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Document 32006D1208(01)

    Beschluss des Rates vom 7. November 2006 über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Tropenholzrat zur Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994

    ABl. C 298 vom 8.12.2006, p. 1–1 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    8.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 298/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 7. November 2006

    über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Tropenholzrat zur Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994

    (2006/C 298/01)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 wurde von der Gemeinschaft auf der Grundlage des Beschlusses 96/493/EG (2) des Rates unterzeichnet und vorläufig angewandt.

    (2)

    Im Januar 2006 wurden die Verhandlungen im Rahmen der UNCTAD über das Nachfolgeübereinkommen zum Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 1994 erfolgreich abgeschlossen.

    (3)

    Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 bleibt bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft, sofern es nicht gemäß Artikel 46 Absatz 3 durch Beschluss des Internationalen Tropenholzrates bis zum Inkrafttreten des Nachfolgeübereinkommens verlängert wird.

    (4)

    Die Verlängerung dieses Übereinkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft.

    (5)

    Es ist festzulegen, welchen Standpunkt die Europäische Gemeinschaft im Internationalen Tropenholzrat einnimmt —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Europäische Gemeinschaft stimmt im Internationalen Tropenholzrat dafür, das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 bis zum vorläufigen oder endgültigen Inkrafttreten des Nachfolgeübereinkommens von 2006 zu verlängern.

    Artikel 2

    Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist ein Beschluss des Internationalen Tropenholzrates, mit dem die Dauer der Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 begrenzt oder eine Überprüfungsklausel festgelegt wird.

    Geschehen zu Brüssel am 7. November 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. HEINÄLUOMA


    (1)  Dok. 12953/06 — KOM(2006) 469 endg.

    (2)  ABl. L 208 vom 17.8.1996, S. 1.


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