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Document 32008D0670

2008/670/JI: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ( Sisnet ), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

ABl. L 220 vom 15.8.2008, p. 19–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/670/oj

15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

(2008/670/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 des Protokolls zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stellvertretende Generalsekretär des Rates ist durch den Beschluss 1999/870/EG (1) und den Beschluss 2007/149/EG (2) des Rates ermächtigt worden, im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (nachstehend „Sisnet“ genannt) bis zur Migration zu einer Kommunikationsinfrastruktur in der Verantwortung der Europäischen Union als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten.

(2)

Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus diesen Verträgen ergeben, gehen zu Lasten eines spezifischen Haushaltsplans (nachstehend „Sisnet-Haushaltsplan“ genannt), aus dem die in den vorerwähnten Beschlüssen des Rates genannte Kommunikationsinfrastruktur finanziert wird.

(3)

Der Sisnet-Haushaltsplan unterliegt einer durch den Beschluss 2000/265/EG des Rates (3) festgelegten speziellen Finanzregelung, nachstehend „Sisnet-Finanzregelung“ genannt, deren Verfahren von denen abweichen, die in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4) festgelegt sind.

(4)

Es ist zweckdienlich, die Sisnet-Finanzregelung entsprechend an die Haushaltsordnung der Gemeinschaft anzugleichen und gleichzeitig die internen Verfahren des Ratssekretariats zu vereinfachen, wobei insbesondere das Amt des Finanzkontrolleurs abgeschafft und seine Aufgaben gegebenenfalls durch die des Internen Prüfers nach Artikel 85 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ersetzt werden sollten.

(5)

Zudem sollten die geltenden Verfahren gestrafft und besser an die aktuelle Praxis angepasst werden, z. B. indem die Fristen für den Abruf der Mittel und für die Zahlungen angepasst und einige Bestimmungen des geltenden Verfahrens- oder Rechtsrahmens aktualisiert werden.

(6)

Die Sisnet-Finanzregelung ist durch den Beschluss 2007/155/EG des Rates (5) und den Beschluss 2008/319/EG geändert worden, um der Schweiz die Beteiligung am Sisnet-Haushaltsplan zu ermöglichen. Der Schweiz sollte auch eine Teilnahme an eventuellen künftigen Tätigkeiten des Vergabebeirats ermöglicht werden.

(7)

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keinerlei finanzielle Auswirkungen auf die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Sisnet-Haushaltsplan —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss des Rates 2000/265/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Ausgaben eines Haushaltsjahrs werden in diesem Haushaltsjahr auf der Grundlage der Ausgaben ausgewiesen, soweit die Auszahlungsanordnungen bis zum 31. Dezember erfolgt sind und der Rechnungsführer die betreffenden Zahlungen vor dem 15. Januar des folgenden Jahres geleistet hat.“

2.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2

i)

erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Stellvertretende Generalsekretär des Rates den im Rahmen der Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ tagenden Vertretern der in Artikel 25 genannten Staaten (Gemischter Ausschuss), im Folgenden als Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ bezeichnet, spätestens am 31. Januar ordnungsgemäß begründete Anträge auf Übertragung der am 15. Dezember nicht gebundenen Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übermitteln, wenn die in den betreffenden Haushaltslinien des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel den Bedarf nicht decken.“;

ii)

erhält Unterabsatz 4 folgende Fassung:

„Die Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ befindet bis zum 1. März über diese Übertragungsanträge.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

3.

In Artikel 8 erhalten die Absätze 2 bis 4 folgende Fassung:

„(2)   Der Stellvertretende Generalsekretär befasst die Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ vor dem 15. Oktober mit dem Haushaltsplanvorentwurf, dem eine Begründung beigegeben ist.

(3)   Die Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ nimmt zu dem Haushaltsplanvorentwurf Stellung.

(4)   Der Stellvertretende Generalsekretär erstellt den Haushaltsplanentwurf und übermittelt ihn bis zum 15. November den in Artikel 25 genannten Staaten.“

4.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jedes Jahr wird innerhalb von drei Monaten nach dem Rechnungsabschluss gemäß Artikel 46 Absatz 1 ein Berichtigungshaushaltsplan vorgelegt, der bezweckt, den Saldo aus der Ausführung des vorhergehenden Haushaltsjahrs, wenn er positiv ist, unter den Einnahmen und, wenn er negativ ist, unter den Ausgaben einzusetzen.“

5.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Der Haushaltsplan wird nach dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung ausgeführt. Die Tätigkeiten des Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers und des Internen Prüfers sind miteinander unvereinbar.“

6.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Anweisungsbefugte kann Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb jedes Kapitels beschließen. Er kann mit der Zustimmung der Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels beschließen. Die Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ erteilt ihre Zustimmung nach Maßgabe der gleichen Bedingungen, die für die Annahme ihrer Stellungnahme zum Haushaltsplan gelten.“

7.

Artikel 14 wird gestrichen.

8.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Einziehung der Forderungen nach Artikel 25 oder der Verbindlichkeiten einer dritten Partei gegenüber den betroffenen Staaten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Sisnet-Verträgen sowie der Einrichtung und dem Betrieb des Sisnet ist die Ausstellung einer Einziehungsanordnung durch den Anweisungsbefugten erforderlich. Die Einziehungsanordnungen sind dem Rechnungsführer zu übermitteln.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

9.

Artikel 18 Absatz 1 letzter Satz, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 20 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 22 werden gestrichen.

10.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Der Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer sind bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Finanzregelung nach Maßgabe des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften disziplinarisch verantwortlich.“

11.

Ein Kapitel mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

„KAPITEL III A

Der Interne Prüfer

Artikel 24a

Ein Interner Prüfer überprüft das ordnungsgemäße Funktionieren der in dieser Verordnung festgelegten Systeme und Haushaltsvollzugsverfahren. Er verfügt entsprechend über alle Befugnisse, er nimmt alle Aufgaben wahr und er unterliegt allen Bestimmungen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere Teil I Titel IV Kapitel 8.

12.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bis zum 31. Dezember 2008 haben die in Artikel 25 genannten Staaten jeweils ein Viertel ihres Beitrags spätestens bis zum 15. Februar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu entrichten.“

b)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Ab dem 1. Januar 2009 haben die in Artikel 25 genannten Staaten 70 % ihres Beitrags bis zum 1. April und 30 % ihres Beitrags bis zum 1. Oktober zu entrichten.“

13.

Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem Stellvertretenden Generalsekretär und seinem Personal, Vertretern der Regierungen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, Vertretern der Regierungen Islands, Norwegens und der Schweiz und Bietern, der Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Ausschreibung betrifft, es sei denn in Ausnahmefällen unter folgenden Bedingungen:

vor Ablauf der Abgabefrist:

i)

auf Veranlassung der Bieter:

Allen Bietern können zusätzliche Auskünfte erteilt werden, die einzig und allein zur Erläuterung der Art der Ausschreibung dienen;

ii)

auf Veranlassung des Stellvertretenden Generalsekretärs:

Bemerken die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten oder Island, Norwegen und die Schweiz oder das Generalsekretariat des Rates einen Irrtum, eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder einen anderen sachlichen Fehler im Wortlaut des Ausschreibungstextes, so kann das Generalsekretariat dies den Beteiligten unter genau den gleichen Bedingungen wie denen der Ausschreibung mitteilen;

iii)

nach Eröffnung der Angebote auf Veranlassung der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder des Generalsekretariats des Rates; erfordert ein Angebot Klarstellungen oder sind offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut des Angebots zu berichtigen, so kann das Generalsekretariat mit dem Bieter Kontakt aufnehmen.“

14.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Bei der Vergabe von Aufträgen durch den Stellvertretenden Generalsekretär im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten dürfen die Angehörigen der Mitgliedstaaten und Islands, Norwegens und der Schweiz nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedlich behandelt werden.“

15.

Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Angebote werden von einem zu diesem Zweck vom Stellvertretenden Generalsekretär eingesetzten Ausschuss gleichzeitig geöffnet. Der Ausschuss setzt sich aus drei hochrangigen Beamten aus unterschiedlichen Direktionen des Generalsekretariats zusammen.“

16.

Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jedes Angebot wird von den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten zusammen mit Island, Norwegen und der Schweiz bewertet. Ein von diesen Staaten einstimmig gebilligter Bericht ist von dem zuständigen Beamten des Generalsekretariats des Rates, der vom Anweisungsbefugten bezeichnet wird, oder von einem ebenfalls vom Anweisungsbefugten bezeichneten Stellvertreter dem Vergabebeirat nach Artikel 36 vorzulegen.“

17.

Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Verträge, die vom Stellvertretenden Generalsekretär im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten und von den betreffenden Vertretern Islands, Norwegens und der Schweiz nach der Bekanntmachung einer Ausschreibung zu schließen sind, sind zunächst einem Vergabebeirat zur Stellungnahme vorzulegen.“

18.

Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Dem in Artikel 36 genannten Vergabebeirat gehören jeweils ein Vertreter jedes der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie jeweils ein Vertreter Norwegens, Islands und der Schweiz an. Die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten stellen zusammen mit Island, Norwegen und der Schweiz sicher, dass die gewählten Vertreter über angemessene Fachkenntnisse im Informatikbereich und/oder über Fachkenntnisse in Finanzfragen und/oder Rechtsfragen verfügen. Die Vertreter dürfen nicht an der Bewertung der dem Vergabebeirat vorzulegenden Unterlagen beteiligt gewesen sein. Ein Vertreter des Internen Prüfers ist als Beobachter anwesend.“

19.

Artikel 39 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

auf Antrag eines der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten oder Islands, Norwegens oder der Schweiz oder eines Mitglieds des Vergabebeirats oder des Stellvertretenden Generalsekretärs zu den Entwürfen von Aufträgen, deren Summe unter den in Buchstabe a genannten Schwellenwerten liegt, wenn angenommen wird, dass diese Aufträge Grundsatzfragen aufwerfen oder einen besonderen Charakter haben.“

20.

Artikel 40 erhält folgende Fassung:

„Artikel 40

Den Unterlagen, die dem Vergabebeirat gemäß Artikel 39 Buchstaben b bis e zur Stellungnahme vorgelegt werden, ist auch ein Bericht beizufügen, der einstimmig von den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie von Island, Norwegen und der Schweiz gebilligt worden ist.“

21.

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Die Stellungnahmen des Vergabebeirats werden von dessen Vorsitzenden unterzeichnet. Damit Verzögerungen bei dem Verfahren infolge der Einschaltung des Vergabebeirats vermieden werden, können die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und die Schweiz — wenn sie dies für erforderlich halten — eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren eine Stellungnahme abzugeben ist. Die Stellungnahmen werden dem Stellvertretenden Generalsekretär und den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und der Schweiz mitgeteilt. Nach ordnungsgemäßer Prüfung dieser Stellungnahme fassen die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und die Schweiz einstimmig einen endgültigen Beschluss über die Angelegenheit. Sobald dieser Beschluss gefasst ist, werden der Vertrag oder die Verträge, der/die Gegenstand der jeweiligen Angelegenheit ist/sind, vom Stellvertretenden Generalsekretär im Namen der in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten und von den betreffenden Vertretern Islands, Norwegens und der Schweiz geschlossen.“

22.

Artikel 43 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bei Nichtausführung oder verspäteter Ausführung des Auftrags stellt der Stellvertretende Generalsekretär sicher, dass die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten sowie Island, Norwegen und die Schweiz für alle Schäden, Zinsen und Kosten schadlos gehalten werden, indem er den einer angemessenen Wiedergutmachung des Schadens entsprechenden Betrag von der Sicherheit abzieht, wobei es unerheblich ist, ob die Sicherheit unmittelbar von dem Lieferanten oder dem Unternehmer oder von einem Dritten geleistet wurde.“

23.

Artikel 46 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Stellvertretende Generalsekretär erstellt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Zeitraums für die Ausführung des Haushaltsplans eine Haushaltsrechnung und eine Vermögensübersicht; er übermittelt diese Haushaltsrechnung und diese Vermögensübersicht der Gruppe ‚SIS/SIRENE‘.“

24.

Artikel 50 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Artikel 8 legt der Stellvertretende Generalsekretär des Rates für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Haushaltsplans möglichst bald nach der Annahme dieser Finanzregelung der Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ den Haushaltsplanvorentwurf vor. Nach Stellungnahme der Gruppe ‚SIS/SIRENE‘ und der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs nehmen die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten, die im Rat zusammentreten, den Haushaltsplan unverzüglich an.“

Artikel 2

(1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

(2)   Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 41.

(2)  ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 19.

(3)  ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/319/EG (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 30).

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(5)  ABl. L 68 vom 8.3.2007, S. 5.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).“


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