folgende Angaben für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli:

a)

die Mengen Milch und Milcherzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Kategorien und Unterkategorien, für die Beihilfen gezahlt wurden;

b)

die beihilfefähige Höchstmenge;

c)

die EU-Ausgaben;

d)

die geschätzte Zahl der Schüler, die an dem Schulmilchprogramm teilnehmen;

e)

die ergänzende einzelstaatliche Zahlung.

(3)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (6).

Artikel 2

Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 erhält folgende Fassung:

„Die Übermittlung gemäß Absatz 1 erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (7).

Artikel 3

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 97 Buchstabe b Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Jahresbericht muss mindestens die Angaben gemäß Anhang XIV enthalten, und seine Übermittlung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (8).

2.

In Anhang XIV Teil A wird Nummer 1 Buchstabe b gestrichen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17.

(4)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 53.

(5)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(7)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(8)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“


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