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Document 32007R1550

    Verordnung (EG) Nr. 1550/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

    ABl. L 337 vom 21.12.2007, p. 79–84 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1550/oj

    21.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 337/79


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1550/2007 DER KOMMISSION

    vom 20. Dezember 2007

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, da, l, m, n und p,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Bericht an den Rat (2) über die Anwendung der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) hat die Kommission einige Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf die Straffung und Vereinfachung der geltenden Bestimmungen ermittelt. Zur Umsetzung dieser Verbesserungen muss die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (3) in einigen Punkten geändert werden.

    (2)

    Artikel 143bb der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sieht eine gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse in den Mitgliedstaaten vor, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b der genannten Verordnung anwenden. Diese Zahlung ist aufgrund ihrer besonderen Art nicht auf die landwirtschaftliche Fläche bezogen, so dass die den Sammelantrag betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf diese Beihilferegelung keine Anwendung finden. Die Definition von „flächenbezogenen Beihilferegelungen“ ist daher entsprechend zu ändern, und es sollte ein geeignetes Antragsverfahren vorgesehen werden.

    (3)

    Die die Zahlungen für Zucker nach Kapitel 10e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreffenden Bestimmungen sind hinfällig geworden und sollten gestrichen werden.

    (4)

    Für Bulgarien und Rumänien ist der auf einzelstaatlicher Ebene zu erhaltende Anteil von Dauergrünland zu bestimmen. Außerdem ist der Termin festzusetzen, bis zu dem der Kommission die Angaben zu diesem Anteil übermittelt werden.

    (5)

    Infolge der Einführung der Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Kapitel 10g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Kapitel 10h der genannten Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in Bezug auf das Antragsverfahren anzupassen.

    (6)

    Infolge der Einführung der Betriebsprämienregelung und der Entkoppelung der flächenbezogenen Zahlung müssen die Vor-Ort-Kontrollen für diese Zahlungen nicht mehr in allen Fällen unangekündigt durchgeführt werden. Daher ist klarzustellen, wann die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen unangekündigt erfolgen müssen, insbesondere, um die Verschleierung eines Verstoßes oder einer Unregelmäßigkeit zu verhindern.

    (7)

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass zur Erreichung des Mindestkontrollsatzes für die Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen mehr Flexibilität erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Mindestkontrollsatz nicht nur auf Ebene der zuständigen Kontrollbehörde, sondern auch auf Ebene der Zahlstelle oder auf Ebene eines Rechtsaktes oder Standards oder einer Gruppe von Rechtsakten oder Standards zu erreichen. Muss eine Stichprobe aufgrund einer hohen Zahl festgestellter Verstöße über den Mindestkontrollsatz hinaus erweitert werden, so sollten diese zusätzlichen Kontrollen für die betreffenden Rechtsakte oder Standards und nicht für den gesamten der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen unterliegenden Bereich durchgeführt werden. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind daher entsprechend zu ändern.

    (8)

    Außerdem hat die Erfahrung gezeigt, dass sich die Auswahl der Stichprobe für die Vor-Ort-Kontrollen verbessern lässt, wenn diese Stichprobe nicht nur auf Ebene der zuständigen Kontrollbehörde, sondern auch auf Ebene der Zahlstelle oder für jeden Rechtsakt und Standard ausgewählt werden kann.

    (9)

    Die Tatsache, dass in den die Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen betreffenden besonderen Rechtsvorschriften unterschiedliche Kontrollsätze vorgesehen sind, erschwert den Mitgliedstaaten die Organisation der Kontrollen. Daher sollte für die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ein einheitlicher Kontrollsatz eingeführt werden. Allerdings müssten Verstöße, die bei Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften entdeckt wurden, gemeldet und im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen weiterverfolgt werden.

    (10)

    Die Auswahl der Stichproben für die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen lässt sich verbessern, wenn die Teilnahme eines Betriebsinhabers am Betriebsberatungssystem gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie die Teilnahme an den einschlägigen Zertifizierungssystemen bei der Risikoanalyse mitberücksichtigt werden kann. Allerdings müsste im Falle der Berücksichtigung einer solchen Teilnahme nachgewiesen werden, dass Betriebsinhaber, die an diesen Systemen teilnehmen, ein geringeres Risiko darstellen als diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist.

    (11)

    Damit die Stichprobe, die für die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ausgewählt wird, repräsentativ ist, sollte ein bestimmter Prozentsatz der Stichprobe nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden. Falls die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen erhöht wird, sollte auch der Anteil der Betriebsinhaber, die nach dem Zufallsprinzip für diese Kontrollen ausgewählt werden, erhöht werden können.

    (12)

    Damit die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen so früh wie möglich im Jahr beginnen können, auch wenn noch nicht alle Informationen in den Anträgen vorliegen, sollte es möglich sein, einen Teil der Kontrollstichprobe anhand der bereits vorliegenden Informationen auszuwählen.

    (13)

    Die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen würden in der Regel mehrere Besuche im selben Betrieb erfordern. Zur Verringerung des Kontrollaufwands für Betriebsinhaber und Verwaltungen können die Kontrollen auf einen Kontrollbesuch beschränkt werden. Dabei ist zu klären, zu welchem Zeitpunkt dieser Besuch stattfindet. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass innerhalb desselben Kalenderjahres eine repräsentative und wirksame Kontrolle der übrigen zu kontrollierenden Anforderungen und Standards erfolgt.

    (14)

    Bei den Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung der Förderkriterien hat sich die Möglichkeit bewährt, die zu kontrollierende Fläche tatsächlich nur stichprobenartig zu besichtigen. Es ist daher angezeigt, diese Möglichkeit auch für die Vor-Ort-Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen vorzusehen. Sollten bei der Stichprobenkontrolle allerdings Verstöße aufgedeckt werden, so ist die tatsächlich kontrollierte Stichprobe auszuweiten. Dieser Grundsatz sollte auch dann gelten, wenn in den für den Rechtsakt oder Standard geltenden Rechtsvorschriften eine solche Kontrolle vorgesehen ist.

    (15)

    Zur Vereinfachung der Vor-Ort-Kontrollen und zur besseren Nutzung der vorhandenen Kontrollkapazitäten sollte — sofern die Kontrollen mindestens dieselbe Wirksamkeit aufweisen, wie sie sich durch Vor-Ort-Kontrollen erreichen lässt — vorgesehen werden, die Kontrollen auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe durch Verwaltungskontrollen oder Kontrollen auf Ebene von Unternehmen zu ersetzen.

    (16)

    Außerdem sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen objektive, sich auf bestimmte Anforderungen oder Standards beziehende Indikatoren anwenden können. Diese Indikatoren müssen jedoch direkt mit den Anforderungen oder Standards zusammenhängen, die sie repräsentieren, und alle zu kontrollierenden Aspekte abdecken.

    (17)

    Gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird eine etwaige Kürzung aufgrund eines festgestellten Verstoßes im Kalenderjahr der Antragstellung vorgenommen. Logischerweise ist die Vor-Ort-Kontrolle daher in dem Jahr durchzuführen, in dem der Antrag gestellt wurde. Dies sollte in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 klargestellt werden.

    (18)

    Die Betriebsinhaber sind über etwaige bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Verstöße zu unterrichten. Es ist eine Frist vorzusehen, innerhalb deren die Betriebsinhaber diese Information erhalten sollten. Eine Überschreitung dieser Frist sollte es den betreffenden Betriebsinhabern jedoch nicht gestatten, sich den Konsequenzen, die der festgestellte Verstoß andernfalls gehabt hätte, zu entziehen.

    (19)

    Die derzeitigen Bestimmungen zu den im Falle von wiederholten Verstößen anzuwendenden Kürzungen berücksichtigen nicht, ob der Verstoß bei der Wiederholung möglicherweise an Schwere ab- oder zunimmt. Um eine Verbesserung der Lage zu fördern und eine weitere Verschlechterung zu verhindern, sollte der festzusetzende und bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei zu multiplizierende Prozentsatz solchen Veränderungen Rechnung tragen.

    (20)

    Die Einführung neuer Beihilferegelungen für Direktzahlungen erfordert eine Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Haushaltsobergrenzen gemäß Artikel 71a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

    (21)

    In bestimmten Fällen sind zu Unrecht zugewiesene Ansprüche mit sehr geringen Beträgen verbunden, während die Wiedereinziehung dieser Ansprüche einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert. Im Interesse der Vereinfachung und eines angemessenen Verhältnisses zwischen Verwaltungsaufwand und wiedereinzuziehendem Betrag ist es gerechtfertigt, einen Mindestbetrag einzuführen, ab dem eine Wiedereinziehung erfolgt.

    (22)

    Die Änderungen gemäß der vorliegenden Verordnung betreffen Beihilfeanträge für ab dem 1. Januar 2008 beginnende Jahre oder Prämienzeiträume. Die vorliegende Verordnung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gelten.

    (23)

    Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

    (24)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 12 erhält folgende Fassung:

    „12.

    ‚flächenbezogene Beihilferegelungen‘: die Betriebsprämienregelung, die Zahlung für Hopfen an anerkannte Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Beihilferegelungen nach den Titeln IV und IVa der genannten Verordnung, mit Ausnahme der Beihilferegelungen nach Titel IV Kapitel 7, 10f, 11 und 12, der speziellen Zahlung für Zucker nach Artikel 143ba derselben Verordnung und der gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse nach Artikel 143bb derselben Verordnung;“

    b)

    Nummer 32 erhält folgende Fassung:

    „32.

    ‚Rechtsakt‘: jede einzelne Richtlinie und Verordnung im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; die Richtlinie und die Verordnungen unter den Nummern 7 und 8 desselben Anhangs gelten jedoch als ein einzelner Rechtsakt;“

    2.

    Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

    „(7)   Für Bulgarien und Rumänien wird das Referenzverhältnis wie folgt ermittelt:

    a)

    Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2007 gemäß Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung als Dauergrünland angemeldeten Flächen.

    b)

    Die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2007 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche.“

    3.

    In Artikel 13 wird vor Absatz 14 folgender Absatz eingefügt:

    „(13a)   Bei Beantragung der Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Titel IV Kapitel 10g der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Titel IV Kapital 10h derselben Verordnung enthält der Sammelantrag eine Kopie des Verarbeitungsvertrags oder der Lieferverpflichtung gemäß Artikel 171da der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.

    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Informationen gemäß Unterabsatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 1. Dezember des Jahres der Antragstellung, gesondert vorgelegt werden können.“

    4.

    In Teil II Titel II erhält die Überschrift von Kapitel IIIa folgende Fassung:

     

    „BEIHILFE FÜR ZUCKERRÜBEN- UND ZUCKERROHRERZEUGER, SPEZIELLE ZAHLUNG FÜR ZUCKER UND GESONDERTE ZAHLUNG FÜR OBST UND GEMÜSE“

    5.

    Artikel 17a wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Antragsvoraussetzungen bei Beihilfeanträgen auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die spezielle Zahlung für Zucker und die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse“

    b)

    In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

    „Jeder Betriebsinhaber, der die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba derselben Verordnung bzw. die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 143bb derselben Verordnung beantragt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere“.

    c)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Der Antrag auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die spezielle Zahlung für Zucker bzw. die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai, in Estland, Lettland und Litauen auf spätestens 15. Juni des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.“

    6.

    In Teil II Titel III Kapitel I wird folgender Artikel 23a eingefügt:

    „Artikel 23a

    (1)   Die Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die Ankündigungsfrist ist auf das strikte Minimum zu beschränken und darf 14 Tage nicht überschreiten.

    Bei den Vor-Ort-Kontrollen, die Beihilfeanträge für Tiere betreffen, darf die in Unterabsatz 1 genannte Ankündigung jedoch außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen. Ist zudem in den Rechtsvorschriften betreffend die für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen relevanten Anforderungen und Standards vorgesehen, dass die Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt zu erfolgen haben, so gelten diese Bestimmungen auch im Falle von Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen.

    (2)   Die Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung und andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.“

    7.

    Artikel 25 wird gestrichen.

    8.

    Die Artikel 44 und 45 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 44

    Mindestkontrollsatz

    (1)   Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch, die Beihilfeanträge im Rahmen der Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist.

    Der Mindestkontrollsatz gemäß Unterabsatz 1 kann auf der Ebene jeder zuständigen Kontrollbehörde oder auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder Standards oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Standards erreicht werden. Werden die Kontrollen nicht, wie in Artikel 42 vorgesehen, von den Zahlstellen durchgeführt, so kann dieser Mindestkontrollsatz jedoch trotzdem auf der Ebene jeder Zahlstelle erreicht werden.

    Sofern in den für die Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften bereits Mindestkontrollsätze festgelegt sind, finden diese Kontrollsätze anstelle des Mindestkontrollsatzes gemäß Unterabsatz 1 Anwendung. Alternativ können die Mitgliedstaaten beschließen, dass etwaige Verstöße, die bei Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der für die Rechtsakte und Standards geltenden Rechtsvorschriften außerhalb der Stichprobe gemäß Unterabsatz 1 aufgedeckt wurden, der für den betreffenden Rechtsakt oder Standard zuständigen Kontrollbehörde gemeldet und von dieser weiterbehandelt werden. Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung.

    (2)   Sollte bei den Vor-Ort-Kontrollen ein erheblicher Grad an Verstößen in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder Standard festgestellt werden, so ist im nachfolgenden Kontrollzeitraum die Zahl der für diesen Rechtsakt oder Standard durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen zu erhöhen.

    Artikel 45

    Auswahl der Kontrollstichprobe

    (1)   Unbeschadet der Kontrollen im Nachgang zu Verstößen, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, stützt sich die Auswahl der gemäß Artikel 44 zu kontrollierenden Betriebe gegebenenfalls auf eine Risikoanalyse gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder auf eine für die betreffenden Anforderungen oder Standards geeignete Risikoanalyse. Diese Risikoanalyse kann auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe, auf Ebene von Betriebskategorien oder geografischen Gebieten oder im Fall von Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Artikels auf Ebene von Unternehmen vorgenommen werden.

    Bei der Risikoanalyse können einer oder beide der folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

    a)

    die Teilnahme eines Betriebsinhabers am Betriebsberatungssystem gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

    b)

    die Teilnahme eines Betriebsinhabers an einem Zertifizierungssystem, sofern dieses System für die betreffenden Anforderungen und Standards relevant ist.

    (1a)   Zur Sicherstellung der Repräsentativität werden von der Mindestzahl von Betriebsinhabern, bei denen gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen sind, 20 % bis 25 % nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

    Ist die Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber jedoch höher als die Mindestanzahl Betriebsinhaber, die gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind, so sollte der Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betriebsinhaber in der zusätzlichen Stichprobe 25 % nicht übersteigen.

    (1b)   Gegebenenfalls kann vor Ablauf des betreffenden Beantragungszeitraums anhand der verfügbaren Informationen eine vorläufige Stichprobe gebildet werden. Die vorläufige Stichprobe wird ergänzt, wenn alle relevanten Anträge vorliegen.

    (2)   Die gemäß Artikel 44 zu kontrollierenden Betriebsinhaber werden unter den Betriebsinhabern ausgewählt, die bereits gemäß den Artikeln 26 und 27 ausgewählt wurden und für die die jeweiligen Anforderungen oder Standards gelten.

    (3)   Abweichend von Absatz 2 können die gemäß Artikel 44 zu kontrollierenden Betriebsinhaber aus der Grundgesamtheit der Betriebsinhaber ausgewählt werden, die Beihilfeanträge im Rahmen von Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben und die jeweiligen Anforderungen oder Standards einhalten müssen.

    In diesem Fall gilt Folgendes:

    a)

    Gelangt die zuständige Kontrollbehörde bei der auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe vorgenommenen Risikoanalyse zu der Schlussfolgerung, dass Nichtbegünstigte einer Direktbeihilfe ein höheres Risiko als Betriebsinhaber mit Beihilfeantrag aufweisen, so kann sie Betriebsinhaber, die einen Beihilfeantrag gestellt haben, durch Nichtbegünstigte ersetzen. Dennoch muss in diesem Fall die Gesamtzahl der kontrollierten Betriebsinhaber den in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Kontrollsatz erreichen. Die Gründe für solche Ersetzungen müssen ordnungsgemäß begründet und dokumentiert sein.

    b)

    Falls sich die Wirksamkeit dadurch erhöht, kann die Risikoanalyse statt auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe auf Ebene von Unternehmen, insbesondere von Schlachthöfen, Händlern oder Lieferanten durchgeführt werden; in diesem Fall können die so kontrollierten Betriebsinhaber auf den in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Kontrollsatz angerechnet werden.

    (4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren können miteinander kombiniert werden, sofern sich durch eine solche Kombination die Wirksamkeit des Kontrollsystems erhöht.“

    9.

    Artikel 47 wird wie folgt geändert:

    a)

    Dem Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden im Falle, dass der Mindestkontrollsatz gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Ebene jedes Rechtsaktes oder Standards oder jeder Gruppe von Rechtsakten oder Standards erreicht wird, die ausgewählten Betriebsinhaber in Bezug auf die Einhaltung des betreffenden Rechtsaktes oder Standards oder der betreffenden Gruppe von Rechtsakten oder Standards kontrolliert.

    In der Regel wird jeder für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählte Betriebsinhaber zu einem Zeitpunkt kontrolliert, zu dem die meisten Anforderungen und Standards, für die er ausgewählt wurde, überprüft werden können. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass während des Jahres für sämtliche Anforderungen und Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.“

    b)

    Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(1a)   Die Vor-Ort-Kontrollen erfassen soweit anwendbar die gesamte landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann sich jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der von der Anforderung oder dem Standard betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs beschränken, sofern diese Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die Anforderungen und Standards gewährleistet. Werden bei dieser Stichprobenkontrolle Verstöße aufgedeckt, so wird die Stichprobe der tatsächlich besichtigten landwirtschaftlichen Parzellen ausgeweitet.

    Darüber hinaus kann sich im Falle, dass die für den Rechtsakt oder die Standards geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, die tatsächliche Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Standards im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf eine repräsentative Stichprobe der zu kontrollierenden Objekte beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die Kontrollen für alle Anforderungen und Standards durchgeführt werden, deren Einhaltung zum Zeitpunkt des Besuchs überprüft werden kann.“

    c)

    Die folgenden Absätze werden angefügt:

    „(3)   Sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Kontrollen mindestens dieselbe Wirksamkeit aufweisen wie sie sich durch Vor-Ort-Kontrollen erreichen lässt, können die Kontrollen auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe durch Verwaltungskontrollen oder Kontrollen auf Ebene von Unternehmen gemäß Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b ersetzt werden.

    (4)   Bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen können die Mitgliedstaaten objektive, sich auf bestimmte Anforderungen oder Standards beziehende Indikatoren anwenden, sofern sie sicherstellen, dass die Kontrollen der betreffenden Anforderungen und Standards mindestens ebenso wirkungsvoll sind wie Vor-Ort-Kontrollen, die ohne Verwendung von Indikatoren erfolgen.

    Die Indikatoren hängen direkt mit den Anforderungen oder Standards zusammen, die sie repräsentieren, und decken alle Aspekte ab, die bei der Kontrolle dieser Anforderungen oder Standards zu überprüfen sind.

    (5)   Die Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit der Stichprobe gemäß Artikel 44 Absatz 1 werden im selben Kalenderjahr durchgeführt, in dem die Beihilfeanträge eingereicht wurden.“

    10.

    Artikel 48 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Der Betriebsinhaber wird über jeden festgestellten Verstoß innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle informiert.“

    11.

    Artikel 66 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 67 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Absatz 2 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei der wiederholten Nichteinhaltung der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards angewendet worden wäre.“

    12.

    Artikel 71a Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Handelt es sich um eine in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Beihilferegelung, für die nach Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 110p Absatz 1, Artikel 143b Absatz 7, Artikel 143ba Absatz 2 und Artikel 143bc derselben Verordnung eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, so addieren die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergeben.“

    13.

    In Artikel 73a wird nach Absatz 2a folgender Absatz eingefügt:

    „(2b)   Die Mitgliedstaaten können von der Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche absehen, wenn der dem Betriebsinhaber zu Unrecht zugewiesene Gesamtbetrag 50 EUR oder weniger beträgt. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten im Falle, dass sich der Gesamtwert gemäß Absatz 2a auf 50 EUR oder weniger beläuft, von einer Neuberechnung absehen.“

    14.

    Dem Artikel 76 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Bulgarien und Rumänien machen der Kommission jedoch bis spätestens 31. März 2008 eine Mitteilung über den Anteil von Dauergrünland im Referenzjahr 2007 gemäß Artikel 3 Absatz 7.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2008 beginnende Jahre oder Prämienzeiträume beziehen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Dezember 2007

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 11).

    (2)  KOM(2007) 147 endg. vom 29.3.2007.

    (3)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 972/2007 (ABl. L 216 vom 21.8.2007, S. 3).


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