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Document 22016A0316(01)

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo * andererseits

ABl. L 71 vom 16.3.2016, p. 3–321 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2016/342/oj

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16.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/3


STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*) andererseits

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Euratom“,

einerseits und

DAS KOSOVO (*)

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —

IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es dem Kosovo ermöglichen, seine Beziehungen zur EU weiter zu vertiefen und auszubauen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens — im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für den Westbalkan — für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die EU eine wichtige Stütze ist,

IN ANBETRACHT der Bereitschaft der EU, konkrete Schritte zu unternehmen, damit die europäische Perspektive des Kosovos und seine Annäherung an die EU im Einklang mit der Perspektive der Region verwirklicht wird, indem das Kosovo in das politische und wirtschaftliche Gefüge Europas integriert wird und laufend am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess mit dem Ziel teilnimmt, die einschlägigen Kriterien und die Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zu erfüllen, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit; dieser Prozess wird zu Fortschritten hinsichtlich der europäischen Perspektive des Kosovos und seiner Annäherung an die EU führen, sofern die objektiven Umstände dies zulassen und das Kosovo die vom Europäischen Rat am 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien und die obengenannten Auflagen erfüllt,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit geeigneten Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung im Kosovo und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Institutionenaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, regionale Handelsintegration und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, eine breitgefächerte Zusammenarbeit, unter anderem im Bereich Justiz und Inneres, sowie Erhöhung der Sicherheit,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten und benachteiligten Gruppen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Institutionen, die auf Rechtsstaatlichkeit beruhen, für eine gute Regierungsführung und für die Grundsätze der Demokratie durch ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1975 (im Folgenden „Schlussakte von Helsinki“) und der Charta von Paris für ein neues Europa von 1990 zu achten,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Eintretens der Vertragsparteien für die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen, vor allem (aber nicht ausschließlich) im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte und dem Schutz von Angehörigen von Minderheiten und benachteiligten Gruppen und unter Hinweis auf die Zusage des Kosovos, die einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente einzuhalten,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Rechts aller Flüchtlinge und Binnenvertriebenen auf Rückkehr und auf Schutz ihres Eigentums und ihrer sonstigen damit zusammenhängenden Menschenrechte,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der nachhaltigen Entwicklung sowie der Bereitschaft der EU, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen im Kosovo zu leisten,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen der Welthandelsorganisation (WTO), die in transparenter und nichtdiskriminierender Weise anzuwenden sind,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für den weiteren Ausbau des regelmäßigen politischen Dialogs über Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und von Korruption, einer engeren Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung im Einklang mit dem Besitzstand der EU sowie der Verhinderung von irregulärer Migration unter gleichzeitiger Förderung von Mobilität unter legalen und sicheren Rahmenbedingungen beimessen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schafft wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage des Kosovos, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der EU anzunähern und wirksam umzusetzen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die Durchführung von Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, der finanziellen und der wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen, sofern die objektiven Umstände dies zulassen,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen nicht die Standpunkte zum Status berührt und mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos im Einklang steht,

UNTER HINWEIS darauf, dass die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit, die nach diesem Abkommen für die Union begründet werden sollen, nur die Bereiche betreffen, die unter den Besitzstand der EU oder bestehende Politikbereiche der Union fallen,

UNTER HINWEIS darauf, dass bei Eingang von Dokumenten, die von den kosovarischen Behörden auf der Grundlage dieses Abkommens ausgestellt wurden, möglicherweise die innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) zur Anwendung kommen,

UNTER HINWEIS auf die laufenden Verhandlungen über die Gründung einer Verkehrsgemeinschaft mit dem Westbalkan,

EINGEDENK des Zagreber Gipfels von 2000, auf dem zu einer weiteren Festigung der Beziehungen durch den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufgerufen wurde,

EINGEDENK dessen, dass der Europäische Rat in Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der EU gegenüber dem Westbalkan bestätigte und die Aussicht auf Integration in die EU nach Maßgabe der jeweiligen Fortschritte und Leistungen im Reformprozess unterstrich,

EINGEDENK der Verpflichtungen des Kosovos aufgrund des am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichneten Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens, das mit dem Ziel geschlossen wurde, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern, sofern die objektiven Umstände dies zulassen,

IN DEM WUNSCH, auf kulturellem Gebiet enger zusammenzuarbeiten und den Informationsaustausch auszubauen,

UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der EU gemäß Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind, die Bestimmungen derartiger künftiger spezifischer Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die EU und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen dem Kosovo mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der EU gemäß dem Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige EU-interne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem obengenannten Titel V anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll (Nr. 21) ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder EU-interne Folgemaßnahmen auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks fallen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Zwischen der EU einerseits und dem Kosovo andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2)   Ziel dieser Assoziation ist es,

a)

die Bestrebungen des Kosovos zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;

b)

einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität im Kosovo und zur Stabilisierung der Region zu leisten;

c)

einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

d)

die Bestrebungen des Kosovos zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit — sofern die objektiven Umstände dies zulassen — auszubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die der EU;

e)

die Bestrebungen des Kosovos zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;

f)

ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der EU und dem Kosovo zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;

g)

die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

Artikel 2

Die in diesem Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, verwendeten Ausdrücke, Formulierungen oder Begriffsbestimmungen stellen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die EU noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 3

Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, der Schlussakte von Helsinki und der Charta von Paris für ein neues Europa festgelegt wurden, die Achtung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und seinem Residualmechanismus und dem Internationalen Strafgerichtshof, und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa abgehaltenen Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Politik der EU und des Kosovos und wesentliche Elemente dieses Abkommens.

Artikel 4

Das Kosovo verpflichtet sich zur Einhaltung des Völkerrechts und der internationalen Rechtsinstrumente, vor allem (aber nicht ausschließlich) im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte und der Grundrechte und dem Schutz von Angehörigen von Minderheiten und benachteiligten Gruppen, und zwar ohne jegliche Diskriminierung.

Artikel 5

Das Kosovo verpflichtet sich, sich fortlaufend für eine spürbare und nachhaltige Verbesserung der Beziehungen zu Serbien und für eine effektive Zusammenarbeit mit der im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eingesetzten Mission — solange sie besteht — gemäß den ausführlicheren Bestimmungen des Artikels 13 zu engagieren. Diese Verpflichtungen stellen wesentliche Grundsätze dieses Abkommens dar und bilden die Grundlage für die Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Sollte das Kosovo diese Verpflichtungen nicht einhalten, so kann die EU Maßnahmen ergreifen, die sie für angemessen hält, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aussetzung dieses Abkommens.

Artikel 6

Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben sollten und dass die Verfolgung dieser Verbrechen durch Maßnahmen im eigenen Gebiet und auf internationaler Ebene gewährleistet werden sollte.

In dieser Hinsicht verpflichtet sich das Kosovo insbesondere zu einer uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY und seinem Residualmechanismus sowie im Rahmen aller anderen Ermittlungs- und Strafverfolgungsverfahren unter internationaler Federführung.

Das Kosovo bekennt sich auch zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und verpflichtet sich in dieser Hinsicht, die erforderlichen Maßnahmen für seine Durchführung im Kosovo zu ergreifen.

Artikel 7

Die Entwicklung regionaler Zusammenarbeit und gutnachbarlicher Beziehungen sowie die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens erfolgen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und auf der Grundlage der eigenen Leistungen des Kosovos.

Artikel 8

Das Kosovo verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen in der Region weiter zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse in einer ganzen Reihe von Bereichen, unter anderem im Bereich der Rechtsstaatlichkeit. Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor für die Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.

Artikel 9

Die Assoziation wird über einen Zeitraum von zehn Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.

Der mit Artikel 126 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft jährlich die Durchführung dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung der rechtlichen, administrativen, institutionellen und wirtschaftlichen Reformen durch das Kosovo. Diese Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens. Sie steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess.

Auf der Grundlage dieser Überprüfung spricht der Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen aus und kann Beschlüsse fassen.

Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden.

Spätestens im fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens vor. Auf der Grundlage dieser Überprüfung bewertet der Stabilitäts- und Assoziationsrat die vom Kosovo erzielten Fortschritte und kann Beschlüsse über den weiteren Assoziierungsprozess fassen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat verfährt ähnlich vor Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Wenn die Ergebnisse der Überprüfung es rechtfertigen, kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, den in Absatz 1 genannten Zeitraum um bis zu fünf Jahre zu verlängern. Fasst der Stabilitäts- und Assoziationsrat keine derartigen Beschlüsse, so wird das Abkommen weiterhin in der darin vorgesehenen Art und Weise durchgeführt.

Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.

Artikel 10

Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen Bestimmungen der WTO-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG

Artikel 11

(1)   Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der EU und dem Kosovo und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.

(2)   Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden:

a)

die Beteiligung des Kosovos an der internationalen demokratischen Gemeinschaft, sofern die objektiven Umstände dies zulassen,

b)

Fortschritte bei der europäischen Perspektive des Kosovos und seiner Annäherung an die EU im Einklang mit der europäischen Perspektive der Region auf der Grundlage der eigenen Leistungen und der Verpflichtungen des Kosovos nach Artikel 5,

c)

die zunehmende Annäherung an bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere restriktive Maßnahmen der EU gegenüber Drittstaaten, natürlichen oder juristischen Personen oder nichtstaatlichen Akteuren, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben,

d)

eine wirksame, integrative und repräsentative regionale Zusammenarbeit und die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen im Westbalkan.

Artikel 12

Die Vertragsparteien führen einen spezifischen Politikdialog über andere unter dieses Abkommen fallende Fragen.

Artikel 13

(1)   Der politische und der strategische Dialog tragen zum Prozess der Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Kosovo und Serbien bei.

(2)   Gemäß Artikel 5 verpflichtet sich das Kosovo zu einem fortlaufenden Engagement für eine spürbare und nachhaltige Verbesserung der Beziehungen zu Serbien. Dieser Prozess gewährleistet, dass beide Seiten auf ihrem europäischen Weg voranschreiten können und sich dabei nicht gegenseitig behindern, und sollte allmählich zur umfassenden Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Kosovo und Serbien in Form eines rechtlich verbindlichen Abkommens führen, so dass beide Seiten eines Tages in der Lage sein werden, ihre Rechte uneingeschränkt wahrzunehmen und ihrer Verantwortung gerecht zu werden.

(3)   Auf dieser Grundlage gewährleistet das Kosovo fortlaufend, dass es

a)

alle im Dialog mit Serbien erzielten Vereinbarungen nach Treu und Glauben durchführt;

b)

die Grundsätze einer integrativen regionalen Zusammenarbeit uneingeschränkt einhält;

c)

andere noch offene Fragen auf der Grundlage praktischer und nachhaltiger Lösungen im Dialog und mit Kompromissbereitschaft löst und hinsichtlich der erforderlichen technischen und rechtlichen Aspekte mit Serbien zusammenarbeitet;

d)

wirksam mit der im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eingerichteten Mission — solange sie besteht — zusammenarbeitet und aktiv dazu beiträgt, dass sie ihr Mandat im ganzen Kosovo vollständig und ungehindert ausüben kann.

(4)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft regelmäßig die Fortschritte in diesem Prozess und kann diesbezüglich Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann diesen Prozess im Einklang mit Artikel 129 unterstützen.

Artikel 14

(1)   Der politische und der strategische Dialog finden vor allem im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.

(2)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann ein solcher Dialog auch wie folgt stattfinden:

a)

erforderlichenfalls im Rahmen von Treffen zwischen hohen Amtsträgern des Kosovos einerseits und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und/oder einem Vertreter der Kommission andererseits,

b)

unter voller Nutzung aller geeigneten Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Nicht-EU-Ländern sowie im Rahmen internationaler Organisationen und anderer internationaler Gremien, sofern die objektiven Umstände dies zulassen,

c)

in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Dialoge, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 angenommen wurde.

Artikel 15

Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 132 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.

TITEL III

REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 16

Im Einklang mit seinen Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 13 und mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert das Kosovo aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die EU kann diese Anstrengungen durch geeignete Instrumente unterstützen, etwa im Rahmen von Projekten mit einer regionalen oder grenz- und gebietsübergreifenden Dimension.

Plant das Kosovo seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Länder auszubauen, so unterrichtet und konsultiert es die EU gemäß Titel X.

Das Kosovo setzt das Mitteleuropäische Freihandelsabkommen weiter um.

Artikel 17

Zusammenarbeit mit den Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben

Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt das Kosovo — sofern die objektiven Umstände dies zulassen — Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Zusammenarbeit zwischen ihnen erweitert werden soll.

Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:

a)

politischer Dialog,

b)

die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbaren Freihandelszonen,

c)

gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen des betreffenden Landes mit der EU eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,

d)

Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.

Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.

Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen.

Artikel 18

Zusammenarbeit mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern

Das Kosovo setzt die regionale Zusammenarbeit mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit sowie in anderen mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess zusammenhängenden Bereichen fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.

Artikel 19

Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

Das Kosovo baut seine Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur EU, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit und anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse für das Kosovo und diese Länder aus und schließt mit ihnen Kooperationsübereinkünfte, sofern die objektiven Umstände dies zulassen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen dem Kosovo und diesen Ländern schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der EU und dem Kosovo anzugleichen.

TITEL IV

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 20

(1)   Während eines Zeitraums von höchstens 10 Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die EU und das Kosovo nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der einschlägigen WTO-Übereinkommen schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 6.

(2)   Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.

(3)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch

a)

einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,

b)

Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,

c)

Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der erbrachten Leistungen stehen.

(4)   Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,

a)

in der EU der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) eingeführte, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der EU,

b)

im Kosovo der vom Kosovo am 31. Dezember 2013 angewandte Zollsatz.

(5)   Werden nach der Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.

(6)   Die EU und das Kosovo teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.

KAPITEL I

Gewerbliche erzeugnisse

Artikel 21

Begriffsbestimmung

(1)   Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der EU und des Kosovos, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(2)   Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.

Artikel 22

Zugeständnisse der EU für gewerbliche Erzeugnisse

(1)   Die Einfuhrzölle der EU und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der EU und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 23

Zugeständnisse des Kosovos für gewerbliche Erzeugnisse

(1)   Die Einfuhrzölle des Kosovos auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der EU, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2)   Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle des Kosovos auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(3)   Die Einfuhrzölle des Kosovos auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der EU, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.

(4)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen des Kosovos für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 24

Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen

(1)   Die EU und das Kosovo beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel miteinander alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

(2)   Die EU und das Kosovo beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel miteinander alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 25

Schnellere Senkung der Zollsätze

Das Kosovo erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der EU schneller als in Artikel 23 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus.

KAPITEL II

Landwirtschaft und fischerei

Artikel 26

Begriffsbestimmung

(1)   Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der EU oder im Kosovo.

(2)   Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (2) und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(3)   Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 (Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen) und 1605 (Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen geräuchert)) sowie der Unterpositionen 0511 91 (Abfälle von Fischen), 2301 20 (Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar) und ex 1902 20 (Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend).

Sie umfasst außerdem die Unterpositionen 1212 21 00 (Algen und Tange), ex 1603 00 (Extrakte und Säfte von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren) und ex 2309 90 10 (Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: Solubles von Fischen) sowie 1504 10 und 1504 20 (Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen;

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle).

Artikel 27

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Protokoll I enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 28

Zugeständnisse der EU für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die EU alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die EU die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo, die nicht unter die Positionen 0102 (Rinder, lebend), 0201 (Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt), 0202 (Fleisch von Rindern, gefroren), 1701 (Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest), 1702 (Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert) und 2204 (Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009) der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(3)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die EU die Einfuhrzölle auf „Baby-Beef“-Erzeugnisse im Sinne des Anhangs II mit Ursprung im Kosovo im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 475 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.

Artikel 29

Zugeständnisse des Kosovos für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt das Kosovo alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

a)

beseitigt das Kosovo die Einfuhrzölle auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU, die nicht in Anhang III aufgeführt sind;

b)

beseitigt das Kosovo schrittweise die Einfuhrzölle auf die in den Anhängen IIIa, IIIb und IIIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der EU nach dem dort angegebenen Zeitplan.

(3)   Der Zollsatz für die in Anhang IIId aufgeführten Erzeugnisse entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz.

Artikel 30

Protokoll über Weine und Spirituosen

Die für die in Protokoll II aufgeführten Weine und Spirituosen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthalten.

Artikel 31

Zugeständnisse der EU für Fisch und Fischereierzeugnisse

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die EU alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die EU alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

Artikel 32

Zugeständnisse des Kosovos für Fisch und Fischereierzeugnisse

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt das Kosovo alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der EU.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt das Kosovo alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der EU, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

Artikel 33

Überprüfungsklausel

Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Politiken der EU, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik im Kosovo, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft des Kosovos sowie der Entwicklungen im Rahmen der WTO prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für jedes Erzeugnis, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

Artikel 34

Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 27, 28, 29, 30, 31 und 32 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen einer Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 43, unverzüglich Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

Artikel 35

Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen

(1)   Nach Maßgabe dieses Artikels schützt das Kosovo die geografischen Angaben der EU, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) in der EU eingetragen sind. Geografische Angaben des Kosovos können unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen in der EU eingetragen werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten geografischen Angaben werden geschützt vor

a)

jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung eines geschützten Namens

i)

für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)

soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird,

b)

jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „à la“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,

c)

allen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem Erzeugnis erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken,

d)

allen sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung eines solchen Erzeugnisses irrezuführen.

(3)   Ein zur Eintragung vorgeschlagener Name, der mit einem bereits geschützten Namen vollständig oder teilweise gleichlautend ist, wird nur geschützt, wenn der später geschützte gleichlautende Name in der Praxis hinsichtlich der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der Präsentation ausreichend von dem bereits geschützten Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betreffenden Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, woher die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

(4)   Das Kosovo lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.

(5)   Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht und die im Kosovo eingetragen oder durch Benutzung entstanden sind, dürfen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für im Kosovo eingetragene Marken und durch Benutzung entstandene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen.

(6)   Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren oder für im Kosovo unter dieser Bezeichnung rechtmäßig in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse sind, endet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

(7)   Das Kosovo stellt sicher, dass fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Waren mehr aus seinem Gebiet ausgeführt werden, die gegen diesen Artikel verstoßen.

(8)   Das Kosovo gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 7 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.

KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 36

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll I nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 37

Weitere Zugeständnisse

Dieses Kapitel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.

Artikel 38

Stillhalteregelung

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der EU und dem Kosovo weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der EU und dem Kosovo weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.

(3)   Unbeschadet der nach den Artikeln 28, 29, 30, 31 und 32 eingeräumten Zugeständnisse werden die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik der EU beziehungsweise des Kosovos und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II bis V und Protokoll I vorgesehene Einfuhrregelung nicht berührt wird.

Artikel 39

Verbot steuerlicher Diskriminierung

(1)   Die EU und das Kosovo unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen. Wo derartige Maßnahmen oder Praktiken bereits bestehen, schafft die EU beziehungsweise das Kosovo sie ab oder hebt sie auf.

(2)   Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, wird keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 40

Finanzzölle

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

Artikel 41

Zollunionen, Freihandelszonen und Regelungen für den grenz- und gebietsüberschreitenden Handel

(1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Regelungen für den grenz- und gebietsüberschreitenden Handel nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken.

(2)   Während der in Artikel 20 genannten Übergangszeit lässt dieses Abkommen die Durchführung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und dem Kosovo geschlossenen Abkommen für den grenz- und gebietsüberschreitenden Handel festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die vom Kosovo zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.

(3)   Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Insbesondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur EU statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der EU und des Kosovos gemäß diesem Abkommen Rechnung getragen wird.

Artikel 42

Dumping und Subventionen

(1)   Das Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und nach Artikel 43 zu treffen.

(2)   Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 beziehungsweise dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und mit den diese Übereinkommen betreffenden internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 43

Schutzklausel

(1)   Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Bestimmungen und Grundsätze des Artikels XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen Anwendung finden.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen, wenn eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wird,

a)

dass den heimischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder

b)

dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten.

(3)   Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen bestehen in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 20 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, die klar vorsehen müssen, dass sie schrittweise und spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit aufgehoben werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.

In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum, der demjenigen entspricht, in dem diese Maßnahme bereits angewandt wurde, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre nach Auslaufen der Maßnahme betragen hat.

(4)   Die EU oder das Kosovo unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(5)   Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes:

a)

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen.

Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen müssen die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten.

b)

Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels umgehend die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(6)   Führt die EU oder das Kosovo für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 44

Knappheitsklausel

(1)   Führt die Befolgung dieses Titels

a)

zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

b)

zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen beziehungsweise Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei de facto oder wahrscheinlich erhebliche Schwierigkeiten,

so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2)   Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

(3)   Die EU oder das Kosovo unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

(4)   Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die EU oder das Kosovo umgehend die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird darüber unverzüglich unterrichtet.

(5)   Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

Artikel 45

Staatliche Monopole

In Bezug auf staatliche Handelsmonopole stellt das Kosovo sicher, dass bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und den Bürgern des Kosovos ausgeschlossen ist.

Artikel 46

Ursprungsregeln

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll III die Ursprungsregeln für die Durchführung dieses Abkommens.

Artikel 47

Zulässige Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz des Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 48

Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Verwaltungszusammenarbeit für die Durchführung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen ihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2)   Hat eine Vertragspartei (in diesem Artikel „die betreffende Vertragspartei“) auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der entsprechenden Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3)   Eine „Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit“ im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,

a)

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist;

b)

wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde;

c)

wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.

Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem vorliegen, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(4)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, teilt ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss mit und nimmt mit der anderen Vertragspartei Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)

Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unverzüglich mitgeteilt.

c)

Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme mitgeteilt. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationssauschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

(5)   Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.

Artikel 49

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung von Protokoll III, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Partei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

TITEL V

NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALVERKEHR

Artikel 50

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

1.

„EU-Unternehmen“ beziehungsweise „kosovarisches Unternehmen“ ein Unternehmen, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise des Kosovos gegründet worden ist und seinen satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der EU beziehungsweise des Kosovos hat. Hat das Unternehmen nur seinen satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der EU beziehungsweise des Kosovos, so gilt das Unternehmen als EU-Unternehmen beziehungsweise als kosovarisches Unternehmen, sofern seine Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats beziehungsweise des Kosovos aufweist;

2.

„Tochtergesellschaft“ eines Unternehmens ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen tatsächlich kontrolliert wird;

3.

„Zweigniederlassung“ eines Unternehmens einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer etwa als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient;

4.

„Niederlassung“ das Recht, durch Gründung von Unternehmen, einschließlich Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, in der EU beziehungsweise im Kosovo wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen;

5.

„Geschäftstätigkeit“ die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten;

6.

„wirtschaftliche Tätigkeiten“ grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche oder handwerkliche Tätigkeiten;

7.

„EU-Bürger“ und „Bürger des Kosovos“ eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt beziehungsweise Bürger des Kosovos ist;

8.

„Finanzdienstleistungen“ die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten.

KAPITEL I

Niederlassung

Artikel 51

(1)   Das Kosovo erleichtert EU-Unternehmen die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in seinem Gebiet. Zu diesem Zweck gewährt das Kosovo mit Inkrafttreten dieses Abkommens

a)

für die Niederlassung von EU-Unternehmen im Gebiet des Kosovos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Unternehmen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Unternehmen aus Drittstaaten gewährt;

b)

für die Geschäftstätigkeit der im Gebiet des Kosovos niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von EU-Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Unternehmen und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten gewährt.

(2)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die EU

a)

für die Niederlassung kosovarischer Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die EU ihren eigenen Unternehmen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Unternehmen aus Drittstaaten gewährt;

b)

für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen kosovarischer Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die EU ihren eigenen Unternehmen und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten gewährt.

(3)   Die Vertragsparteien erlassen keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Unternehmen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Unternehmen bewirken.

(4)   Ungeachtet dieses Artikels

a)

haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von EU-Unternehmen ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien im Kosovo zu nutzen und zu mieten;

b)

erhalten Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von EU-Unternehmen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, wie kosovarische Unternehmen Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Rechte wie kosovarische Unternehmen, sofern diese Rechte für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben.

Artikel 52

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 54 können die Vertragsparteien die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Unternehmen in ihrem Gebiet regeln, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Unternehmen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Unternehmen bewirken.

(2)   Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen wird eine Vertragspartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.

(3)   Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 53

(1)   Dieses Kapitel berührt nicht die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft mit dem Westbalkan und des multilateralen Übereinkommens zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums, das am 9. Juni 2006 unterzeichnet wurde (4).

(2)   Innerhalb des Anwendungsbereichs der Verkehrspolitik der EU kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat in konkreten Fällen Empfehlungen zur Verbesserung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen abgeben.

(3)   Dieses Kapitel gilt nicht für den Seeverkehr.

Artikel 54

(1)   Die Artikel 51 und 52 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen in ihrem Gebiet von nicht nach ihrem Recht gegründeten Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen von nach ihrem Recht gegründeten Unternehmen oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(2)   Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

KAPITEL II

Erbringung von dienstleistungen

Artikel 55

(1)   Ein im Gebiet des Kosovos niedergelassenes EU-Unternehmen beziehungsweise ein im Gebiet der EU niedergelassenes kosovarisches Unternehmen ist berechtigt, im Einklang mit den in dem Aufnahmegebiet der Niederlassung — im Gebiet der EU beziehungsweise im Gebiet des Kosovos — geltenden Rechtsvorschriften Mitarbeiter zu beschäftigen oder von seinen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, die EU-Bürger beziehungsweise Bürger des Kosovos sind, sofern es sich bei diesen Mitarbeitern um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird.

(2)   In Schlüsselpositionen beschäftigte Mitarbeiter der genannten Unternehmen (im Folgenden „Organisationen“) sind „unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer“ im Sinne des Buchstaben c, die zu nachstehenden Kategorien gehören, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens während eines Jahres unmittelbar vor dem Transfer von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a)

Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

i)

die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

ii)

die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Aufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte,

iii)

die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung von Personal oder zur Vornahme sonstiger Personalentscheidungen;

b)

in einer Organisation arbeitenden Personen mit Spezialkenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung ein hohes Qualifikationsniveau für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben berücksichtigt werden, die spezifische technische Kenntnisse, einschließlich der Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf, erfordern;

c)

„unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und der Transfer muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt.

(3)   Die Einreise von Bürgern des Kosovos beziehungsweise von EU-Bürgern in das Gebiet der EU beziehungsweise des Kosovos und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Unternehmen handelt, die Führungskräfte des Unternehmens im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung eines kosovarischen Unternehmens in einem Mitgliedstaat beziehungsweise für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung eines EU-Unternehmens im Kosovo zuständig sind, und sofern

a)

diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und

b)

das Unternehmen seinen Hauptgeschäftssitz außerhalb der EU beziehungsweise des Kosovos hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise im Kosovo keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

Artikel 56

Um EU-Bürgern und Bürgern des Kosovos die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten im Kosovo beziehungsweise in der EU zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten diese Abkommens, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 57

Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für eine Ausweitung der Bestimmungen dieses Kapitels auf EU-Bürger und Bürger des Kosovos im Hinblick auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Dienstleistungserbringern fest, die im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind und mit einem Endverbraucher im Gebiet dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist.

Artikel 58

(1)   Die EU und das Kosovo verpflichten sich, im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Unternehmen beziehungsweise kosovarische Unternehmen oder durch EU-Bürger beziehungsweise Bürger des Kosovos zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 55 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von EU-Unternehmen beziehungsweise von kosovarischen Unternehmen oder EU-Bürger beziehungsweise Bürger des Kosovos sind und um vorübergehende Einreise zur Aushandlung von Dienstleistungsaufträgen oder zum Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für den betreffenden Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.

(3)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den vom Kosovo erzielten Fortschritten bei der Annäherung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand der EU Rechnung getragen.

Artikel 59

(1)   Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Bürger oder EU-Unternehmen oder durch Bürger des Kosovos oder kosovarische Unternehmen, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers ihren ständigen Wohnsitz haben beziehungsweise niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.

(2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

Artikel 60

Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der EU und dem Kosovo gelten folgende Bestimmungen:

1.

Im Bereich des Luftverkehrs werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im multilateralen Übereinkommen zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt.

2.

Im Bereich des Landverkehrs werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und den Straßentransitverkehr im Vertrag zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft geregelt.

3.

Das Kosovo gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der EU im Bereich des Luft- und des Landverkehrs insoweit an, als dies die Liberalisierung und den gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien fördert und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

4.

Das Kosovo verpflichtet sich, die internationalen Übereinkünfte im Bereich der Straßenverkehrssicherheit einzuhalten und dem vereinbarten umfassenden Netz der Südosteuropäischen Verkehrsbeobachtungsstelle (SEETO) besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

5.

Dieses Kapitel gilt nicht für Seeverkehrsdienstleistungen.

KAPITEL III

Transitverkehr

Artikel 61

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

1.

„Transitverkehr der EU“ die Beförderung von Gütern im Transit durch das Gebiet des Kosovos in einen oder aus einem Mitgliedstaat durch ein in der EU niedergelassenes Verkehrsunternehmen;

2.

„Transitverkehr des Kosovos“ die Beförderung von für einen Drittstaat bestimmten Gütern aus dem Kosovo oder von für das Kosovo bestimmten Gütern aus einem Drittstaat im Transit durch das Gebiet der EU durch ein im Kosovo niedergelassenes Verkehrsunternehmen.

Artikel 62

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Dieses Kapitel findet keine Anwendung mehr, sobald der Vertrag zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft in Kraft getreten ist.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang für den Transitverkehr der EU durch das Kosovo und für den Transitverkehr des Kosovos durch die EU zu gewähren.

(3)   Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der EU infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur und/oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den Achsen verursacht wird oder droht, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der EU nahe der Grenze/des Gebiets des Kosovos Probleme auf, so wird der mit Artikel 128 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat mit der Frage befasst. Die Vertragsparteien können vorübergehende nichtdiskriminierende Ausnahmeregelungen zur Begrenzung oder Verringerung dieser Beeinträchtigung vorschlagen.

(4)   Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen oder Fahrzeugen aus der EU und Verkehrsunternehmen oder Fahrzeugen aus dem Kosovo führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind.

Artikel 63

Vereinfachung der Förmlichkeiten

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern.

KAPITEL IV

Laufende zahlungen und kapitalverkehr

Artikel 64

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der EU und dem Kosovo in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

Artikel 65

(1)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Unternehmen, die nach den vor Ort geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, und mit Investitionen, die gemäß Titel V Kapitel I getätigt werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, einschließlich Darlehen und Krediten, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist. Dieser Artikel betrifft nicht Portfolioinvestitionen, insbesondere den Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt, die allein in der Absicht einer Geldanlage getätigt werden, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll.

(3)   Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt das Kosovo EU-Bürgern die Inländerbehandlung für den Erwerb von Immobilien in seinem Gebiet.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der EU und des Kosovos ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.

(5)   In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der EU oder des Kosovos verursacht oder zu verursachen droht, kann die EU beziehungsweise das Kosovo unbeschadet dieses Artikels und des Artikels 64 für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der EU und dem Kosovo treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.

(6)   Die Vertragsparteien konsultieren einander, um zur Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der EU und dem Kosovo zu erleichtern.

Artikel 66

(1)   Während des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft das Kosovo Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der EU-Vorschriften über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(2)   Bis zum Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die volle Anwendung der EU-Vorschriften über den freien Kapitalverkehr im Kosovo fest.

KAPITEL V

Allgemeine bestimmungen

Artikel 67

(1)   Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2)   Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder auch nur zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 68

(1)   Für die Zwecke dieses Titels hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens und dem Besitzstand der EU erwachsenden Vorteile nicht zunichtemachen oder verringern. Die Anwendung des Artikels 67 bleibt davon unberührt.

(2)   Dieser Titel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

Artikel 69

Dieser Titel gilt auch für Unternehmen, die im ausschließlichen Miteigentum von EU-Unternehmen oder EU-Bürgern und von kosovarischen Unternehmen oder Bürgern des Kosovos stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

Artikel 70

(1)   Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.

(3)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, bei der Anwendung ihrer relevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 71

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(2)   Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder des Kosovos kann die EU beziehungsweise das Kosovo unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die EU beziehungsweise das Kosovo unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

Artikel 72

Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des GATS ergeben.

Artikel 73

Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

TITEL VI

ANNÄHERUNG DER KOSOVARISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AN DEN BESITZSTAND DER EU, GESETZESVOLLZUG UND WETTBEWERBSREGELN

Artikel 74

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Annäherung der im Kosovo bestehenden Rechtsvorschriften an die der EU und der wirksamen Durchführung dieser Rechtsvorschriften an. Das Kosovo bemüht sich zu gewährleisten, dass sein bestehendenes Recht und seine künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der EU vereinbar werden. Das Kosovo gewährleistet, dass sein bestehendenes Recht und seine künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß durchgeführt und durchgesetzt werden.

(2)   Diese Annäherung beginnt am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 9 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des Besitzstands der EU ausgedehnt.

(3)   In einer ersten Phase konzentriert sich die Annäherung auf die wesentlichen Teile des Besitzstands der EU im Bereich des Binnenmarkts, im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht sowie in handelsrelevanten Bereichen. In einer weiteren Phase konzentriert sich das Kosovo auf die übrigen Teile des Besitzstands der EU.

Die Annäherung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Kommission und dem Kosovo zu vereinbarenden Programms vorgenommen.

(4)   Ferner legt das Kosovo im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission die Modalitäten für die Aufsicht über die Annäherung der Rechtsvorschriften und die für die Durchführung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen fest; unter anderem bemüht es sich um eine Reform seiner Justiz im Hinblick auf die Durchführung seines gesamten Rechtsrahmens.

Artikel 75

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1)   Folgendes ist mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens nicht vereinbar, sofern dadurch der Handel zwischen der EU und dem Kosovo beeinträchtigt werden könnte:

a)

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

b)

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der EU oder des Kosovos oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen,

c)

jede staatliche Beihilfe, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

(2)   Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der EU, insbesondere aus den Artikeln 101, 102, 106 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den von den EU-Organen erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.

(3)   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und b auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.

(4)   Das Kosovo gewährleistet, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückforderung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.

(5)   Die EU einerseits und das Kosovo andererseits sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. Ä. vorlegen, der in Methodik und Aufbau dem EU-Bericht über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der einen Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(6)   Das Kosovo stellt ein umfassendes Inventar der Beihilferegelungen auf und passt sie innerhalb von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.

(7)

a)

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle vom Kosovo gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass das Kosovo den in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschriebenen Gebieten der EU gleichgestellt ist.

b)

Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt das Kosovo der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission beurteilen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen des Kosovos sowie die entsprechende Beihilfehöchstintensitäten und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen EU-Leitlinien die Fördergebietskarte.

(8)   Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren

a)

findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung;

b)

werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die EU auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen EU-Rechtsakten.

(9)   Hält eine Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise für mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die EU oder das Kosovo im Einklang mit dem GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

Artikel 76

Öffentliche Unternehmen

Spätestens ab Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet das Kosovo die Grundsätze, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 106, festgelegt sind, auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, an.

Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der EU in das Kosovo einzuführen.

Artikel 77

Allgemeine Aspekte des geistigen Eigentums

(1)   Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beimessen.

(2)   Das Kosovo trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der EU vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(3)   Das Kosovo verpflichtet sich, die in Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünfte über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums einzuhalten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann das Kosovo durch Beschluss verpflichten, bestimmte multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich einzuhalten.

Artikel 78

Handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums

(1)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Unternehmen der anderen Vertragspartei und den EU-Bürgern beziehungsweise den Bürgern des Kosovos hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.

(2)   Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden.

Artikel 79

Öffentliches Beschaffungswesen

(1)   Die EU und das Kosovo sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.

(2)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens wird den kosovarischen Unternehmen unabhängig davon, ob sie in der EU niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der EU nach den Beschaffungsregeln der EU zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den EU-Unternehmen gewährt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald das Kosovo die Rechtsvorschriften zur Einführung der EU-Regeln in diesem Bereich erlassen hat. Die EU prüft regelmäßig, ob das Kosovo diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.

(3)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens wird den EU-Unternehmen, die nach Titel V Kapitel I im Kosovo niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren im Kosovo zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den kosovarischen Unternehmen gewährt werden.

(4)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens wird den EU-Unternehmen, die nicht nach Titel V Kapitel I im Kosovo niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren im Kosovo zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den kosovarischen Unternehmen und den im Kosovo niedergelassenen EU-Unternehmen gewährt werden; ausgenommen sind die in Absatz 5 genannten Preispräferenzen.

(5)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens wandelt das Kosovo die bestehenden Präferenzen für kosovarische Unternehmen oder im Kosovo niedergelassene EU-Unternehmen und für Aufträge, die nach den Kriterien des wirtschaftlich günstigsten Angebots und des niedrigsten Preises vergeben werden, in Preispräferenzen um und baut diese innerhalb von fünf Jahren schrittweise nach folgendem Zeitplan ab:

Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 15 %,

am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 10 %,

am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 5 % und

spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Präferenzen vollständig beseitigt.

(6)   Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat die in Absatz 5 genannten Präferenzen überprüfen und beschließen, die in Absatz 5 genannten Zeiträume zu verkürzen.

(7)   Innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens erlässt das Kosovo Rechtsvorschriften zur Durchführung der im Besitzstand der EU vorgesehenen Verfahrensstandards.

(8)   Das Kosovo erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen.

(9)   Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der EU und dem Kosovo finden die Artikel 50 bis 66 Anwendung. Hinsichtlich der Beschäftigung und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen findet auf Bürger des Kosovos in der EU der für Drittstaatsangehörige geltende Besitzstand der EU Anwendung. Was EU-Bürger im Kosovo betrifft, so gewährt das Kosovo im Gegenzug Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, hinsichtlich der Beschäftigung und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen entsprechende Rechte, wie sie den Bürgern des Kosovos in der EU gewährt werden.

Artikel 80

Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung

(1)   Das Kosovo trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den horizontalen und sektoralen Produktsicherheitsvorschriften der EU in Einklang zu bringen und die Infrastruktur für die Qualitätssicherung wie Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren auf das Niveau europäischer Standards zu bringen.

(2)   Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,

a)

die Verwendung der technischen Vorschriften der EU und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern;

b)

die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung — Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung — zu unterstützen;

c)

die Zusammenarbeit des Kosovos mit Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen, Akkreditierung und ähnlichen Aufgaben befassen (z. B. CEN, Cenelec, ETSI, EA, WELMEC und EURAMET) (5), sofern die objektiven Umstände dies zulassen;

d)

gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren des Kosovos ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.

Artikel 81

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Annäherung der Verbraucherschutzvorschriften des Kosovos an den Besitzstand der EU zusammen, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem EU-Recht, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen im Kosovo,

b)

die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz im Kosovo mit den in der EU geltenden Vorschriften,

c)

einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,

d)

die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu geeigneten Rechtsbehelfen im Falle von Streitigkeiten,

e)

den Informationsaustausch über gefährliche Waren.

Artikel 82

Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit

Das Kosovo harmonisiert seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise mit denen der EU.

TITEL VII

FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

Artikel 83

Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats

Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen große Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem die Stärkung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz im Kosovo und die Verbesserung ihrer Effizienz sowie der Aufbau geeigneter Strukturen für Polizei, Staatsanwaltschaft, Richterschaft und andere Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, um sie in geeigneter Weise auf die Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen vorzubereiten und in die Lage zu versetzen, im Rahmen ihrer Präventions-, Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Rechtsprechungstätigkeit wirksam gegen organisierte Kriminalität, Korruption und Terrorismus vorzugehen.

Artikel 84

Schutz personenbezogener Daten

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten mit dem Ziel zusammen, dass das Kosovo ein Schutzniveau gewährleistet, das demjenigen des Besitzstands der EU entspricht. Das Kosovo stellt sicher, dass ausreichende finanzielle und personelle Mittel für eine oder mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden zur Verfügung stehen, damit die Einhaltung seiner Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwacht und ihre Durchsetzung gewährleistet werden kann.

Artikel 85

Visa, Grenz- und Gebietsmanagement, Asyl und Migration

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz- und Gebietskontrolle, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.

Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und kann technische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfassen:

a)

Austausch von Statistiken und Informationen über Rechtsvorschriften und Praxis,

b)

Ausarbeitung von Rechtsvorschriften,

c)

Steigerung der Effizienz der Institutionen,

d)

Ausbildung des Personals,

e)

Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,

f)

Grenz- und Gebietskontrollmanagement.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere

a)

im Asylbereich auf die Annahme und Durchführung von Rechtsvorschriften durch das Kosovo, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;

b)

im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal im Gebiet eines Mitgliedstaats oder des Kosovos aufhaltenden Nicht-EU-Bürger fair zu behandeln und zu prüfen, durch welche Maßnahmen das Kosovo Anreize und Unterstützung für die Förderung der Integration von sich legal im Kosovo aufhaltenden Nicht-EU-Bürgern erhalten kann.

Artikel 86

Legale Migration

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Kosovo bei der Annäherung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand der EU im Bereich der legalen Migration zu unterstützen.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Bürger des Kosovos Rechte genießen, die ihnen aus dem Besitzstand der EU erwachsen, insbesondere in Bezug auf Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen, Familienzusammenführung, langfristigen Aufenthalt, Studierende, Wissenschaftler und hochqualifizierte Arbeitnehmer, Saisonarbeitnehmer, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und Altersversorgung. Die Vertragsparteien erkennen auch an, dass dies die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten nicht berührt.

Im Gegenzug gewährt das Kosovo den EU-Bürgern innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens in den in Absatz 2 genannten Bereichen entsprechende Rechte. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft, welche Maßnahmen zu diesem Zweck ergriffen werden müssen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann alle sonstigen mit der Durchführung dieses Artikels zusammenhängenden Fragen prüfen.

Artikel 87

Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt fest, welche gemeinsamen Anstrengungen die Vertragsparteien unternehmen können, um die illegale Einwanderung, einschließlich Menschenhandel und Schleusung, zu verhindern und zu bekämpfen und gleichzeitig die Achtung und den Schutz der Grundrechte der Migranten sowie die Unterstützung von Migranten in Not zu gewährleisten.

Artikel 88

Rückübernahme

Im Hinblick auf eine Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Migration gewährleisten die Vertragsparteien auf Ersuchen und ohne weitere Förmlichkeiten

a)

die Rückübernahme von Bürgern des Kosovos oder von EU-Bürgern, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten;

b)

die Rückübernahme von Nicht-EU-Bürgern und Staatenlosen, die über das Kosovo in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das Kosovo eingereist sind.

Das Kosovo sieht für seine Bürger geeignete Ausweispapiere vor und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Möglichkeiten für die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zur Regelung der besonderen Verfahren für die Rückübernahme der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen zu prüfen.

Das Kosovo prüft die Möglichkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern — sofern die objektiven Umstände dies zulassen — und verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Durchführung dieser Abkommen zu gewährleisten. Die EU wird die Möglichkeiten prüfen, die betreffenden Ländern in diesem Prozess zu unterstützen, sofern die objektiven Umstände dies zulassen.

Artikel 89

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst Amtshilfe und technische Hilfe für das Kosovo mit dem Ziel, die Durchführung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der EU und anderer zuständiger internationaler Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), gleichwertig sind.

Artikel 90

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen des Kosovos für die Bekämpfung von illegalen Drogen und Drogenausgangsstoffen zu stärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Ausgangsstoffe wirksamer zu kontrollieren.

Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen im Einklang mit der EU-Drogenstrategie 2013-2020 und den Nachfolgedokumenten.

Artikel 91

Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und anderer Straftaten

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel der Stärkung der Strukturen des Kosovos für die Prävention und Bekämpfung von Straftaten zusammen, insbesondere von organisierter Kriminalität, Korruption und anderen Formen schwerer Kriminalität mit grenz- und gebietsüberschreitender Dimension. Das Kosovo hält die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente in diesem Bereich ein. Die regionale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität wird gefördert.

Bezüglich der Geldfälschung im Kosovo arbeitet das Kosovo eng mit der EU zusammen, um die Fälschung von Banknoten und Münzen zu bekämpfen, zu verfolgen und zu bestrafen. Im Bereich der Prävention strebt das Kosovo an, Maßnahmen durchzuführen, die den in den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind, und die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente auf diesem Gebiet einzuhalten. Das Kosovo kann von der EU bei Austausch-, Hilfs- und Ausbildungsmaßnahmen zum Schutz vor Geldfälschung unterstützt werden.

Artikel 92

Terrorismusbekämpfung

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel der Stärkung der Strukturen des Kosovos für die Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammen, insbesondere von solchen mit grenz- und gebietsüberschreitender Dimension. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem humanitären Völkerrecht. Das Kosovo hält die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente in diesem Bereich ein.

TITEL VIII

KOOPERATIONSPOLITIK

Artikel 93

Die EU und das Kosovo nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial des Kosovos geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.

Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Kosovos ausgerichtet. Diese Politik muss gewährleisten, dass umwelt- und klimapolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.

Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit wird Maßnahmen gewidmet, die die Zusammenarbeit zwischen dem Kosovo und seinen Nachbarländern fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt zwischen den und innerhalb der in diesem Titel beschriebenen Kooperationsmaßnahmen Prioritäten fest.

Artikel 94

Wirtschafts- und Handelspolitik

Die EU und das Kosovo erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das gegenseitige Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und die Kenntnisse hinsichtlich der Formulierung und Durchführung von Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft zu verbessern.

Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Kosovo

a)

einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien,

b)

die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Unterstützung der Wirtschaftspolitik und ihrer Durchführung und

c)

die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Technologien zu beschleunigen.

Das Kosovo ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Wirtschafts- und Währungsunion anzunähern. Auf Ersuchen des Kosovos kann die EU das Kosovo in diesen Anstrengungen unterstützen.

Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion.

Artikel 95

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der Statistik. Ihr Ziel ist es insbesondere, ein leistungsfähiges und nachhaltiges Statistiksystem im Kosovo zu entwickeln, das zuverlässige, objektive, genaue und mit den europäischen Statistiken vergleichbare Daten liefern kann, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses im Kosovo benötigt werden. Die Zusammenarbeit zielt ferner darauf ab, das Statistikamt des Kosovos in die Lage zu versetzen, besser auf die Bedürfnisse seiner Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem muss mit den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf die Anwendung des Besitzstands der EU im Bereich der Statistik hinentwickeln. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, um die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das Europäische Statistische System schrittweise auszubauen und um Informationen über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbildung auszutauschen.

Artikel 96

Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

Die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Kosovo konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors im Kosovo zu schaffen und auszubauen, der auf fairem Wettbewerb beruht und die notwendigen gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.

Artikel 97

Interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Einsatz effizienter Systeme für die interne Kontrolle und funktionell unabhängiger interner Rechnungsprüfungssysteme im öffentlichen Sektor des Kosovos im Einklang mit dem international anerkannten Rahmen und der bewährten Praxis in der EU voranzutreiben.

Damit die sich aus diesen Anforderungen ergebenden Koordinierungs- und Harmonisierungsaufgaben erfüllt werden können, konzentriert sich die Zusammenarbeit auch auf die Einrichtung und Stärkung zentraler Referate für die Harmonisierung in den Bereichen Finanzmanagement und -kontrolle und interne Rechnungsprüfung.

Im Bereich der externen Rechnungsprüfung arbeiten die Vertragsparteien insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Aufbau einer unabhängigen externen Rechnungsprüfungsfunktion im Kosovo im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsnormen und der bewährten Praxis der EU voranzutreiben. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf den Ausbau der Kapazitäten des Rechnungshofs.

Artikel 98

Investitionsförderung und Investitionsschutz

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes konzentriert sich auf den Schutz ausländischer Direktinvestitionen und ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für in- und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung im Kosovo unerlässlich ist. Das besondere Ziel der Zusammenarbeit für das Kosovo ist die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen.

Artikel 99

Industrielle Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit hat die Förderung der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren im Kosovo zum Ziel. Sie dient auch dem Ziel, die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der kosovarischen Industrie unter solchen Bedingungen zu schaffen, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.

Die Zusammenarbeit trägt den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördert gegebenenfalls grenz- und gebietsüberschreitende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen kann insbesondere angestrebt werden, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung im Kosovo gewidmet.

Bei der Zusammenarbeit wird dem Besitzstand der EU im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.

Artikel 100

Kleine und mittlere Unternehmen

Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft zu fördern und zu stärken und ein günstiges Umfeld für Privatinitiative und die Weiterentwicklung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, sowie für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zu fördern. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der KMU gebührend Rechnung getragen.

Artikel 101

Tourismus

Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist es,

a)

eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus und damit verbundener Aspekte zu gewährleisten;

b)

den Informationsfluss über Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze, Datenbanken usw.);

c)

den Aufbau einer für Investitionen in den Tourismussektor förderlichen Infrastruktur zu fördern.

Die Zusammenarbeit hat auch zum Ziel, die Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Institutionen und deren für Tourismus zuständigen Stellen zu stärken und (durch Ausbildung, Austausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der Zusammenarbeit wird dem Besitzstand der EU im Bereich des Tourismus gebührend Rechnung getragen.

Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden.

Artikel 102

Agrar- und Ernährungswirtschaft

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in allen vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Bereichen Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft im Kosovo, insbesondere um die gesundheitspolizeilichen Normen der EU zu erreichen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu verbessern und die damit zusammenhängenden Aspekte der Forstwirtschaft im Kosovo zu entwickeln, sowie die Unterstützung der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften und der Praxis des Kosovos an den Besitzstand der EU.

Artikel 103

Fischerei

Die Vertragsparteien prüfen, ob im Aquakultur- und Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den diesbezüglichen vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU und den Grundsätzen der Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen nach Maßgabe der Vorschriften der einschlägigen internationalen und regionalen Fischereiorganisationen gebührend Rechnung getragen.

Artikel 104

Zoll

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Zollbereich mit dem Ziel auf, die Einhaltung der im Bereich des Handels zu erlassenden Vorschriften zu gewährleisten und das Zollsystem des Kosovos an das der EU anzunähern und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Annäherung der Zollvorschriften des Kosovos an den Besitzstand der EU zu unterstützen.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet des Zolls gebührend Rechnung getragen.

Protokoll IV enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.

Artikel 105

Steuern

Die EU arbeitet mit dem Kosovo zusammen, um es bei seiner Entwicklung im Steuerbereich zu unterstützen, unter anderem durch Maßnahmen, die auf die weitere Reform des Steuersystems des Kosovos und die Umstrukturierung der Steuerverwaltung abzielen, um eine wirksame Steuereinziehung und die Bekämpfung des Steuerbetrugs zu gewährleisten.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der Steuern und der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen. Bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften über die Beseitigung schädlichen Steuerwettbewerbs sollte das Kosovo den Grundsätzen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung gebührend Rechnung tragen, der vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten am 1. Dezember 1997 angenommen wurde (6).

Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, die Transparenz, den Informationsaustausch und einen fairen Steuerwettbewerb im Kosovo zu fördern, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern.

Artikel 106

Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der Beschäftigungspolitik des Kosovos im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern und ein integratives Wachstum zu fördern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, den sozialen Dialog sowie die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften des Kosovos in den Bereichen Beschäftigungsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Chancengleichheit von Frauen und Männern, von Menschen mit Behinderungen und von Angehörigen von Minderheiten und anderen benachteiligten Gruppen an den Besitzstand der EU unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der EU zu fördern. Dies kann auch die Angleichung der Rechtsvorschriften des Kosovos an den Besitzstand der EU im Bereich des Arbeitsrechts und hinsichtlich der Arbeitsbedingungen von Frauen umfassen. Die Zusammenarbeit fördert auch eine umfassende Politik für die soziale Inklusion und gegen Diskriminierungen im Kosovo. Die Zusammenarbeit dient außerdem der Schaffung eines Sozialschutzsystems im Kosovo, das zu Beschäftigung und integrativem Wachstum beitragen kann.

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien dient der Annäherung der Rechtsvorschriften des Kosovos an den Besitzstand der EU; ihre Ziele sind die Förderung der öffentlichen Gesundheit und die Vorbeugung gegen Erkrankungen, die Entwicklung unabhängiger und leistungsfähiger Verwaltungsstrukturen und entsprechender Durchsetzungsbefugnisse, damit grundlegende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gewährleistet, die Patientenrechte gewahrt und die Bürger vor Gesundheitsgefahren und Krankheiten geschützt werden können, sowie die Förderung einer gesunden Lebensweise.

Das Kosovo hält die internationalen Übereinkünfte und sonstigen Rechtsinstrumente in diesen Bereichen ein. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf diesen Gebieten gebührend Rechnung getragen.

Artikel 107

Allgemeine und berufliche Bildung

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und der beruflichen Bildung sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit im Kosovo anzuheben, um die Kompetenzentwicklung, Beschäftigungsfähigkeit, soziale Inklusion und wirtschaftliche Entwicklung im Kosovo zu fördern. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung adäquater Qualitätsstandards der kosovarischen Einrichtungen und Programme im Einklang mit den Zielen des Bologna-Prozesses und der Bologna-Erklärung.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung im Kosovo auf allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit hat auch zum Ziel, dass den Bedürfnissen von Schülern und Studierenden mit Behinderungen im Kosovo Rechnung getragen wird.

Die Zusammenarbeit dient auch dem Aufbau von Kapazitäten im Bereich Forschung und Innovation, insbesondere durch gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte, in die alle Interessenträger einbezogen werden und die den Know-how-Transfer gewährleisten.

Die einschlägigen EU-Programme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Strukturen und Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Forschung und Innovation im Kosovo.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf diesem Gebiet gebührend Rechnung getragen.

Artikel 108

Kulturelle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Diese Zusammenarbeit dient dem Ausbau der kulturpolitischen Kapazitäten des Kosovos, der Stärkung der Kapazitäten kultureller Akteure und der Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Individuen, Minderheiten und Volksgruppen. Mit der Zusammenarbeit werden außerdem institutionelle Reformen zur Förderung der kulturellen Vielfalt im Kosovo unterstützt, einschließlich auf der Grundlage der Grundsätze des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 20. Oktober 2005 in Paris verabschiedet wurde.

Artikel 109

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des audiovisuellen Sektors in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und audiovisuelle Medien.

Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Infrastruktur für die Ausbildung von Journalisten und Fachleuten des audiovisuellen Sektors sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche als auch für private Medien im Kosovo umfassen, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.

Das Kosovo gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenz- und gebietsüberschreitenden Rundfunks an die der EU an und harmonisiert seine Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der EU. Das Kosovo berücksichtigt insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte des geistigen Eigentums an Programmen und Sendungen sowie der Gewährleistung und Stärkung der Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörden.

Artikel 110

Informationsgesellschaft

Die Zusammenarbeit wird in allen die Informationsgesellschaft betreffenden Bereichen des Besitzstands der EU ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Annäherung der Politik und der Rechtsvorschriften des Kosovos in diesem Bereich an die der EU.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft im Kosovo weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind die weitere Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter sowie die Ermittlung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.

Artikel 111

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf vorrangige Bereiche des Besitzstands der EU auf diesem Gebiet.

Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit das Kosovo fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens den Besitzstand der EU in diesem Bereich übernehmen kann, wobei der Gewährleistung und Stärkung der Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörden besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

Artikel 112

Information und Kommunikation

Die Vertragsparteien treffen die für die Förderung des gegenseitigen Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die EU für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für Fachkreise im Kosovo vermitteln.

Artikel 113

Verkehr

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des Besitzstands der EU auf dem Gebiet des Verkehrs.

Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, die Verkehrssysteme des Kosovos umzustrukturieren und zu modernisieren, die entsprechende Infrastruktur (einschließlich der von der Südosteuropäischen Verkehrsbeobachtungsstelle ausgewiesenen regionalen Verbindungen) auszubauen, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern, Standards zu erreichen, die Interoperabilität und Vergleichbarkeit mit den Standards in der EU gewährleisten, und das Verkehrsrecht an dasjenige der EU anzugleichen, sofern die objektiven Umstände dies zulassen.

Ziel der Zusammenarbeit ist es, schrittweise den gegenseitigen Zugang zu den Verkehrsmärkten und zur Verkehrsinfrastruktur der EU beziehungsweise des Kosovos gemäß diesem Abkommen zu fördern, ein Verkehrssystem im Kosovo zu entwickeln, das mit dem der EU kompatibel, interoperabel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.

Artikel 114

Energie

Im Einklang mit dem einschlägigen Besitzstand der EU entwickeln und intensivieren die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Energiebereich nach Maßgabe der Grundsätze der Marktwirtschaft und des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, der am 25. Oktober 2005 in Athen unterzeichnet wurde (7). Die Zusammenarbeit wird im Hinblick auf die schrittweise Integration des Kosovos in die Energiemärkte Europas ausgebaut.

Die Zusammenarbeit kann insbesondere die Unterstützung des Kosovos in folgender Hinsicht umfassen:

a)

Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung und Erleichterung des Zugangs zum Energiemarkt im Einklang mit dem Besitzstand der EU im Bereich Versorgungssicherheit und mit der regionalen Energiestrategie der Energiegemeinschaft, Anwendung der EU- und der europäischen Vorschriften für Transit, Übertragung und Verteilung sowie Wiederherstellung von Energieverbundnetzen von regionaler Bedeutung mit den Nachbarn des Kosovos;

b)

Durchführung des Besitzstands der EU in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und Umweltauswirkungen des Energiesektors, so dass Energiesparen, Energieeffizienz, erneuerbare Energien und die Untersuchung und Verringerung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt gefördert werden;

c)

Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen im Einklang mit den EU-Vorschriften für den Energiebinnenmarkt, die die Entflechtung betreffen.

Artikel 115

Umwelt

Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit im Umweltbereich bei der entscheidenden Aufgabe, der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwicklung im Kosovo zu gelangen. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erstreckt sich auf die Bereiche Luft- und Wasserqualität (einschließlich im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen in Wasser für den menschlichen Gebrauch), grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung, alle Arten der Abfallentsorgung (einschließlich einer verantwortlichen und sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle) und Naturschutz, Überwachung und Verringerung von Industrieemissionen, Gewährleistung der Sicherheit industrieller Anlagen sowie Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien im Kosovo.

Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren des Kosovos zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzentrieren sich auf die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften des Kosovos an den EU- und gegebenenfalls den Euratom-Besitzstand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien durch das Kosovo konzentrieren, die der erheblichen Verringerung der örtlichen, regionalen und grenz- und gebietsüberschreitenden Luft- und Wasserverschmutzung, der Schaffung eines Rahmens für eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung und der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen Umweltprüfungen dienen.

Artikel 116

Klimawandel

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Kosovo bei der Entwicklung seiner Klimapolitik und der Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die Energie-, Verkehrs-, Industrie-, Agrar- und Bildungspolitik und in sonstige relevante Politikbereiche zu unterstützen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften des Kosovos an den Besitzstand der EU im Bereich des Klimawandels unterstützt, insbesondere was die wirksame Überwachung, die Berichterstattung und die Prüfung von Treibhausgasemissionen angeht. Ferner dient die Zusammenarbeit der Unterstützung des Kosovos bei der Schaffung geeigneter Verwaltungskapazitäten und Verfahren für die Koordinierung zwischen allen relevanten Akteuren, damit politische Maßnahmen zur Förderung eines kohlenstoffarmen und klimafreundlichen Wachstums verabschiedet und durchgeführt werden können. Die Vertragsparteien arbeiten — sofern die objektiven Umstände dies zulassen — mit dem Ziel zusammen, die Einbeziehung des Kosovos in die globalen und regionalen Anstrengungen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an dessen Folgen zu ermöglichen.

Artikel 117

Katastrophenschutz

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit zur Verbesserung der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen bei Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Verbesserung der Katastrophenschutzkapazitäten des Kosovos und auf die schrittweise Annäherung des Kosovos an den Besitzstand der EU im Bereich des Katastrophenmanagements ab.

Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Schwerpunkte konzentrieren:

a)

frühzeitige Unterrichtung und Warnung bei Katastrophen, Einbeziehung des Kosovos in die europäischen Frühwarn- und Überwachungssysteme,

b)

Gewährleistung einer wirksamen Kommunikation rund um die Uhr zwischen den Notdiensten des Kosovos und denen der Europäischen Kommission,

c)

Sicherstellung der Zusammenarbeit in schweren Notsituationen, einschließlich der Erleichterung der Erbringung und Entgegennahme von Hilfe und der Unterstützung des Aufnahmegebiets,

d)

Verbesserung der Wissensbasis über Katastrophen und Gefahren sowie Ausarbeitung von Plänen für die Katastrophenrisikobewertung und das Katastrophenmanagement im gesamten Kosovo,

e)

Durchführung von bewährten Verfahrensweisen und Leitlinien im Bereich der Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung.

Artikel 118

Forschung und technologische Entwicklung

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen sowie vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.

Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung.

Artikel 119

Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung

Die Vertragsparteien streben die Festlegung von Maßnahmen zur Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenz- und gebietsübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit gewidmet.

Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der Regionalentwicklung gebührend Rechnung.

Artikel 120

Öffentliche Verwaltung

Ziel der Zusammenarbeit und des Dialogs ist es, die weitere Entwicklung einer professionellen, effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung im Kosovo zu gewährleisten, wobei auf den diesbezüglichen bisherigen Reformanstrengungen aufgebaut wird, auch auf denen im Zusammenhang mit der Dezentralisierung und der Einrichtung neuer Gemeinden. Die Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, die Durchführung des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der Institutionen im Interesse der gesamten Bevölkerung des Kosovos und die reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und dem Kosovo zu unterstützen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor allem auf den Institutionenaufbau, einschließlich der Entwicklung und Durchführung leistungsabhängiger, transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren auf zentraler und lokaler Ebene, der Personalverwaltung und der Laufbahnentwicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Verbesserung der Effizienz und der Kapazitäten unabhängiger Stellen, die zum Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und zu einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle beitragen.

TITEL IX

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 121

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann das Kosovo im Einklang mit den Artikeln 7, 122, 123 und 125 von der EU finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die finanzielle Unterstützung durch die EU ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen abhängig. Auch die Frage, ob das Kosovo seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen erfüllt, sowie die jährlichen Fortschrittsberichte über das Kosovo werden berücksichtigt. Die finanzielle Unterstützung durch die EU ist ferner von der Erfüllung der Auflagen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses abhängig, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen. Die dem Kosovo gewährte finanzielle Unterstützung wird nach dem festgestellten Bedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.

Artikel 122

Die finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen wird im Einklang mit der einschlägigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates innerhalb eines indikativen Mehrjahresrahmens und auf der Grundlage von Jahres- oder Mehrjahresprogrammen bereitgestellt, die die EU nach Konsultationen mit dem Kosovo festlegt.

Artikel 123

Die finanzielle Unterstützung kann für alle einschlägigen Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Freiheit, Sicherheit und Recht, Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der EU, soziale und wirtschaftliche Entwicklung, gute Regierungsführung, Reform der öffentlichen Verwaltung, Energie und Landwirtschaft bereitgestellt werden.

Artikel 124

Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die EU auf Ersuchen des Kosovos in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfüllung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen dem Kosovo und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Programm festzulegen sind.

Artikel 125

Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass die finanzielle Unterstützung durch die EU in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, Nicht-EU-Ländern und internationalen Finanzinstitutionen, geleistet wird.

Zu diesem Zweck legt das Kosovo regelmäßig Informationen über alle Quellen vor, aus denen es Unterstützung erhält.

TITEL X

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 126

Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und kann außerordentliche Tagungen einberufen, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen Fragen von beiderseitigem Interesse.

Artikel 127

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus Vertretern der EU einerseits und aus Vertretern des Kosovos andererseits zusammen.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(4)   Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der EU und einem Vertreter des Kosovos geführt.

(5)   Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betreffen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.

Artikel 128

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 129

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der EU einerseits und Vertretern des Kosovos andererseits zusammensetzt.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört, und legt die Arbeitsweise des Ausschusses fest.

(3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 128.

Artikel 130

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.

Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.

Artikel 131

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

Artikel 132

Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Parlamentarischer Ausschuss“) eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitglieder des Parlaments des Kosovos zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in Abständen, die er selbst festlegt, jedoch mindestens einmal jährlich.

Der Parlamentarische Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments des Kosovos zusammen.

Der Parlamentarische Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorsitz im Parlamentarischen Ausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und einem Mitglied des Parlaments des Kosovos geführt.

Der Parlamentarische Ausschuss kann dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.

Artikel 133

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und die juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung Zugang zu geeigneten Rechtsbehelfen haben, um ihre Rechte geltend zu machen.

Artikel 134

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen, die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.

Artikel 135

(1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen

a)

dürfen die vom Kosovo gegenüber der EU angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Unternehmen bewirken;

b)

dürfen die von der EU gegenüber dem Kosovo angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Bürgern des Kosovos oder zwischen kosovarischen Unternehmen bewirken.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 70 Absatz 3.

Artikel 136

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei umgehend in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

(3)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 137 und gegebenenfalls Protokoll V Anwendung.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch bindenden Beschluss beilegen.

(4)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat mitgeteilt und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 130 oder 131 eingesetzten Gremium.

(5)   Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 34, 42, 43, 44 und 48 und Protokoll III (Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit) unberührt und beeinflussen diese nicht.

(6)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Artikel 5 und 13.

Artikel 137

(1)   Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 136 Absatz 4 treffen könnte.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(3)   Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.

Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern nicht das in Protokoll V vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet wurde. Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 136 Absatz 3 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.

Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 130 oder 131 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.

Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.

(4)   Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls V fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.

Artikel 138

Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen garantiert sind, welche für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einerseits und das Kosovo andererseits bindend sind.

Artikel 139

Die Anhänge I bis VII, die Protokolle I, II, III, IV und V und die Erklärung sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 140

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise aussetzen.

Verstößt das Kosovo gegen wesentliche Grundsätze der Artikel 5 und 13, so kann die EU Maßnahmen ergreifen, die sie für angemessen hält, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aussetzung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung.

Artikel 141

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Gebiet des Kosovos andererseits.

Artikel 142

Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.

Artikel 143

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, albanischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 144

Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

Съставено в Страсбург на двадесет и седми октомври две хиляди и петнадесета година.

Hecho en Estrasburgo, el veintisiete de octubre de dos mil quince.

Ve Štrasburku dne dvacátého sedmého října dva tisíce patnáct.

Udfærdiget i Strasbourg den syvogtyvende oktober to tusind og femten.

Geschehen zu Strassburg am siebenundzwanzigsten Oktober zweitausendfünfzehn.

Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta oktoobrikuu kahekümne seitsmendal päeval Strasbourgis.

Έγινε στο Στρασβούργο, στις είκοσι εφτά Οκτωβρίου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.

Done at Strasbourg on the twenty-seventh day of October in the year two thousand and fifteen.

Fait à Strasbourg, le vingt-sept octobre deux mille quinze.

Sastavljeno u Strasbourgu dvadeset sedmog listopada dvije tisuće petnaeste.

Fatto a Strasburgo, addì ventisette ottobre duemilaquindici.

Strasbūrā, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmit septītajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų spalio dvidešimt septintą dieną Strasbūre.

Kelt Strasbourgban, a kéteze-tizenötödik év október havának huszonhetedik napján.

Magħmul fi Strasburgu, fis-sebgħa u għoxrin jum ta’ Ottubru fis-sena elfejn u ħmistax.

Gedaan te Straatsburg, de zevenentwintigste oktober tweeduizend vijftien.

Sporządzono w Strasburgu dnia dwudziestego siódmego października roku dwa tysiące piętnastego.

Feito em Estrasburgo, em vinte e sete de outubro de dois mil e quinze.

Întocmit la Strasbourg la douăzeci și șapte octombrie două mii cincisprezece.

V Štrasburgu dvadsiateho siedmeho októbra dvetisíctridsať.

V Strasbourgu, dne sedemindvajsetega oktobra leta dva tisoč petnajst.

Tehty Strasbourgissa kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.

Som skedde i Strasbourg den tjugosjunde oktober år tjugohundrafemton.

Nënshkruar në Strazburg më njëzet e shtatë tetor, dy mijë e pesëmbëdhjetë.

Potpisano u Strazburgu dvadeset sedmog Oktobra dve hiljade petnaeste.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Për Bashkimin Europian

Za Evropsku Uniju

Image

За Европейската общност за атомна енергия

Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica

Za Evropské společenství pro atomovou energii

For Det Europæiske Atomenergifællesskab

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Euroopa Aatomienergiaühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα Ατομικής Ενέργειας

For the European Atomic Energy Community

Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique

Za Europsku zajednicu za atomsku energiju

Per la Comunità europea dell’energia atomica

Eiropas Atomenerģijas Kopienas vārdā –

Europos atominės energijos bendrijos vardu

Az Európai Atomenergia-közösség részéről

F’isem il-Komunità Ewropea tal-Enerġija Atomika

Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie

W imieniu Europejskiej Wspólnoty Energii Atomowej

Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica

Pentru Comunitatea Europeană a Energiei Atomice

Za Európske spoločenstvo pre atómovú energiu

Za Evropsko skupnost za atomsko energijo

Euroopan atomienergiajärjestön puolesta

För Europeiska atomenergigemenskapen

Për Komunitetin Evropian për Energji Atomike

Za Evropsku Zajednicu za Atomsku Energiju

Image

Për Kosovën (**)

Za Kosovo (***)

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(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 290 vom 31.10.2013, S. 1).

(3)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(4)  ABl. EU L 285 vom 16.10.2006, S. 3.

(5)  Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, European Association of National Metrology Institutes.

(6)  Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschafts- und Finanzfragen“ vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik (ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1).

(7)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.

(**)  Ky përcaktim nuk paragjykon qëndrimin ndaj statusit dhe është në përputhje me Rezolutën 1244/1999 dhe Opinionin e Gjykatës Ndërkombëtare të Drejtësisë mbi shpalljen e pavarësisë së Kosovës.

(***)  Ovaj naziv ne prejudicira stavove о statusu i u skladu je sa RSBUN 1244/1999 i mišljenjem Međunarodnog Suda Pravde о deklaraciji о nezavisnosti Kosova.


LISTE DER ANHÄNGE, PROTOKOLLE UND ERKLÄRUNGEN

ANHÄNGE

Anhang I (Artikel 23)

Zollzugeständnisse des Kosovos für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU

Anhang II (Artikel 28)

Bestimmung des Begriffs „Baby-Beef“-Erzeugnisse

Anhang III (Artikel 29)

Zollzugeständnisse des Kosovos für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU

Anhang IV (Artikel 31)

Zugeständnisse der EU für Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo

Anhang V (Artikel 32)

Zollzugeständnisse des Kosovos für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der EU

Anhang VI (Artikel 50)

Niederlassung: Finanzdienstleistungen

Anhang VII (Artikel 77)

Rechte des geistigen und des gewerblichen Eigentums

PROTOKOLLE

Protokoll I (Artikel 27)

Handel zwischen der EU und dem Kosovo mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Protokoll II (Artikel 30)

Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

Protokoll III (Artikel 46)

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“

Protokoll IV (Artikel 104)

Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Protokoll V (Artikel 136)

Streitbeilegung

ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung


ANHANG I

ANHANG Ia

ZOLLZUGESTÄNDNISSE DES KOSOVOS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EU

(Artikel 23)

Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 % des Ausgangszollsatzes (auf 6 %) gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 % des Ausgangszollsatzes (auf 4 %) gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 % des Ausgangszollsatzes (auf 2 %) gesenkt;

e)

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt.

Code

Warenbezeichnung (1)

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:

 

-

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):

 

- -

anderes:

2501 00 51

- - -

vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln

 

- - -

anderes:

2501 00 91

- - - -

Speisesalz

2501 00 99

- - -

anderes

2505

Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26:

2505 10 00

-

kieselsaure Sande und Quarzsande

2506

Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

2506 10 00

-

Quarz

2507 00

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt:

2507 00 80

-

anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm

2508

Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806 ), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen:

2508 10 00

-

Bentonit

2508 40 00

-

anderer Ton und Lehm

2508 70 00

-

Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2517

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516 , auch wärmebehandelt:

2517 10

-

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt:

2517 10 20

- -

Dolomit und Kalksteine, zerkleinert

2517 30 00

-

Teermakadam

2520

Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 :

2522 20 00

-

Luftkalk, gelöscht

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:

2523 10 00

-

Zementklinker

2526

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum:

2526 20 00

-

gemahlen oder sonst zerkleinert

2530

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2530 90 00

-

andere

3001

Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3001 20

-

Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen:

3001 20 10

- -

von Menschen

3001 90

-

andere:

 

- -

andere:

3001 90 91

- - -

Heparin und seine Salze

3001 90 98

- - -

andere:

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

3002 10

-

Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt

3002 30 00

-

Vaccine für die Veterinärmedizin

3002 90

-

andere:

3002 90 30

- -

tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet

3002 90 50

- -

Kulturen von Mikroorganismen

3002 90 90

- -

andere:

3003

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3003 10 00

-

Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

3003 20 00

-

andere Antibiotika enthaltend

 

-

Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937 , jedoch keine Antibiotika enthaltend:

3003 31 00

- -

Insulin enthaltend

3003 40

-

Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch Antibiotika enthaltend

3003 90 00

-

andere

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

-

Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937 , jedoch keine Antibiotika enthaltend:

3004 32 00

- -

Corticosteroidhormone, deren Derivate oder deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend

3004 50 00

-

andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend

3004 90 00

-

andere

3005

Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken:

3005 90

-

andere:

 

- -

andere:

 

- - -

aus Spinnstoffen:

3005 90 50

- - - -

andere:

3006

Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30:

3006 10

-

steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar:

3006 10 10

- -

steriles chirurgisches Catgut

3006 20 00

-

Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren

3006 30 00

-

Röntgenkontrastmittel; diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten

3006 50 00

-

Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe

3006 60 00

-

empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden

3006 70 00

-

Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden

 

-

andere:

3006 92 00

- -

pharmazeutische Abfälle

3208

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

3208 90

-

andere:

 

- -

Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

3208 90 19

- - -

andere:

 

- -

andere:

3208 90 91

- - -

auf der Grundlage von synthetischen Polymeren

3303 00

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer):

3303 00 90

-

Duftwässer (Toilettewässer)

3304

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege:

 

-

andere:

3304 91 00

- -

Puder, lose oder fest

3306

Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3306 10 00

-

Zahnputzmittel

3307

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:

3307 20 00

-

Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

 

-

Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

3401 19 00

- -

andere:

3401 20

-

Seifen in anderen Formen:

3401 20 10

- -

Flocken, Körner oder Pulver

3403

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 :

3405 10 00

-

Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

3405 20 00

-

Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

3405 40 00

-

Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

3405 90

-

andere:

3405 90 10

- -

zum Polieren von Metall

3407 00 00

Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

3605 00 00

Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604

3606

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:

3606 10 00

-

flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger

3606 90

-

andere:

3606 90 90

- -

andere:

3801

Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen:

3801 10 00

-

künstlicher Grafit

3801 30 00

-

kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen

3801 90 00

-

andere

3802

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

3806

Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze):

3806 30 00

-

Harzester

3806 90 00

-

andere

3807 00

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech:

3807 00 90

-

andere

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

-

andere:

3809 91 00

- -

von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

3809 92 00

- -

von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

3809 93 00

- -

von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art:

3810 10 00

-

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

3810 90

-

andere:

3810 90 90

- -

andere:

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe:

3812 20

-

zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe:

3812 20 90

- -

andere:

3812 30

-

zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe:

3812 30 80

- -

andere

3813 00 00

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

3815

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3815 90

-

andere:

3815 90 90

- -

andere:

3818 00

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert:

3818 00 10

-

dotiertes Silicium

3819 00 00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

3820 00 00

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

3821 00 00

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 10 00

-

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

 

-

Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten:

3824 78 00

- -

perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) oder teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend

3824 79 00

- -

andere

3824 90

-

andere:

3824 90 10

- -

Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

3824 90 35

- -

zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend

3824 90 40

- -

zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse

 

- -

andere:

3824 90 45

- - -

Kesselsteinverhütungsmittel und dergleichen

3824 90 55

- - -

Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

 

- - -

Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken:

3824 90 62

- - - -

Zwischenerzeugnisse aus der Gewinnung von Salzen des Monensins

3824 90 64

- - - -

andere

3824 90 70

- - -

Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken

 

- - -

andere:

3824 90 75

- - -

Lithium-Niobat-Scheiben, nicht dotiert

3824 90 80

- - - -

Mischung von Aminen aus dimerisierten Fettsäuren, mit einem mittleren Molekulargewicht von 520 bis 550

3824 90 85

- - - -

3-(1-Ethyl-1-methylpropyl)isoxazol-5-ylamin, in Toluol gelöst

3824 90 87

- - - -

Mischungen, hauptsächlich bestehend aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-3,2,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl-methyl-methylphosphonat und Bis[(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-3,2,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat, und Mischungen, hauptsächlich bestehend aus Dimethylmethylphosphonat, Oxiran und Diphosphorpentaoxid

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle:

 

-

Abfälle von organischen Lösemitteln:

3825 49 00

- -

andere

3825 90

-

andere:

3825 90 90

- -

andere

3826 00

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT:

3826 00 10

-

Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 % vol oder mehr (FAMAE)

3918

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

3919

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

4004 00 00

Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

4006

Andere Formen (z, B, Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z B, Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk

4008

Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:

 

-

aus Zellkautschuk:

4008 11 00

- -

Platten, Blätter und Streifen

4008 19 00

- -

andere

 

-

aus Vollkautschuk:

4008 21

- -

Platten, Blätter und Streifen:

4008 21 10

- - -

Bodenbeläge und Fußmatten

4009

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z, B, Nippel, Bögen):

 

-

weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

4009 11 00

- -

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

 

-

ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall

4009 21 00

- -

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

 

-

ausschließlich mit Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen:

4009 31 00

- -

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

 

-

mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen:

4009 41 00

- -

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4010

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk:

 

-

Förderbänder:

4010 11 00

- -

nur mit Metall verstärkt

4010 19 00

- -

andere

 

-

Treibriemen:

4010 32 00

- -

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

4010 33 00

- -

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

4010 34 00

- -

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

4010 36 00

- -

endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 150 cm bis 198 cm

4014

Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen:

4014 10 00

-

Präservative

4016

Andere Waren aus Weichkautschuk:

 

-

andere:

4016 91 00

- - -

Bodenbeläge und Fußmatten

4016 95 00

- -

andere aufblasbare Waren

4016 99

- -

andere:

 

- - -

für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 :

4016 99 52

- - - -

Gummi-Metall-Teile

4201 00 00

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:

 

-

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse:

4202 11

- -

mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4202 12

- -

mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen

4202 19

- -

andere

 

-

Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff:

4202 21 00

- -

mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4202 22

- -

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

4202 29 00

- -

andere

 

-

Taschen- oder Handtaschenartikel:

4202 31 00

- -

mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4202 32

- -

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:

4202 32 90

- - -

aus Spinnstoffen

4202 39 00

- -

andere

 

-

andere:

4202 91

- -

mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4202 92

- -

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:

 

- - -

aus Kunststofffolien::

4202 92 11

- - - -

Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

4202 92 19

- - - -

andere

 

- - -

aus Spinnstoffen:

4202 92 91

- - - -

Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

4202 92 98

- - - -

andere

4202 99 00

- -

andere

4203

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

4203 10 00

-

Kleidung

 

-

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe:

4203 29

- -

andere

4203 30 00

-

Gürtel, Koppel und Schulterriemen

4203 40 00

-

anderes Bekleidungszubehör

4205 00

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

 

-

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder zu technischen Zwecken:

4205 00 11

- -

Treibriemen und Förderbänder

4205 00 90

-

andere

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

4407 10

-

Nadelholz:

 

- -

anderes:

 

- - -

anderes:

4407 10 93

- - - -

Kiefernholz von der Art Pinus sylvestris L.

4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt:

 

-

andere:

4411 93

- -

mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3:

4411 93 10

- - -

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

4806

Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen:

4806 40

-

Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere:

4806 40 10

- -

Pergaminpapier

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe:

 

-

Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden:

4810 32

- -

in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

4810 32 90

- - -

andere:

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

 

-

Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe:

4823 61 00

- -

aus Bambus

5512

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

 

-

mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

5512 19

- -

andere

 

-

mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

5512 29

- -

andere:

5512 29 90

- - -

andere:

5513

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger:

 

-

gefärbt:

5513 21 00

- -

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

 

-

bedruckt:

5513 41 00

- -

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

5513 49 00

- -

andere Gewebe

5514

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger:

 

-

gefärbt:

5514 23 00

- -

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

5514 29 00

- -

andere Gewebe

 

-

bedruckt:

5514 42 00

- -

aus Polyester-Spinnfasern, in 3– oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5514 43 00

- -

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

5515

Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern:

 

-

aus Polyester-Spinnfasern:

5515 11

- -

hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt:

5515 11 90

- - -

andere

5515 12

- -

hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

5515 12 90

- - -

andere

5515 19

- -

andere:

5515 19 90

- - -

andere

 

-

andere Gewebe:

5515 99

- -

andere:

5515 99 80

- - -

andere

5516

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

 

-

mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

5516 23

- -

buntgewebt:

5516 23 10

- - -

Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)

 

-

mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

5516 43 00

- -

buntgewebt

 

-

andere:

5516 93 00

- -

buntgewebt

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen:

 

-

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus:

5601 21

- -

aus Baumwolle

5601 29 00

- -

andere

5601 30 00

-

Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

5602 10

-

Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse:

 

- -

weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen:

 

- - -

Nadelfilze:

5602 10 19

- - - -

aus anderen Spinnstoffen

 

- - -

nähgewirkte Flächenerzeugnisse:

5602 10 38

- - - -

aus anderen Spinnstoffen

5602 10 90

- -

getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

-

andere Filze, weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen:

5602 29 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

5602 90 00

-

andere

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

-

aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

5603 11

- -

mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

5603 12

- -

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

5603 13

- -

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

5603 14

- -

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

 

-

andere:

5603 91

- -

mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger:

5603 91 10

- - -

bestrichen oder überzogen

5603 92

- -

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g:

5603 92 10

- - -

bestrichen oder überzogen

5603 93

- -

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

5603 94

- -

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

5603 94 90

- - -

andere

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

5604 90

-

andere:

5604 90 90

- -

andere

5605 00 00

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

5606 00

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“:

5606 00 10

-

„Maschengarne“

 

-

andere:

5606 00 91

- -

Gimpen

5607

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

-

aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern:

5607 29 00

- -

andere

 

-

aus Polyethylen oder Polypropylen:

5607 41 00

- -

Bindegarne oder Pressengarne

5607 49

- -

andere

5607 50

-

aus anderen synthetischen Chemiefasern

5607 90

-

andere:

5607 90 90

- -

andere

5608

Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen:

 

-

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

5608 19

- -

andere:

 

- - -

konfektionierte Netze:

 

- - - -

aus Nylon oder anderen Polyamiden:

5608 19 19

- - - - -

andere

5608 19 30

- - - -

andere

5608 19 90

- - -

andere

5609 00 00

Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405 , aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5702

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche:

5702 50

-

andere, ohne Flor, nicht konfektioniert:

 

- -

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

5702 50 31

- - -

aus Polypropylen

5702 50 39

- - -

andere

5703

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert:

5703 30

-

aus anderen synthetischen Spinnstoffen oder aus künstlichen Spinnstoffen:

 

- - -

aus Polypropylen:

5703 30 12

- - -

Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger

 

- -

andere:

5703 30 82

- - -

Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger

5801

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806 :

5801 10 00

-

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

-

aus Chemiefasern:

5801 31 00

- -

Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

5801 32 00

- -

Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

5801 36 00

- -

Chenillegewebe

5801 37 00

- -

Kettsamt und Kettplüsch

5802

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 ; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703 :

5802 20 00

-

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen

5804

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006 :

5804 10

-

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe:

5804 10 90

- -

andere

5806

Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807 ; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs):

5806 10 00

-

Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe

 

-

andere Bänder:

5806 31 00

- -

aus Baumwolle

5806 32

- -

aus Chemiefasern:

5806 32 10

- - -

mit echten Webkanten

5807

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive:

 

-

andere Stickereien:

5810 92

- -

aus Chemiefasern:

5810 92 90

- - -

andere

5810 99

- -

aus anderen Spinnstoffen:

5810 99 90

- - -

andere

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

5902 10

-

aus Nylon oder anderen Polyamiden:

5902 10 90

- -

andere

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 :

5903 10

-

mit Poly(vinylchlorid):

5903 10 90

- -

getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5903 20

-

mit Polyurethan

5903 90

-

andere

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

5905 00

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 

-

andere:

5905 00 90

- -

andere

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

5906 10 00

-

Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

 

-

andere:

5906 99

- -

andere:

5906 99 90

- - -

andere

5907 00 00

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

5909 00

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen

5910 00 00

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

5911

Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel:

5911 10 00

-

Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

5911 20 00

-

Müllergaze, auch konfektioniert

 

-

Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):

5911 32

- -

mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr:

 

- - -

aus Seide oder Chemiefasern:

5911 32 19

- - - -

andere

5911 32 90

- - -

aus anderen Spinnstoffen

5911 90

-

andere

6001

Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke:

6001 10 00

-

„Hochflorerzeugnisse“

 

-

Schlingengewirke und Schlingengestricke:

6001 21 00

- -

aus Baumwolle

6001 22 00

- -

aus Chemiefasern

6001 29 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

andere:

6001 92 00

- -

aus Chemiefasern

6001 99 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

6002

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001 :

6002 40 00

-

mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

6005

Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004 :

 

-

aus synthetischen Chemiefasern:

6005 32

- -

gefärbt:

6005 32 90

- - -

andere

6006

Andere Gewirke und Gestricke:

 

-

aus Baumwolle:

6006 23 00

- -

buntgewirkt

 

-

aus synthetischen Chemiefasern:

6006 31

- -

roh oder gebleicht

6006 33

- -

buntgewirkt:

6006 33 90

- - -

andere

6006 34

- -

bedruckt:

6006 34 90

- - -

andere

6006 90 00

-

andere

6102

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 :

6102 90

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6102 90 90

- -

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6103

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:

 

-

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6103 42 00

- -

aus Baumwolle

6103 43 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern:

6104

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

 

-

Kleider:

6104 42 00

- -

aus Baumwolle

6107

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:

 

-

andere:

6107 99 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

6108

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

 

-

Nachthemden und Schlafanzüge:

6108 39 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

andere:

6108 91 00

- -

aus Baumwolle

6203

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben:

 

-

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6203 42

- -

aus Baumwolle:

 

- - -

Arbeits- und Berufskleidung:

6203 42 59

- - - -

andere

6204

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen:

 

-

Kombinationen:

6204 21 00

- -

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 23

- -

aus synthetischen Chemiefasern:

6204 23 80

- - -

andere

6208

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen:

 

-

Unterkleider und Unterröcke:

6208 11 00

- -

aus Chemiefasern

6209

Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

6209 30 00

-

aus synthetischen Chemiefasern

6211

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung:

 

-

andere Kleidung für Männer oder Knaben:

6211 33

- -

aus Chemiefasern:

 

- - -

Trainingsanzüge, gefüttert:

6211 33 31

- - - -

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

 

- - - -

andere:

6211 33 42

- - - - -

Unterteile

6211 33 90

- - -

andere

6211 39 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

andere Kleidung für Frauen oder Mädchen:

6211 42

- -

aus Baumwolle:

 

- - -

Trainingsanzüge, gefüttert:

6211 42 31

- - - -

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

6211 43

- -

aus Chemiefasern:

 

- - -

Trainingsanzüge, gefüttert:

 

- - - -

andere:

6211 43 42

- - - - -

Unterteile

6301

Decken:

6301 30

-

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle:

6301 30 10

- -

aus Gewirken oder Gestricken

6301 40

-

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Chemiefasern:

6301 40 90

- -

andere

6302

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche:

 

-

andere Bettwäsche, bedruckt:

6302 22

- -

aus Chemiefasern:

6302 22 10

- - -

aus Vliesstoffen

6302 29

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6302 29 90

- - -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

andere Bettwäsche:

6302 32

- -

aus Chemiefasern:

6302 32 90

- - -

andere

 

-

andere Tischwäsche:

6302 51 00

- -

aus Baumwolle

6302 53

- -

aus Chemiefasern:

6302 53 10

- - -

aus Vliesstoffen

6302 59

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6302 59 90

- - -

andere

 

-

andere:

6302 91 00

- -

aus Baumwolle

6302 99

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6302 99 90

- - -

andere

6303

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken):

 

-

andere:

6303 92

- -

aus synthetischen Chemiefasern:

6303 92 90

- - -

andere

6303 99

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6303 99 10

- - -

aus Vliesstoffen

6304

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404 :

 

-

andere:

6304 91 00

- -

aus Gewirken oder Gestricken

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

-

Zelte:

6306 22 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern:

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung:

6307 10

-

Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher:

6307 10 10

- -

aus Gewirken oder Gestricken

6307 10 30

- -

aus Vliesstoffen

6307 90

-

andere:

 

- -

andere:

 

- - -

andere:

6307 90 92

- - - -

Einweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603 , von der bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art

6308 00 00

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff:

 

-

andere Schuhe:

6402 99

- -

andere:

 

- - -

andere:

 

- - - -

mit Oberteil aus Kunststoff:

6402 99 50

- - - - -

Pantoffeln und andere Hausschuhe

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

 

-

andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:

6403 51

- -

den Knöchel bedeckend:

6403 51 05

- - -

mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

6403 59

- -

andere:

 

- - -

andere:

 

- - - -

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

- - - - -

24 cm oder mehr:

6403 59 99

- - - - - -

für Frauen

6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen:

 

-

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff:

6404 19

- -

andere:

6404 19 10

- - -

Pantoffeln und andere Hausschuhe

6404 20

-

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

6404 20 10

- -

Pantoffeln und andere Hausschuhe

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon:

6406 20

-

Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff

6501 00 00

Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

6504 00 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

6505 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

6506

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet:

6506 10

-

Sicherheitskopfbedeckungen

 

-

andere:

6506 91 00

- -

aus Kautschuk oder Kunststoff

6506 99

- -

aus anderen Stoffen:

6506 99 90

- - -

andere

6507 00 00

Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

6602 00 00

Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

6603

Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602 :

6603 20 00

-

Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801 ; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt:

 

-

andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche:

6802 21 00

- -

Marmor, Travertin und Alabaster

 

-

andere:

6802 91 00

- -

Marmor, Travertin und Alabaster

6811

Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen:

 

-

keinen Asbest enthaltend:

6811 82 00

- -

andere Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergleichen

6901 00 00

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

6903

Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden:

6903 20

-

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) oder einer Mischung oder Verbindung von Tonerde oder Kieselsäure (SiO2) von mehr als 50 GHT:

6903 20 10

- -

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von weniger als 45 GHT

6904

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

6905

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik

6907

Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage:

6907 90

-

andere

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

6909

Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken:

 

-

Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken:

6909 11 00

- -

aus Porzellan

6909 12 00

- -

Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

6909 90 00

-

andere

6910

Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken

6911

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan

6912 00

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

6913

Statuetten und andere keramische Ziergegenstände

6914

Andere keramische Waren

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver:

 

-

andere:

7106 92 00

- -

als Halbzeug

7113

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

 

-

aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert:

7113 11 00

- -

aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

 

-

aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert:

7114 11 00

- -

aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

7117

Fantasieschmuck:

 

-

aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert:

7117 19 00

- -

andere

7117 90 00

-

andere

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen:

7201 20 00

-

Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT

7205

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl:

 

-

Pulver:

7205 29 00

- -

andere

7206

Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203 :

7206 90 00

-

andere

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl:

 

-

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7207 12

- -

anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

7207 12 90

- - -

vorgeschmiedet

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen:

 

-

verzinnt:

7210 12

- -

mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:

7210 12 80

- - -

andere

7210 20 00

-

verbleit, einschließlich Terneblech oder -band

7210 30 00

-

elektrolytisch verzinkt anders verzinkt

 

-

anders verzinkt:

7210 41 00

- -

gewellt

7210 50 00

-

mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

7210 70

-

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen:

7210 70 10

- -

Weißbleche, lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert

7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen:

7212 10

-

verzinnt:

7212 10 90

- -

andere

7212 50

-

anders überzogen:

7212 50 20

- -

mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

 

- -

mit Aluminium überzogen:

7212 50 69

- - -

andere

7212 60 00

-

plattiert

7214

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden:

7214 10 00

-

geschmiedet

 

-

anderer:

7214 91

- -

anderer, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

7214 91 10

- - -

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

7214 99

- -

anderer:

 

- - -

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7214 99 10

- - - -

von der für Betonarmierung verwendeten Art

 

- - - -

anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

7214 99 31

- - - - -

80 mm oder mehr

7214 99 50

- - - -

anderer

 

- - -

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:

 

- - - -

anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

7214 99 71

- - - - -

80 mm oder mehr

7214 99 79

- - - - -

weniger als 80 mm

7214 99 95

- - - -

anderer

7215

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7215 50

-

anderer, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt:

 

- -

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7215 50 19

- - -

anderer

7216

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

-

L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:

7216 22 00

- -

T-Profile

 

-

U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:

7216 31

- -

U-Profile:

7216 31 90

- - -

mit einer Höhe von mehr als 220 mm

7216 32

- -

I-Profile:

 

- - -

mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm:

7216 32 11

- - - -

mit parallelen Flanschflächen

7216 32 19

- - - -

andere

 

- - -

mit einer Höhe von mehr als 220 mm:

7216 32 99

- - - -

andere

7216 33

- -

H-Profile:

7216 33 10

- - -

mit einer Höhe von 80 mm bis 180 mm

7216 40

-

L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:

7216 40 90

- -

T-Profile

7216 50

-

andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst:

 

- -

andere:

7216 50 99

- - -

andere

 

-

Profile, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt:

7216 61

- -

aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt:

7216 61 90

- - -

andere

 

-

andere:

7216 91

- -

aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt:

7216 91 10

- - -

profilierte Bleche

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7217 10

-

nicht überzogen, auch poliert:

 

- -

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7217 10 10

- - -

mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

7217 20

-

verzinkt:

 

- -

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7217 20 10

- - -

mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

7217 90

-

anderer:

7217 90 20

- -

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

7217 90 90

- -

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

7218

Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl:

7218 10 00

-

Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

7219

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr:

 

-

nur warmgewalzt, in Rollen (Coils):

7219 14

- -

mit einer Dicke von weniger als 3 mm:

7219 14 10

- - -

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

 

-

nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils):

7219 21

- -

mit einer Dicke von mehr als 10 mm:

7219 21 10

- - -

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

7219 22

- -

mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:

7219 22 10

- - -

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

7219 23 00

- -

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

 

-

nur kaltgewalzt:

7219 31 00

- -

mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

7219 32

- -

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:

7219 32 10

- - -

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

7219 33

- -

mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:

7219 33 10

- - -

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

7219 34

- -

mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

7219 90

-

andere

7219 90 20

- -

gelocht

7220

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:

7220 20

-

nur kaltgewalzt:

 

- -

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von:

7220 20 29

- - -

weniger als 2,5 GHT

 

- -

mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm, jedoch weniger als 3 mm, mit einem Nickelgehalt von:

7220 20 41

- - -

2,5 GHT oder mehr

7223 00

Draht aus nicht rostendem Stahl:

 

-

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr:

7223 00 19

- -

anderer

 

-

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT:

7223 00 91

- -

mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT

7225

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr:

7225 30

-

andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils):

7225 30 90

- -

andere

7225 40

-

andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils):

 

- -

andere:

7225 40 40

- - -

mit einer Dicke von mehr als 10 mm

7225 40 60

- - -

mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

 

-

andere:

7225 92 00

- -

anders verzinkt

7226

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:

 

-

andere:

7226 99

- -

andere:

7226 99 30

- - -

anders verzinkt

7226 99 70

- - -

andere

7227

Walzdraht aus anderem legierten Stahl:

7227 90

-

anderer:

7227 90 10

- -

mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

7227 90 95

- -

anderer

7229

Draht aus anderem legierten Stahl:

7229 90

-

anderer:

7229 90 90

- -

andere

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material:

7302 10

-

Schienen:

7302 10 10

- -

Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall

 

- -

andere:

 

- - -

neu:

7302 10 40

- - - -

Rillenschienen

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl:

 

-

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7304 19

- -

andere:

7304 19 90

- - -

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

 

-

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7306 11

- -

geschweißt, aus nicht rostendem Stahl:

7306 11 90

- - -

spiralnahtgeschweißt

 

-

Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing):

7306 29 00

- -

andere

7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl:

 

-

andere, aus nicht rostendem Stahl:

7307 29

- -

andere:

7307 29 80

- - -

andere

 

-

andere:

7307 91 00

- -

Flansche

7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl:

 

-

Waren mit Gewinde:

7318 12

- -

andere Holzschrauben:

7318 12 90

- - -

andere

 

-

Waren ohne Gewinde:

7318 24 00

- -

Splinte und Keile

7324

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

 

-

Badewannen:

7324 21 00

- -

aus Gusseisen, auch emailliert

7325

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen:

 

-

andere:

7325 91 00

- -

Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

7326

Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

 

-

geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet:

7326 19

- -

andere:

7326 19 10

- - -

freiformgeschmiedet

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

 

-

Kupferlegierungen:

7403 22 00

- -

Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

7415

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer:

 

-

andere Waren, mit Gewinde:

7415 39 00

- -

andere

7419

Andere Waren aus Kupfer:

 

-

andere:

7419 91 00

- -

gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

7602 00

Abfälle und Schrott, aus Aluminium:

 

-

Abfälle:

7602 00 11

- -

Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne; Abfälle von bunten, beschichteten oder kaschierten Folien und dünnen Bändern, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

7602 00 19

- -

andere (einschließlich der fehlerhaften oder der bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordenen Werkstücke)

7605

Draht aus Aluminium:

 

-

aus nicht legiertem Aluminium:

7605 19 00

- -

anderer

 

-

aus Aluminiumlegierungen:

7605 29 00

- -

anderer

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm:

 

-

quadratisch oder rechteckig:

7606 11

- -

aus nicht legiertem Aluminium:

7606 11 10

- - -

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

 

- - -

andere, mit einer Dicke von:

7606 11 91

- - - -

weniger als 3 mm

7606 11 99

- - - -

weniger als 6 mm

7606 12

- -

aus Aluminiumlegierungen:

7606 12 20

- - -

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

 

- - -

andere, mit einer Dicke von:

7606 12 93

- - - -

3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

 

-

andere:

7606 92 00

- -

aus Aluminiumlegierungen

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger:

 

-

ohne Unterlage:

7607 11

- -

nur gewalzt

7609 00 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

7610

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

7613 00 00

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

7614

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

7614 90 00

-

andere

7615

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer; Sanitär-, Hygieneartikel oder Toilettenartikel und deren Teile aus Aluminium:

7615 10

-

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen:

7615 10 10

- -

gegossen

7615 20 00

-

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon

7616

Andere Waren aus Aluminium

8201

Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

8202

Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter)

8203

Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge

8204

Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griffauswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

8205

Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb:

8205 20 00

-

Hämmer und Fäustel

8205 30 00

-

Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche schneidende Werkzeuge für die Holzbearbeitung

8205 40 00

-

Schraubenzieher (Schraubendreher)

 

-

andere Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten):

8205 51 00

- -

Haushaltswerkzeuge

8205 59

- -

andere

8205 60 00

-

Lötlampen und dergleichen

8205 70 00

-

Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen

8205 90

-

andere, einschließlich Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der Unterpositionen dieser Position

8206 00 00

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

 

-

Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

8207 13 00

- -

mit arbeitendem Teil aus Cermets

8207 19

- -

andere, einschließlich Teile

8207 20

-

Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen:

8207 20 90

- -

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

8207 30

-

Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge

8207 40

-

Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden

8207 50

-

Bohrwerkzeuge

8207 60

-

Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge:

 

- -

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen:

 

- - -

Reibahlen und Ausbohrwerkzeuge:

8207 60 30

- - - -

für die Metallbearbeitung

 

- - -

Räumwerkzeuge:

8207 60 90

- - - -

andere

8207 70

-

Fräswerkzeuge:

 

- -

für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil:

 

- - -

aus anderen Stoffen:

8207 70 31

- - - -

Schaftfräser

8207 70 37

- - - -

andere

8207 70 90

- -

andere

8207 80

-

Drehwerkzeuge:

 

- -

für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil:

8207 80 19

- - -

aus anderen Stoffen

8207 80 90

- -

andere

8207 90

-

andere auswechselbare Werkzeuge:

8207 90 10

- -

mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

 

- -

mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen:

8207 90 30

- - -

Schraubendrehereinsätze

 

- - -

andere, mit arbeitendem Teil:

 

- - -

aus Cermets:

8207 90 78

- - - - -

andere

 

- - - -

aus anderen Stoffen:

8207 90 91

- - - - -

für die Metallbearbeitung

8207 90 99

- - - - -

andere

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

8209 00

Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets

8210 00 00

Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken

8211

Messer (ausgenommen Messer der Position 8208 ) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür:

8211 10 00

-

Zusammenstellungen

 

-

andere:

8211 91 00

- -

Tischmesser mit feststehender Klinge

8211 92 00

- -

andere Messer mit feststehender Klinge

8211 93 00

- -

Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau

8211 94 00

- -

Klingen

8212

Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)

8213 00 00

Scheren und Scherenblätter

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren:

8215 10

-

Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten:

 

- -

andere:

8215 10 30

- - -

geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

8215 10 80

- - -

andere

8215 20

-

andere Zusammenstellungen

 

-

andere:

8215 99

- -

andere

8301

Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen

8302

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen:

8302 30 00

-

andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

 

-

andere Beschläge und andere ähnliche Waren:

8302 41

- -

Baubeschläge:

8302 41 10

- - -

für Türen

8302 41 90

- - -

andere

8302 50 00

-

Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren

8303 00

Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

8304 00 00

Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403

8305

Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen

8306

Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen:

8306 10 00

-

Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren

 

-

Statuetten und andere Ziergegenstände:

8306 29 00

- -

andere

8306 30 00

-

Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen; Spiegel

8308

Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen

8310 00 00

Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 9405

8311

Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung:

8401 10 00

-

Kernreaktoren

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser:

 

-

Dampfkessel

8402 12 00

- -

Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

8402 19

- -

andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel):

8402 19 90

- - -

andere

8402 20 00

-

Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8402 90 00

-

Teile

8403

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 :

8403 90

-

Teile:

8403 90 90

- -

andere

8404

Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

8405

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

8406

Dampfturbinen:

 

-

andere Turbinen:

8406 81 00

- -

mit einer Leistung von mehr als 40 MW

8406 82 00

- -

mit einer Leistung von 40 MW oder weniger

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt:

 

-

andere:

8409 91 00

- -

erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt

8410

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür:

8410 90 00

-

Teile, einschließlich Regler

8413

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten:

 

-

Pumpen, mit Messvorrichtung ausgestattet oder ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt:

8413 11 00

- -

Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

8413 40 00

-

Betonpumpen

8413 70

-

andere Kreiselpumpen:

 

- -

Tauchmotorpumpen:

8413 70 21

- - -

einstufig

8413 70 29

- - -

mehrstufig

8413 70 30

- -

Umlaufbeschleuniger für Heizungs- und Heißwasseranlagen, ohne Wellenabdichtung

 

-

andere Flüssigkeitspumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten:

8413 82 00

- -

Hebewerke für Flüssigkeiten

8414

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter:

8414 20

-

hand- oder fußbetriebene Luftpumpen:

8414 20 20

- -

Handpumpen für Fahrräder

8414 40

-

Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert:

8414 40 10

- -

mit einer Liefermenge je Minute von 2 m3 oder weniger

8414 60 00

-

Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird:

8415 10

-

zum Einbau in Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

8415 20 00

-

von der zum Komfort von Personen in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

8416

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

8417

Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen:

8417 10 00

-

Öfen zum Rösten, Schmelzen oder anderem Warmbehandeln von Erzen, Schwefelkies oder Metallen

8417 20

-

Backöfen:

8417 20 90

- -

andere

8417 80

-

andere:

8417 80 70

- -

andere

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 :

 

-

Haushaltskühlschränke:

8418 21

- -

Kompressorkühlschränke:

 

- - -

andere:

8418 21 51

- - - -

Tischkühlschränke

8418 21 59

- - - -

Einbaukühlschränke

 

- - - -

andere, mit einem Inhalt von:

8418 21 91

- - - - -

250 l oder weniger

8418 21 99

- - - - -

mehr als 250 l bis 340 l

8418 50

-

andere Möbel (Truhen, Schränke, Vitrinen, Theken und dergleichen) zur Aufbewahrung und Auslage von Waren, mit eingebauter Ausrüstung zum Kühlen, Tiefkühlen oder Gefrieren:

 

- -

Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer):

8418 50 11

- - -

für tiefgekühlte Waren

 

-

Teile:

8418 91 00

- -

Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt

8419

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514 ), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:

 

-

nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:

8419 11 00

- -

Gasdurchlauferhitzer

8419 19 00

- -

andere

8421

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:

 

-

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner:

8421 11 00

- -

Milchentrahmer

8421 12 00

- -

Wäscheschleudern

8421 19

- -

andere:

8421 19 20

- - -

Zentrifugen von der in Laboratorien verwendeten Art

 

-

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten:

8421 22 00

- -

zum Filtrieren oder Reinigen von Getränken, ausgenommen Wasser

 

-

Teile:

8421 91 00

- -

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner:

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art:

8423 10

-

Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

8423 20 00

-

Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen

8423 30 00

-

Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen

 

-

andere Waagen:

8423 81

- -

für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger:

8423 81 10

- - -

Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts

8423 81 50

- - -

Ladenwaagen

8423 81 90

- - -

andere

8423 82

- -

für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000  kg:

8423 82 90

- - -

andere

8423 89 00

- -

andere

8424

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:

8424 20 00

-

Spritzpistolen und ähnliche Apparate

8424 30

-

Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:

 

- -

Wasserstrahlreinigungsapparate mit eingebautem Motor:

8424 30 01

- - -

mit Heizvorrichtung

8424 30 08

- - -

andere

 

- -

andere Maschinen und Apparate:

8424 30 10

- - -

mit Druckluft betrieben

 

-

andere Apparate:

8424 89 00

- -

andere

8424 90 00

-

Teile

8440

Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen:

8440 10

-

Maschinen und Apparate:

8440 10 10

- -

Falzmaschinen

8440 10 30

- -

Faden-, Draht- und Klammerheftmaschinen

8440 10 40

- -

Klebebindemaschinen

8440 10 90

- -

andere

8440 90 00

-

Teile

8443

Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442 ; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör;

 

-

andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert:

8443 31

- -

Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können:

8443 31 20

- - -

Maschinen, deren Hauptfunktion das digitale Kopieren ist, wobei Originale gescannt und Kopien mittels eines elektrostatischen Verfahrens gedruckt werden

8443 32

- -

andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können:

8443 32 30

- - -

Fernkopiergeräte

 

- - -

andere:

8443 32 93

- - - -

andere Maschinen mit Kopierfunktion mit optischem System

8443 32 99

- - - -

andere

8443 39

- -

andere:

 

- - -

andere Kopiergeräte:

8443 39 39

- - - -

andere

8443 39 90

- - -

andere

 

-

Teile und Zubehör:

8443 91

- -

Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442

8443 99

- -

andere:

8443 99 10

- - -

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen):

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung:

 

-

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger:

8450 11

- -

Waschvollautomaten:

 

- - -

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger:

8450 11 19

- - - -

Toplader

8450 11 90

- - -

mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 6 kg bis 10 kg

8450 12 00

- -

andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner

8450 19 00

- -

andere

8450 20 00

-

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 10 kg

8450 90 00

-

Teile

8451

Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450 ) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen:

8451 10 00

-

Maschinen für die chemische Reinigung

 

-

Trockner:

8451 21 00

- -

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

8451 29 00

- -

andere

8451 30 00

-

Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen

8451 40 00

-

Maschinen zum Waschen, Bleichen oder Färben

8451 50 00

-

Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

8451 80

-

andere Maschinen und Apparate:

8451 80 10

- -

Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen

8451 80 80

- -

andere

8451 90 00

-

Teile

8467

Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen:

 

-

pneumatische Werkzeuge:

8467 11

- -

rotierende (auch schlagende) Werkzeuge

 

-

mit eingebautem Elektromotor:

8467 21

- -

Bohrmaschinen aller Art

8467 22

- -

Sägen

8467 29

- -

andere:

8467 29 20

- - -

zum Betrieb ohne externe Energiequelle

 

- - -

andere:

 

- - - -

Schleifmaschinen:

8467 29 51

- - - - -

Winkelschleifer

8467 29 53

- - - - -

Bandschleifmaschinen

8467 29 59

- - - - -

andere

8467 29 80

- - - -

Heckenscheren, Grasscheren und Rasenkantenschneider

8467 29 85

- - - -

andere

 

-

andere Werkzeuge:

8467 81 00

- -

Kettensägen

 

-

Teile:

8467 91 00

- -

Kettensägen

8467 92 00

- -

von pneumatischen Werkzeugen

8467 99 00

- -

andere

8469 00

Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443 ; Textverarbeitungsmaschinen

8470

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen:

8470 10 00

-

elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen

 

-

andere elektronische Rechenmaschinen:

8470 29 00

- -

andere

8470 90 00

-

andere

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8471 80 00

-

andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

8471 90 00

-

andere

8472

Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen):

8472 10 00

-

Vervielfältigungsmaschinen

8472 30 00

-

Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen

8472 90

-

andere:

8472 90 10

- -

Münzsortier-, Münzzähl- oder Münzeinwickelmaschinen

8472 90 30

- -

Bankautomaten

8473

Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt:

8473 10

-

Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8469

 

-

Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8470

8473 21

- -

für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10 , 8470 21 oder 8470 29 :

8473 21 90

- - -

andere

8473 30

-

Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471

8473 40

-

Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8472

8473 50

-

Teile und Zubehör, gleichermaßen für die Verwendung mit Maschinen, Apparaten oder Geräten der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt:

8473 50 20

- -

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

8476

Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten:

 

-

Getränkeverkaufsautomaten:

8476 21 00

- -

mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

8476 29 00

- -

andere

 

-

andere Maschinen:

8476 89 00

- -

andere

8476 90 00

-

Teile

8479

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8479 20 00

-

Maschinen, Apparate und Geräte zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder fetten pflanzlichen Ölen oder Fetten

8479 30

-

Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork:

8479 30 90

- -

andere

8479 40 00

-

Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln

8479 50 00

-

Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479 60 00

-

Verdunstungsluftkühler

 

-

andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8479 81 00

- -

zum Behandeln von Metallen, einschließlich Spulenwickelmaschinen für elektrotechnische Zwecke

8479 82 00

- -

zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren

8479 89

- -

andere:

8479 89 60

- - -

Zentralschmiersysteme

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe:

8480 30

-

Gießereimodelle:

8480 30 90

- -

andere

 

-

Formen für Metalle oder Metallcarbide:

8480 49 00

- -

andere

 

-

Formen für Kautschuk oder Kunststoffe:

8480 79 00

- -

andere

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:

8481 10

-

Druckminderventile:

8481 10 05

- -

kombiniert mit Filtern oder Ölern

 

- -

andere:

8481 10 19

- - -

aus Gusseisen oder Stahl

8481 20

-

Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

8481 30

-

Rückschlagklappen und -ventile

8481 40

-

Überdruckventile und Sicherheitsventile

8481 80

-

andere Armaturen und ähnliche Apparate:

 

- -

Sanitärarmaturen:

8481 80 11

- - -

Mischarmaturen

8481 80 19

- - -

andere

 

- -

Armaturen für Heizkörper von Zentralheizungen:

8481 80 31

- -

-Thermostatventile

8481 80 40

-

-Ventile für Reifen oder Luftschläuche

 

- -

andere:

 

- - -

Regelventile:

8481 80 51

- - - -

Temperaturregelventile

8481 80 59

- - - -

andere

 

- - -

andere:

 

- - - -

Schieber:

8481 80 61

- - - - -

aus Gusseisen

8481 80 63

- - - - -

aus Stahl

8481 80 69

- - - - -

andere

 

- - - -

Ventile:

8481 80 71

- - - - -

aus Gusseisen

8481 80 73

- - - - -

aus Stahl

8481 80 79

- - - - -

andere

8481 80 81

- - - -

Kugel-, Kegel- und Zylinderhähne

8481 80 85

- - - -

Klappen

8481 80 87

- - - -

Membranarmaturen

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager):

8482 10

-

Kugellager:

8482 10 10

- -

mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger

8482 30 00

-

Tonnenlager (Pendelrollenlager)

8482 40 00

-

Nadellager

8482 50 00

-

Zylinderrollenlager

8482 80 00

-

andere, einschließlich kombinierte Wälzlager

 

-

Teile:

8482 91

- -

Kugeln, Rollen und Nadeln

8482 99 00

- -

andere

8483

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Wellengleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen):

8483 20 00

-

Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen:

8484 20 00

-

mechanische Dichtungen

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren:

8487 10

-

Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür:

8487 10 90

- -

andere

8487 90

-

andere

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate:

8501 10

-

Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger

 

-

andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:

8501 53

- -

mit einer Leistung von mehr als 75 kW:

 

- - -

andere, mit einer Leistung von:

8501 53 99

- - - -

mehr als 750 kW

8503 00

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt:

8503 00 10

-

amagnetische Schrumpfringe

 

-

andere:

8503 00 91

- -

aus Eisen oder Stahl, gegossen

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen:

 

-

Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation

8504 21 00

- -

mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger

8504 22

- -

mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA:

8504 22 10

- - -

mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 1 600 kVA

8504 23 00

- -

mit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA

8504 90

-

Teile:

 

- -

von Transformatoren und Selbstinduktionsspulen:

8504 90 05

- - -

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 50 20

 

- - -

andere:

8504 90 18

- - - -

andere

 

- -

von Stromrichtern:

8504 90 91

- - -

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 40 30

8504 90 99

- - -

andere

8505

Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe:

 

-

Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden:

8505 11 00

- -

aus Metall

8505 19

- -

andere

8505 20 00

-

elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

8505 90

-

andere, einschließlich Teile:

8505 90 20

- -

Elektromagnete; Spannplatten und Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen

8505 90 90

- -

Teile

8506

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien:

8506 10

-

Mangandioxidelemente und -batterien

8506 50

-

Lithiumelemente und -batterien

8506 60 00

-

Luft-Zink-Elemente und -Batterien

8506 80

-

andere Primärelemente und Primärbatterien

8506 90 00

-

Teile

8508

Staubsauger

8509

Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508

8510

Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter:

8511 90 00

-

Teile

8512

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539 ), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

8515

Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets:

 

-

Maschinen, Apparate und Geräte zum Hart- oder Weichlöten:

8515 11 00

- -

Lötkolben und Lötpistolen

8515 19 00

- -

andere

 

-

Maschinen, Apparate und Geräte zum Widerstandsschweißen von Metallen:

8515 21 00

- -

voll- oder teilautomatische

8515 29 00

- -

andere

 

-

Maschinen, Apparate und Geräte zum Lichtbogen- oder Plasmaschweißen von Metallen:

8515 31 00

- -

voll- oder teilautomatische

8515 39

- -

andere:

 

- - -

zum manuellen Schweißen, mit umhüllten Elektroden, bestehend aus Schweißköpfen oder Schweißzangen und:

8515 39 13

- - - -

Transformator

8515 39 90

- - -

andere

8515 80

-

andere Maschinen, Apparate und Geräte

8515 90 00

-

Teile

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545 :

8516 10

-

elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder:

8516 10 11

- -

Durchlauferhitzer

 

-

elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken:

8516 21 00

- -

Speicherheizgeräte

8516 29

- -

andere:

8516 29 50

- -

Durchlauferhitzer

 

- - -

andere:

8516 29 99

- - - -

andere

 

-

Elektrowärmegeräte zur Haarpflege oder zum Händetrocknen:

8516 31 00

- -

Haartrockner

8516 32 00

- -

andere Elektrowärmegeräte zur Haarpflege

8516 33 00

- -

Händetrockner

8516 40 00

-

elektrische Bügeleisen

8516 50 00

-

Mikrowellengeräte

8516 60

-

andere Öfen; Küchenherde, Kochplatten, Grillgeräte und Bratgeräte

 

-

andere Elektrowärmegeräte:

8516 71 00

- -

Kaffeemaschinen und Teemaschinen

8516 72 00

- -

Brotröster (Toaster)

8516 79

- -

andere

8516 80

-

elektrische Heizwiderstände:

8516 80 80

- -

andere

8516 90 00

-

Teile

8517

Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443 , 8525 , 8527 oder 8528 :

 

-

Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke:

8517 11 00

- -

Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer

8517 18 00

- -

andere

 

-

andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk):

8517 69

- -

andere:

8517 69 10

- - -

Videofone

8517 69 20

- - -

Gegensprechanlagen

8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen:

8518 30

-

Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend:

8518 30 20

- -

Telefonhörer für Apparate der drahtgebundenen Fernsprechtechnik

8518 90 00

-

Teile

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte:

8519 20

-

Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden;

 

- -

andere:

8519 20 99

- - -

andere

8519 30 00

-

Plattenteller

 

-

andere Geräte:

8519 81

- -

magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend:

 

- - -

Tonwiedergabegeräte (einschließlich Kassettenabspielgeräte), ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung:

 

- - - -

andere Tonwiedergabegeräte:

 

- - - - -

andere Kassettenabspielgeräte:

8519 81 21

- - - - - -

mit analogem und digitalem Abnehmersystem

8519 81 25

- - - - - -

andere

 

- - - - -

andere

 

- - - - - -

mit Laserabnehmersystem:

8519 81 31

- - - - - - -

von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, für „discs“ mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger

8519 81 45

- - - - - -

andere

 

- - -

andere Geräte:

 

- - - -

andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe:

 

- - - - -

Kassettengeräte:

 

- - - - - -

mit eingebautem Verstärker und mit einem oder mehreren eingebauten Lautsprechern:

8519 81 61

- - - - - - -

andere

8519 89

- -

andere:

 

- - -

Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung:

8519 89 11

- - - -

Schallplattenspieler, ausgenommen solche der Unterposition 8519 20

8519 89 19

- - - -

andere

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner:

8521 90 00

-

andere

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 oder 8521 bestimmt:

8522 90

-

andere:

8522 90 30

- -

Nadeln; Diamanten, Saphire, andere Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine, auch montiert

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

 

-

magnetische Aufzeichnungsträger:

8523 21 00

- -

Karten mit Magnetstreifen

8523 29

- -

andere

 

-

optische Aufzeichnungsträger:

8523 41

- -

ohne Aufzeichnung

8523 49

- -

andere:

 

- - -

Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme:

8523 49 25

- - -

-zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

 

- - - -

nur zur Tonwiedergabe:

8523 49 31

- - - - -

mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger

8523 49 39

- - - - -

mit einem Durchmesser von mehr als 6,5 cm

 

- - - -

andere:

8523 49 45

- - - - -

zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

 

- - - - -

andere:

8523 49 51

- - - - - -

„Digital versatile discs (DVD)“

8523 49 59

- - - - - -

andere

 

- - -

andere:

8523 49 93

- - - -

zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

8523 49 99

- - - -

andere

 

-

Halbleiteraufzeichnungsträger:

8523 51

- -

nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen:

8523 51 10

- - -

ohne Aufzeichnung

 

- - -

andere:

8523 51 99

- - - -

andere

8523 52

- -

„intelligente Karten (smart cards)“

8523 80

-

andere:

 

- -

andere:

8523 80 99

- - -

andere

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte:

8525 50 00

-

Sendegeräte

8525 80

-

Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte:

 

- -

Fernsehkameras:

8525 80 11

- - -

mit 3 oder mehr Bildaufnahmeröhren

8525 80 30

- -

digitale Fotoapparate

 

- -

Videokameraaufnahmegeräte:

8525 80 91

- - -

nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert:

 

-

Rundfunkempfangsgeräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können:

8527 12

- -

Radiokassettengeräte im Taschenformat:

8527 12 90

- - -

andere

8527 13

- -

andere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten:

 

- - -

andere:

8527 13 99

- - - -

andere

 

-

Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können:

8527 21

- -

kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät:

 

- - -

Geräte, die digitale Radio-Daten-System-Signale (RDS) empfangen und decodieren können:

8527 21 20

- - - -

mit Laserabnehmersystem

 

- - - -

andere:

8527 21 59

- - - - -

andere

8527 29 00

- -

andere

 

-

andere:

8527 91

- -

kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät:

 

- - -

andere:

8527 91 35

- - - -

mit Laserabnehmersystem

 

- - - -

andere:

8527 91 99

- - - - -

andere

8527 99 00

- -

andere

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

 

-

Monitore mit Kathodenstrahlröhre:

8528 49

- -

andere:

8528 49 80

- - -

für mehrfarbiges Bild

 

-

andere Monitore:

8528 59

- -

andere

 

-

Projektoren:

8528 69

- -

andere:

8528 69 10

- - -

mittels Flachbildschirm (z.B. einer Flüssigkristallvorrichtung) von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen erzeugte digitale Informationen anzeigend

 

- - -

andere:

8528 69 99

- - -

für mehrfarbiges Bild

 

-

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

8528 71

- -

der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

8528 72

- -

andere, für mehrfarbiges Bild

8528 73 00

-

-andere, für einfarbiges Bild

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

8529 10

-

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden:

 

- -

Antennen:

8529 10 11

- - -

Teleskop- und Stabantennen für Taschen-, Koffer- und Kraftfahrzeugempfangsgeräte

 

- - -

Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang:

8529 10 31

- - - -

für Empfang über Satellit

8529 10 39

- - - -

andere

8529 90

-

andere:

8529 90 20

- -

Teile von Geräten der Unterpositionen 8525 60 00 , 8525 80 30 , 8528 41 00 , 8528 51 00 und 8528 61 00

 

- -

andere:

 

- - -

Möbel und Gehäuse:

8529 90 49

- - - -

andere

 

- - -

andere:

8529 90 92

- - - -

für Fernsehkameras der Unterpositionen 8525 80 11 und 8525 80 19 und Geräte der Positionen 8527 und 8528

8531

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530 :

8531 10

-

Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte:

8531 10 30

- -

von der für Gebäude verwendeten Art

8531 90

-

Teile:

8531 90 85

- -

andere

8532

Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren:

8532 10 00

-

Festkondensatoren, ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren)

 

-

andere Festkondensatoren:

8532 29 00

- -

andere

8532 90 00

-

Teile

8533

Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände:

 

-

andere Festwiderstände:

8533 21 00

- -

für eine Leistung von 20 W oder weniger

8533 29 00

- -

andere

 

-

Draht-Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer):

8533 31 00

- -

für eine Leistung von 20 W oder weniger

8533 40

-

andere Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer)

8533 90 00

-

Teile

8534 00

Gedruckte Schaltungen

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000  V:

8535 10 00

-

Sicherungen

 

-

Leistungsschalter:

8535 21 00

- -

für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

8535 30

-

Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

8535 40 00

-

Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer und Überspannungsableiter

8535 90 00

-

andere

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000  V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

8536 10

-

Sicherungen

8536 20

-

Leistungsschalter

8536 30

-

andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

 

-

Relais:

8536 41

- -

für eine Spannung von 60 V oder weniger

8536 49 00

- -

andere

8536 50

-

andere Schalter:

8536 50 05

- -

elektronische Schalter, auch temperaturgeschützt, aus einem Transistor und einem Logikschaltkreis (Chip-on-chip-Technologie)

8536 50 07

- -

elektromechanische Schnappschalter für eine Stromstärke von 11 A oder weniger

 

- -

andere:

 

- - -

für eine Spannung von 60 V oder weniger:

8536 50 11

- - - -

Tastenschalter

8536 50 15

- - - -

Drehschalter

8536 50 19

- - - -

andere

 

-

Lampenfassungen und Steckvorrichtungen:

8536 61

- -

Lampenfassungen

8536 69

- -

andere

8536 70 00

-

Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

8536 90

-

andere Geräte

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

8538

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:

 

-

andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen:

8539 21

- -

Wolfram-Halogen-Glühlampen

8539 22

- -

andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V

8539 29

- -

andere

 

-

Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen:

8539 31

- -

Glühkathoden-Leuchtstofflampen

8539 32

- -

Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen

8539 39 00

- -

andere

 

-

Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:

8539 49 00

- -

andere

8539 90

-

Teile:

8539 90 90

- -

andere

8540

Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras):

 

-

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore:

8540 11 00

- -

für mehrfarbiges Bild

8540 20

-

Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren:

8540 20 80

- -

andere

 

-

andere Elektronenröhren:

8540 89 00

- -

andere

 

-

Teile:

8540 99 00

- -

andere

8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle:

8541 10 00

-

Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden

 

-

Transistoren, andere als Fototransistoren:

8541 29 00

- -

andere

8541 30 00

-

Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen lichtempfindliche Halbleiterbauelemente

8541 40

-

lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden

8541 90 00

-

Teile

8542

Elektronische integrierte Schaltungen:

 

-

Elektronische integrierte Schaltungen:

8542 31

- -

Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren- und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

8542 32

- -

Speicher:

 

- - -

andere:

 

- - - -

dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte dynamische RAMs, DRAMs):

8542 32 39

- - - - -

mit einer Speicherkapazität von mehr als 512 Mbit

8542 32 45

- - - -

statische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte statische RAMs, SRAMs), einschließlich Cache-Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte Cache-RAMs)

8542 32 55

- - - -

UV-löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte EPROMs)

 

- - - -

elektrisch löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte E2PROMs), einschließlich Flash E2PROMs:

8542 32 75

- - - - -

andere

8542 32 90

- - - -

andere Speicher

8542 33 00

- -

Verstärker

8542 39

- -

andere:

8542 39 90

- - -

andere

8542 90 00

-

Teile

8543

Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8543 20 00

-

Signalgeneratoren

8543 70

-

andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8543 70 10

- -

Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

8543 70 30

- -

Antennenverstärker

8543 70 50

- -

Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte

8543 70 60

- -

Elektrozaungeräte

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

8544 20 00

-

Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

 

-

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000  V oder weniger:

8544 42

- -

mit Anschlussstücken versehen:

8544 42 90

- - -

andere

8544 49

- -

andere:

 

- - -

andere:

8544 49 91

- - - -

Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm

 

- - - -

andere:

8544 49 93

- - - - -

für eine Spannung von 80 V oder weniger

8544 49 95

- - - - -

für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000  V

8544 60

-

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000  V:

8544 60 10

- -

mit Kupferleitern

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall:

 

-

Elektroden:

8545 19 00

- -

andere

8545 20 00

-

Kohlebürsten

8545 90

-

andere:

8545 90 90

- -

andere

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung:

8547 20 00

-

Isolierteile aus Kunststoffen

8547 90 00

-

andere

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8548 90

-

andere

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer:

8702 10

-

mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

 

- -

mit einem Hubraum von mehr als 2 000  cm3:

8702 10 19

- - -

gebraucht

 

- -

mit einem Hubraum von 2 500  cm3 oder weniger:

8702 10 99

- - -

gebraucht

8702 90

-

andere:

 

- -

mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

 

- - -

mit einem Hubraum von mehr als 2 800  cm3:

8702 90 19

- - - -

gebraucht

 

- - -

mit einem Hubraum von 2 800  cm3 oder weniger:

8702 90 39

- - - -

gebraucht

9602 00 00

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

9603 10 00

-

Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel

 

-

Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind:

9603 21 00

- -

Zahnbürsten, einschließlich Bürsten für künstliche Gebisse

9603 29

- -

andere:

9603 29 30

- - -

Haarbürsten

9603 30

-

Pinsel für Kunstmaler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

9603 40

-

Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen (ausgenommen Bürsten und Pinsel der Unterposition 9603 30 ); Kissen und Roller zum Anstreichen

9603 50 00

-

andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind

9603 90

-

andere:

9603 90 10

- -

von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor

9604 00 00

Handsiebe

9605 00 00

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge:

9606 10 00

-

Druckknöpfe und Teile davon

 

-

Knöpfe:

9606 21 00

- -

aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen

9606 22 00

- -

aus unedlen Metallen, nicht mit Spinnstoffen überzogen

9606 29 00

- -

andere

9607

Reißverschlüsse und Teile davon:

 

-

Reißverschlüsse:

9607 11 00

- -

mit Zähnen aus unedlen Metallen

9607 20

-

Teile

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 :

9608 10

-

Kugelschreiber

9608 30 00

-

Füllfederhalter und andere Füllhalter

9608 40 00

-

Füllbleistifte (Dreh- und Druckstifte)

9608 50 00

-

Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen

9608 60 00

-

Minen für Kugelschreiber, aus Kugeln und Tintenbehälter bestehend

 

-

andere:

9608 91 00

- -

Schreibfedern und Schreibfederspitzen

9608 99 00

- -

andere

9609

Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608 ), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide

9610 00 00

Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt

9611 00 00

Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

9613

Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603 ), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte:

9613 20 00

-

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

9613 80 00

-

andere Feuerzeuge und Anzünder

9613 90 00

-

Teile

9614 00

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

9615

Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516 , und Teile davon

9616

Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln:

9616 10

-

Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür;

9616 10 10

- -

Zerstäuber

9617 00 00

Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben

9618 00 00

Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster

9619 00

Hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder und ähnliche Waren, aus Stoffen aller Art:

ANHANG Ib

ZOLLZUGESTÄNDNISSE DES KOSOVOS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EU

(Artikel 23)

Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 % des Ausgangszollsatzes (auf 9 %) gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 % des Ausgangszollsatzes (auf 7 %) gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 % des Ausgangszollsatzes (auf 5 %) gesenkt;

e)

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 30 % des Ausgangszollsatzes (auf 3 %) gesenkt;

f)

am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 % des Ausgangszollsatzes (auf 1 %) gesenkt;

g)

am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt.

Code

Warenbezeichnung (2)

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:

 

-

Portlandzement:

2523 21 00

- -

weißer Zement, auch künstlich gefärbt

2523 29 00

- -

anderer

2523 90 00

-

anderer Zement

3208

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

3208 10

-

auf der Grundlage von Polyestern:

3208 10 90

- -

andere

3208 20

-

auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren:

3208 20 90

- -

andere

3209

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

3210 00

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art:

3210 00 10

-

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von trocknenden Ölen

3214

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; Nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen

3303 00

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer):

3303 00 10

-

Duftstoffe (Parfüms)

3304

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege:

 

-

andere:

3304 99 00

- -

andere

3305

Zubereitete Haarbehandlungsmittel:

3305 10 00

-

Haarwaschmittel (Shampoo)

3305 90 00

-

andere

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

 

-

Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

3401 11 00

- -

zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

3401 20

-

Seifen in anderen Formen:

3401 20 90

- -

andere

3401 30 00

-

organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife

3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 :

3405 30 00

-

Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

3405 90

-

andere:

3405 90 90

- -

andere

3406 00 00

Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

3602 00 00

Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 40 00

-

zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

3824 50

-

Mörtel und Beton, nicht feuerfest:

3824 50 90

- -

anderer

3824 90

-

andere:

3824 90 15

- -

Ionenaustauscher

 

- -

andere:

 

- - -

andere:

3824 90 97

- - - -

andere

3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:

3920 10

-

aus Polymeren des Ethylens

3920 20

-

aus Polymeren des Propylens

3920 30 00

-

aus Polymeren des Styrols

 

-

aus Polymeren des Vinylchlorids:

3920 43

- -

mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

3920 49

- -

andere

 

-

aus Acrylpolymeren:

3920 51 00

- -

aus Poly(methylmethacrylat)

3920 59

- -

andere:

3920 59 90

- - -

andere

 

-

aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern:

3920 61 00

- -

aus Polycarbonaten

3920 62

- -

aus Poly(ethylenterephthalat)

3920 69 00

- -

aus anderen Polyestern

 

-

aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten:

3920 71 00

- -

aus regenerierter Cellulose

3920 79

- -

aus anderen Cellulosederivaten:

3920 79 90

- - -

andere

 

-

aus anderen Kunststoffen:

3920 91 00

- -

aus Poly(vinylbutyral)

3920 92 00

- -

aus Polyamiden

3920 94 00

- -

aus Phenolharzen

3920 99

- -

aus anderen Kunststoffen:

 

- - -

aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert:

3920 99 28

- - - -

andere

 

- - -

aus Additionspolymerisationserzeugnissen:

3920 99 59

- - - -

andere

3920 99 90

- - -

andere

3921

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen

3922

Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen

3924

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen

3925

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914

4008

Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:

 

-

aus Vollkautschuk:

4008 21

- -

Platten, Blätter und Streifen:

4008 21 90

- - -

andere

4008 29 00

- -

andere

4010

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk:

 

-

Förderbänder:

4010 12 00

- -

nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt

 

-

Treibriemen:

4010 31 00

- -

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

4010 35 00

- -

endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 150 cm

4010 39 00

- -

andere

4014

Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen:

4014 90 00

-

andere

4015

Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk

4016

Andere Waren aus Weichkautschuk:

 

-

andere:

4016 92 00

- -

Radiergummi

4017 00 00

Hartkautschuk (z.B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

4402

Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst:

4402 90 00

-

andere

4406

Bahnschwellen aus Holz:

4406 90 00

-

andere

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

4407 10

-

Nadelholz:

 

- -

anderes:

 

- - -

aus gehobelt:

4407 10 31

- - - -

Fichtenholz von der Art Picea abies Karst. oder Tannenholz von der Art Abies alba Mill.

 

- - -

anderes:

4407 10 91

- - - -

Fichtenholz von der Art Picea abies Karst. oder Tannenholz von der Art Abies alba Mill.

4407 10 98

- - - -

anderes

 

-

von den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern:

4407 21

- -

Mahogany (Swietenia spp.):

 

- - -

anderes:

4407 21 99

- - - -

anderes

4407 29

- -

anderes:

 

- - -

anderes:

 

- - - -

Acajou d’Afrique, Azobé, Dibétou, Ilomba, Jelutong, Jongkong, Kapur, Kempas, Keruing, Limba, Makoré, Mansonia, Merbau, Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Ramin, Sipo, Teak und Tiama:

4407 29 45

- - - - -

geschliffen

 

- - - -

anderes:

4407 29 95

- - - - -

anderes

 

-

anderes:

4407 91

- -

Eichenholz (Quercus spp.):

 

- - -

anderes:

4407 91 90

- - - -

anderes

4407 92 00

- -

Buchenholz (Fagus spp.)

4407 99

- -

anderes:

4407 99 27

- - -

gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

 

- - -

anderes:

 

- - - -

anderes:

4407 99 98

- - - - -

anderes

4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

4408 10

-

Nadelholz:

 

- -

anderes:

4408 10 98

- - -

anderes

 

-

von den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern:

4408 39

- -

anderes:

 

- - -

anderes:

4408 39 55

- - - -

gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4408 90

-

anderes:

 

- -

anderes:

 

- - -

anderes:

4408 90 85

- - - -

mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

4408 90 95

- - - -

mit einer Dicke von mehr als 1 mm

4409

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

4409 10

-

Nadelholz:

4409 10 18

- -

anderes

 

-

anderes:

4409 29

- -

anderes:

 

- - -

anderes:

4409 29 91

- - - -

Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt

4409 29 99

- - - -

anderes

4410

Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B. „wafer-board“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt:

 

-

mitteldichte Faserplatten (MDF):

4411 12

- -

mit einer Dicke von 5 mm oder weniger

4411 13

- -

mit einer Dicke von mehr als 5 mm bis 9 mm

4411 14

- -

mit einer Dicke von mehr als 9 mm

 

-

andere:

4411 92

- -

mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3

4411 94

- -

mit einer Dichte von 0,5 g/cm3 oder weniger:

4411 94 90

- - -

andere

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz:

 

-

anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

4412 32

- -

mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz:

4412 32 10

- - -

aus Ahorn, Birke, Buche, Eiche, Erle, Esche, gelbe Pappel, Hainbuche, Hickory, Kastanie, Kirschbaum, Linde, Nussbaum, Pappel, Platane, Robinie (falsche Akazie), Rosskastanie oder Ulme

4412 39 00

- -

anderes

 

-

anderes:

4412 94

- -

mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage:

4412 94 90

- - -

anderes

4412 99

- -

anderes:

 

- - -

anderes:

 

- - - -

mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz:

4412 99 50

- - - - -

anderes

4412 99 85

- - - -

anderes

4413 00 00

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

4414 00

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen:

4414 00 90

-

andere

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

4417 00 00

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz:

4418 10

-

Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür

4418 20

-

Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

4418 40 00

-

Verschalungen für Betonarbeiten

4418 60 00

-

Pfosten und Balken

 

-

zusammengesetzte Fußbodenplatten:

4418 71 00

- -

für Mosaikfußböden

4418 72 00

- -

andere, mehrlagig

4418 79 00

- -

andere

4418 90

-

andere

4419 00

Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

4420

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94

4421

Andere Waren aus Holz

4707

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung:

4707 90

-

andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert)

4803 00

Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen:

 

-

gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue), mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von:

4803 00 31

- -

25 g oder weniger

4803 00 39

- -

mehr als 25 g

4803 00 90

-

andere

4806

Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen:

4806 10 00

-

Pergamentpapier und -pappe

4806 20 00

-

Pergamentersatzpapier

4806 30 00

-

Naturpauspapier

4806 40

-

Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere:

4806 40 90

- -

andere

4807 00

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

4808

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art:

4808 10 00

-

Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

4808 90 00

-

andere

4809

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe:

 

-

Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4810 13 00

- -

in Rollen

4810 14 00

- -

in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

4810 19 00

- -

andere

 

-

Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4810 22 00

- -

leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“

4810 29

- -

andere

 

-

Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden:

4810 39 00

- -

andere

 

-

andere Papiere und Pappen:

4810 92

- -

Multiplex:

4810 92 30

- - -

mit nur einer gebleichten Außenlage

4810 92 90

- - -

andere

4810 99

- -

andere:

4810 99 80

- - -

andere

4813

Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen:

4813 10 00

-

in Form von Heftchen oder Hülsen

4813 90

-

anderes

4814

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe:

4817 10 00

-

Briefumschläge

4817 30 00

-

Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

4818

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

4820

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe

4821

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt

4822

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet:

4822 90 00

-

andere

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

4823 20 00

-

Filterpapier und Filterpappe

4823 40 00

-

Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben

 

-

Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe:

4823 69

- -

andere

4823 70

-

formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff

4823 90

-

andere:

4823 90 40

- -

Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken

5106

Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5106 10

-

mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr:

5106 10 10

- -

roh

5107

Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5107 10

-

mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr:

5107 10 90

- -

andere

5701

Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert:

5701 10

-

aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

5701 10 90

- -

andere

5701 90

-

aus anderen Spinnstoffen:

5701 90 90

- -

aus anderen Spinnstoffen

5702

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche:

 

-

andere, mit Flor, nicht konfektioniert:

5702 32

- -

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

5702 32 10

- - -

Axminster-Teppiche

5702 39 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

andere, mit Flor, konfektioniert:

5702 42

- -

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

5702 42 90

- - -

andere

 

-

andere, ohne Flor, konfektioniert:

5702 91 00

- -

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 92

- -

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5702 99 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

5703

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert:

5703 10 00

-

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5703 20

-

aus Nylon oder anderen Polyamiden:

 

- -

bedruckt:

5703 20 18

- - -

andere

 

- -

andere:

5703 20 92

- - -

Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger

5703 20 98

- - -

andere

5703 30

-

aus anderen synthetischen Spinnstoffen oder aus künstlichen Spinnstoffen:

 

- -

aus Polypropylen:

5703 30 18

- - -

andere

 

- -

andere:

5703 30 88

- - -

andere

5704

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert:

5704 90 00

-

andere

5705 00

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

5801

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806 :

5801 90

-

aus anderen Spinnstoffen:

5801 90 90

- -

andere

5804

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006 :

 

-

maschinengefertigte Spitzen:

5804 29

- -

aus anderen Spinnstoffen:

5804 29 90

- - -

andere

5806

Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807 ; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs):

5806 20 00

-

andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

 

-

andere Bänder:

5806 32

- -

aus Chemiefasern:

5806 32 90

- - -

andere

5806 39 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

5809 00 00

Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605 , von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

6101

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103 :

6101 30

-

aus Chemiefasern:

6101 30 10

- -

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6101 90

-

aus anderen Spinnstoffen:

6102

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 :

6102 10

-

aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6102 10 10

- -

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6102 20

-

aus Baumwolle:

6102 20 90

- -

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6102 30

-

aus Chemiefasern

6102 90

-

aus anderen Spinnstoffen:

6102 90 10

- -

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6103

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:

6103 10

-

Kostüme:

6103 10 90

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

Kombinationen:

6103 22 00

- -

aus Baumwolle

6103 23 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern

 

-

Jacken:

6103 32 00

- -

aus Baumwolle

6103 33 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern

6103 39 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6103 49 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

6104

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

 

-

Kombinationen:

6104 29

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6104 29 90

- - -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

Jacken:

6104 32 00

- -

aus Baumwolle

6104 33 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern

6104 39 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

Kleider:

6104 43 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern

6104 44 00

- -

aus künstlichen Chemiefasern

6104 49 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

Röcke und Hosenröcke:

6104 59 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6104 62 00

- -

aus Baumwolle

6104 63 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern

6104 69 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

6105

Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:

6105 10 00

-

aus Baumwolle

6105 20

-

aus Chemiefasern

6105 90

-

aus anderen Spinnstoffen:

6105 90 90

- -

aus anderen Spinnstoffen

6106

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

6106 10 00

-

aus Baumwolle

6106 20 00

-

aus Chemiefasern

6106 90

-

aus anderen Spinnstoffen:

6106 90 90

- -

aus anderen Spinnstoffen

6107

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:

 

-

Slips und andere Unterhosen:

6107 11 00

- -

aus Baumwolle

6107 12 00

- -

aus Chemiefasern

6107 19 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

Nachthemden und Schlafanzüge:

6107 21 00

- -

aus Baumwolle

6107 29 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

andere:

6107 91 00

- -

aus Baumwolle

6108

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

 

-

Unterkleider und Unterröcke:

6108 19 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

Slips und andere Unterhosen:

6108 21 00

- -

aus Baumwolle

6108 22 00

- -

aus Chemiefasern

6108 29 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

Nachthemden und Schlafanzüge:

6108 31 00

- -

aus Baumwolle

6109

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

6110

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken:

 

-

aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6110 11

- -

aus Wolle:

 

- - -

andere:

6110 11 30

- - - -

für Männer oder Knaben

6110 11 90

- - - -

für Frauen oder Mädchen

6110 19

- -

andere

6110 20

-

aus Baumwolle:

 

- -

andere:

6110 20 91

- - -

für Männer oder Knaben

6110 20 99

- - -

für Frauen oder Mädchen

6110 30

-

aus Chemiefasern

6110 90

-

aus anderen Spinnstoffen

6111

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder:

6111 20

-

aus Baumwolle

6111 30

-

aus synthetischen Chemiefasern:

6111 30 90

- -

andere

6111 90

-

aus anderen Spinnstoffen:

6111 90 90

- -

aus anderen Spinnstoffen

6112

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken:

 

-

Trainingsanzüge:

6112 12 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern

6112 19 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben:

6112 31

- -

aus synthetischen Chemiefasern:

6112 31 90

- - -

andere

 

-

Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen:

6112 41

- -

aus synthetischen Chemiefasern:

6112 41 90

- - -

andere

6114

Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken

6115

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken:

6115 10

-

Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe)

 

-

andere Strumpfhosen:

6115 21 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

6115 22 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr

6115 29 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

6115 30

-

andere Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

 

-

andere:

6115 95 00

- -

aus Baumwolle

6115 96

- -

aus synthetischen Chemiefasern

6115 99 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

6116

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken:

6116 10

-

mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

6117

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

6117 10 00

-

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

6117 80

-

anderes Bekleidungszubehör

6201

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203 :

 

-

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren:

6201 11 00

- -

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6201 12

- -

aus Baumwolle:

6201 12 90

- - -

mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

6201 13

- -

aus Chemiefasern:

6201 13 10

- - -

mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

6201 19 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

andere:

6201 91 00

- -

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6201 92 00

- -

aus Baumwolle

6201 93 00

- -

aus Chemiefasern

6201 99 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

6202

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204 :

 

-

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren:

6202 11 00

- -

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6202 12

- -

aus Baumwolle:

6202 12 10

- - -

mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

6202 13

- -

aus Chemiefasern

6202 19 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

andere:

6202 91 00

- -

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6202 92 00

- -

aus Baumwolle

6202 93 00

- -

aus Chemiefasern

6202 99 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

6203

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben:

 

-

Kostüme:

6203 11 00

- -

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203 12 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern

6203 19

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

Kombinationen:

6203 22

- -

aus Baumwolle:

6203 22 80

- - -

andere

6203 23

- -

aus synthetischen Chemiefasern

6203 29

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6203 29 30

- - -

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203 29 90

- - -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

Jacken:

6203 31 00

- -

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203 32

- -

aus Baumwolle

6203 33

- -

aus synthetischen Chemiefasern

6203 39

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6203 41

- -

aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6203 41 10

- - -

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

6203 41 90

- - -

andere

6203 42

- -

aus Baumwolle:

 

- - -

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

6203 42 11

- - - -

Arbeits- und Berufskleidung

 

- - - -

andere:

6203 42 31

- - - - -

aus Denim

6203 42 33

- - - - -

aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

6203 42 35

- - - - -

andere

6203 42 90

- - -

andere

6203 43

- -

aus synthetischen Chemiefasern

6203 49

- -

aus anderen Spinnstoffen:

 

- - -

aus künstlichen Chemiefasern:

 

- - - -

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

6203 49 11

- - - - -

Arbeits- und Berufskleidung

6203 49 19

- - - - -

andere

6203 49 90

- - -

aus anderen Spinnstoffen

6204

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen:

 

-

Kostüme:

6204 11 00

- -

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 12 00

- -

aus Baumwolle

6204 13 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern

6204 19

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

Kombinationen:

6204 29

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6204 29 90

- - -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

Jacken:

6204 31 00

- -

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 32

- -

aus Baumwolle:

6204 32 90

- - -

andere

6204 33

- -

aus synthetischen Chemiefasern:

6204 33 90

- - -

andere

6204 39

- -

aus anderen Spinnstoffen:

 

- - -

aus künstlichen Chemiefasern:

6204 39 19

- - - -

andere

6204 39 90

- - -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

Kleider:

6204 41 00

- -

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 42 00

- -

aus Baumwolle

6204 43 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern

6204 44 00

- -

aus künstlichen Chemiefasern

6204 49

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

Röcke und Hosenröcke:

6204 51 00

- -

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 52 00

- -

aus Baumwolle

6204 53 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern

6204 59

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6204 59 90

- - -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6204 61

- -

aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6204 61 85

- - -

andere

6204 62

- -

aus Baumwolle:

 

- - -

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

6204 62 11

- - - -

Arbeits- und Berufskleidung

 

- - - -

andere:

6204 62 31

- - - - -

aus Denim

6204 62 39

- - - - -

andere

 

- - -

Latzhosen:

6204 62 59

- - - -

andere

6204 62 90

- - -

andere

6204 63

- -

aus synthetischen Chemiefasern:

 

- - -

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

6204 63 11

- - - -

Arbeits- und Berufskleidung

6204 63 18

- - - -

andere

 

- - -

Latzhosen:

6204 63 39

- - - -

andere

6204 63 90

- - -

andere

6204 69

- -

aus anderen Spinnstoffen:

 

- - -

aus künstlichen Chemiefasern:

 

- - - -

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

6204 69 11

- - - - -

Arbeits- und Berufskleidung

6204 69 18

- - - - -

andere

6204 69 50

- - - -

andere

6204 69 90

- - -

aus anderen Spinnstoffen

6205

Hemden für Männer oder Knaben:

6205 20 00

-

aus Baumwolle

6205 30 00

-

aus Chemiefasern

6205 90

-

aus anderen Spinnstoffen:

6205 90 80

- -

aus anderen Spinnstoffen

6206

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

6206 20 00

-

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6206 30 00

-

aus Baumwolle

6206 40 00

-

aus Chemiefasern

6206 90

-

aus anderen Spinnstoffen

6207

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben:

 

-

Slips und andere Unterhosen:

6207 11 00

- -

aus Baumwolle

6207 19 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

Nachthemden und Schlafanzüge:

6207 21 00

- -

aus Baumwolle

6207 29 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

andere:

6207 91 00

- -

aus Baumwolle

6207 99

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6207 99 90

- - -

aus anderen Spinnstoffen

6208

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen:

 

-

Nachthemden und Schlafanzüge:

6208 21 00

- -

aus Baumwolle

6208 22 00

- -

aus Chemiefasern

6208 29 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

andere:

6208 91 00

- -

aus Baumwolle

6208 92 00

- -

aus Chemiefasern

6208 99 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

6209

Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

6209 20 00

-

aus Baumwolle

6209 90

-

aus anderen Spinnstoffen:

6209 90 90

- -

aus anderen Spinnstoffen

6210

Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602 , 5603 , 5903 , 5906 oder 5907 :

6210 10

-

aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603 :

 

- -

aus Erzeugnissen der Position 5603 :

6210 10 92

- - -

Einwegkittel, von der durch Patienten bzw. Chirurgen bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art

6210 40 00

-

andere Kleidung für Männer oder Knaben

6210 50 00

-

andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

6211

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung:

 

-

Badeanzüge und Badehosen:

6211 11 00

- -

für Männer oder Knaben

6211 12 00

- -

für Frauen oder Mädchen

 

-

andere Kleidung für Männer oder Knaben:

6211 32

- -

aus Baumwolle:

6211 32 10

- - -

Arbeits- und Berufskleidung

 

- - -

Trainingsanzüge, gefüttert:

 

- - - -

andere:

6211 32 42

- - - - -

Unterteile

6211 32 90

- - -

andere

6211 33

- -

aus Chemiefasern:

6211 33 10

- - -

Arbeits- und Berufskleidung

 

-

andere Kleidung für Frauen oder Mädchen:

6211 42

- -

aus Baumwolle:

6211 42 10

- - -

Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

6211 42 90

- - -

andere

6211 43

- -

aus Chemiefasern:

6211 43 90

- - -

andere

6211 49 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

6214

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

6214 10 00

-

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6214 30 00

-

aus synthetischen Chemiefasern

6214 40 00

-

aus künstlichen Chemiefasern

6214 90 00

-

aus anderen Spinnstoffen

6215

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

6216 00 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

6301

Decken:

6301 20

-

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6301 20 90

- -

andere

6301 30

-

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle:

6301 30 90

- -

andere

6301 40

-

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Chemiefasern:

6301 40 10

- -

aus Gewirken oder Gestricken

6301 90

-

andere Decken:

6301 90 90

- -

andere

6302

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche:

6302 10 00

-

Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken

 

-

andere Bettwäsche, bedruckt:

6302 21 00

- -

aus Baumwolle

6302 22

- -

aus Chemiefasern:

6302 22 90

- - -

andere

 

-

andere Bettwäsche:

6302 31 00

- -

aus Baumwolle

6302 39

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6302 39 90

- - -

aus anderen Spinnstoffen

6302 40 00

-

Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken

 

-

andere Tischwäsche:

6302 53

- -

aus Chemiefasern:

6302 53 90

- - -

andere

6302 60 00

-

Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle

 

-

andere:

6302 93

- -

aus Chemiefasern:

6302 93 90

- - -

andere

6303

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken):

 

-

aus Gewirken oder Gestricken:

6303 19 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

andere:

6303 99

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6303 99 90

- - -

andere

6304

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404 :

 

-

Bettüberwürfe:

6304 11 00

- -

aus Gewirken oder Gestricken

6304 19

- -

andere:

6304 19 10

- - -

aus Baumwolle

6304 19 90

- - -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

andere:

6304 99 00

- -

aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

-

Planen und Markisen:

6306 12 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern

6306 19 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

Zelte:

6306 29 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

6306 90 00

-

andere

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung:

6307 10

-

Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher:

6307 10 90

- -

andere

6307 20 00

-

Schwimmwesten und Rettungsgürtel

6307 90

-

andere:

6307 90 10

- -

aus Gewirken oder Gestricken

 

- -

andere:

6307 90 91

- - -

aus Filz

 

- - -

andere:

6307 90 98

- - - -

andere

6309 00 00

Altwaren

6310

Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren:

6310 90 00

-

andere

6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff:

 

-

Sportschuhe:

6402 12

- -

Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe:

6402 12 10

- - -

Skistiefel und Skilanglaufschuhe

6402 19 00

- -

andere

6402 20 00

-

Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

 

-

andere Schuhe:

6402 91

- -

den Knöchel bedeckend

6402 99

- -

andere:

6402 99 05

- - -

mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

 

- - -

andere:

6402 99 10

- - - -

mit Oberteil aus Kautschuk:

 

- - - -

mit Oberteil aus Kunststoff:

 

- - - - -

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist:

6402 99 31

- - - - - -

mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

6402 99 39

- - - - - -

andere

 

- - - - -

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6402 99 91

- - - - - -

weniger als 24 cm

 

- - - - - -

24 cm oder mehr:

6402 99 93

- - - - - - -

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

 

- - - - - - -

andere:

6402 99 96

- - - - - - - -

für Männer

6402 99 98

- - - - - - - -

für Frauen

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

 

-

Sportschuhe:

6403 19 00

- -

andere

6403 20 00

-

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen

6403 40 00

-

andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

 

-

andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:

6403 51

- -

den Knöchel bedeckend:

 

- - -

andere:

 

- - - -

den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 51 11

- - - - -

weniger als 24 cm

 

- - - - -

24 cm oder mehr:

6403 51 15

- - - - - -

für Männer

6403 51 19

- - - - - -

für Frauen

 

- - - -

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

- - - - -

24 cm oder mehr:

6403 51 95

- - - - - -

für Männer

6403 51 99

- - - - - -

für Frauen

6403 59

- -

andere:

6403 59 05

- - -

mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

 

- - -

andere:

 

- - - -

Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist:

 

- - - - -

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 59 31

- - - - - -

weniger als 24 cm

 

- - - - - -

24 cm oder mehr:

6403 59 35

- - - - - - - -

für Männer

6403 59 39

- - - - - - - -

für Frauen

 

- - - -

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 59 91

- - - - -

weniger als 24 cm

 

- - - - -

24 cm oder mehr:

6403 59 95

- - - - - -

für Männer

 

-

andere Schuhe:

6403 91

- -

den Knöchel bedeckend:

 

- - -

andere

 

- - - -

den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 91 11

- - - - -

weniger als 24 cm

 

- - - - -

24 cm oder mehr:

6403 91 13

- - - - - - -

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

 

- - - - - -

andere:

6403 91 16

- - - - - - - -

für Männer

6403 91 18

- - - - - - - -

für Frauen

 

- - - -

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 91 91

- - - - -

weniger als 24 cm

 

- - - - -

24 cm oder mehr:

6403 91 93

- - - - - - -

Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

 

- - - - - -

andere:

6403 91 96

- - - - - - - -

für Männer

6403 91 98

- - - - - - - -

für Frauen

6403 99

- -

andere

6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen:

 

-

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff:

6404 11 00

- -

Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

6404 19

- -

andere:

6404 19 90

- - -

andere

6404 20

-

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

6404 20 90

- -

andere

6405

Andere Schuhe:

6405 10 00

-

mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder

6405 20

-

mit Oberteil aus Spinnstoffen:

 

- -

mit Laufsohlen aus anderen Stoffen:

6405 20 91

- - -

Pantoffeln und andere Hausschuhe

6405 20 99

- - -

andere

6405 90

-

andere

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon:

6406 10

-

Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen:

6406 10 10

- -

aus Leder

6406 90

-

andere

6801 00 00

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801 ; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt:

6802 10 00

-

Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

 

-

andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche:

6802 23 00

- -

Granit

6802 29 00

- -

andere Steine

 

-

andere:

6802 92 00

- -

andere Kalksteine

6802 93

- -

Granit

6802 99

- -

andere Steine

6803 00

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer:

6803 00 10

-

Schiefer für Dächer oder Fassaden

6804

Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen:

 

-

andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen:

6804 21 00

- -

aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten

6804 22

- -

aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt:

 

- - -

aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel:

 

- - - -

aus Kunstharz:

6804 22 12

- - - - -

nicht verstärkt

6804 22 18

- - - - -

verstärkt

6804 22 90

- - -

andere

6804 23 00

- -

aus Naturstein

6804 30 00

-

Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch

6805

Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt

6806

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69:

6806 10 00

-

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

6806 20

-

geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt:

6806 20 90

- -

andere

6806 90 00

-

andere

6807

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

6808 00 00

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

6809

Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

6811

Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen:

 

-

keinen Asbest enthaltend:

6811 89 00

- -

andere

6813

Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen:

 

-

keinen Asbest enthaltend:

6813 81 00

- -

Bremsbeläge und Bremsklötze

6815

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

6815 10

-

Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke:

6815 10 90

- -

andere

 

-

andere:

6815 99 00

- -

andere

7204

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:

 

-

Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:

7204 21

- - -

aus nicht rostendem Stahl:

7204 21 10

- - -

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

7204 29 00

- -

andere

 

-

andere Abfälle und anderer Schrott:

7204 49

- -

andere:

 

- - -

andere:

7204 49 90

- - - -

andere

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen:

 

-

anders verzinkt:

7210 49 00

- -

andere

7210 70

-

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen:

7210 70 80

- -

andere

7210 90

-

andere:

7210 90 80

- -

andere

7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen:

7212 30 00

-

anders verzinkt

7212 40

-

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen:

7212 40 80

- -

andere

7212 50

-

anders überzogen:

7212 50 90

- -

andere

7213

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

-

anderer:

7213 91

- -

mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm:

 

- - -

anderer:

7213 91 49

- - - -

mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT

7214

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden:

7214 20 00

-

mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden

7215

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7215 10 00

aus Automatenstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

7215 90 00

-

anderer

7216

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7216 10 00

-

U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm

 

-

Profile, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt:

7216 69 00

- -

andere

 

-

andere:

7216 91

- -

aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt:

7216 91 80

- - -

andere

7216 99 00

- -

andere

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7217 10

-

nicht überzogen, auch poliert:

 

- -

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

 

- - -

mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr:

7217 10 39

- - - -

andere

7217 30

-

mit anderen unedlen Metallen überzogen:

 

- -

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7217 30 41

- - -

verkupfert

7217 30 49

- - -

anderer

7219

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr:

7219 90

-

andere:

7219 90 80

- -

andere

7220

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:

7220 90

-

andere:

7220 90 80

- -

andere

7223 00

Draht aus nicht rostendem Stahl:

 

-

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT:

7223 00 99

- -

anderer

7301

Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material:

7302 10

-

Schienen:

 

- -

andere:

 

- - -

neu:

 

- - - -

Vignolschienen:

7302 10 28

- - - - -

mit einem Gewicht je Meter von weniger als 36 kg

7302 10 50

- - - -

andere

7302 40 00

-

Laschen und Unterlagsplatten

7302 90 00

-

andere

7303 00

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen:

7303 00 90

-

andere

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl:

 

-

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7304 11 00

- -

aus nicht rostendem Stahl

7304 19

- -

andere:

7304 19 10

- - -

mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

7304 19 30

- - -

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

 

-

Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe):

7304 22 00

- -

Bohrgestänge (drill pipe), aus nichtrostendem Stahl

 

-

andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7304 39

- -

andere:

7304 39 10

- - -

roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

7305

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:

 

-

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7305 11 00

- -

mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt

 

-

andere, geschweißt:

7305 39 00

- -

andere

7305 90 00

-

andere

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

 

-

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7306 19

- -

andere:

7306 19 90

- - -

spiralnahtgeschweißt

7306 90 00

-

andere

7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl:

 

-

gegossen:

7307 11

- -

aus nicht verformbarem Gusseisen:

7307 11 90

- - -

andere

7307 19

- -

andere

 

-

andere, aus nicht rostendem Stahl:

7307 21 00

- -

Flansche

7307 22

- -

Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

7307 23

- -

Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

7307 29

- -

andere:

7307 29 10

- - -

mit Gewinde

 

-

andere:

7307 92

- -

Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

7307 93

- -

Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen:

 

- - -

mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger:

7307 93 11

- - - -

Bogen und Winkel

7307 93 19

- - - -

andere

7307 99

- -

andere

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

7309 00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:

7309 00 10

-

für gasförmige Stoffe (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase)

 

-

für flüssige Stoffe:

7309 00 30

- -

mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

 

- -

andere, mit einem Fassungsvermögen von:

7309 00 59

- - -

100 000 1 oder weniger

7309 00 90

-

für feste Stoffe

7310

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:

7310 10 00

-

mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr

 

-

mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l:

7310 21

- -

Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden:

7310 21 11

- - -

Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art

 

- - -

andere, mit einer Wanddicke von:

7310 21 91

- - - -

weniger als 0,5 mm

7310 21 99

- - - -

0,5 mm oder mehr

7310 29

- -

andere

7311 00

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase:

 

-

nahtlos:

 

- -

für einen Druck von mindestens 165 bar, mit einem Fassungsvermögen von:

7311 00 11

- - -

weniger als 20 l

7311 00 13

- - -

20 l oder mehr jedoch nicht mehr als 50 l

7311 00 19

- - -

mehr als 50 l

7311 00 30

- -

andere

 

-

andere, mit einem Fassungsvermögen von:

7311 00 99

- -

1 000  l oder mehr

7313 00 00

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

7314

Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl:

 

-

Gewebe:

7314 14 00

- -

andere, aus nicht rostendem Stahl

7314 19 00

- -

andere

7314 20

-

Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm2 oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr

 

-

andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt:

7314 31 00

- -

verzinkt

7314 39 00

- -

andere

 

-

andere Gitter und Geflechte:

7314 41 00

- -

verzinkt

7314 42 00

- -

mit Kunststoff überzogen

7314 49 00

- -

andere

7314 50 00

-

Streckbleche und -bänder

7315

Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

 

-

Gelenkketten und Teile davon:

7315 11

- -

Rollenketten:

7315 11 90

- - -

andere

7315 12 00

- -

andere Gelenkketten

7315 20 00

-

Gleitschutzketten

 

-

andere Ketten:

7315 82 00

- -

andere Ketten, mit geschweißten Gliedern

7315 89 00

- -

andere

7315 90 00

-

andere Teile

7317 00

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer

7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl:

 

-

Waren mit Gewinde:

7318 11 00

- -

Schwellenschrauben

7318 12

- -

andere Holzschrauben:

7318 12 10

- - -

geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

7318 13 00

- -

Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben

7318 14

- -

gewindeformende Schrauben

7318 15

- -

andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben:

7318 15 10

- - -

aus vollem Material gedreht, mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger

 

- - -

andere:

7318 15 20

- - - -

zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen

 

- - - -

andere:

 

- - - - -

ohne Kopf:

7318 15 30

- - - - - -

aus nicht rostendem Stahl

 

- - - - - -

andere, mit einer Zugfestigkeit von:

7318 15 41

- - - - - - -

weniger als 800 MPa

7318 15 49

- - - - - - -

800 MPa oder mehr

 

- - - - -

mit Kopf:

 

- - - - - -

mit Schlitz oder Kreuzschlitz:

7318 15 51

- - - - - - -

aus nicht rostendem Stahl

7318 15 59

- - - - - - -

andere

 

- - - - - -

mit Innensechskant:

7318 15 69

- - - - - - -

andere

 

- - - - - -

mit Außensechskant:

7318 15 70

- - - - - - -

aus nicht rostendem Stahl

 

- - - - - - -

andere, mit einer Zugfestigkeit von:

7318 15 81

- - - - - - - -

weniger als 800 MPa

7318 15 90

- - - - - -

andere

7318 16

- -

Muttern

7318 19 00

- -

andere

 

-

Waren ohne Gewinde:

7318 21 00

- -

Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben

7318 22 00

- -

andere Unterlegscheiben

7318 23 00

- -

Niete

7318 29 00

- -

andere

7319

Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

7319 90

-

andere:

7319 90 90

- -

andere

7320

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl:

7320 10

-

Blattfedern und Federblätter dafür:

7320 10 90

- -

andere

7320 20

-

schraubenlinienförmige Federn

7320 90

-

andere:

7320 90 10

- -

Spiralflachfedern

7320 90 90

- -

andere

7321

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

7322

Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

 

-

Heizkörper und Teile davon:

7322 11 00

- -

aus Gusseisen

7322 19 00

- -

andere

7323

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

7324

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

 

-

Badewannen:

7324 29 00

- -

andere

7325

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen:

7325 10 00

-

aus nicht verformbarem Gusseisen

 

-

andere:

7325 99

- -

andere:

7325 99 90

- - -

andere

7326

Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

 

-

geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet:

7326 11 00

- -

Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

7326 19

- -

andere:

7326 19 90

- - -

andere

7326 20 00

-

Waren aus Eisen- oder Stahldraht

7326 90

-

andere:

7326 90 30

- -

Leitern und Trittschemel

7326 90 40

- -

Paletten und ähnliche stapelfähige Transportmittel

7326 90 60

- -

nicht mechanische Dachentlüfter, Dachrinnen, Haken und andere Bauartikel

 

- -

Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

7326 90 92

- - -

freiformgeschmiedet

7326 90 98

- - -

andere

7804

Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei:

 

-

Platten, Bleche, Bänder und Folien:

7804 19 00

- -

andere

7905 00 00

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

7907 00 00

Andere Waren aus Zink

8302

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen:

 

-

andere Beschläge und andere ähnliche Waren:

8302 41

- -

Baubeschläge:

8302 41 50

- - -

für Fenster und Fenstertüren

8403

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 :

8403 10

-

Heizkessel

8406

Dampfturbinen:

8406 90

-

Teile

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt:

 

-

andere:

8409 99 00

- -

andere

8414

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter:

8414 40

-

Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert:

8414 40 90

- -

mit einer Liefermenge je Minute von mehr als 2 m3

8417

Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen:

8417 90 00

-

Teile

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 :

 

-

Haushaltskühlschränke:

8418 29 00

- -

andere

8418 50

-

andere Möbel (Truhen, Schränke, Vitrinen, Theken und dergleichen) zur Aufbewahrung und Auslage von Waren, mit eingebauter Ausrüstung zum Kühlen, Tiefkühlen oder Gefrieren:

 

- -

Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer):

8418 50 19

- - -

andere

8418 50 90

- -

andere Kühlmöbel

 

-

Teile:

8418 99

- -

andere

8421

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:

 

-

Teile:

8421 99 00

- -

andere

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art:

8423 90 00

-

Gewichte für Waagen aller Art; Teile von Waagen

8424

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:

8424 30

-

Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:

 

- -

andere Maschinen und Apparate:

8424 30 90

- - -

andere

8443

Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442 ; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör:

 

-

andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert:

8443 31

- -

Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können:

8443 31 80

- - -

andere

8443 39

- -

andere:

8443 39 10

- - -

Maschinen, die die Funktion Kopieren durch Scannen von Originalen ausführen und Kopien mittels eines elektrostatischen Verfahrens drucken

 

-

Teile und Zubehör:

8443 99

- -

andere:

8443 99 90

- - -

andere

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung:

 

-

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger:

8450 11

- -

Waschvollautomaten:

 

- - -

Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger:

8450 11 11

- - - -

Toplader

8467

Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen:

 

-

andere Werkzeuge:

8467 89 00

- -

andere

8470

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen:

8470 50 00

-

Registrierkassen

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8471 30 00

-

tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend

8472

Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen):

8472 90

-

andere:

8472 90 70

- -

andere

8473

Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt:

 

-

Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8470 :

8473 29

- -

andere:

8473 29 90

- - -

andere

8473 50

-

Teile und Zubehör, gleichermaßen für die Verwendung mit Maschinen, Apparaten oder Geräten der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt:

8473 50 80

- -

andere

8479

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8479 10 00

-

Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe:

8480 60 00

-

Formen für mineralische Stoffe

 

-

Formen für Kautschuk oder Kunststoffe:

8480 71 00

- -

zum Spritzgießen oder Formpressen

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:

8481 10

-

Druckminderventile:

 

- -

andere:

8481 10 99

- - -

andere

8481 80

-

andere Armaturen und ähnliche Apparate:

 

- -

andere:

 

- - -

andere:

8481 80 99

- - - -

andere

8481 90 00

-

Teile

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545 :

8516 10

-

elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder:

8516 10 80

- -

andere

 

-

elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken:

8516 29

- -

andere:

8516 29 10

- - -

Radiatoren mit Flüssigkeitsumlauf

 

- - -

andere:

8516 29 91

- - - -

mit eingebautem Ventilator

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000  V:

 

-

Leistungsschalter:

8535 29 00

- -

andere

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

 

-

Wickeldrähte:

8544 11

- -

aus Kupfer:

8544 11 90

- - -

andere

8544 19 00

- -

andere

 

-

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000  V oder weniger:

8544 42

- -

mit Anschlussstücken versehen:

8544 42 10

- - -

von der für die Telekommunikation verwendeten Art

8544 49

- -

andere:

8544 49 20

- - -

von der für die Telekommunikation verwendeten Art, für eine Spannung von 80 V oder weniger

 

- - -

andere:

 

- - - -

andere:

8544 49 99

- - - - -

für eine Spannung von 1 000  V oder weniger

8544 60

-

andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000  V:

8544 60 90

- -

mit anderen Leitern

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

 

-

andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8703 21

- -

mit einem Hubraum von 1 000  cm3 oder weniger:

8703 21 90

- - -

gebraucht

8703 22

- -

mit einem Hubraum von mehr als 1 000  cm3 bis 1 500  cm3:

8703 22 90

- - -

gebraucht

8703 23

- -

mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3 bis 3 000  cm3:

8703 23 90

- - -

gebraucht

8703 24

- -

mit einem Hubraum von mehr als 3 000  cm3:

8703 24 90

- - -

gebraucht

 

-

andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8703 31

- -

mit einem Hubraum von 1 500  cm3 oder weniger:

8703 31 90

- - -

gebraucht

8703 32

- -

mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3 bis 2 500  cm3:

8703 32 90

- - -

gebraucht

8703 33

- -

mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3:

8703 33 90

- - -

gebraucht

8704

Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren:

 

-

andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8704 21

- -

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

 

- - -

andere:

 

- - - -

mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3:

8704 21 39

- - - - -

gebraucht

 

- - - -

mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3:

8704 21 99

- - - - -

gebraucht

8704 22

- -

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t:

 

- - -

andere:

8704 22 99

- - - -

gebraucht

8704 23

- -

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t:

 

- - -

andere:

8704 23 99

- - - -

gebraucht

 

-

andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8704 31

- -

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger:

 

- - -

andere:

 

- - - -

mit einem Hubraum von mehr als 2 800  cm3:

8704 31 39

- - - - -

gebraucht

 

- - - -

mit Motor mit einem Hubraum von 2 800  cm3 oder weniger:

8704 31 99

- - - - -

gebraucht

8704 32

- -

mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t:

 

- - -

andere:

8704 32 99

- - - -

gebraucht

9401

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:

9401 20 00

-

Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

9401 30 00

-

Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe

9401 40 00

-

in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

 

-

Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen:

9401 51 00

- -

aus Bambus oder Rattan

9401 59 00

- -

andere

 

-

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:

9401 61 00

- -

gepolstert

9401 69 00

- -

andere

 

-

andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:

9401 71 00

- -

gepolstert

9401 79 00

- -

andere

9401 80 00

-

andere Sitzmöbel

9401 90

-

Teile

9402

Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon

9403

Andere Möbel und Teile davon

9404

Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

9405 10

-

Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art:

 

- -

aus Kunststoffen oder aus keramischen Stoffen:

9405 10 21

- - -

aus Kunststoffen, von der mit Glühlampen verwendeten Art

9405 10 40

- - -

andere

9405 10 50

- -

aus Glas

 

- -

aus anderen Stoffen:

9405 10 91

- - -

von der mit Glühlampen verwendeten Art

9405 20

-

elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen

9405 30 00

-

elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

9405 40

-

andere elektrische Beleuchtungskörper

9405 50 00

-

nicht elektrische Beleuchtungskörper

 

-

Teile:

9405 91

- -

aus Glas

9406 00

Vorgefertigte Gebäude

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

 

-

Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind:

9603 29

- -

andere:

9603 29 80

- - -

andere

9603 90

-

andere:

 

- -

andere:

9603 90 91

- - -

Bürstenwaren für die Straßen- und Haushaltsreinigung, einschließlich Schuh- und Kleiderbürsten; Bürsten für die Tierpflege

9603 90 99

- - -

andere

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 :

9608 20 00

-

Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze

9613

Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603 ), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte:

9613 10 00

-

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar


(1)  Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).

(2)  Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).


ANHANG II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „BABY-BEEF“-ERZEUGNISSE

(Artikel 28 Absatz 3)

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

KN-Code

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung (1)

0102

 

Rinder, lebend:

 

 

-

Hausrinder:

0102 29

 

- -

andere:

 

 

- - -

andere:

 

 

- - - -

mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

- - - - -

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

ex 0102 29 51

 

- - - - - -

zum Schlachten:

0102 29 51

10

- - - - - - -

Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (2)

0102 29 59

 

- - - - - -

andere:

 

 

- - - - - - -

der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh und Pinzgauer Fleckvieh:

ex 0102 29 59

11

- - - - - - - -

Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (2)

 

 

- - - - - - -

der Schwyzer und Freiburger Rasse:

0102 29 59

21

- - - - - - - -

Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (2)

 

 

- - - - - - -

der Simmentaler Fleckvieh Rasse:

0102 29 59

31

- - - - - - - -

Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (2)

 

 

- - - - - - -

andere:

0102 29 59

91

- - - - - - - -

Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (2)

 

 

- - - - -

andere:

ex 0102 29 91

 

- - - - - -

zum Schlachten:

0102 29 91

10

- - - - - - -

Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (2)

ex 0102 29 99

 

- - - - - -

andere:

 

 

- - - - - - -

Stiere der Schwyzer, Simmentaler Fleckvieh oder Freiburger Rasse:

0102 29 99

21

- - - - - - - -

Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (2)

 

 

- - - - - - -

andere:

0102 29 99

91

- - - - - - - -

Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (2)

0201

 

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

ex 0201 10 00

 

-

ganze oder halbe Tierkörper:

 

 

- -

anderes:

0201 10 00

91

- - -

ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg sowie halbe Tierkörper mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (2)

0201 20

 

-

andere Teile, mit Knochen:

0201 20 20

 

- -

„quartiers compensés“:

 

 

- - -

anderes:

0201 20 20

91

- - - -

„quartiers compensés“ mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (2)

0201 20 30

 

- -

Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

 

 

- - -

anderes:

0201 20 30

91

- - - -

Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (2)

0201 20 50

 

- -

Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

 

 

- - -

anderes:

0201 20 50

91

- - - -

Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg - beim so genannten „Pistola“-Schnitt mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg —, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (2)


(1)  Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).

(2)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen.


ANHANG III

ANHANG IIIa

ZOLLZUGESTÄNDNISSE DES KOSOVOS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EU

(Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b)

Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 % des Ausgangszollsatzes (auf 6 %) gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 % des Ausgangszollsatzes (auf 4 %) gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 % des Ausgangszollsatzes (auf 2 %) gesenkt;

e)

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt.

Code

Warenbezeichnung (1)

0102

Rinder, lebend:

 

-

Hausrinder:

0102 29

- -

andere:

 

- - -

andere:

 

- - - -

mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

- - - - -

andere:

0102 29 91

- - - - - -

zum Schlachten

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202

Fleisch von Rindern, gefroren:

0202 10 00

-

ganze oder halbe Tierkörper

0202 20

-

andere Teile, mit Knochen:

0202 20 30

- -

Vorderviertel, zusammen oder getrennt

0202 20 90

- -

anderes

0202 30

-

ohne Knochen

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

-

von Rindern, gefroren:

0206 29

- -

andere

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:

 

-

von Hühnern

0207 11

- -

unzerteilt, frisch oder gekühlt:

0207 11 90

- - -

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

0207 12

- -

unzerteilt, gefroren:

0207 12 90

- - -

gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

0207 13

- -

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt:

 

- - -

Teile:

 

- - - -

mit Knochen:

0207 13 50

- - - - -

Brüste und Teile davon

0207 13 60

- - - - -

Schenkel und Teile davon

0207 13 70

- - - - -

andere

 

- - -

Schlachtnebenerzeugnisse:

0207 13 91

- - - -

Lebern

0207 13 99

- - - -

andere

0207 14

- -

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

- - -

Teile:

 

- - - -

mit Knochen:

0207 14 20

- - - - -

Hälften oder Viertel

0207 14 30

- - - - -

ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

 

-

von Truthühnern:

0207 27

- -

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

- - -

Teile:

 

- - - -

mit Knochen:

0207 27 40

- - - - -

Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

 

- - - - -

Schenkel und Teile davon

0207 27 60

- - - - - -

Unterschenkel und Teile davon

0207 27 80

- - - - -

andere

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0401 20

-

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT:

 

- -

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

0401 20 99

- - -

andere

0401 40

-

mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT

0401 50

-

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT:

 

- -

mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger:

0401 50 11

- - -

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 50 19

- - -

andere

 

- -

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT:

0401 50 31

- - -

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

- -

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

0401 50 91

- - -

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0402 10

-

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

- -

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0402 10 11

- - -

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 10 19

- - -

andere

 

-

andere:

0402 91

- -

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0402 91 10

- - -

mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

-

Joghurt:

 

- -

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

- - -

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 19

- - - -

mehr als 6 GHT

 

- - -

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 31

- - - -

3 GHT oder weniger

0403 10 33

- - - -

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 39

- - - -

mehr als 6 GHT

0403 90

-

andere:

 

- -

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

- - -

andere:

 

- - - -

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 61

- - - - -

3 GHT oder weniger

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

0404 10

-

Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

- -

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:

 

- - -

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von:

 

- - - -

15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 02

- - - - -

1,5 GHT oder weniger

0404 10 04

- - - - -

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 10

-

Butter:

 

- -

mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger:

 

- - -

natürliche Butter:

0405 10 11

- - - -

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

0405 10 19

- - - -

andere

0405 10 50

- - -

Molkenbutter

0405 20

-

Milchstreichfette:

0405 20 90

- -

mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

-

andere Eier, frisch:

0407 29

- -

andere:

0407 29 10

- - -

von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus

0409 00 00

Natürlicher Honig

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

 

-

andere:

0511 99

- -

andere:

0511 99 85

- - -

andere

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

0703 10

-

Speisezwiebeln und Schalotten:

 

- -

Speisezwiebeln:

0703 10 19

- - -

andere

0703 20 00

-

Knoblauch

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

0704 10 00

-

Blumenkohl/Karfiol

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt:

 

-

Salate:

0705 11 00

- -

Kopfsalat

0705 19 00

- -

andere

 

-

Chicorée:

0705 21 00

- -

Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

0706 90

-

andere:

0706 90 30

- -

Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia)

0706 90 90

- -

andere

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

0707 00 90

-

Cornichons

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

 

-

andere:

0709 99

- -

andere

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 10 00

-

Kartoffeln

 

-

Hülsengemüse, auch ausgelöst:

0710 21 00

- -

Erbsen (Pisum sativum)

0710 30 00

-

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

0710 80

-

anderes Gemüse:

0710 80 59

- - -

andere

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90

-

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

- -

Gemüse:

0711 90 80

- - -

anderes

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

 

-

Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln:

0712 32 00

- -

Judasohrpilze (Auricularia spp.)

0712 33 00

- -

Zitterpilze (Tremella spp.)

0712 90

-

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

- -

Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

0712 90 11

- - -

Hybriden zur Aussaat

0712 90 30

- -

Tomaten

0712 90 50

- -

Karotten und Speisemöhren

0712 90 90

- -

andere

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

 

-

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

0713 31 00

- -

Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

0713 32 00

- -

Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

0713 33

- -

Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

0713 33 10

- - -

zur Aussaat

0713 34 00

- -

Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea)

0713 35 00

- -

Kuhbohnen (Vigna unguiculata)

0713 39 00

- -

andere

0713 50 00

-

Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

0713 60 00

-

Straucherbsen (Cajanus cajan)

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes:

0714 20

-

Süßkartoffeln

0714 30 00

-

Yamswurzeln (Dioscorea spp.)

0714 40 00

-

Taro (Colocasia spp.)

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

0806 20

-

getrocknet

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

0809 10 00

-

Aprikosen/Marillen

 

-

Kirschen:

0809 29 00

- -

andere

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 20

-

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

 

- -

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 20 11

- - -

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

- -

andere:

0811 20 39

- - -

schwarze Johannisbeeren

0811 20 51

- - -

rote Johannisbeeren

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

0813 10 00

-

Aprikosen/Marillen

0813 20 00

-

Pflaumen

0813 40

-

andere Früchte

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

 

-

Kaffee, nicht geröstet:

0901 12 00

- -

entkoffeiniert

 

-

Kaffee, geröstet:

0901 22 00

- -

entkoffeiniert

0902

Tee, auch aromatisiert:

0902 10 00

-

grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

0902 20 00

-

anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

0902 40 00

-

anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee

0904

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

 

-

Pfeffer:

0904 11 00

- -

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0904 12 00

- -

gemahlen oder sonst zerkleinert

 

-

Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta:

0904 22 00

- -

gemahlen oder sonst zerkleinert

0905

Vanille:

0905 10 00

-

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0906

Zimt und Zimtblüten:

 

-

weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

0906 11 00

- -

Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)

0906 20 00

-

gemahlen oder sonst zerkleinert

0907

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele:

0907 20 00

-

gemahlen oder sonst zerkleinert

0908

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren:

 

-

Korianderfrüchte:

0909 21 00

- -

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0909 22 00

- -

gemahlen oder sonst zerkleinert

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

 

-

Ingwer:

0910 11 00

- -

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0910 12 00

- -

gemahlen oder sonst zerkleinert

0910 30 00

-

Kurkuma

 

-

andere Gewürze:

0910 99

- -

andere:

0910 99 10

- - -

Samen von Bockshornklee

1006

Reis:

1006 10

-

Rohreis (Paddy-Reis)

1006 20

-

geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

1006 30

-

halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert:

 

- -

halbgeschliffener Reis:

 

- - -

parboiled:

1006 30 21

- - - -

rundkörniger

1006 30 23

- - - -

mittelkörniger

 

- - - -

langkörniger:

1006 30 25

- - - - -

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 30 27

- - - - -

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

 

- - -

anderer:

1006 30 42

- - - -

rundkörniger

1006 30 44

- - - -

mittelkörniger

 

- - - -

langkörniger:

1006 30 46

- - - - -

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 30 48

- - - - -

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

 

- - -

vollständig geschliffener Reis:

 

- - -

parboiled:

1006 30 61

- - - -

rundkörniger

1006 30 63

- - - -

mittelkörniger

 

- - - -

langkörniger:

1006 30 65

- - - - -

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

1006 30 67

- - - - -

mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

 

- - -

anderer:

1006 30 92

- - - -

rundkörniger

1006 40 00

-

Bruchreis

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

-

Grobgrieß und Feingrieß:

1103 11

- -

von Weizen

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

-

Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken:

1104 19

- -

von anderem Getreide:

 

- - -

andere:

1104 19 99

- - - -

andere

 

-

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

1104 22

- -

von Hafer:

1104 22 40

geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze)

1104 22 95

- - -

andere

1104 23

-

von Mais

1104 29

- -

von anderem Getreide:

 

- - -

andere:

1104 29 17

- - - -

geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet

 

- - - -

nur geschrotet:

1104 29 51

- - - - -

von Weizen

1104 30

-

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln:

1105 20 00

-

Flocken, Granulat und Pellets

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106 10 00

-

von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

1106 20

-

von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 :

1502 10

-

Talg:

1502 10 90

- -

anderes

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1507 90

-

andere

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1509 10

-

nicht behandelt:

1509 10 10

- -

Lampantöl

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 :

1510 00 10

-

rohe Öle

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1511 10

-

rohe Öle

1511 90

-

andere:

 

- -

feste Fraktionen:

1511 90 11

- - -

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

1511 90 19

- - -

andere

 

- -

andere:

1511 90 91

- -

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

-

Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen:

1512 19

- -

andere:

1512 19 10

- - -

zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

1517 90

-

andere:

 

- -

andere:

1517 90 91

- - -

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen

1517 90 99

- - -

andere

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

-

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln:

1518 00 31

- -

roh

1518 00 39

- -

andere

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

1602 10 00

-

homogenisierte Zubereitungen

1602 20

-

aus Lebern aller Tierarten

 

-

von Geflügel der Position 0105 :

1602 31

- -

von Truthühnern

1602 32

- -

von Hühnern:

 

- - -

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

1602 32 11

- - - -

nicht gegart

1602 32 19

- - - -

andere

1602 39

- -

andere:

 

- - -

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

1602 39 21

- - - -

nicht gegart

1602 39 85

- - -

andere

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

 

-

andere:

1701 91 00

- -

mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1701 99

- -

andere:

1701 99 10

- - -

Weißzucker

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 20

-

Ahornzucker und Ahornsirup:

1702 20 90

- -

anderer

1702 30

-

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

1702 30 10

- -

Isoglucose

 

- -

andere:

1702 30 50

- - -

Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 90

-

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

- -

Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 90 71

- - -

mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

 

- - -

andere:

1702 90 75

- - - -

als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 79

- - - -

andere

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 10 00

-

Gurken und Cornichons

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

-

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

2005 59 00

- -

andere

2005 60 00

-

Spargel

 

-

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2005 91 00

- -

Bambussprossen

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

-

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

- -

Erdnüsse:

 

- - -

andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

- - - -

1 kg oder weniger:

2008 11 96

- - - - -

geröstet

2008 11 98

- - - - -

andere

2008 20

-

Ananas:

 

- -

mit Zusatz von Alkohol:

 

- - -

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 20 19

- - - -

andere

 

- - -

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 20 31

- - - -

mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

2008 20 39

- - - -

andere

 

- -

ohne Zusatz von Alkohol:

 

- - -

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 20 59

- - - -

andere

2008 20 90

- - -

ohne Zusatz von Zucker

2008 40

-

Birnen:

 

- -

mit Zusatz von Alkohol:

 

- - -

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

- - - -

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 40 19

- - - - -

andere

 

- - - -

andere:

2008 40 21

- - - - -

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 40 29

- - - - -

andere

 

- - -

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 40 31

- - - -

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 40 39

- - - -

andere

 

- -

ohne Zusatz von Alkohol:

 

- - -

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 40 51

- - - -

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008 40 59

- - - -

andere

 

- - -

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 40 71

- - - -

mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 40 79

- - - -

andere

2008 40 90

- - -

ohne Zusatz von Zucker

2008 70

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

2008 80

-

Erdbeeren:

 

- -

mit Zusatz von Alkohol:

 

- - -

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

2008 80 11

- - - -

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

- - -

andere:

2008 80 31

- - - -

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 80 39

- - - -

andere

 

- -

ohne Zusatz von Alkohol:

2008 80 50

- - -

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

-

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

2008 99

- -

andere:

 

- - -

mit Zusatz von Alkohol:

 

- - - -

Weintrauben:

2008 99 21

- - - - -

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008 99 23

- - - - -

andere

 

- - - -

andere:

 

- - - - -

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

 

- - - - - -

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 99 24

- - - - - - -

tropische Früchte

2008 99 28

- - - - - - -

andere

 

- - - - - -

andere:

2008 99 31

- - - - - - -

tropische Früchte

 

- - - - -

andere:

 

- - - - - -

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 99 37

- - - - - - -

andere

 

- - - - - -

andere:

2008 99 38

- - - - - - -

tropische Früchte

 

- - -

ohne Zusatz von Alkohol:

 

- - -

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 99 41

- - - - -

Ingwer

 

- - - -

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 99 51

- - - - -

Ingwer

2008 99 63

- - - - -

tropische Früchte

 

- - - -

ohne Zusatz von Zucker:

 

- - - - -

Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 99 72

- - - - - -

5 kg oder mehr

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

-

Orangensaft:

2009 11

- -

gefroren:

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 11 11

- - - -

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

- - -

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

2009 11 91

- - - -

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 19

- -

anderer:

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

2009 19 91

- - - -

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

 

-

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits:

2009 29

- -

anderer:

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 29 11

- - - -

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

-

Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen):

2009 39

- -

anderer:

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 39 11

- - - -

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

 

- - - -

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht:

2009 39 31

- - - - -

zugesetzten Zucker enthaltend

 

- - - -

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

- - - - -

Saft aus anderen Zitrusfrüchten:

2009 39 95

- - - - - -

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

 

-

Ananassaft:

2009 49

- -

anderer:

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 49 11

- - - -

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 49 19

- - - -

anderer

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

 

- - - -

anderer:

2009 49 91

- - - - -

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 49 93

- - - - -

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

2009 49 99

- - - - -

ohne Zusatz von Zucker

 

-

Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

2009 69

- -

anderer:

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 69 11

- - - -

mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67:

 

- - - -

mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht:

2009 69 59

- - - - -

anderer

 

- - - -

mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

- - - - -

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 69 71

- - - - - -

konzentriert

2009 69 90

- - - - -

anderer

 

-

Apfelsaft:

2009 79

- -

anderer:

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 79 11

- - - -

mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

2009 79 30

- - - -

mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

2009 90

-

Mischungen von Säften:

 

- -

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

- - -

andere:

 

- - - -

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

- - - - -

andere:

 

- - - - - -

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 90 94

- - - - - - -

andere

 

- - - - - -

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger:

2009 90 95

- - - - - - -

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

2009 90 96

- - - - - - -

andere

 

- - - - - -

ohne Zusatz von Zucker:

2009 90 97

- - - - - - -

Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

2009 90 98

- - - - - - -

andere

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 90

-

andere:

 

- -

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

2106 90 30

- - -

Isoglucosesirup

 

- - -

andere:

2106 90 51

- - - -

Lactosesirup

2106 90 55

- - - -

Glucose- und Maltodextrinsirup

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009:

2204 10

-

Schaumwein

 

-

anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist:

2204 21

- -

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

- - -

Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10 , in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C:

2204 21 07

- - - -

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

- - -

anderer:

 

- - - -

In der Europäischen Union erzeugt:

 

- - - - -

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger:

 

- - - - - -

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.):

 

- - - - - - -

Weißwein:

2204 21 17

- - - - - - - -

Val de Loire

2204 21 18

- - - - - - - -

Mosel

2204 21 19

- - - - - - - -

Pfalz

2204 21 22

- - - - - - - -

Rheinhessen

2204 21 23

- - - - - - - -

Tokaj

2204 21 28

- - - - - - - -

Veneto

2204 21 32

- - - - - - - -

Vinho Verde

2204 21 34

- - - - - - - -

Penedés

2204 21 36

- - - - - - - -

Rioja

2204 21 37

- - - - - - - -

Valencia

 

- - - - - - -

andere

2204 21 68

- - - - - - - -

Veneto

2204 21 77

- - - - - - - -

Valdepeñas

 

- - - - -

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 22 % vol:

 

- - - - - -

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.):

2204 21 85

- - - - - - -

Madeira und Moscatel de Setubal

2204 21 86

- - - - - - -

Sherry

2204 21 87

- - - - - - -

Marsala

2204 21 88

- - - - - - -

Samos und Muskat de Limnos

2204 21 90

- - - - - - -

andere

2204 21 92

- - - - -

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol

 

- - - -

andere:

 

- - - - - -

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.):

2204 21 93

- - - - - -

Weißwein

2204 30

-

anderer Traubenmost:

2204 30 10

- -

teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht

 

- -

anderer:

 

- - -

anderer:

2204 30 98

- - - -

anderer

2206 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2209 00

Speiseessig:

 

-

Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2209 00 19

- -

mehr als 2 l

 

-

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2209 00 91

- -

2 l oder weniger

2209 00 99

- -

mehr als 2 l

ANHANG IIIb

ZOLLZUGESTÄNDNISSE DES KOSOVOS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EU

(Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b)

Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 % des Ausgangszollsatzes (auf 9 %) gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 % des Ausgangszollsatzes (auf 7 %) gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 % des Ausgangszollsatzes (auf 5 %) gesenkt;

e)

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 30 % des Ausgangszollsatzes (auf 3 %) gesenkt;

f)

am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 % des Ausgangszollsatzes (auf 1 %) gesenkt;

g)

am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt.

Code

Warenbezeichnung (2)

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:

 

-

von Hühnern:

0207 14

- -

Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

- - -

Teile:

0207 14 10

- - - -

ohne Knochen

 

- - - -

mit Knochen:

0207 14 50

- - - - -

Brüste und Teile davon

0207 14 60

- - - - -

Schenkel und Teile davon

0207 14 70

- - - - -

andere

 

- - -

Schlachtnebenerzeugnisse:

0207 14 91

- - - -

Lebern

0207 14 99

- - - -

andere

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0401 10

-

mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

0401 10 90

- -

andere

0401 20

-

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT:

 

- -

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

0401 20 19

- - -

andere

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 90

-

andere:

 

- -

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

- - -

andere:

 

- - - -

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 53

- - - - -

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 59

- - - - -

mehr als 6 GHT

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

0404 90

-

andere:

 

- -

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0404 90 23

- - -

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0406

Käse und Quark/Topfen:

0406 10

-

Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

0406 30

-

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform:

 

- -

andere:

 

- - -

mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

0406 30 31

- - - -

48 GHT oder weniger

0406 30 39

- - - -

mehr als 48 GHT

0406 30 90

- - -

mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

0406 90

-

andere Käse:

 

- -

andere:

 

- - -

andere:

 

- - - -

andere:

 

- - - - -

mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

 

- - - - - -

47 GHT oder weniger:

0406 90 69

- - - - - - -

andere

 

- - - - - -

mehr als 47 bis 72 GHT:

 

- - - - - - -

andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:

0406 90 86

- - - - - - - -

mehr als 47 bis 52 GHT

0406 90 87

- - - - - - - -

mehr als 52 bis 62 GHT

0406 90 88

- - - - - - - -

mehr als 62 bis 72 GHT

0406 90 93

- - - - - -

mehr als 72 GHT

0406 90 99

- - - - -

andere

0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

-

andere Eier, frisch:

0407 21 00

- -

von Hühnern:

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

0703 90 00

-

Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

0710 80

-

anderes Gemüse:

0710 80 51

- - -

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0710 80 59

- - -

andere

 

- -

Pilze:

0710 80 61

- - -

Pilze der Gattung Agaricus

0710 80 70

- Tomaten

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90

-

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

0711 90 80

- -

anderes

0711 90 90

- -

Mischungen von Gemüsen

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

0712 20 00

-

Speisezwiebeln

 

-

Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln:

0712 31 00

- -

Pilze der Gattung Agaricus

0712 39 00

- -

andere

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch:

 

-

Melonen (einschließlich Wassermelonen):

0807 19 00

- -

andere

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

0809 40

-

Pflaumen und Schlehen:

0809 40 05

- -

Pflaumen

0810

Andere Früchte, frisch:

0810 10 00

-

Erdbeeren

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 10

-

Erdbeeren

0811 20

-

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren:

 

- -

mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 20 19

- - -

andere

 

- -

andere:

0811 20 31

- - -

Himbeeren

0811 20 59

- - -

Brombeeren und Maulbeeren

0811 20 90

- - -

andere

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

0813 30 00

-

Äpfel

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

 

-

Kaffee, nicht geröstet:

0901 11 00

- -

nicht entkoffeiniert

 

-

Kaffee, geröstet:

0901 21 00

- -

nicht entkoffeiniert

0905

Vanille:

0905 20 00

-

gemahlen oder sonst zerkleinert

0906

Zimt und Zimtblüten:

 

-

weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

0906 19 00

- -

andere

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren:

 

-

Kreuzkümmelfrüchte:

0909 32 00

- -

gemahlen oder sonst zerkleinert

 

-

Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren:

0909 62 00

- -

gemahlen oder sonst zerkleinert

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

0910 20

-

Safran

 

-

andere Gewürze:

0910 91

- -

Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel

0910 99

- -

andere:

 

- - -

Thymian:

 

- - - -

weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

0910 99 31

- - - - -

Feldthymian oder Sand-Thymian (Thymus serpyllum L.)

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

1102 90

-

anderes:

1102 90 50

- -

von Reis

1102 90 70

- -

von Roggen

1102 90 90

- -

anderes

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen:

 

-

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet):

1104 29

- -

von anderem Getreide:

 

- - -

von Gerste:

1104 29 08

- - - -

andere

 

- - -

andere:

 

- - - -

nur geschrotet:

1104 29 55

- - - - -

von Gerste:

 

- - - -

andere:

1104 29 89

- - - - -

andere

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln:

1105 10 00

-

Mehl, Grieß und Pulver

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106 30

-

von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106 30 10

- -

von Bananen

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

-

von Geflügel der Position 0105 :

1602 32

- -

von Hühnern:

1602 32 30

- - -

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

1602 32 90

- - -

andere

1602 39

- -

andere:

 

- - -

mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

1602 39 29

- - - -

andere

1602 50

-

von Rindern

1602 90

-

andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

1602 90 10

- -

Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 40

-

Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

1702 40 90

- -

andere

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2002 10

-

Tomaten, ganz oder in Stücken

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 90

-

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

- -

andere, einschließlich Mischungen:

2004 90 98

- - -

andere

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 10 00

-

Gemüse, homogenisiert

2005 20

-

Kartoffeln

 

- -

andere:

2005 20 20

- - -

in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

2005 20 80

- - -

andere

2005 40 00

-

Erbsen (Pisum sativum)

 

-

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

2005 51 00

- -

Bohnen, ausgelöst

 

-

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2005 99

- -

andere:

2005 99 30

- - -

Artischocken

2005 99 60

- - -

Sauerkraut

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

2006 00 10

-

Ingwer

 

-

andere:

 

- -

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2006 00 31

- - -

Kirschen

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2007 10

-

homogenisierte Zubereitungen

 

-

andere:

2007 99

- -

andere:

2007 99 50

- - -

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

 

- - -

andere:

2007 99 97

- - - -

andere

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

-

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

- -

Erdnüsse:

 

- - -

andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 11 91

- - - -

mehr als 1 kg

2008 20

-

Ananas:

 

- -

mit Zusatz von Alkohol:

 

- - -

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 20 11

- - - -

mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

 

- -

ohne Zusatz von Alkohol:

 

- - -

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 20 51

- - - -

mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

 

- - -

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 20 71

- - - -

mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

2008 20 79

- - - -

andere

2008 80

-

Erdbeeren:

 

- -

mit Zusatz von Alkohol:

 

- - -

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

2008 80 19

- - - -

andere

 

- -

ohne Zusatz von Alkohol:

2008 80 70

- - -

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 80 90

- - -

ohne Zusatz von Zucker

 

-

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

2008 99

- -

andere:

 

- - -

mit Zusatz von Alkohol:

 

- - - - -

Ingwer:

2008 99 19

- - - - -

anderer

 

- - - -

andere:

 

- - - - -

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

 

- - - - - -

andere:

2008 99 34

- - - - - - -

andere

 

- - - - -

andere:

 

- - - - - -

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 99 36

- - - - - - -

tropische Früchte

 

- - - - - -

andere:

2008 99 40

- - - - - - -

andere

 

- - -

ohne Zusatz von Alkohol:

 

- - - -

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 99 43

- - - - -

Weintrauben

2008 99 45

- - - - -

Pflaumen

2008 99 48

- - - - -

tropische Früchte

2008 99 49

- - - - -

andere

 

- - - -

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 99 67

- - - - -

andere

 

- - - -

ohne Zusatz von Zucker:

 

- - - - -

Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 99 78

- - - - - -

weniger als 5 kg

2008 99 99

- - - - - -

andere

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

-

Orangensaft:

2009 11

- -

gefroren:

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 11 19

- - - -

anderer

 

- - -

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

2009 11 99

- - - -

anderer

2009 12 00

- -

nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

2009 19

- -

anderer:

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 19 11

- - - -

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 19 19

- - - -

anderer

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

2009 19 98

- - - -

anderer

 

-

Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits:

2009 21 00

- -

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

2009 29

- -

anderer:

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 29 19

- - - -

anderer

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

2009 29 91

- - - -

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 29 99

- - - -

anderer

 

-

Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen):

2009 31

- -

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

2009 39

- -

anderer:

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 39 19

- - - -

anderer

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

 

- - - -

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht:

2009 39 39

- - - - -

ohne Zusatz von Zucker

 

- - - -

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

- - - - -

Saft aus anderen Zitrusfrüchten:

2009 39 91

- - - - - -

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 39 99

- - - - - -

ohne Zusatz von Zucker

 

-

Ananassaft:

2009 41

- -

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

2009 49

- -

anderer:

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

2009 49 30

- - - -

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

 

-

Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

2009 61

- -

mit einem Brixwert von 30 oder weniger

2009 69

- -

anderer:

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 69 19

- - - -

anderer

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67:

 

- - - -

mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht:

2009 69 51

- - - - -

konzentriert

 

- - - -

mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

- - - - -

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 69 79

- - - - - -

anderer

 

-

Apfelsaft:

2009 71

- -

mit einem Brixwert von 20 oder weniger

2009 79

- -

anderer:

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 67:

2009 79 19

- - - -

anderer

 

- - -

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67:

 

- - - -

anderer:

2009 79 91

- - - - -

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 90

-

Mischungen von Säften:

 

- -

mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

- - -

Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

2009 90 11

- - - -

mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 90 19

- - - -

andere

 

- - -

andere:

2009 90 29

- - - -

andere

 

- -

mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

- - -

Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

2009 90 39

- - - -

andere

 

- - -

andere:

 

- - - -

mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht:

 

- - - - -

andere:

2009 90 59

- - - - - -

andere

 

- - - -

mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

- - - - -

Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:

2009 90 79

- - - - - -

ohne Zusatz von Zucker

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009:

 

-

anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist:

2204 21

- -

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

- - -

Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10 , in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C:

2204 21 09

- - - -

anderer

 

- - -

andere:

 

- - - -

In der Europäischen Union erzeugt:

 

- - - - -

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger:

 

- - - - - -

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.):

 

- - - - - - -

Weißwein:

2204 21 11

- - - - - - - -

Alsace (Elsass)

2204 21 12

- - - - - - - -

Bordeaux

2204 21 13

- - - - - - - -

Bourgogne (Burgund)

2204 21 24

- - - - - - - -

Lazio

2204 21 26

- - - - - - - -

Toscana

2204 21 27

- - - - - - - -

Trentino (Trentin), Alto Adige (Südtirol) und Friuli

2204 21 38

- - - - - - - -

andere

 

- - - - - - -

andere:

2204 21 42

- - - - - - - -

Bordeaux

2204 21 43

- - - - - - - -

Bourgogne (Burgund)

2204 21 46

- - - - - - - -

Côtes-du-Rhône

2204 21 47

- - - - - - - -

Languedoc–Roussillon

2204 21 62

- - - - - - - -

Piemonte (Piemont)

2204 21 66

- - - - - - - -

Toscana

2204 21 76

- - - - - - - -

Rioja

2204 21 78

- - - - - - - -

andere

 

- - - - - -

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.):

2204 21 79

- - - - - - -

Weißwein:

2204 21 80

- - - - - - -

andere

 

- - - - - -

andere Rebsortenweine:

2204 21 81

- - - - - - -

Weißwein

2204 21 82

- - - - - - -

andere

 

- - - - - -

andere:

2204 21 83

- - - - - - -

Weißwein

2204 21 84

- - - - - - -

andere

 

- - - - -

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 22 % vol:

 

- - - - - -

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.):

2204 21 89

- - - - - - -

Port

2204 21 91

- - - - - -

andere

 

- - - -

andere:

 

- - - - -

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.):

2204 21 94

- - - - - -

andere

 

- - - - -

andere Rebsortenweine:

2204 21 95

- - - - - -

Weißwein

2204 21 96

- - - - - -

andere

 

- - - - -

andere:

2204 21 97

- - - - - -

Weißwein

2204 21 98

- - - - - -

andere

2204 29

- -

andere:

2204 29 10

- - -

Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10 , in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

2209 00

Speiseessig:

 

-

Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2209 00 11

- -

2 l oder weniger

5103

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff:

5103 20 00

-

andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

ANHANG IIIc

ZOLLZUGESTÄNDNISSE DES KOSOVOS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EU

(Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b)

Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 % des Ausgangszollsatzes (auf 9 %) gesenkt;

b)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt;

c)

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 % des Ausgangszollsatzes (auf 7 %) gesenkt;

d)

am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 % des Ausgangszollsatzes (auf 6 %) gesenkt;

e)

am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 % des Ausgangszollsatzes (auf 5 %) gesenkt;

f)

am 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 30 % des Ausgangszollsatzes (auf 3 %) gesenkt;

g)

am 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 % des Ausgangszollsatzes (auf 1 %) gesenkt;

h)

am 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt.

Code

Warenbezeichnung (3)

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

0701 90

-

andere:

 

- -

andere:

0701 90 90

- - -

andere

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

0703 10

-

Speisezwiebeln und Schalotten:

0703 10 90

- -

Schalotten

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

0704 90

-

anderer:

0704 90 10

- -

Weißkohl und Rotkohl

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

0707 00 05

-

Gurken

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

0709 60

-

Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta:

0709 60 10

- -

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch:

 

-

Melonen (einschließlich Wassermelonen):

0807 11 00

- -

Wassermelonen

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

0808 10

-

Äpfel:

0808 10 80

- -

andere

ANHANG IIId

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN HANDEL MIT BESTIMMTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN

(Artikel 29 Absatz 3)

Der Ausgangszollsatz für die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %.

Code

Warenbezeichnung (4)

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0401 10

-

mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

0401 10 10

- -

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0401 20

-

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT:

 

- -

mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

0401 20 11

- - -

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

- -

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

0401 20 91

- - -

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

-

Joghurt:

 

- -

weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

- - -

ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 11

- - - -

3 GHT oder weniger

0403 10 13

- - - -

mehr als 3 bis 6 GHT

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

0701 90

-

andere:

0701 90 10

- -

zum Herstellen von Stärke

 

- -

andere:

0701 90 50

- - -

Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

0712 90

-

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

0712 90 05

- -

Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

0808 10

-

Äpfel:

0808 10 10

- -

Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009:

 

-

anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist:

2204 21

- -

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

- - -

Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10 , in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C:

2204 21 06

- - - -

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

2204 21 08

- - - -

andere Rebsortenweine


(1)  Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).

(2)  Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).

(3)  Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).

(4)  Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).


ANHANG IV

ZUGESTÄNDNISSE DER EU FÜR FISCHEREIERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IM KOSOVO

(Artikel 31 Absatz 2)

Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse des Kosovos in die EU gelten die nachstehenden Zugeständnisse.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge pro Jahr

Zollsatz

0301 91 00

0302 11 00

0303 14 00

0304 42 00

ex 0304 52 00

0304 82 00

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 39 90

0305 43 00

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

15 Tonnen

frei

0301 93 00

0302 73 00

0303 25 00

ex 0304 39 00

ex 0304 51 00

ex 0304 69 00

ex 0304 93 90

ex 0305 10 00

ex 0305 31 00

ex 0305 44 90

ex 0305 59 80

ex 0305 64 00

Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

20 Tonnen

frei


ANHANG V

ZOLLZUGESTÄNDNISSE DES KOSOVOS FÜR FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EU

(Artikel 32 Absatz 2)

Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 % des Ausgangszollsatzes (auf 6 %) gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 % des Ausgangszollsatzes (auf 4 %) gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 % des Ausgangszollsatzes (auf 2 %) gesenkt;

e)

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt.

Code

Warenbezeichnung (1)

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar:

 

-

Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse:

0305 49

- -

andere:

0305 49 30

- - -

Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 % des Ausgangszollsatzes (auf 9 %) gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 % des Ausgangszollsatzes (auf 7 %) gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 % des Ausgangszollsatzes (auf 5 %) gesenkt;

e)

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 30 % des Ausgangszollsatzes (auf 3 %) gesenkt;

f)

am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 % des Ausgangszollsatzes (auf 1 %) gesenkt;

g)

am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt.

Code

Warenbezeichnung

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar:

 

-

Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse:

0305 43 00

- -

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)


(1)  Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).


ANHANG VI

NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN

(Artikel 50)

FINANZDIENSTLEISTUNGEN: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Eine „Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird.

Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

A.

Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

1.

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)

a)

Lebensversicherung

b)

Sachversicherung

2.

Rückversicherung und Folgerückversicherung

3.

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

4.

versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

B.

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

1.

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

2.

Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

3.

Finanzleasing

4.

sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechseln

5.

Bürgschaften und Verpflichtungen

6.

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form und zwar mit Folgendem:

a)

Geldmarkttitel (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)

b)

Devisen

c)

derivative Instrumente, darunter Termingeschäfte und Optionen

d)

Wechselkurs- und Zinstitel, einschließlich Swaps und Kurssicherungsvereinbarungen

e)

begebbare Wertpapiere

f)

sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Golds

7.

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

8.

Geldmaklergeschäfte

9.

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung

10.

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten

11.

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen

12.

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien

Folgende Tätigkeiten gehören nicht zu den Finanzdienstleistungen:

a)

Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik

b)

Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können

c)

Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.


ANHANG VII

RECHTE DES GEISTIGEN UND DES GEWERBLICHEN EIGENTUMS

(Artikel 77)

Artikel 77 Absatz 3 dieses Abkommens betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte:

Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Übereinkommen, Stockholm 1967, geändert 1979)

Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971)

Brüsseler Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (Brüssel 1974)

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapest 1977, geändert 1980)

Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Londoner Fassung von 1934 und Haager Fassung von 1999)

Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno 1968, geändert 1979)

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll von 1989)

Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)

Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000)

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen, Paris 1961, geändert 1972, 1978 und 1991)

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Tonträger-Übereinkommen, Genf 1971)

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Abkommen, 1961)

Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation (Straßburg 1971, geändert 1979)

Markenrechtsvertrag (Genf 1994)

Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985)

WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996)

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996)

Europäisches Patentübereinkommen

WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums


PROTOKOLL I

Über den handel zwischen der EU und dem Kosovo mit landwirtschaftlichen verarbeitungserzeugnissen

Artikel 1

(1)   Die EU und das Kosovo wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Zollkontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I und II dieses Protokolls aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,

a)

die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;

b)

die in den Anhängen I und II dieses Protokolls aufgeführten Zollsätze zu ändern;

c)

Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.

(3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der jeweiligen Marktpreise in der EU und dem Kosovo für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden.

Artikel 2

Die nach Artikel 1 dieses Protokolls erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats gesenkt werden,

a)

wenn im Handel zwischen der EU und dem Kosovo die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder

b)

wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

Die in Buchstabe a vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.

Artikel 3

Die EU und das Kosovo unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

ANHANG I ZU PROTOKOLL I

EINFUHRZÖLLE DER EU AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DES KOSOVOS

Die Einfuhrzollsätze der EU auf die nachstehend aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung im Kosovo werden auf Null gesenkt.

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

(1)

(2)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

-

Joghurt:

 

- -

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

- - -

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51

- - - -

1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

- - - -

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59

- - - -

mehr als 27 GHT

 

- - -

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

- - - -

3 GHT oder weniger

0403 10 93

- - - -

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

- - - -

mehr als 6 GHT

0403 90

-

andere:

 

- -

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

- - -

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71

- - - -

1,5 GHT oder weniger

0403 90 73

- - - -

mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 79

- - - -

mehr als 27 GHT

 

- - -

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91

- - - -

3 GHT oder weniger

0403 90 93

- - - -

mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 99

- - - -

mehr als 6 GHT

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

-

Milchstreichfette:

0405 20 10

- -

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0405 20 30

- -

mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

 

-

andere:

0511 99

- -

andere:

 

- - -

natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

0511 99 31

- - - -

roh

0511 99 39

- - - -

andere

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00

-

Zuckermais

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90

-

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

- -

Gemüse:

0711 90 30

- - - -

Zuckermais

0903 00 00

Mate

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1212 29 00

-

Algen und Tange

 

- -

andere (Algen und Tange, ungenießbar, ausgenommen die in der Pharmazie verwendeten)

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

-

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 12 00

- -

von Süßholzwurzeln

1302 13 00

- -

von Hopfen

1302 19

- -

andere:

1302 19 20

- - -

von Pflanzen der Gattung Ephedra

1302 19 70

- - -

andere

1302 20

-

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

1302 20 10

- -

trocken

1302 20 90

- -

andere

 

-

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 31 00

- -

Agar-Agar

1302 32

- -

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

1302 32 10

- - -

aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z, B, Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin:

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1515 90

-

andere:

1515 90 11

- -

Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

ex 1515 90 11

- - -

Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20

-

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 20 10

- -

Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

1517 10

-

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 10

- -

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90

-

andere:

1517 90 10

- -

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

 

- -

andere:

1517 90 93

- - -

genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518 00 10

-

Linoxyn

 

-

andere:

1518 00 91

- -

tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

 

- -

andere:

1518 00 95

- - -

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

1518 00 99

- - -

andere

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

1522 00 10

-

Degras

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 50 00

-

chemisch reine Fructose

1702 90

-

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

1702 90 10

- -

chemisch reine Maltose

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1803

Kakaomasse, auch entfettet:

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

-

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

- -

Eier enthaltend

1902 19

- -

andere:

1902 19 10

- - -

weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

1902 19 90

- - -

andere

1902 20

-

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

- -

andere:

1902 20 91

- - -

gekocht

1902 20 99

- - -

andere

1902 30

-

andere Teigwaren:

1902 30 10

- -

getrocknet

1902 30 90

- -

andere:

1902 40

-

Couscous:

1902 40 10

- -

nicht zubereitet

1902 40 90

- -

andere:

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

-

andere:

2001 90 30

- -

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40

- -

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2004 10

-

Kartoffeln:

 

- -

andere

2004 10 91

- - -

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90

-

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 10

- -

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

2005 20

-

Kartoffeln:

2005 20 10

- -

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00

-

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

-

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

- -

Erdnüsse:

2008 11 10

- - -

Erdnussbutter

 

-

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

2008 91 00

- -

Palmherzen

2008 99

- -

andere:

 

- - -

ohne Zusatz von Alkohol:

 

- - - -

ohne Zusatz von Zucker:

2008 99 85

- - - - -

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

2008 99 91

- - - - -

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10

-

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

2106 10 20

- -

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 10 80

- -

andere

2106 90

-

andere:

2106 90 20

- -

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

 

- -

andere:

2106 90 92

- -

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:

2106 90 98

- - -

andere

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

2203 00

Bier aus Malz:

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

-

andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 00

- -

Mannitol

2905 44

- -

D–Glucitol (Sorbit):

 

- - -

in wässriger Lösung:

2905 44 11

- - - -

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 19

- - - -

anderer

 

- - -

anderer:

2905 44 91

- - - -

mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

2905 44 99

- - - -

anderer

2905 45 00

- -

Glycerin

3301

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

3301 90

-

andere:

3301 90 10

- -

terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

 

- -

extrahierte Oleoresine

3301 90 21

- - -

von Süßholzwurzeln und von Hopfen

3301 90 30

- - -

andere

3301 90 90

- -

andere

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

-

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

 

- -

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

- - -

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 10

- - - -

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

 

- - - -

andere:

3302 10 21

- - - -

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

3302 10 29

- - - - -

andere

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 10

-

Casein:

3501 10 10

- -

zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

3501 10 50

- -

zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

3501 10 90

- -

anderes

3501 90

-

andere:

3501 90 90

- -

andere

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

-

Dextrine und andere modifizierte Stärken:

3505 10 10

- -

Dextrine

 

- -

andere modifizierte Stärken:

3505 10 50

- -

veretherte Stärken und veresterte Stärken

3505 10 90

- - -

andere

3505 20

-

Leime:

3505 20 10

- -

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

3505 20 30

- -

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

3505 20 50

- -

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

3505 20 90

- -

mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10

-

auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

3809 10 10

- -

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

3809 10 30

- -

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

3809 10 50

- -

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

3809 10 90

- -

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60

-

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :

 

- -

in wässriger Lösung:

3824 60 11

- - -

mit einem Gehalt an D-Mannitol, von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3824 60 19

- - -

anderer

 

- -

anderer:

3824 60 91

- - -

mit einem Gehalt an D-Mannitol, von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

3824 60 99

- - -

anderer


(1)  Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).

ANHANG II ZU PROTOKOLL I

EINFUHRZÖLLE DES KOSOVOS AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DER EU

Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

(sofort oder schrittweise)

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Zollsatz (% des MFN)

Jahr 1 (Inkrafttreten)

Jahr 2

Jahr 3

Jahr 4

Jahr 5

Jahr 6

ab Jahr 7

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

 

0403 10

-

Joghurt:

 

 

 

 

 

 

 

 

- -

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

 

 

- -

-in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

 

0403 10 51

- - - -

1,5 GHT oder weniger

0

0

0

0

0

0

0

0403 10 53

- - - -

mehr als 1,5 bis 27 GHT

80

60

40

20

0

0

0

0403 10 59

- - - -

mehr als 27 GHT

0

0

0

0

0

0

0

 

- - -

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

 

0403 10 91

- - - -

3 GHT oder weniger

100

100

100

100

100

100

100

0403 10 93

- - - -

mehr als 3 bis 6 GHT

100

100

100

100

100

100

100

0403 10 99

- - - -

mehr als 6 GHT

100

100

100

100

100

100

100

0403 90

-

andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

- -

aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

 

 

- - -

in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

 

0403 90 71

- - - -

1,5 GHT oder weniger

0

0

0

0

0

0

0

0403 90 73

- - - -

mehr als 1,5 bis 27 GHT

80

60

40

20

0

0

0

0403 90 79

- - - -

mehr als 27 GHT

0

0

0

0

0

0

0

 

- - -

andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

 

0403 90 91

- - - -

3 GHT oder weniger

90

80

70

50

30

10

0

0403 90 93

- - - -

mehr als 3 bis 6 GHT

80

60

40

20

0

0

0

0403 90 99

- - - -

mehr als 6 GHT

0

0

0

0

0

0

0

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

 

 

0405 20

-

Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

 

 

0405 20 10

- -

mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

80

60

40

20

0

0

0

0405 20 30

- -

mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

80

60

40

20

0

0

0

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0

0

0

0

0

0

0

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0

0

0

0

0

0

0

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0

0

0

0

0

0

0

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0

0

0

0

0

0

0

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0

0

0

0

0

0

0

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0

0

0

0

0

0

0

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0

0

0

0

0

0

0

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

 

 

 

 

 

 

 

 

-

andere:

 

 

 

 

 

 

 

0511 99

- -

andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

- - -

natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

 

 

 

 

 

 

 

0511 99 31

- - - -

roh

0

0

0

0

0

0

0

0511 99 39

- - - -

andere

0

0

0

0

0

0

0

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

 

 

 

 

 

 

0710 40 00

-

Zuckermais

0

0

0

0

0

0

0

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

 

 

 

 

 

 

0711 90

-

anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

 

 

 

- -

Gemüse:

 

 

 

 

 

 

 

0711 90 30

- - -

Zuckermais

0

0

0

0

0

0

0

0903 00 00

Mate

80

60

40

20

0

0

0

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

 

-

Algen und Tange

 

 

 

 

 

 

 

ex 1212 29 00

- -

andere (Algen und Tange, ungenießbar, ausgenommen die in der Pharmazie verwendeten)

0

0

0

0

0

0

0

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

 

 

-

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

 

 

 

 

 

 

 

1302 12 00

- -

von Süßholzwurzeln

0

0

0

0

0

0

0

1302 13 00

- -

von Hopfen

0

0

0

0

0

0

0

1302 19

- -

andere:

 

 

 

 

 

 

 

1302 19 20

- - -

von Pflanzen der Gattung Ephedra

0

0

0

0

0

0

0

1302 19 70

- - -

andere

0

0

0

0

0

0

0

1302 20

-

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

0

0

0

0

0

0

0

 

-

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

 

1302 31 00

- -

Agar-Agar

0

0

0

0

0

0

0

1302 32

- -

Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

 

1302 32 10

- - -

aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

0

0

0

0

0

0

0

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

0

0

0

0

0

0

0

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0

0

0

0

0

0

0

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

80

60

40

20

0

0

0

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

80

60

40

20

0

0

0

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

 

1515 90

-

andere:

 

 

 

 

 

 

 

1515 90 11

- -

Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

 

 

 

 

 

 

 

ex 1515 90 11

- -

Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

0

0

0

0

0

0

0

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

 

 

 

 

 

 

 

1516 20

-

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

 

 

 

 

 

 

 

1516 20 10

- -

Hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

0

0

0

0

0

0

0

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

 

 

 

 

 

 

 

1517 10

-

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

 

 

 

 

 

 

 

1517 10 10

- -

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

80

60

40

20

0

0

0

1517 90

-

andere:

 

 

 

 

 

 

 

1517 90 10

- -

mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

80

60

40

20

0

0

0

 

- -

andere:

 

 

 

 

 

 

 

1517 90 93

- - -

genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

80

60

40

20

0

0

0

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

1518 00 10

-

Linoxyn

80

60

40

20

0

0

0

 

-

andere:

 

 

 

 

 

 

 

1518 00 91

- -

tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

80

60

40

20

0

0

0

 

- -

andere:

 

 

 

 

 

 

 

1518 00 95

- - -

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

80

60

40

20

0

0

0

1518 00 99

- - -

andere

80

60

40

20

0

0

0

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

90

80

70

50

30

10

0

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

 

 

 

 

 

 

 

1521 10 00

-

Pflanzenwachse

90

80

70

50

30

10

0

1521 90

-

andere

0

0

0

0

0

0

0

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

 

 

 

 

 

 

 

1522 00 10

-

Degras

0

0

0

0

0

0

0

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

 

 

 

 

 

1702 50 00

-

chemisch reine Fructose

0

0

0

0

0

0

0

1702 90

-

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

 

 

 

 

 

 

1702 90 10

- -

chemisch reine Maltose

0

0

0

0

0

0

0

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

 

 

 

 

 

 

 

1704 10

-

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

0

0

0

0

0

0

0

1704 90

-

andere:

 

 

 

 

 

 

 

1704 90 10

- -

Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

90

80

70

50

30

10

0

1704 90 30

- -

weiße Schokolade

90

80

70

50

30

10

0

 

- -

andere:

 

 

 

 

 

 

 

1704 90 51

- -

Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

90

80

70

50

30

10

0

1704 90 55

- - -

Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

90

80

70

50

30

10

0

1704 90 61

- - -

Dragees

80

60

40

20

0

0

0

 

- - -

andere:

 

 

 

 

 

 

 

1704 90 65

- - - -

Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

80

60

40

20

0

0

0

1704 90 71

- - - -

Hartkaramellen, auch gefüllt

80

60

40

20

0

0

0

1704 90 75

- - - -

Weichkaramellen

90

80

70

50

30

10

0

 

- - - -

andere:

 

 

 

 

 

 

 

1704 90 81

- - - - -

Komprimate

90

80

70

50

30

10

0

1704 90 99

- - - - -

andere

80

60

40

20

0

0

0

1803

Kakaomasse, auch entfettet

0

0

0

0

0

0

0

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

0

0

0

0

0

0

0

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0

0

0

0

0

0

0

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

 

 

 

 

1806 10

-

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0

0

0

0

0

0

0

1806 20

-

andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

0

0

0

0

0

0

0

 

-

andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

 

 

 

 

 

 

 

1806 31 00

- -

gefüllt

0

0

0

0

0

0

0

1806 32

- -

nicht gefüllt

0

0

0

0

0

0

0

1806 90

-

andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

- -

Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

 

 

 

 

 

 

 

 

- - -

Pralinen, auch gefüllt:

 

 

 

 

 

 

 

1806 90 11

- - - -

alkoholhaltig

90

80

70

50

30

10

0

1806 90 19

- - - -

andere

80

60

40

20

0

0

0

 

- - -

andere:

 

 

 

 

 

 

 

1806 90 31

- - - -

gefüllt

80

60

40

20

0

0

0

1806 90 39

- - - -

nicht gefüllt

80

60

40

20

0

0

0

1806 90 50

- -

kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

80

60

40

20

0

0

0

1806 90 60

- - -

kakaohaltige Brotaufstriche

90

80

70

50

30

10

0

1806 90 70

- -

kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

90

80

70

50

30

10

0

1806 90 90

- -

andere

90

80

70

50

30

10

0

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

1901 10 00

-

Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

90

80

70

50

30

10

0

1901 20 00

-

Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

80

60

40

20

0

0

0

1901 90

-

andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

- -

Malzextrakt:

 

 

 

 

 

 

 

1901 90 11

- - -

mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

0

0

1901 90 19

- - -

anderer

0

0

0

0

0

0

0

 

- -

andere:

 

 

 

 

 

 

 

1901 90 91

- - -

kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

0

0

0

0

0

0

0

1901 90 99

- - -

andere

80

60

40

20

0

0

0

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

 

 

 

 

 

-

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

 

 

 

 

 

 

 

1902 11 00

- -

Eier enthaltend

0

0

0

0

0

0

0

1902 19

- -

andere:

90

80

70

50

30

10

0

1902 20

-

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

 

 

 

 

 

 

- -

andere:

0

0

0

0

0

0

0

1902 20 91

- - -

gekocht

0

0

0

0

0

0

0

1902 20 99

- - -

andere

0

0

0

0

0

0

0

1902 30

-

andere Teigwaren

90

80

70

50

30

10

0

1902 40

-

Couscous

90

80

70

50

30

10

0

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

90

80

70

50

30

10

0

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

1904 10

-

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

 

 

 

 

 

 

 

1904 10 10

- -

auf der Grundlage von Mais

0

0

0

0

0

0

0

1904 10 30

- -

auf der Grundlage von Reis

0

0

0

0

0

0

0

1904 10 90

- -

andere

80

60

40

20

0

0

0

1904 20

-

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

 

 

 

 

 

 

 

1904 20 10

- -

Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

90

80

70

50

30

10

0

 

- -

andere

 

 

 

 

 

 

 

1904 20 91

- - -

auf der Grundlage von Mais

80

60

40

20

0

0

0

1904 20 95

- -

auf der Grundlage von Reis

90

80

70

50

30

10

0

1904 20 99

- - -

andere

90

80

70

50

30

10

0

1904 30 00

-

Bulgur-Weizen

90

80

70

50

30

10

0

1904 90

-

andere

 

 

 

 

 

 

 

1904 90 10

- -

auf der Grundlage von Reis

80

60

40

20

0

0

0

1904 90 80

- -

andere

90

80

70

50

30

10

0

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

 

 

 

 

 

 

1905 10 00

-

Knäckebrot

90

80

70

50

30

10

0

1905 20

-

Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

90

80

70

50

30

10

0

 

-

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

 

 

 

 

 

 

 

1905 31

- -

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

 

 

 

 

 

 

 

 

- - -

ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

 

 

 

 

 

 

1905 31 11

- - - -

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

0

0

0

0

0

0

0

1905 31 19

- - - -

andere

0

0

0

0

0

0

0

 

- - -

andere:

 

 

 

 

 

 

 

1905 31 30

- - - -

mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

90

80

70

50

30

10

0

 

- - - -

andere:

 

 

 

 

 

 

 

1905 31 91

- - - - -

Doppelkekse mit Füllung

0

0

0

0

0

0

0

1905 31 99

- - - - -

andere

0

0

0

0

0

0

0

1905 32

- -

Waffeln

0

0

0

0

0

0

0

1905 40

-

Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

80

60

40

20

0

0

0

1905 90

-

andere:

90

80

70

50

30

10

0

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

 

2001 90

-

andere:

 

 

 

 

 

 

 

2001 90 30

- -

Zuckermais (Zea mays var, saccharata)

0

0

0

0

0

0

0

2001 90 40

- -

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

0

0

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

 

 

2004 10

-

Kartoffeln:

 

 

 

 

 

 

 

 

- -

andere:

 

 

 

 

 

 

 

2004 10 91

- - -

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

0

0

0

0

0

0

0

2004 90

-

anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

 

 

2004 90 10

- -

Zuckermais (Zea mays var, saccharata)

0

0

0

0

0

0

0

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

 

 

 

 

 

 

 

2005 20

-

Kartoffeln:

 

 

 

 

 

 

 

2005 20 10

- -

in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

90

80

70

50

30

10

0

2005 80 00

-

Zuckermais (Zea mays var, saccharata)

90

80

70

50

30

10

0

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

 

-

Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

 

 

 

 

 

 

 

2008 11

- -

Erdnüsse:

 

 

 

 

 

 

 

2008 11 10

- - -

Erdnussbutter

80

60

40

20

0

0

0

 

-

andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

 

 

 

 

 

 

 

2008 91 00

- -

Palmherzen

0

0

0

0

0

0

0

2008 99

- -

andere:

 

 

 

 

 

 

 

 

- - -

ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

 

 

 

- - - -

ohne Zusatz von Zucker:

 

 

 

 

 

 

 

2008 99 85

- - - - -

Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

90

80

70

50

30

10

0

2008 99 91

- - - - -

Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

80

60

40

20

0

0

0

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

 

 

 

 

 

 

 

 

-

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

 

 

 

 

 

 

2101 11 00

- -

Auszüge, Essenzen und Konzentrate

80

60

40

20

0

0

0

2101 12

- -

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

 

 

 

 

 

 

2101 12 92

- - -

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

80

60

40

20

0

0

0

2101 12 98

- - -

andere

0

0

0

0

0

0

0

2101 20

-

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

0

0

0

0

0

0

0

2101 30

-

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

80

60

40

20

0

0

0

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

 

 

 

 

 

 

 

2102 10

-

Hefen, lebend:

80

60

40

20

0

0

0

2102 20

-

Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend

 

 

 

 

 

 

 

 

- -

Hefen, nicht lebend:

 

 

 

 

 

 

 

2102 20 11

- - -

in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

80

60

40

20

0

0

0

2102 20 19

- - -

andere

80

60

40

20

0

0

0

2102 20 90

- -

andere

90

80

70

50

30

10

0

2102 30 00

-

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

80

60

40

20

0

0

0

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

 

 

 

 

2103 10 00

-

Sojasoße

90

80

70

50

30

10

0

2103 20 00

-

Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

100

100

90

80

70

60

50  (2)

2103 30

-

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

90

80

70

50

30

10

0

2103 90

-

andere:

0

0

0

0

0

0

0

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

 

 

 

 

2104 10 00

-

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen:

80

60

40

20

0

0

0

2104 20 00

-

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

90

80

70

50

30

10

0

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

90

80

70

50

30

10

0

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

2106 10

-

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

0

0

0

0

0

0

0

2106 90

-

andere:

 

 

 

 

 

 

 

2106 90 20

- -

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

90

80

70

50

30

10

0

 

- -

andere:

 

 

 

 

 

 

 

2106 90 92

- - -

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

90

80

70

50

30

10

0

2106 90 98

- - -

andere

90

80

70

50

30

10

0

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee:

 

 

 

 

 

 

 

2201 10

-

Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

90

80

70

50

30

10

0

2201 90 00

-

andere

90

80

70

50

30

10

0

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

 

 

 

 

 

 

 

2202 10 00

-

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

100

100

90

80

70

60

50  (3)

2202 90

-

andere

90

80

70

50

30

10

0

2203 00

Bier aus Malz:

 

 

 

 

 

 

 

 

-

in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger:

 

 

 

 

 

 

 

2203 00 01

- -

in Flaschen

100

100

90

80

70

60

50  (4)

2203 00 09

- -

anderes

100

100

90

80

70

60

50  (5)

2203 00 10

-

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

90

80

70

50

30

10

0

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

80

60

40

20

0

0

0

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

90

80

70

50

30

10

0

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

 

 

 

 

 

 

 

2208 20

-

Branntwein aus Wein oder Traubentrester

80

60

40

20

0

0

0

2208 30

-

Whisky:

 

 

 

 

 

 

 

 

- -

„Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

 

2208 30 11

- - -

2 l oder weniger

90

80

70

50

30

10

0

2208 30 19

- - -

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

0

0

 

- -

„Scotch“-Whisky:

 

 

 

 

 

 

 

2208 30 30

- - -

„single malt“-Whisky

90

80

70

50

30

10

0

 

- - -

„blended malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

 

2208 30 41

- - - -

2 l oder weniger

90

80

70

50

30

10

0

2208 30 49

- - - -

mehr als 2 l

90

80

70

50

30

10

0

 

- - -

„single grain“-Whisky und „blended grain“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

 

2208 30 61

- - - -

2 l oder weniger

80

60

40

20

0

0

0

2208 30 69

- - - -

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

0

0

 

- - -

andere „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

 

2208 30 71

- - - -

2 l oder weniger

90

80

70

50

30

10

0

2208 30 79

- - - -

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

0

0

 

- - -

anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

 

2208 30 82

- - -

2 l oder weniger

90

80

70

50

30

10

0

2208 30 88

- - -

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

0

0

2208 40

-

Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse

80

60

40

20

0

0

0

2208 50

-

Gin und Genever:

 

 

 

 

 

 

 

 

- - -

Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

 

2208 50 11

- - -

2 l oder weniger

90

80

70

50

30

10

0

2208 50 19

- - -

mehr als 2 l

90

80

70

50

30

10

0

 

- - -

Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

 

2208 50 91

- - -

2 l oder weniger

80

60

40

20

0

0

0

2208 50 99

- - -

mehr als 2 l

90

80

70

50

30

10

0

2208 60

-

Wodka

 

 

 

 

 

 

 

 

- -

mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

 

2208 60 11

- - -

2 l oder weniger

90

80

70

50

30

10

0

2208 60 19

- - -

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

0

0

 

- -

mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

 

2208 60 91

- - -

2 l oder weniger

90

80

70

50

30

10

0

2208 60 99

- - -

mehr als 2 l

80

60

40

20

0

0

0

2208 70

-

Likör

 

 

 

 

 

 

 

2208 70 10

- -

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

90

80

70

50

30

10

0

2208 70 90

- -

in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

80

60

40

20

0

0

0

2208 90

-

andere

80

60

40

20

0

0

0

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

 

 

 

 

 

 

 

2402 10 00

-

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

0

0

0

0

0

0

0

2402 20

-

Zigaretten, Tabak enthaltend:

 

 

 

 

 

 

 

2402 20 10

- -

Nelken enthaltend

0

0

0

0

0

0

0

2402 20 90

- -

andere

90

80

70

50

30

10

0

2402 90 00

-

andere

0

0

0

0

0

0

0

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

 

 

 

 

 

 

 

 

-

Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen:

 

 

 

 

 

 

 

2403 11 00

- -

Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

0

0

0

0

0

0

0

2403 19

- -

andere

0

0

0

0

0

0

0

 

-

andere:

 

 

 

 

 

 

 

2403 91 00

- -

„homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

0

0

0

0

0

0

0

2403 99

- -

andere:

0

0

0

0

0

0

0

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

 

 

 

 

 

-

andere mehrwertige Alkohole:

 

 

 

 

 

 

 

2905 43 00

- -

Mannitol

0

0

0

0

0

0

0

2905 44

- -

D–Glucitol (Sorbit)

0

0

0

0

0

0

0

2905 45 00

- -

Glycerin

0

0

0

0

0

0

0

3301

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

 

 

 

 

 

 

 

3301 90

-

andere

0

0

0

0

0

0

0

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

 

3302 10

-

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

 

 

- -

von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

 

 

- - -

Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

 

 

 

 

 

 

 

3302 10 10

- - - -

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

0

0

0

0

0

0

0

 

- - - -

andere:

 

 

 

 

 

 

 

3302 10 21

- - - - -

kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

0

0

0

0

0

0

3302 10 29

- - - - -

andere

0

0

0

0

0

0

0

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

 

 

 

 

 

 

 

3501 10

-

Casein

0

0

0

0

0

0

0

3501 90

-

andere:

 

 

 

 

 

 

 

3501 90 90

- -

andere

0

0

0

0

0

0

0

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 

 

 

 

 

 

 

3505 10

-

Dextrine und andere modifizierte Stärken:

0

0

0

0

0

0

0

3505 20

-

Leime

0

0

0

0

0

0

0

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

3809 10

-

auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

 

 

 

 

 

 

 

3809 10 10

- -

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

80

60

40

20

0

0

0

3809 10 30

- -

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

0

0

0

0

0

0

0

3809 10 50

- -

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

0

0

0

0

0

0

0

3809 10 90

- -

mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

80

60

40

20

0

0

0

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

 

 

 

 

 

 

 

 

-

technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

 

 

 

 

 

 

 

3823 11 00

- -

Stearinsäure

0

0

0

0

0

0

0

3823 12 00

- -

Ölsäure

0

0

0

0

0

0

0

3823 13 00

- -

Tallölfettsäuren

0

0

0

0

0

0

0

3823 19

- -

andere:

0

0

0

0

0

0

0

3823 70 00

technische Fettalkohole

80

60

40

20

0

0

0

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

3824 60

-

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :

 

 

 

 

 

 

 

 

- -

in wässriger Lösung:

 

 

 

 

 

 

 

3824 60 11

- - -

mit einem Gehalt an D-Mannitol, von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0

0

0

0

0

0

0

3824 60 19

- - -

anderer

80

60

40

20

0

0

0

 

- -

anderer:

 

 

 

 

 

 

 

3824 60 91

- - -

mit einem Gehalt an D-Mannitol, von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0

0

0

0

0

0

0

3824 60 99

- - -

anderer

80

60

40

20

0

0

0


(1)  Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EU L 290 vom 31.10.2013, S. 1).

(2)  Für Waren des KN-Codes 2103 20 00 gelten nach Jahr 7 die folgenden Zollsätze: Jahr 8: 30 % des MFN, Jahr 9: 10 % des MFN, ab Jahr 10: 0 % des MFN.

(3)  Für Waren des KN-Codes 2202 10 00 gelten nach Jahr 7 die folgenden Zollsätze: Jahr 8: 30 % des MFN, Jahr 9: 10 % des MFN, ab Jahr 10: 0 % des MFN.

(4)  Für Waren des KN-Codes 2203 00 01 gelten nach Jahr 7 die folgenden Zollsätze: Jahr 8: 30 % des MFN, Jahr 9: 10 % des MFN, ab Jahr 10: 0 % des MFN.

(5)  Für Waren des KN-Codes 2203 00 09 gelten nach Jahr 7 die folgenden Zollsätze: Jahr 8: 30 % des MFN, Jahr 9: 10 % des MFN, ab Jahr 10: 0 % des MFN.


PROTOKOLL II

Über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte weine und über die Anerkennung, den schutz und die Kontrolle der namen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

Artikel 1

Dieses Protokoll umfasst

1.

ein Abkommen über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls),

2.

ein Abkommen über die Anerkennung, den Schutz und die Kontrolle der Namen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine auf der Grundlage der Gegenseitigkeit (Anhang II dieses Protokolls).

Die vorstehend unter Nummer 2 dieses Absatzes genannten Listen, auf die in Artikel 4 Buchstabe b des Abkommens Bezug genommen wird, werden zu einem späteren Zeitpunkt nach dem in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Verfahren erstellt und genehmigt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Abkommen gelten für

1.

Weine aus frischen Weintrauben der Position 22.04 des Harmonisierten Systems des am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (1) (im Folgenden „Harmonisiertes System“), die

a)

Ursprungserzeugnisse der EU sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere den Herstellungsvorschriften im Weinsektor, nach den Artikeln 75, 80, 81, 83 und 91 und Anhang VIII Teile I und II dieser Verordnung, nach der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (3) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (4), insbesondere den Artikeln 7, 57, 58, 64 und 66 sowie den Anhängen XIII, XIV und XVI dieser Verordnung, bereitet worden sind

oder

b)

Ursprungserzeugnisse des Kosovos sind und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen im Einklang mit dem Recht des Kosovos bereitet worden sind. Diese Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen müssen mit den Rechtsvorschriften der EU im Einklang stehen;

2.

Spirituosen der Position 22.08 des Harmonisierten Systems, die

a)

Ursprungserzeugnisse der EU sind und mit der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission (6) im Einklang stehen

oder

b)

Ursprungserzeugnisse des Kosovos sind und im Einklang mit dem Recht des Kosovos hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der EU im Einklang stehen muss;

3.

aromatisierte Weine der Position 22.05 des Harmonisierten Systems, die

a)

Ursprungserzeugnisse der EU sind und mit der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 (7) im Einklang stehen

oder

b)

Ursprungserzeugnisse des Kosovos sind und im Einklang mit dem Recht des Kosovos hergestellt worden sind, das mit den Rechtsvorschriften der EU im Einklang stehen muss.


(1)  ABl. EU L 198 vom 20.7.1987, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. EU L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. EU L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. EU L 201 vom 26.7.2013, S. 21).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. EU L 84 vom 20.3.2014, S. 14).

ANHANG I ZU PROTOKOLL II

ABKOMMEN ÜBER GEGENSEITIGE PRÄFERENZIELLE HANDELSZUGESTÄNDNISSE FÜR BESTIMMTE WEINE

1.

Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine in die EU gelten die nachstehenden Zugeständnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

(nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b dieses Protokolls)

Zollsatz

Menge (hl)

ex 2204 21

ex 2204 29

Wein aus frischen Weintrauben

frei

40 000

ex 2204 10

ex 2204 21

Qualitätsschaumwein

Wein aus frischen Weintrauben

frei

10 000

2.

Die EU gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 festgelegten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern das Kosovo für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrsubventionen gewährt.

3.

Für die Einfuhr der folgenden in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Weine ins Kosovo gelten die nachstehenden Zugeständnisse:

i)

Der Ausgangszollsatz, von dem aus die unter dieser Nummer vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle auf die einzelnen unter dieser Nummer aufgeführten Erzeugnisse werden wie folgt gesenkt und beseitigt:

a)

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 % des Ausgangszollsatzes (auf 9 %) gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 70 % des Ausgangszollsatzes (auf 7 %) gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 % des Ausgangszollsatzes (auf 5 %) gesenkt;

e)

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 30 % des Ausgangszollsatzes (auf 3 %) gesenkt;

f)

am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 % des Ausgangszollsatzes (auf 1 %) gesenkt;

g)

am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

2204 21 09

anderer

2204 21 11

Alsace (Elsass)

2204 21 12

Bordeaux

2204 21 13

Bourgogne (Burgund)

2204 21 24

Lazio

2204 21 26

Toscana

2204 21 27

Trentino (Trentin), Alto Adige (Südtirol) und Friuli

2204 21 38

andere

2204 21 42

Bordeaux

2204 21 43

Bourgogne (Burgund)

2204 21 46

Côtes-du-Rhône

2204 21 47

Languedoc-Roussillon

2204 21 62

Piemonte (Piemont)

2204 21 66

Toscana

2204 21 76

Rioja

2204 21 78

andere

2204 21 79

Weißwein

2204 21 80

andere

2204 21 81

Weißwein

2204 21 82

andere

2204 21 83

Weißwein

2204 21 84

andere

2204 21 89

Port

2204 21 91

andere

2204 21 94

andere

2204 21 95

Weißwein

2204 21 96

andere

2204 21 97

Weißwein

2204 21 98

andere

2204 29 10

Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10 , in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

ii)

Der Ausgangszollsatz, von dem aus die unter dieser Nummer vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle auf die einzelnen unter dieser Nummer aufgeführten Erzeugnisse werden wie folgt gesenkt und beseitigt:

a)

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 % des Ausgangszollsatzes (auf 6 %) gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 % des Ausgangszollsatzes (auf 4 %) gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 % des Ausgangszollsatzes (auf 2 %) gesenkt;

e)

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt.

KN-Code

Warenbezeichnung

2204 10 11

Champagner

2204 10 91

Asti spumante

2204 10 93

anderer

2204 10 94

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

2204 10 96

andere Rebsortenweine

2204 10 98

anderer

2204 21 07

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

2204 21 17

Val de Loire

2204 21 18

Mosel

2204 21 19

Pfalz

2204 21 22

Rheinhessen

2204 21 23

Tokaj

2204 21 28

Veneto

2204 21 32

Vinho Verde

2204 21 34

Penedés

2204 21 36

Rioja

2204 21 37

Valencia

2204 21 68

Veneto

2204 21 77

Valdepeñas

2204 21 85

Madeira und Moscatel de Setubal

2204 21 86

Sherry

2204 21 87

Marsala

2204 21 88

Samos und Muscat de Lemnos

2204 21 90

andere

2204 21 92

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol

2204 21 93

Weißwein

2204 30 10

teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht

2204 30 98

anderer

iii)

Mit Inkrafttreten des Abkommens werden die Einfuhrzollsätze des Kosovos auf die nachstehend aufgeführten Weine mit Ursprung in der EU auf Null gesenkt.

KN-Code

Warenbezeichnung

2204 21 44

Beaujolais

2204 21 48

Val de Loire

2204 21 67

Trentino (Trentin) und Alto Adige (Südtirol)

2204 21 69

Dão, Bairrada und Douro

2204 21 71

Navarra

2204 21 74

Penedés

2204 29 11

Tokaj

2204 29 12

Bordeaux

2204 29 13

Bourgogne (Burgund)

2204 29 17

Val de Loire

2204 29 18

anderer

2204 29 42

Bordeaux

2204 29 43

Bourgogne (Burgund)

2204 29 44

Beaujolais

2204 29 46

Côtes-du-Rhône

2204 29 47

Languedoc-Roussillon

2204 29 48

Val de Loire

2204 29 58

andere

2204 29 79

Weißwein

2204 29 80

andere

2204 29 81

Weißwein

2204 29 82

andere

2204 29 83

Weißwein

2204 29 84

andere

2204 29 85

Madeira und Moscatel de Setubal

2204 29 86

Sherry

2204 29 87

Marsala

2204 29 88

Samos und Muscat de Lemnos

2204 29 89

Port

2204 29 90

andere

2204 29 91

andere

2204 29 92

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol

2204 29 93

Weißwein

2204 29 94

andere

2204 29 95

Weißwein

2204 29 96

andere

2204 29 97

Weißwein

2204 29 98

andere

2204 30 92

konzentriert

2204 30 94

anderer

2204 30 96

konzentriert

4.

Das Kosovo gewährt gemäß Nummer 3 präferenzielle Zollfreiheit, sofern die EU für die betreffenden Ausfuhren keine Ausfuhrsubventionen gewährt.

5.

Die nach diesem Abkommen anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll III festgelegt.

6.

Für die Einfuhr von Wein im Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zugeständnisse ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (1) und der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (2) erforderlich, aus denen hervorgehen muss, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 dieses Protokolls erfüllt. Die Bescheinigung und das Begleitpapier müssen von einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle ausgestellt worden sein, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist.

7.

Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen.

8.

Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

9.

Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über bei der Anwendung dieses Abkommens auftretende Probleme statt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU L 128 vom 27.5.2009, S. 15).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. EU L 170 vom 30.6.2008, S. 1).

ANHANG II ZU PROTOKOLL II

ABKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG, DEN SCHUTZ UND DIE KONTROLLE DER NAMEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE AUF DER GRUNDLAGE DER GEGENSEITIGKEIT

Artikel 1

Ziele

(1)   Die Vertragsparteien anerkennen, schützen und kontrollieren auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Namen der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs.

(2)   Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Anhang und die Verwirklichung der Ziele dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:

1.

„Ursprungserzeugnis“ einer Vertragspartei ist

ein Wein, der vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei aus ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei geernteten Trauben hergestellt worden ist,

eine Spirituose oder ein aromatisierter Wein, die bzw. der ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei hergestellt wird;

2.

„geografische Angabe“ ist eine in Anlage 1 aufgeführte Angabe im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPs-Übereinkommen“);

3.

„traditioneller Begriff“ ist ein in Anlage 2 aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weines bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Zwecke der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weines mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist;

4.

„homonym“ ist eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine Angabe zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände, die bzw. der so ähnlich ist, dass es zu Verwechslungen kommen kann;

5.

„Bezeichnung“ umfasst die Begriffe, die für ein Getränk in der Etikettierung, Aufmachung und auf der Verpackung, in den Begleitpapieren beim Transport eines Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung dafür verwendet werden;

6.

„Etikettierung“ umfasst alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z. B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzug des Flaschenhalses, befinden;

7.

„Aufmachung“ ist die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial;

8.

„Verpackung“ umfasst die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport und/oder zum Verkauf eines oder mehrerer Behältnisse verwendet werden;

9.

„Herstellung“ ist der vollständige Vorgang zur Bereitung von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen;

10.

„Wein“ ist nur das Getränk, das aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen, auch eingemaischten Trauben der in diesem Abkommen genannten Rebsorten oder deren Most entstanden ist;

11.

„Rebsorten“ sind die Sorten der Gattung Vitis Vinifera unbeschadet möglicher Rechtsvorschriften einer Vertragspartei hinsichtlich der Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein;

12.

„WTO-Übereinkommen“ ist das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994.

Artikel 3

Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, sind für die Einfuhr und das Inverkehrbringen der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse die im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften maßgebend.

TITEL I

GEGENSEITIGER SCHUTZ DER NAMEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE

Artikel 4

Geschützte Namen

Unbeschadet der Artikel 5, 6 und 7 wird Folgendes geschützt:

a)

bei den in Artikel 2 genannten Erzeugnissen:

die Bezugnahmen auf den Namen des Mitgliedstaats, dessen Ursprungserzeugnis der Wein, die Spirituose bzw. der aromatisierte Wein ist, und die anderen Namen zum Verweis auf diesen Mitgliedstaat,

die geografischen Angaben, die in Anlage 1 Teil A unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind,

die traditionellen Begriffe, die in Anlage 2 Teil A aufgeführt sind;

b)

bei Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Kosovo die geografischen Angaben, die nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a festzulegen sind.

Artikel 5

Schutz von Namen, die auf Mitgliedstaaten oder das Kosovo Bezug nehmen

(1)   Im Kosovo sind die Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten und die anderen Namen zum Verweis auf einen Mitgliedstaat, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,

a)

den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und

b)

von der EU nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der EU zu verwenden.

(2)   In der EU sind die Bezugnahmen auf das Kosovo und die anderen Namen zum Verweis auf das Kosovo (auch ergänzt durch den Namen einer Rebsorte), die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen,

a)

den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Kosovo vorbehalten und

b)

vom Kosovo nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Kosovos zu verwenden.

Artikel 6

Schutz geografischer Angaben

(1)   Im Kosovo sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der EU

a)

für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in der EU geschützt und

b)

nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der EU zu verwenden.

(2)   In der EU sind die noch festzulegenden und in Anlage 1 Teil B aufzuführenden geografischen Angaben des Kosovos

a)

für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung im Kosovo geschützt und

b)

nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Kosovos zu verwenden.

(3)   Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die nach diesem Abkommen für den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Artikel 4 Buchstabe b genannten Namen erforderlich sind, die zur Bezeichnung, Etikettierung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Zu diesem Zweck wendet jede Vertragspartei geeignete rechtliche Mittel nach Artikel 23 des TRIPs-Übereinkommens an, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung geografischer Angaben für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine zu verhindern, für die die betreffenden Angaben bzw. Bezeichnungen nicht gelten.

(4)   Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei vorbehalten, für die diese Angaben gelten, und nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zu verwenden.

(5)   Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben werden geschützt vor

a)

jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung eines geschützten Namens

für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird;

b)

jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „à la“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;

c)

allen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften beziehen, in der Bezeichnung, auf der Aufmachung oder der Etikettierung des Erzeugnisses erscheinen und geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)

allen sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(6)   Wenn in Anlage 1 aufgeführte geografische Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wurden. Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die praktischen Verwendungsbedingungen, unter denen die homonymen geografischen Angaben voneinander unterschieden werden, und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger fair behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(7)   Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlands ist, findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung.

(8)   Dieses Abkommen lässt das Recht einer Person unberührt, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird.

(9)   Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

(10)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens, die in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien die üblichen Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine sind.

Artikel 7

Schutz traditioneller Begriffe

(1)   Im Kosovo werden die in Anlage 2 aufgeführten traditionellen Begriffe der EU

a)

nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung im Kosovo verwendet und

b)

nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der EU verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der EU.

(2)   Das Kosovo trifft die Maßnahmen, die nach diesem Abkommen für den Schutz der in Artikel 4 genannten traditionellen Begriffe erforderlich sind, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der EU verwendet werden. Zu diesem Zweck stellt das Kosovo geeignete rechtliche Mittel zur Verfügung, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten und die Verwendung traditioneller Begriffe zur Bezeichnung von Weinen zu verhindern, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, auch wenn der traditionelle Begriff in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet wird.

(3)   Der Schutz traditioneller Begriffe gilt nur

a)

für die Fassung in der Sprache bzw. in den Sprachen, die in Anlage 2 aufgeführt sind, nicht aber für Übersetzungen, und

b)

für die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 in der EU geschützt ist.

(4)   Der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene Schutz lässt Artikel 4 unberührt.

Artikel 8

Marken

(1)   Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ab, die mit einer nach Titel I Artikel 4 dieses Abkommens geschützten geografischen Angabe übereinstimmt, ihr ähnlich ist, eine solche enthält oder aus einer Bezugnahme auf sie besteht, wenn die Verwendung dieser Marke zu einem der in Artikel 6 Absatz 5 beschriebenen Tatbestände führen würde.

(2)   Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke für Weine ab, die einen nach diesem Abkommen geschützten traditionellen Begriff enthält oder aus ihm besteht, wenn der betreffende Wein nicht zu den Weinen gehört, denen der traditionelle Begriff nach Anlage 2 vorbehalten ist.

(3)   Das Kosovo trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um alle Marken so zu ändern, dass jede Bezugnahme auf nach Titel I Artikel 4 dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der EU vollständig beseitigt wird. Alle derartigen Bezugnahmen werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 9

Ausfuhren

Im Falle der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei treffen die Vertragsparteien alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine die in Artikel 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Artikel 4 Buchstabe b genannten geschützten geografischen Angaben bzw. für Weine die in Artikel 4 Buchstabe a Ziffer iii genannten traditionellen Begriffe dieser Vertragspartei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei verwendet werden.

TITEL II

GEWÄHRLEISTUNG DES VOLLZUGS UND GEGENSEITIGE AMTSHILFE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN; VERWALTUNG DIESES ABKOMMENS

Artikel 10

Arbeitsgruppe

(1)   Es wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die dem nach Artikel 130 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der EU und dem Kosovo einzusetzenden Unterausschuss für Landwirtschaft untersteht.

(2)   Diese Arbeitsgruppe wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Durchführung ergeben können.

(3)   Die Arbeitsgruppe kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine erörtern und unterbreiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen könnten. Sie tritt auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der EU und im Kosovo zusammen; Ort, Termin und Einzelheiten werden von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmt.

Artikel 11

Aufgaben der Vertragsparteien

(1)   Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über die nach Artikel 10 eingesetzte Arbeitsgruppe in allen Fragen der Durchführung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.

(2)   Das Kosovo benennt das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung als Vertreter. Die EU benennt die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission als Vertreter. Die Vertragsparteien unterrichten einander, falls sie einen anderen Vertreter benennen.

(3)   Der Vertreter übernimmt die Koordinierung der Maßnahmen aller für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen.

(4)   Die Vertragsparteien

a)

erstellen und ändern die in Artikel 4 genannten Verzeichnisse durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Rechnung zu tragen;

b)

beschließen gemeinsam durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Änderungen der Anlagen zu diesem Abkommen. Die Anlagen gelten entweder ab dem in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien festgehaltenen Zeitpunkt oder ab dem Tag des Beschlusses der Arbeitsgruppe als geändert;

c)

beschließen gemeinsam die in Artikel 6 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen;

d)

unterrichten einander von ihrer Absicht, zum Schutz der öffentlichen Ordnung neue Rechtsvorschriften oder Änderungen bestehender Rechtsvorschriften wie Gesundheits- oder Verbraucherschutzvorschriften mit Auswirkungen auf den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine zu beschließen;

e)

notifizieren einander alle die Durchführung dieses Abkommens betreffenden Beschlüsse ihrer Legislativ-, Exekutiv- und Judikativorgane und unterrichten einander über die aufgrund dieser Beschlüsse getroffenen Maßnahmen.

Artikel 12

Anwendung und Funktionieren dieses Abkommens

Die Vertragsparteien benennen die in Anlage 3 aufgeführten Kontaktstellen, die für die Anwendung und das Funktionieren dieses Abkommens zuständig sind.

Artikel 13

Gewährleistung des Vollzugs und gegenseitige Amtshilfe der Vertragsparteien

(1)   Verstößt die Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines gegen dieses Abkommen, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jede sonstige rechtswidrige Verwendung geschützter Namen zu unterbinden.

(2)   Die Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1 werden insbesondere eingeleitet, wenn

a)

Bezeichnungen oder Übersetzungen von Bezeichnungen, Namen, Aufschriften oder Abbildungen im Zusammenhang mit nach diesem Abkommen namensgeschützten Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über Ursprung, Art oder Qualität des Weines, der Spirituose oder des aromatisierten Weines enthalten;

b)

Behältnisse verwendet werden, bei denen die Gefahr der Irreführung hinsichtlich des Ursprungs des Weines besteht.

(3)   Hat eine Vertragspartei Grund zur Annahme, dass

a)

Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 2 dieses Protokolls, mit denen in der EU und dem Kosovo gehandelt wird oder wurde, gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der EU oder des Kosovos oder gegen dieses Abkommen verstoßen und

b)

dieser Verstoß für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,

so teilt sie dies unverzüglich dem Vertreter der anderen Vertragspartei mit.

(4)   Die Mitteilung nach Absatz 3 muss Einzelheiten über den Verstoß gegen die Vorschriften für den Sektor Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine der Vertragspartei und/oder gegen dieses Abkommen enthalten, und ihr müssen amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen mit Angaben zu den Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beigefügt sein, die gegebenenfalls eingeleitet werden könnten.

Artikel 14

Konsultationen

(1)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.

(2)   Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, übermittelt der anderen Vertragspartei alle für eine eingehende Prüfung des Falles erforderlichen Informationen.

(3)   Könnte eine Verzögerung Gefahr für die Gesundheit von Menschen bedeuten oder die Wirksamkeit von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen beeinträchtigen, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen stattfinden.

(4)   Haben die Vertragsparteien in den Konsultationen nach den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Maßnahmen nach Artikel 136 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen, um die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens in diesem Anhang zu ermöglichen.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

Durchfuhr geringer Mengen

(1)   Dieses Abkommen gilt nicht für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine, die

a)

sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder

b)

ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in geringen Mengen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Absatzes 2 zwischen den Vertragsparteien versandt werden.

(2)   In Bezug auf Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine ist eine geringe Menge

a)

eine Menge in einem etikettierten Behältnis mit einem Inhalt von 5 l oder weniger, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 50 l oder weniger beträgt;

b)

i)

eine Menge von 30 l oder weniger im persönlichen Gepäck von Reisenden;

ii)

eine Menge von 30 l oder weniger, die eine Privatperson an eine andere Privatperson versendet;

iii)

eine Menge, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört;

iv)

eine Menge von höchstens 1 hl, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt wird;

v)

eine Menge, die als Teil der eingeräumten Freimengen für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen eingeführt wird;

vi)

eine Menge, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befindet.

Die Ausnahmeregelung nach Buchstaben a darf nicht zusammen mit einer oder mehreren der Ausnahmeregelungen nach Buchstaben b in Anspruch genommen werden.

Artikel 16

Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände

(1)   Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in einer Weise hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, können bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.

(2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmt haben, können Weine, Spirituosen und aromatisierte Getränke, die nach diesem Abkommen hergestellt, bereitet, bezeichnet und aufgemacht worden sind, deren Herstellung, Bereitung, Bezeichnung und Aufmachung jedoch aufgrund einer Änderung dieses Abkommens unzulässig geworden ist, bis zur Erschöpfung des Vorrats in Verkehr gebracht werden.

ANLAGE 1

VERZEICHNIS DER GESCHÜTZTEN NAMEN

(Artikel 4 und 6 des Anhangs II dieses Protokolls)

TEIL A: IN DER EU

a)   WEINE MIT URSPRUNG IN DER EU

ÖSTERREICH

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Wachau

PDO-AT-A0205

Weinviertel

PDO-AT-A0206

Burgenland

PDO-AT-A0207

Kremstal

PDO-AT-A0208

Kamptal

PDO-AT-A0209

Traisental

PDO-AT-A0210

Mittelburgenland

PDO-AT-A0214

Eisenberg

PDO-AT-A0215

Leithaberg

PDO-AT-A0216

Carnuntum

PDO-AT-A0217

Kärnten

PDO-AT-A0218

Neusiedlersee

PDO-AT-A0219

Neusiedlersee-Hügelland

PDO-AT-A0220

Niederösterreich

PDO-AT-A0221

Oberösterreich

PDO-AT-A0223

Salzburg

PDO-AT-A0224

Steiermark

PDO-AT-A0225

Südoststeiermark

PDO-AT-A0226

Südburgenland

PDO-AT-A0227

Südsteiermark

PDO-AT-A0228

Thermenregion

PDO-AT-A0229

Tirol

PDO-AT-A0230

Vorarlberg

PDO-AT-A0231

Wagram

PDO-AT-A0233

Weststeiermark

PDO-AT-A0234

Wien

PDO-AT-A0235

2.

Geschützte geografische Angabe

Bergland

PGI-AT-A0211

Weinland

PGI-AT-A0212

Steirerland

PGI-AT-A0213

BELGIEN

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Côtes de Sambre et Meuse

PDO-BE-A0009

Vin mousseux de qualite de Wallonie

PDO-BE-A0011

Cremant de Wallonie

PDO-BE-A0012

Heuvellandse wijn

PDO-BE-A1426

Vlaamse mousserende kwaliteitswijn

PDO-BE-A1430

Haspengouwse Wijn

PDO-BE-A1492

Hagelandse wijn

PDO-BE-A1499

2.

Geschützte geografische Angabe

Vin de pays des jardins de Wallonie

PGI-BE-A0010

Vlaamse landwijn

PGI-BE-A1429

BULGARIEN

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

 

Entsprechender Begriff

 

Cakap

Sakar

PDO-BG-A0013

Лозица

Lozitsa

PDO-BG-A0360

Върбица

Varbitsa

PDO-BG-A0370

Ново cело

Novo Selo

PDO-BG-A0382

Павликени

Pavlikeni

PDO-BG-A0420

Поморие

Pomorie

PDO-BG-A0430

Асеновград

Asenovgrad

PDO-BG-A0877

Евксиноград

Evksinograd

PDO-BG-A0881

Велики Преслав

Veliki Preslav

PDO-BG-A0885

Брестник

Brestnik

PDO-BG-A0944

Хърсово

Harsovo

PDO-BG-A0946

Лясковец

Lyaskovets

PDO-BG-A0951

Драгоево

Dragoevo

PDO-BG-A0952

Враца

Vratsa

PDO-BG-A0955

Ловеч

Lovech

PDO-BG-A0956

Свищов

Svishtov

PDO-BG-A0957

Болярово

Bolyarovo

PDO-BG-A0985

Шумен

Shumen

PDO-BG-A0997

Сандански

Sandanski

PDO-BG-A1006

Славянци

Slavyantsi

PDO-BG-A1008

Сухиндол

Suhindol

PDO-BG-A1018

Хан Крум

Khan Krum

PDO-BG-A1030

Новi Пазар

Novi Pazar

PDO-BG-A1031

Варна

Varna

PDO-BG-A1032

Хасково

Haskovo

PDO-BG-A1043

Карлово

Karlovo

PDO-BG-A1044

Ивайловград

Ivaylovgrad

PDO-BG-A1047

Карнобат

Karnobat

PDO-BG-A1175

Любимец

Lyubimets

PDO-BG-A1177

Ямбол

Yambol

PDO-BG-A1179

Пазарджик

Pazardjik

PDO-BG-A1182

Септември

Septemvri

PDO-BG-A1185

Сливен

Sliven

PDO-BG-A1190

Пловдив

Plovdiv

PDO-BG-A1297

Монтана

Montana

PDO-BG-A1314

Оряховица

Oryahovitsa

PDO-BG-A1344

Видин

Vidin

PDO-BG-A1346

Южно Черноморие

Southern Black Sea Coast

PDO-BG-A1347

Шивачево

Shivachevo

PDO-BG-A1391

Чорноморський район

Northen Black Sea

PDO-BG-A1392

Хисаря

Hisarya

PDO-BG-A1393

Стара Загора

Stara Zagora

PDO-BG-A1394

Русе

Ruse

PDO-BG-A1425

Търговище

Targovishte

PDO-BG-A1439

Лом

Lom

PDO-BG-A1441

Мелник

Melnik

PDO-BG-A1472

Долината на Струма

Struma valley

PDO-BG-A1473

Перущица

Perushtitsa

PDO-BG-A1474

Плевен

Pleven

PDO-BG-A1477

Стамболово

Stambolovo

PDO-BG-A1487

Сунгурларе

Sungurlare

PDO-BG-A1489

Нова Загора

Nova Zagora

PDO-BG-A1494

2.

Geschützte geografische Angabe

 

Entsprechender Begriff

 

Дунавска равнина

Danube Plain

PGI-BG-A1538

Тракийска низина

Thracian Lowlands

PGI-BG-A1552

ZYPERN

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

 

Entsprechender Begriff

 

Κουμανδαρία

Commandaria

PDO-CY-A1622

Κρασοχώρια Λεμεσού — Αφάμης

Krasohoria Lemesou — Afames

PDO-CY-A1623

Κρασοχώρια Λεμεσού — Λαόνα

Krasohoria Lemesou — Laona

PDO-CY-A1624

Βουνί Παναγιάς — Αμπελίτης

Vouni Panayia — Ambelitis

PDO-CY-A1625

Λαόνα Ακάμα

Laona Akama

PDO-CY-A1626

Πιτσιλιά

Pitsilia

PDO-CY-A1627

Κρασοχώρια Λεμεσού

Krasohoria Lemesou

PDO-CY-A1628

2.

Geschützte geografische Angabe

 

Entsprechender Begriff

 

Πάφος

Pafos

PGI-CY-A1618

Λεμεσός

Lemesos

PGI-CY-A1619

Λάρνακα

Larnaka

PGI-CY-A1620

Λευκωσία

Lefkosia

PGI-CY-A1621

TSCHECHISCHE REPUBLIK

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Čechy

PDO-CZ-A0888

Slovácká

PDO-CZ-A0890

Znojemská

PDO-CZ-A0892

Litoměřická

PDO-CZ-A0894

Mělnická

PDO-CZ-A0895

Velkopavlovická

PDO-CZ-A0896

Mikulovská

PDO-CZ-A0897

Morava

PDO-CZ-A0899

Znojmo

PDO-CZ-A1086

Šobeské víno

PDO-CZ-A1089

Šobes

PDO-CZ-A1089

Novosedelské Slámové víno

PDO-CZ-A1321

2.

Geschützte geografische Angabe

České

PGI-CZ-A0900

Moravské

PGI-CZ-A0902

DEUTSCHLAND

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Ahr

PDO-DE-A0867

Baden

PDO-DE-A1264

Franken

PDO-DE-A1267

Hessische Bergstraße

PDO-DE-A1268

Mittelrhein

PDO-DE-A1269

Mosel

PDO-DE-A1270

Nahe

PDO-DE-A1271

Pfalz

PDO-DE-A1272

Rheingau

PDO-DE-A1273

Rheinhessen

PDO-DE-A1274

Saale-Unstrut

PDO-DE-A1275

Württemberg

PDO-DE-A1276

Sachsen

PDO-DE-A1277

2.

Geschützte geografische Angabe

Ahrtaler Landwein

PGI-DE-A1278

Badischer Landwein

PGI-DE-A1279

Bayerischer Bodensee-Landwein

PGI-DE-A1280

Brandenburger Landwein

PGI-DE-A1281

Landwein Main

PGI-DE-A1282

Landwein der Mosel

PGI-DE-A1283

Landwein Neckar

PGI-DE-A1284

Landwein Oberrhein

PGI-DE-A1285

Landwein Rhein

PGI-DE-A1286

Landwein Rhein-Neckar

PGI-DE-A1287

Landwein der Ruwer

PGI-DE-A1288

Landwein der Saar

PGI-DE-A1289

Mecklenburger Landwein

PGI-DE-A1290

Mitteldeutscher Landwein

PGI-DE-A1291

Nahegauer Landwein

PGI-DE-A1293

Pfälzer Landwein

PGI-DE-A1294

Regensburger Landwein

PGI-DE-A1296

Rheinburgen-Landwein

PGI-DE-A1298

Rheingauer Landwein

PGI-DE-A1299

Rheinischer Landwein

PGI-DE-A1301

Saarländischer Landwein der Mosel

PGI-DE-A1302

Sächsischer Landwein

PGI-DE-A1303

Schleswig-Holsteinischer Landwein

PGI-DE-A1304

Schwäbischer Landwein

PGI-DE-A1305

Starkenburger Landwein

PGI-DE-A1306

Taubertäler Landwein

PGI-DE-A1307

DÄNEMARK

Geschützte geografische Angabe

Sjælland

PGI-DK-A1245

Jylland

PGI-DK-A1247

Fyn

PGI-DK-A1248

Bornholm

PGI-DK-A1249

FRANKREICH

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Gigondas

PDO-FR-A0143

Châteauneuf-du-Pape

PDO-FR-A0144

Corse

PDO-FR-A0145

Vin de Corse

PDO-FR-A0145

Vouvray

PDO-FR-A0146

Saumur-Champigny

PDO-FR-A0147

Buzet

PDO-FR-A0148

Coteaux de l’Aubance

PDO-FR-A0149

Rosé de Loire

PDO-FR-A0150

Vacqueyras

PDO-FR-A0151

Haut-Montravel

PDO-FR-A0152

Monbazillac

PDO-FR-A0153

Châteaumeillant

PDO-FR-A0154

Côtes du Jura

PDO-FR-A0155

Ajaccio

PDO-FR-A0156

Patrimonio

PDO-FR-A0157

Savennières

PDO-FR-A0158

Coteaux d’Aix-en-Provence

PDO-FR-A0159

Clairette de Bellegarde

PDO-FR-A0160

Costières de Nîmes

PDO-FR-A0161

Pessac-Léognan

PDO-FR-A0162

Rosette

PDO-FR-A0163

Cheverny

PDO-FR-A0164

Côtes de Duras

PDO-FR-A0165

Coteaux du Vendômois

PDO-FR-A0166

Saint-Romain

PDO-FR-A0167

Gevrey-Chambertin

PDO-FR-A0168

Montlouis-sur-Loire

PDO-FR-A0169

Loupiac

PDO-FR-A0170

Lalande-de-Pomerol

PDO-FR-A0171

Côtes du Forez

PDO-FR-A0172

Roussette de Savoie

PDO-FR-A0173

Bugey

PDO-FR-A0174

Marsannay

PDO-FR-A0175

Vougeot

PDO-FR-A0176

Châtillon-en-Diois

PDO-FR-A0177

Saint-Estèphe

PDO-FR-A0178

Coteaux de Saumur

PDO-FR-A0179

Palette

PDO-FR-A0185

Barsac

PDO-FR-A0186

Château-Chalon

PDO-FR-A0187

Côtes de Montravel

PDO-FR-A0188

Saussignac

PDO-FR-A0189

Bergerac

PDO-FR-A0190

Côtes de Bergerac

PDO-FR-A0191

Macvin du Jura

PDO-FR-A0192

Pommard

PDO-FR-A0193

Sancerre

PDO-FR-A0194

Fitou

PDO-FR-A0195

Malepère

PDO-FR-A0196

Saint-Bris

PDO-FR-A0197

Volnay

PDO-FR-A0198

Côte Rôtie

PDO-FR-A0199

Saint-Joseph

PDO-FR-A0200

Côte Roannaise

PDO-FR-A0201

Coteaux du Lyonnais

PDO-FR-A0202

Saint-Chinian

PDO-FR-A0203

Cabernet de Saumur

PDO-FR-A0257

Anjou Villages Brissac

PDO-FR-A0259

Saumur

PDO-FR-A0260

Côtes de Blaye

PDO-FR-A0271

Les Baux de Provence

PDO-FR-A0272

Pomerol

PDO-FR-A0273

Premières Côtes de Bordeaux

PDO-FR-A0274

Gros Plant du Pays nantais

PDO-FR-A0275

Listrac-Médoc

PDO-FR-A0276

Alsace grand cru Florimont

PDO-FR-A0298

Coteaux du Loir

PDO-FR-A0299

Menetou-Salon

PDO-FR-A0300

Clairette de Die

PDO-FR-A0301

Cahors

PDO-FR-A0302

Orléans

PDO-FR-A0303

Cour-Cheverny

PDO-FR-A0304

Bordeaux Supérieur

PDO-FR-A0306

Corton-Charlemagne

PDO-FR-A0307

Puligny-Montrachet

PDO-FR-A0308

Romanée-Saint-Vivant

PDO-FR-A0309

Clos de Vougeot

PDO-FR-A0310

Clos Vougeot

PDO-FR-A0310

Chambertin-Clos de Bèze

PDO-FR-A0311

Chambertin

PDO-FR-A0313

La Romanée

PDO-FR-A0314

Mazis-Chambertin

PDO-FR-A0315

Chapelle-Chambertin

PDO-FR-A0316

Mazoyères-Chambertin

PDO-FR-A0317

Corton

PDO-FR-A0319

Valençay

PDO-FR-A0320

Echezeaux

PDO-FR-A0321

La Tâche

PDO-FR-A0322

Clos Saint-Denis

PDO-FR-A0323

Clos des Lambrays

PDO-FR-A0324

Côtes du Rhône

PDO-FR-A0325

Gaillac premières côtes

PDO-FR-A0326

Tavel

PDO-FR-A0328

Margaux

PDO-FR-A0329

Minervois

PDO-FR-A0330

Lirac

PDO-FR-A0331

Alsace grand cru Marckrain

PDO-FR-A0333

Alsace grand cru Mandelberg

PDO-FR-A0334

Alsace grand cru Kitterlé

PDO-FR-A0335

Alsace grand cru Bruderthal

PDO-FR-A0336

Alsace grand cru Eichberg

PDO-FR-A0338

Alsace grand cru Kirchberg de Ribeauvillé

PDO-FR-A0339

Alsace grand cru Brand

PDO-FR-A0340

Alsace grand cru Rosacker

PDO-FR-A0341

Alsace grand cru Kirchberg de Barr

PDO-FR-A0343

Alsace grand cru Steinert

PDO-FR-A0344

Alsace grand cru Spiegel

PDO-FR-A0345

Alsace grand cru Frankstein

PDO-FR-A0346

Alsace grand cru Altenberg de Wolxheim

PDO-FR-A0348

Alsace grand cru Altenberg de Bergbieten

PDO-FR-A0349

Alsace grand cru Hatschbourg

PDO-FR-A0372

Alsace grand cru Goldert

PDO-FR-A0373

Alsace grand cru Pfersigberg

PDO-FR-A0374

Alsace grand cru Saering

PDO-FR-A0375

Alsace grand cru Hengst

PDO-FR-A0376

Alsace grand cru Gloeckelberg

PDO-FR-A0377

Alsace grand cru Furstentum

PDO-FR-A0378

Alsace grand cru Geisberg

PDO-FR-A0379

Alsace grand cru Praelatenberg

PDO-FR-A0381

Alsace grand cru Moenchberg

PDO-FR-A0383

Alsace grand cru Froehn

PDO-FR-A0384

Alsace grand cru Engelberg

PDO-FR-A0385

Alsace grand cru Rangen

PDO-FR-A0386

Alsace grand cru Pfingstberg

PDO-FR-A0387

Richebourg

PDO-FR-A0388

Crozes-Ermitage

PDO-FR-A0389

Crozes-Hermitage

PDO-FR-A0389

Côtes du Vivarais

PDO-FR-A0390

Crémant de Loire

PDO-FR-A0391

Côtes de Provence

PDO-FR-A0392

Jasnières

PDO-FR-A0393

Coteaux du Giennois

PDO-FR-A0394

Chinon

PDO-FR-A0395

Cassis

PDO-FR-A0396

Coteaux de Die

PDO-FR-A0397

Saint-Péray

PDO-FR-A0398

Ventoux

PDO-FR-A0399

Orléans-Cléry

PDO-FR-A0400

Côte de Beaune-Villages

PDO-FR-A0401

Montrachet

PDO-FR-A0402

Montagny

PDO-FR-A0403

Mercurey

PDO-FR-A0404

Anjou-Coteaux de la Loire

PDO-FR-A0405

Entre-deux-Mers

PDO-FR-A0406

Sainte-Foy-Bordeaux

PDO-FR-A0407

Saint-Sardos

PDO-FR-A0408

Vins Fins de la Côte de Nuits

PDO-FR-A0409

Côte de Nuits-villages

PDO-FR-A0409

Alsace grand cru Kanzlerberg

PDO-FR-A0410

Alsace grand cru Mambourg

PDO-FR-A0411

Alsace grand cru Osterberg

PDO-FR-A0412

Alsace grand cru Ollwiller

PDO-FR-A0413

Alsace grand cru Kessler

PDO-FR-A0414

Alsace grand cru Schlossberg

PDO-FR-A0415

Alsace grand cru Sommerberg

PDO-FR-A0416

Alsace grand cru Muenchberg

PDO-FR-A0417

Alsace grand cru Schoenenbourg

PDO-FR-A0418

Alsace grand cru Kastelberg

PDO-FR-A0419

Bandol

PDO-FR-A0485

Clairette du Languedoc

PDO-FR-A0486

Crémant de Die

PDO-FR-A0487

Crémant de Bordeaux

PDO-FR-A0488

Pineau des Charentes

PDO-FR-A0489

Bonnes-Mares

PDO-FR-A0490

Clos de Tart

PDO-FR-A0491

Charlemagne

PDO-FR-A0492

Anjou Villages

PDO-FR-A0493

Muscadet Sèvre et Maine

PDO-FR-A0494

Muscadet Coteaux de la Loire

PDO-FR-A0495

Muscadet Côtes de Grandlieu

PDO-FR-A0496

Muscadet

PDO-FR-A0497

Quincy

PDO-FR-A0498

Coteaux du Quercy

PDO-FR-A0499

Saint-Julien

PDO-FR-A0500

Touraine

PDO-FR-A0501

Gaillac

PDO-FR-A0502

Floc de Gascogne

PDO-FR-A0503

Vosne-Romanée

PDO-FR-A0504

Chablis grand cru

PDO-FR-A0505

Ruchottes-Chambertin

PDO-FR-A0559

Charmes-Chambertin

PDO-FR-A0560

Griotte-Chambertin

PDO-FR-A0562

Latricières-Chambertin

PDO-FR-A0564

Bâtard-Montrachet

PDO-FR-A0571

Chevalier-Montrachet

PDO-FR-A0573

Criots-Bâtard-Montrachet

PDO-FR-A0574

Bouzeron

PDO-FR-A0576

Saint-Véran

PDO-FR-A0577

Givry

PDO-FR-A0578

Nuits-Saint-Georges

PDO-FR-A0579

Clos de la Roche

PDO-FR-A0580

La Grande Rue

PDO-FR-A0581

Musigny

PDO-FR-A0582

Grands-Echezeaux

PDO-FR-A0583

Romanée-Conti

PDO-FR-A0584

Saint-Nicolas-de-Bourgueil

PDO-FR-A0585

Saint-Pourçain

PDO-FR-A0586

Château-Grillet

PDO-FR-A0587

Roussette du Bugey

PDO-FR-A0588

Santenay

PDO-FR-A0589

Ladoix

PDO-FR-A0590

Irancy

PDO-FR-A0591

Côte de Beaune

PDO-FR-A0592

Pacherenc du Vic-Bilh

PDO-FR-A0593

Touraine Noble Joué

PDO-FR-A0594

Fronton

PDO-FR-A0595

Côtes de Millau

PDO-FR-A0596

Béarn

PDO-FR-A0597

L’Etoile

PDO-FR-A0598

Rivesaltes

PDO-FR-A0623

Alsace grand cru Sonnenglanz

PDO-FR-A0625

Alsace grand cru Sporen

PDO-FR-A0628

Alsace grand cru Steingrubler

PDO-FR-A0630

Alsace grand cru Vorbourg

PDO-FR-A0632

Alsace grand cru Wineck-Schlossberg

PDO-FR-A0633

Alsace grand cru Zinnkoepflé

PDO-FR-A0635

Alsace grand cru Steinklotz

PDO-FR-A0636

Alsace grand cru Wiebelsberg

PDO-FR-A0638

Alsace grand cru Winzenberg

PDO-FR-A0641

Fixin

PDO-FR-A0642

Pernand-Vergelesses

PDO-FR-A0643

Auxey-Duresses

PDO-FR-A0647

Mâcon

PDO-FR-A0649

Bourgogne

PDO-FR-A0650

Pouilly-Loché

PDO-FR-A0652

Pouilly-Fuissé

PDO-FR-A0653

Monthélie

PDO-FR-A0654

Petit Chablis

PDO-FR-A0656

Bienvenues-Bâtard-Montrachet

PDO-FR-A0657

Chorey-lès-Beaune

PDO-FR-A0659

Savigny-lès-Beaune

PDO-FR-A0660

Viré-Clessé

PDO-FR-A0661

Vin de Bellet

PDO-FR-A0663

Bellet

PDO-FR-A0663

Côtes du Rhône Villages

PDO-FR-A0664

Muscat de Saint-Jean-de-Minvervois

PDO-FR-A0666

Minervois-la-Livinière

PDO-FR-A0667

Cérons

PDO-FR-A0668

Moselle

PDO-FR-A0669

Corbières-Boutenac

PDO-FR-A0670

Corbières

PDO-FR-A0671

Banyuls

PDO-FR-A0672

Banyuls grand cru

PDO-FR-A0673

Frontignan

PDO-FR-A0675

Muscat de Frontignan

PDO-FR-A0675

Vin de Frontignan

PDO-FR-A0675

Crémant de Bourgogne

PDO-FR-A0676

Seyssel

PDO-FR-A0679

Vin de Savoie

PDO-FR-A0681

Savoie

PDO-FR-A0681

Côtes du Marmandais

PDO-FR-A0683

Condrieu

PDO-FR-A0685

Cadillac

PDO-FR-A0686

Madiran

PDO-FR-A0687

Vinsobres

PDO-FR-A0690

Cornas

PDO-FR-A0697

Côtes de Bordeaux-Saint-Macaire

PDO-FR-A0707

Irouléguy

PDO-FR-A0708

Côtes de Toul

PDO-FR-A0709

Haut-Médoc

PDO-FR-A0710

Saint-Mont

PDO-FR-A0711

Blaye

PDO-FR-A0712

Pauillac

PDO-FR-A0713

Sainte-Croix-du-Mont

PDO-FR-A0714

Muscat de Mireval

PDO-FR-A0715

Muscat de Beaumes-de-Venise

PDO-FR-A0716

Muscat de Lunel

PDO-FR-A0717

Maranges

PDO-FR-A0718

Maury

PDO-FR-A0719

Rasteau

PDO-FR-A0720

Grand Roussillon

PDO-FR-A0721

Muscat du Cap Corse

PDO-FR-A0722

Beaumes de Venise

PDO-FR-A0724

Coteaux Varois en Provence

PDO-FR-A0725

Haut-Poitou

PDO-FR-A0726

Reuilly

PDO-FR-A0727

Bourgueil

PDO-FR-A0729

Médoc

PDO-FR-A0730

Moulis

PDO-FR-A0731

Moulis-en-Médoc

PDO-FR-A0731

Fiefs Vendéens

PDO-FR-A0733

Tursan

PDO-FR-A0734

Chablis

PDO-FR-A0736

Bourgogne mousseux

PDO-FR-A0737

Bourgogne Passe-tout-grains

PDO-FR-A0738

Bourgogne aligoté

PDO-FR-A0739

Crémant du Jura

PDO-FR-A0740

Marcillac

PDO-FR-A0818

Sauternes

PDO-FR-A0819

Anjou

PDO-FR-A0820

Bordeaux

PDO-FR-A0821

Saint-Aubin

PDO-FR-A0822

Pécharmant

PDO-FR-A0823

Pouilly-Fumé

PDO-FR-A0824

Blanc Fumé de Pouilly

PDO-FR-A0824

Pouilly-sur-Loire

PDO-FR-A0825

Coteaux du Layon

PDO-FR-A0826

Jurançon

PDO-FR-A0827

Bourg

PDO-FR-A0828

Côtes de Bourg

PDO-FR-A0828

Bourgeais

PDO-FR-A0828

Quarts de Chaume

PDO-FR-A0829

Chiroubles

PDO-FR-A0911

Régnié

PDO-FR-A0912

Morey-Saint-Denis

PDO-FR-A0913

Alsace grand cru Kaefferkopf

PDO-FR-A0914

Alsace grand cru Altenberg de Bergheim

PDO-FR-A0915

Alsace grand cru Zotzenberg

PDO-FR-A0916

Crémant d’Alsace

PDO-FR-A0917

Pierrevert

PDO-FR-A0918

Côtes du Roussillon

PDO-FR-A0919

Luberon

PDO-FR-A0920

Limoux

PDO-FR-A0921

Coteaux du Languedoc

PDO-FR-A0922

Languedoc

PDO-FR-A0922

Montravel

PDO-FR-A0923

Canon Fronsac

PDO-FR-A0924

Côtes d’Auvergne

PDO-FR-A0925

Bonnezeaux

PDO-FR-A0926

Graves de Vayres

PDO-FR-A0927

Coteaux d’Ancenis

PDO-FR-A0928

Grignan-les-Adhémar

PDO-FR-A0929

Fleurie

PDO-FR-A0930

Bourgogne grand ordinaire

PDO-FR-A0931

Bourgogne ordinaire

PDO-FR-A0931

Coteaux Bourguignons

PDO-FR-A0931

Aloxe-Corton

PDO-FR-A0932

Moulin-à-Vent

PDO-FR-A0933

Beaujolais

PDO-FR-A0934

Brouilly

PDO-FR-A0935

Pouilly-Vinzelles

PDO-FR-A0936

Rully

PDO-FR-A0937

Savennières Roche aux Moines

PDO-FR-A0982

Savennières Coulée de Serrant

PDO-FR-A0983

Brulhois

PDO-FR-A0984

Entraygues — Le Fel

PDO-FR-A0986

Côtes de Bordeaux

PDO-FR-A0987

Saint-Emilion

PDO-FR-A0988

Montagne-Saint-Emilion

PDO-FR-A0990

Saint-Georges-Saint-Emilion

PDO-FR-A0991

Puisseguin Saint-Émilion

PDO-FR-A0992

Saint-Emilion Grand Cru

PDO-FR-A0993

Arbois

PDO-FR-A0994

Faugères

PDO-FR-A0996

Côtes du Roussillon Villages

PDO-FR-A0999

Estaing

PDO-FR-A1000

L’Hermitage

PDO-FR-A1002

Ermitage

PDO-FR-A1002

Hermitage

PDO-FR-A1002

L’Ermitage

PDO-FR-A1002

Crémant de Limoux

PDO-FR-A1003

Cabernet d’Anjou

PDO-FR-A1005

Rosé d’Anjou

PDO-FR-A1007

Cabardès

PDO-FR-A1011

Graves

PDO-FR-A1012

Graves supérieures

PDO-FR-A1014

Chambolle-Musigny

PDO-FR-A1016

Meursault

PDO-FR-A1017

Chassagne-Montrachet

PDO-FR-A1021

Beaune

PDO-FR-A1022

Blagny

PDO-FR-A1023

Morgon

PDO-FR-A1024

Juliénas

PDO-FR-A1025

Côte de Brouilly

PDO-FR-A1027

Saint-Amour

PDO-FR-A1028

Chénas

PDO-FR-A1029

Collioure

PDO-FR-A1049

Alsace

PDO-FR-A1101

Vin d’Alsace

PDO-FR-A1101

Muscat de Rivesaltes

PDO-FR-A1102

Fronsac

PDO-FR-A1103

Lussac Saint-Émilion

PDO-FR-A1200

Champagne

PDO-FR-A1359

Rosé des Riceys

PDO-FR-A1363

Coteaux champenois

PDO-FR-A1364

2.

Geschützte geografische Angabe

Périgord

PGI-FR-A1105

Vicomté d’Aumelas

PGI-FR-A1107

Ariège

PGI-FR-A1109

Côtes de Thongue

PGI-FR-A1110

Torgan

PGI-FR-A1112

Sainte-Marie-la-Blanche

PGI-FR-A1113

Alpes-de-Haute-Provence

PGI-FR-A1115

Urfé

PGI-FR-A1116

Yonne

PGI-FR-A1117

Coteaux de Coiffy

PGI-FR-A1120

Drôme

PGI-FR-A1121

Collines Rhodaniennes

PGI-FR-A1125

Haute Vallée de l’Aude

PGI-FR-A1126

Corrèze

PGI-FR-A1127

Coteaux du Cher et de l’Arnon

PGI-FR-A1129

Gard

PGI-FR-A1130

Coteaux du Pont du Gard

PGI-FR-A1131

Coteaux de Tannay

PGI-FR-A1134

Côtes Catalanes

PGI-FR-A1135

Lavilledieu

PGI-FR-A1136

Vallée du Paradis

PGI-FR-A1141

Saint-Guilhem-le-Désert

PGI-FR-A1143

Allobrogie

PGI-FR-A1144

Var

PGI-FR-A1145

Coteaux du Libron

PGI-FR-A1146

Alpes-Maritimes

PGI-FR-A1148

Aveyron

PGI-FR-A1149

Haute-Marne

PGI-FR-A1150

Cévennes

PGI-FR-A1151

Maures

PGI-FR-A1152

Isère

PGI-FR-A1153

Méditerranée

PGI-FR-A1154

Côte Vermeille

PGI-FR-A1155

Côtes de Meuse

PGI-FR-A1156

Haute-Vienne

PGI-FR-A1157

Coteaux des Baronnies

PGI-FR-A1159

Ain

PGI-FR-A1160

Côtes du Tarn

PGI-FR-A1161

Côtes de Gascogne

PGI-FR-A1162

Haute Vallée de l’Orb

PGI-FR-A1163

Duché d’Uzès

PGI-FR-A1165

Île de Beauté

PGI-FR-A1166

Coteaux d’Ensérune

PGI-FR-A1168

Charentais

PGI-FR-A1196

Alpilles

PGI-FR-A1197

Ardèche

PGI-FR-A1198

Coteaux de Narbonne

PGI-FR-A1202

Cité de Carcassonne

PGI-FR-A1203

Thézac-Perricard

PGI-FR-A1204

Mont Caume

PGI-FR-A1206

Agenais

PGI-FR-A1207

Hautes-Alpes

PGI-FR-A1208

Vaucluse

PGI-FR-A1209

Puy-de-Dôme

PGI-FR-A1211

Saône-et-Loire

PGI-FR-A1212

Aude

PGI-FR-A1215

Coteaux de Glanes

PGI-FR-A1216

Franche-Comté

PGI-FR-A1217

Lot

PGI-FR-A1218

Landes

PGI-FR-A1219

Gers

PGI-FR-A1221

Calvados

PGI-FR-A1222

Bouches-du-Rhône

PGI-FR-A1223

Val de Loire

PGI-FR-A1225

Sables du Golfe du Lion

PGI-FR-A1227

Côtes de Thau

PGI-FR-A1229

Comtés Rhodaniens

PGI-FR-A1230

Comté Tolosan

PGI-FR-A1231

Coteaux de l’Auxois

PGI-FR-A1233

Atlantique

PGI-FR-A1365

Pays d’Oc

PGI-FR-A1367

Pays d’Hérault

PGI-FR-A1370

Coteaux de Peyriac

PGI-FR-A1371

Coteaux Charitois

PGI-FR-A1372

Cathare

PGI-FR-A1374

GRIECHENLAND

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

 

Entsprechender Begriff

 

Αγχίαλος

Anchialos

PDO-GR-A1484

Αμύνταιο

Amyndeon

PDO-GR-A1395

Αρχάνες

Archanes

PDO-GR-A1340

Γουμένισσα

Goumenissa

PDO-GR-A1251

Δαφνές

Dafnes

PDO-GR-A1390

Ζίτσα

Zitsa

PDO-GR-A1532

Λήμνος

Limnos

PDO-GR-A1614

Malvasia Πάρος

Malvasia Paros

PDO-GR-A1607

Malvasia Σητείας

Malvasia Sitia

PDO-GR-A1608

Malvasia Χάνδακας-Candia

Malvasia Χάνδακας-Candia

PDO-GR-A1617

Μαντινεία

Mantinia

PDO-GR-A1554

Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας

Mavrodaphne of Kefalonia/Mavrodafne of Cephalonia

PDO-GR-A1055

Μαυροδάφνη Πατρών

Mavrodafni of Patra/Mavrodaphne of Patra

PDO-GR-A1048

Μεσενικόλα

Mesenikola

PDO-GR-A1253

Μονεμβασία- Malvasia

Monemvasia-Malvasia

PDO-GR-A1533

Μοσχάτο Πατρών

Muscat of Patra

PDO-GR-A1087

Μοσχάτος Κεφαλληνίας

Muscat of Kefalonia/Muscat de Cephalonie/Muscat of Cephalonia

PDO-GR-A1566

Μοσχάτος Λήμνου

Muscat of Limnos

PDO-GR-A1432

Μοσχάτος Ρίου Πάτρας

Muscat of Rio Patras

PDO-GR-A1316

Μοσχάτος Ρόδου

Muscat of Rodos

PDO-GR-A1567

Νάουσα

Naoussa

PDO-GR-A1610

Νεμέα

Nemea

PDO-GR-A1573

Πάρος

Paros

PDO-GR-A1570

Πάτρα

Patra

PDO-GR-A1239

Πεζά

Peza

PDO-GR-A1401

Πλαγιές Μελίτωνα

Slopes of Meliton

PDO-GR-A1096

Ραψάνη

Rapsani

PDO-GR-A0116

Ρόδος

Rodos/Rhodes

PDO-GR-A1612

Ρομπόλα Κεφαλληνίας

Robola of Kefalonia

PDO-GR-A1240

Σάμος

Samos

PDO-GR-A1564

Σαντορίνη

Santorini

PDO-GR-A1065

Σητεία

Sitia

PDO-GR-A1613

Χάνδακας — Candia

Candia

PDO-GR-A1615

2.

Geschützte geografische Angabe

 

Entsprechender Begriff

 

Άβδηρα

Avdira

PGI-GR-A0861

Άγιο Όρος

Mount Athos/Holly Mount Athos/Holly Mountain Athos/Mont Athos/Άγιο Όρος Άθως

PGI-GR-A0873

Αγορά

Agora

PGI-GR-A0267

Αιγαίο Πέλαγος

Aegean Sea/Aigaio Pelagos

PGI-GR-A1602

Ανάβυσσος

Anavyssos

PGI-GR-A0859

Αργολίδα

Argolida

PGI-GR-A0850

Αρκαδία

Arkadia

PGI-GR-A1331

Αττική

Attiki

PGI-GR-A1569

Αχαΐα

Achaia

PGI-GR-A1568

Βελβεντό

Velvento

PGI-GR-A1529

Βερντέα Ζακύνθου

Verdea Onomasia kata paradosi Zakynthou/Verdea Zakynthos/Verntea Zakynthos

PGI-GR-A1050

Γεράνεια

Gerania

PGI-GR-A0840

Γρεβενά

Grevena

PGI-GR-A1051

Δράμα

Drama

PGI-GR-A1057

Δωδεκάνησος

Dodekanese

PGI-GR-A1580

Έβρος

Evros

PGI-GR-A1045

Ελασσόνα

Elassona

PGI-GR-A0868

Επανομή

Epanomi

PGI-GR-A0858

Εύβοια

Evia

PGI-GR-A1559

Ζάκυνθος

Zakynthos

PGI-GR-A0945

Ηλεία

Ilia

PGI-GR-A0140

Ημαθία

Imathia

PGI-GR-A1524

Ήπειρος

Epirus

PGI-GR-A1604

Ηράκλειο

Iraklio

PGI-GR-A1565

Θάσος

Thasos

PGI-GR-A0121

Θαψανά

Thapsana

PGI-GR-A1039

Θεσσαλία

Thessalia

PGI-GR-A1601

Θεσσαλονίκη

Thessaloniki

PGI-GR-A0126

Θήβα

Thiva

PGI-GR-A1195

Θράκη

Thrace

PGI-GR-A1611

Ικαρία

Ikaria

PGI-GR-A0836

Ίλιον

Ilion

PGI-GR-A0204

Ίσμαρος

Ismaros

PGI-GR-A0423

Ιωάννινα

Ioannina

PGI-GR-A1058

Καβάλα

Kavala

PGI-GR-A0137

Καρδίτσα

Karditsa

PGI-GR-A1592

Κάρυστος

Karystos

PGI-GR-A1334

Καστοριά

Kastoria

PGI-GR-A1013

Κέρκυρα

Corfu

PGI-GR-A0141

Κίσσαμος

Kissamos

PGI-GR-A0422

Κλημέντι

Klimenti

PGI-GR-A0268

Κοζάνη

Kozani

PGI-GR-A1386

Κοιλάδας Αταλάντης

Atalanti Valley

PGI-GR-A1521

Κόρινθος

Κορινθία/Korinthos/Korinthia

PGI-GR-A1593

Κρανιά

Krania

PGI-GR-A0424

Κραννώνα

Krannona

PGI-GR-A0142

Κρήτη

Crete

PGI-GR-A1605

Κυκλάδες

Cyclades

PGI-GR-A1343

Κως

Kos

PGI-GR-A0981

Λακωνία

Lakonia

PGI-GR-A1528

Λασίθι

Lasithi

PGI-GR-A0830

Λέσβος

Lesvos

PGI-GR-A0125

Λετρίνοι

Letrini

PGI-GR-A0421

Λευκάδα

Lefkada

PGI-GR-A0866

Ληλάντιο Πεδίο

Lilantio Pedio/Lilantio Field

PGI-GR-A0131

Μαγνησία

Magnisia

PGI-GR-A0860

Μακεδονία

Macedonia

PGI-GR-A1616

Μαντζαβινάτα

Mantzavinata

PGI-GR-A0998

Μαρκόπουλο

Markopoulo

PGI-GR-A0943

Μαρτίνο

Martino

PGI-GR-A1531

Μεσσηνία

Messinia

PGI-GR-A1009

Μεταξάτων

Metaxata

PGI-GR-A1019

Μετέωρα

Meteora

PGI-GR-A1530

Μέτσοβο

Metsovo

PGI-GR-A0942

Νέα Μεσημβρία

Nea Mesimvria

PGI-GR-A1574

Οπούντια Λοκρίδας

Opountia Locris

PGI-GR-A1562

Παγγαίο

Paggeo/Pangeon

PGI-GR-A0865

Παλλήνη

Pallini

PGI-GR-A0265

Παρνασσός

Parnassos

PGI-GR-A1026

Πέλλα

Pella

PGI-GR-A0425

Πελοπόννησος

Peloponnese

PGI-GR-A1606

Πιερία

Pieria

PGI-GR-A0869

Πισάτις

Pisatis

PGI-GR-A0269

Πλαγιές Αιγιαλείας

Slopes of Aigialia

PGI-GR-A1563

Πλαγιές Αίνου

Slopes of Ainos

PGI-GR-A1578

Πλαγιές Αμπέλου

Slopes of ampelos

PGI-GR-A0841

Πλαγιές Βερτίσκου

Slopes of Vertiskos

PGI-GR-A0266

Πλαγιές Κιθαιρώνα

Slopes of Kithaironas

PGI-GR-A1603

Πλαγιές Κνημίδας

Slopes of Knimida

PGI-GR-A1553

Πλαγιές Πάικου

Slopes of Paiko

PGI-GR-A1088

Πλαγιές Πάρνηθας

Slopes of Parnitha

PGI-GR-A1327

Πλαγιές Πεντελικού

Slopes of Pendeliko

PGI-GR-A0863

Πυλία

Pylia

PGI-GR-A1033

Ρέθυμνο

Rethimno

PGI-GR-A1060

Ρετσίνα Αττικής

Retsina of Attiki

PGI-GR-A1428

Ρετσίνα Βοιωτίας

Retsina of Viotia

PGI-GR-A1572

Ρετσίνα Γιάλτρων

Retsina of Gialtra

PGI-GR-A1052

Ρετσίνα Εύβοιας

Retsina of Evoia

PGI-GR-A1476

Ρετσίνα Θηβών (Βοιωτίας)

Retsina of Thebes (Voiotias)

PGI-GR-A1004

Ρετσίνα Καρύστου

Retsina of Karystos

PGI-GR-A1020

Ρετσίνα Κορωπίου

Ρετσίνα Κορωπίου Αττικής/Retsina of Koropi/Retsina of Koropi Attiki

PGI-GR-A1595

Ρετσίνα Κρωπίας

 

PGI-GR-A1595

Ρετσίνα Παιανίας

Ρετσίνα Παιανίας Αττικής/Retsina of Paiania/Retsina of Paiania Attiki

PGI-GR-A1597

Ρετσίνα Λιοπεσίου

 

PGI-GR-A1597

Ρετσίνα Μαρκόπουλου (Αττικής)

Retsina of Markopoulo (Attiki)

PGI-GR-A1226

Ρετσίνα Μεγάρων

Ρετσίνα Μεγάρων Αττικής/Retsina of Megara (Attiki)/Retsina of Megara Attiki

PGI-GR-A1596

Ρετσίνα Μεσογείων (Αττικής)

Retsina of Mesogia (Attiki)

PGI-GR-A1091

Ρετσίνα Παλλήνης

Ρετσίνα Παλλήνης Αττικής/Retsina of Pallini/Retsina of Pallini Attiki

PGI-GR-A1600

Ρετσίνα Πικερμίου

Ρετσίνα Πικερμίου Αττικής/Retsina of Pikermi Attiki/Retsina of Pikermi

PGI-GR-A1599

Ρετσίνα Σπάτων

Ρετσίνα Σπάτων Αττικής/Retsina of Spata/Retsina of Spata Attiki

PGI-GR-A1594

Ρετσίνα Χαλκίδας (Ευβοίας)

Retsina of Halkida (Evoia)

PGI-GR-A1420

Ριτσώνα

Ritsona

PGI-GR-A1527

Σέρρες

Serres

PGI-GR-A1090

Σιάτιστα

Siatista

PGI-GR-A1326

Σιθωνία

Sithonia

PGI-GR-A0989

Σπάτα

Spata

PGI-GR-A0831

Στερεά Ελλάδα

Sterea Ellada

PGI-GR-A1609

Τεγέα

Tegea

PGI-GR-A0123

Τριφυλία

Trifilia

PGI-GR-A0063

Τύρναβος

Tyrnavos

PGI-GR-A0122

Φθιώτιδα

Fthiotida/Phthiotis

PGI-GR-A1571

Φλώρινα

Florina

PGI-GR-A1080

Χαλικούνα

Halikouna

PGI-GR-A0832

Χαλκιδική

Halkidiki

PGI-GR-A1403

Χανιά

Chania

PGI-GR-A1059

Χίος

Chios

PGI-GR-A0118

KROATIEN

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Dalmatinska zagora

PDO-HR-A1648

Dingač

PDO-HR-A1649

Hrvatsko primorje

PDO-HR-A1650

Istočna kontinentalna Hrvatska

PDO-HR-A1651

Hrvatska Istra

PDO-HR-A1652

Moslavina

PDO-HR-A1653

Plešivica

PDO-HR-A1654

Hrvatsko Podunavlje

PDO-HR-A1655

Pokuplje

PDO-HR-A1656

Prigorje-Bilogora

PDO-HR-A1657

Primorska Hrvatska

PDO-HR-A1658

Sjeverna Dalmacija

PDO-HR-A1659

Slavonija

PDO-HR-A1660

Srednja i Južna Dalmacija

PDO-HR-A1661

Zagorje — Međimurje

PDO-HR-A1662

Zapadna kontinentalna Hrvatska

PDO-HR-A1663

UNGARN

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Tokaji

PDO-HU-A1254

Tokaj

PDO-HU-A1254

Egri

PDO-HU-A1328

Eger

PDO-HU-A1328

Kunsági

PDO-HU-A1332

Kunság

PDO-HU-A1332

Mór

PDO-HU-A1333

Móri

PDO-HU-A1333

Neszmély

PDO-HU-A1335

Neszmélyi

PDO-HU-A1335

Pannonhalmi

PDO-HU-A1338

Pannonhalma

PDO-HU-A1338

Izsáki Arany Sárfehér

PDO-HU-A1341

Duna

PDO-HU-A1345

Dunai

PDO-HU-A1345

Szekszárd

PDO-HU-A1349

Szekszárdi

PDO-HU-A1349

Etyek-Buda

PDO-HU-A1350

Etyek-Budai

PDO-HU-A1350

Tolnai

PDO-HU-A1353

Tolna

PDO-HU-A1353

Mátrai

PDO-HU-A1368

Mátra

PDO-HU-A1368

Debrői Hárslevelű

PDO-HU-A1373

Somló

PDO-HU-A1376

Somlói

PDO-HU-A1376

Balatonboglári

PDO-HU-A1378

Balatonboglár

PDO-HU-A1378

Pannon

PDO-HU-A1380

Villányi

PDO-HU-A1381

Villány

PDO-HU-A1381

Csongrád

PDO-HU-A1383

Csongrádi

PDO-HU-A1383

Pécs

PDO-HU-A1385

Hajós-Baja

PDO-HU-A1388

Bükk

PDO-HU-A1500

Bükki

PDO-HU-A1500

Nagy-Somló

PDO-HU-A1501

Nagy-Somlói

PDO-HU-A1501

Zalai

PDO-HU-A1502

Zala

PDO-HU-A1502

Tihanyi

PDO-HU-A1503

Tihany

PDO-HU-A1503

Sopron

PDO-HU-A1504

Soproni

PDO-HU-A1504

Káli

PDO-HU-A1505

Badacsonyi

PDO-HU-A1506

Badacsony

PDO-HU-A1506

Balatoni

PDO-HU-A1507

Balaton

PDO-HU-A1507

Balaton-felvidéki

PDO-HU-A1509

Balaton-felvidék

PDO-HU-A1509

Balatonfüred-Csopak

PDO-HU-A1516

Balatonfüred-Csopaki

PDO-HU-A1516

2.

Geschützte geografische Angabe

Felső-Magyarország

PGI-HU-A1329

Felső-Magyarországi

PGI-HU-A1329

Duna-Tisza-közi

PGI-HU-A1342

Dunántúli

PGI-HU-A1351

Dunántúl

PGI-HU-A1351

Zemplén

PGI-HU-A1375

Zempléni

PGI-HU-A1375

Balatonmelléki

PGI-HU-A1508

ITALIEN

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Aglianico del Vulture

PDO-IT-A0222

Fiano di Avellino

PDO-IT-A0232

Greco di Tufo

PDO-IT-A0236

Taurasi

PDO-IT-A0237

Aversa

PDO-IT-A0238

Campi Flegrei

PDO-IT-A0239

Capri

PDO-IT-A0240

Casavecchia di Pontelatone

PDO-IT-A0241

Castel San Lorenzo

PDO-IT-A0242

Cilento

PDO-IT-A0243

Falanghina del Sannio

PDO-IT-A0248

Falerno del Massico

PDO-IT-A0249

Galluccio

PDO-IT-A0250

Ischia

PDO-IT-A0251

Vesuvio

PDO-IT-A0252

Aglianico del Taburno

PDO-IT-A0277

Costa d’Amalfi

PDO-IT-A0278

Irpinia

PDO-IT-A0279

Penisola Sorrentina

PDO-IT-A0280

Sannio

PDO-IT-A0281

Colli Bolognesi Classico Pignoletto

PDO-IT-A0284

Romagna Albana

PDO-IT-A0285

Bosco Eliceo

PDO-IT-A0287

Colli Bolognesi

PDO-IT-A0289

Colli d’Imola

PDO-IT-A0290

Colli di Faenza

PDO-IT-A0291

Colli di Parma

PDO-IT-A0292

dell’Alto Adige

PDO-IT-A0293

Südtiroler

PDO-IT-A0293

Südtirol

PDO-IT-A0293

Alto Adige

PDO-IT-A0293

Lago di Caldaro

PDO-IT-A0294

Kalterersee

PDO-IT-A0294

Kalterer

PDO-IT-A0294

Caldaro

PDO-IT-A0294

Valle d’Aosta

PDO-IT-A0296

Vallée d’Aoste

PDO-IT-A0296

Colli di Rimini

PDO-IT-A0297

Colli di Scandiano e di Canossa

PDO-IT-A0305

Colli Piacentini

PDO-IT-A0312

Colli Romagna centrale

PDO-IT-A0318

Gutturnio

PDO-IT-A0327

Lambrusco di Sorbara

PDO-IT-A0332

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

PDO-IT-A0337

Lambrusco Salamino di Santa Croce

PDO-IT-A0342

di Modena

PDO-IT-A0347

Modena

PDO-IT-A0347

Ortrugo

PDO-IT-A0350

Reggiano

PDO-IT-A0351

Cinque Terre Sciacchetrà

PDO-IT-A0352

Cinque Terre

PDO-IT-A0352

Colli di Luni

PDO-IT-A0353

Colline di Levanto

PDO-IT-A0354

Portofino

PDO-IT-A0355

Golfo del Tigullio — Portofino

PDO-IT-A0355

Pornassio

PDO-IT-A0356

Ormeasco di Pornassio

PDO-IT-A0356

Riviera ligure di Ponente

PDO-IT-A0357

Dolceacqua

PDO-IT-A0358

Rossese di Dolceacqua

PDO-IT-A0358

Val Polcèvera

PDO-IT-A0359

Rosazzo

PDO-IT-A0367

San Ginesio

PDO-IT-A0426

Piceno

PDO-IT-A0427

Rosso Piceno

PDO-IT-A0427

Rosso Cònero

PDO-IT-A0428

Pergola

PDO-IT-A0429

Lacrima di Morro d’Alba

PDO-IT-A0431

Lacrima di Morro

PDO-IT-A0431

I Terreni di Sanseverino

PDO-IT-A0432

Falerio

PDO-IT-A0433

Esino

PDO-IT-A0434

Amarone della Valpolicella

PDO-IT-A0435

Bardolino

PDO-IT-A0436

Bardolino Superiore

PDO-IT-A0437

Arcole

PDO-IT-A0438

Breganze

PDO-IT-A0439

Merlara

PDO-IT-A0440

Recioto della Valpolicella

PDO-IT-A0441

Valpolicella

PDO-IT-A0442

Colli Maceratesi

PDO-IT-A0443

Bianchello del Metauro

PDO-IT-A0444

Vernaccia di Serrapetrona

PDO-IT-A0445

Valpolicella Ripasso

PDO-IT-A0446

Durello Lessini

PDO-IT-A0447

Lessini Durello

PDO-IT-A0447

Cònero

PDO-IT-A0449

Colli Berici

PDO-IT-A0450

Serrapetrona

PDO-IT-A0451

Colli di Conegliano

PDO-IT-A0453

Colli Euganei

PDO-IT-A0454

Colli Euganei Fior d’Arancio

PDO-IT-A0455

Fior d’Arancio Colli Euganei

PDO-IT-A0455

Corti Benedettine del Padovano

PDO-IT-A0456

Lison

PDO-IT-A0457

Colli Pesaresi

PDO-IT-A0458

Lison-Pramaggiore

PDO-IT-A0459

Montello — Colli Asolani

PDO-IT-A0460

Montello

PDO-IT-A0461

Montello Rosso

PDO-IT-A0461

Monti Lessini

PDO-IT-A0462

Piave Malanotte

PDO-IT-A0463

Malanotte del Piave

PDO-IT-A0463

Piave

PDO-IT-A0464

Recioto di Soave

PDO-IT-A0465

Bagnoli di Sopra

PDO-IT-A0466

Bagnoli

PDO-IT-A0466

Bagnoli Friularo

PDO-IT-A0467

Friularo di Bagnoli

PDO-IT-A0467

Custoza

PDO-IT-A0468

Bianco di Custoza

PDO-IT-A0468

Gambellara

PDO-IT-A0469

Recioto di Gambellara

PDO-IT-A0470

Riviera del Brenta

PDO-IT-A0471

Soave

PDO-IT-A0472

Soave Superiore

PDO-IT-A0473

Valdadige

PDO-IT-A0474

Etschtaler

PDO-IT-A0474

Terradeiforti

PDO-IT-A0475

Valdadige Terradeiforti

PDO-IT-A0475

Vicenza

PDO-IT-A0476

Offida

PDO-IT-A0477

Serenissima

PDO-IT-A0478

Vigneti della Serenissima

PDO-IT-A0478

Terre di Offida

PDO-IT-A0479

Verdicchio di Matelica Riserva

PDO-IT-A0480

Verdicchio di Matelica

PDO-IT-A0481

Verdicchio dei Castelli di Jesi

PDO-IT-A0482

Castelli di Jesi Verdicchio Riserva

PDO-IT-A0483

Reno

PDO-IT-A0506

Romagna

PDO-IT-A0507

Asolo — Prosecco

PDO-IT-A0514

Colli Asolani — Prosecco

PDO-IT-A0514

Conegliano — Prosecco

PDO-IT-A0515

Conegliano Valdobbiadene — Prosecco

PDO-IT-A0515

Valdobbiadene — Prosecco

PDO-IT-A0515

Prosecco

PDO-IT-A0516

Venezia

PDO-IT-A0517

Aglianico del Vulture Superiore

PDO-IT-A0527

Grottino di Roccanova

PDO-IT-A0528

Terre dell’Alta Val d’Agri

PDO-IT-A0530

Matera

PDO-IT-A0533

Primitivo di Manduria Dolce Naturale

PDO-IT-A0535

Castel del Monte Bombino Nero

PDO-IT-A0537

Castel del Monte Nero di Troia Riserva

PDO-IT-A0538

Castel del Monte Rosso Riserva

PDO-IT-A0539

Aleatico di Puglia

PDO-IT-A0540

Alezio

PDO-IT-A0541

Barletta

PDO-IT-A0542

Brindisi

PDO-IT-A0543

Cacc’e mmitte di Lucera

PDO-IT-A0544

Castel del Monte

PDO-IT-A0545

Colline Joniche Tarantine

PDO-IT-A0546

Copertino

PDO-IT-A0547

Galatina

PDO-IT-A0548

Gioia del Colle

PDO-IT-A0549

Gravina

PDO-IT-A0550

Lizzano

PDO-IT-A0551

Locorotondo

PDO-IT-A0552

Martina

PDO-IT-A0553

Martina Franca

PDO-IT-A0553

Matino

PDO-IT-A0554

Moscato di Trani

PDO-IT-A0555

Nardò

PDO-IT-A0556

Negroamaro di Terra d’Otranto

PDO-IT-A0557

Orta Nova

PDO-IT-A0558

Ostuni

PDO-IT-A0561

Leverano

PDO-IT-A0563

Primitivo di Manduria

PDO-IT-A0565

Rosso di Cerignola

PDO-IT-A0566

Salice Salentino

PDO-IT-A0567

San Severo

PDO-IT-A0568

Squinzano

PDO-IT-A0569

Tavoliere

PDO-IT-A0570

Tavoliere delle Puglie

PDO-IT-A0570

Terra d’Otranto

PDO-IT-A0572

del Molise

PDO-IT-A0575

Molise

PDO-IT-A0575

Bivongi

PDO-IT-A0605

Cirò

PDO-IT-A0610

Greco di Bianco

PDO-IT-A0617

Lamezia

PDO-IT-A0618

Melissa

PDO-IT-A0619

Savuto

PDO-IT-A0620

Scavigna

PDO-IT-A0621

Terre di Cosenza

PDO-IT-A0627

S. Anna di Isola Capo Rizzuto

PDO-IT-A0629

Biferno

PDO-IT-A0674

Tintilia del Molise

PDO-IT-A0677

Cannellino di Frascati

PDO-IT-A0678

Cesanese del Piglio

PDO-IT-A0680

Piglio

PDO-IT-A0680

Frascati Superiore

PDO-IT-A0682

Pentro di Isernia

PDO-IT-A0684

Pentro

PDO-IT-A0684

Aleatico di Gradoli

PDO-IT-A0689

Aprilia

PDO-IT-A0691

Atina

PDO-IT-A0692

Bianco Capena

PDO-IT-A0694

Castelli Romani

PDO-IT-A0695

Cerveteri

PDO-IT-A0696

Affile

PDO-IT-A0698

Cesanese di Affile

PDO-IT-A0698

Cesanese di Olevano Romano

PDO-IT-A0699

Olevano Romano

PDO-IT-A0699

Circeo

PDO-IT-A0700

Colli Albani

PDO-IT-A0701

Colli della Sabina

PDO-IT-A0702

Tuscia

PDO-IT-A0703

Colli Etruschi Viterbesi

PDO-IT-A0703

Colli Lanuvini

PDO-IT-A0704

Est! Est!! Est!!! di Montefiascone

PDO-IT-A0705

Cori

PDO-IT-A0706

Montepulciano d’Abruzzo

PDO-IT-A0723

Trebbiano d’Abruzzo

PDO-IT-A0728

Terre Tollesi

PDO-IT-A0742

Tullum

PDO-IT-A0742

Cerasuolo d’Abruzzo

PDO-IT-A0743

Casteller

PDO-IT-A0748

Teroldego Rotaliano

PDO-IT-A0749

Frascati

PDO-IT-A0750

Genazzano

PDO-IT-A0751

Trento

PDO-IT-A0752

Marino

PDO-IT-A0753

Trentino

PDO-IT-A0754

Montecompatri

PDO-IT-A0757

Montecompatri Colonna

PDO-IT-A0757

Colonna

PDO-IT-A0757

Nettuno

PDO-IT-A0758

Roma

PDO-IT-A0759

Tarquinia

PDO-IT-A0760

Terracina

PDO-IT-A0761

Moscato di Terracina

PDO-IT-A0761

Velletri

PDO-IT-A0762

Vignanello

PDO-IT-A0763

Zagarolo

PDO-IT-A0764

Cerasuolo di Vittoria

PDO-IT-A0773

Alcamo

PDO-IT-A0774

Contea di Sclafani

PDO-IT-A0775

Contessa Entellina

PDO-IT-A0776

Delia Nivolelli

PDO-IT-A0777

Eloro

PDO-IT-A0778

Erice

PDO-IT-A0779

Etna

PDO-IT-A0780

Faro

PDO-IT-A0781

Malvasia delle Lipari

PDO-IT-A0782

Mamertino

PDO-IT-A0783

Mamertino di Milazzo

PDO-IT-A0783

Marsala

PDO-IT-A0785

Menfi

PDO-IT-A0786

Monreale

PDO-IT-A0787

Noto

PDO-IT-A0790

Moscato di Pantelleria

PDO-IT-A0792

Pantelleria

PDO-IT-A0792

Passito di Pantelleria

PDO-IT-A0792

Riesi

PDO-IT-A0793

Salaparuta

PDO-IT-A0795

Sambuca di Sicilia

PDO-IT-A0797

Santa Margherita di Belice

PDO-IT-A0798

Sciacca

PDO-IT-A0800

Sicilia

PDO-IT-A0801

Siracusa

PDO-IT-A0802

Vittoria

PDO-IT-A0803

Montefalco Sagrantino

PDO-IT-A0833

Torgiano Rosso Riserva

PDO-IT-A0834

Amelia

PDO-IT-A0835

Assisi

PDO-IT-A0837

Colli Altotiberini

PDO-IT-A0838

Trasimeno

PDO-IT-A0839

Colli del Trasimeno

PDO-IT-A0839

Colli Martani

PDO-IT-A0842

Colli Perugini

PDO-IT-A0843

Lago di Corbara

PDO-IT-A0844

Montefalco

PDO-IT-A0845

Orvieto

PDO-IT-A0846

Rosso Orvietano

PDO-IT-A0847

Orvietano Rosso

PDO-IT-A0847

Spoleto

PDO-IT-A0848

Todi

PDO-IT-A0849

Torgiano

PDO-IT-A0851

Montepulciano d’Abruzzo Colline Teramane

PDO-IT-A0876

Controguerra

PDO-IT-A0879

Abruzzo

PDO-IT-A0880

Villamagna

PDO-IT-A0883

Vermentino di Gallura

PDO-IT-A0903

Alghero

PDO-IT-A0904

Friuli Annia

PDO-IT-A0905

Arborea

PDO-IT-A0906

Malvasia di Bosa

PDO-IT-A0907

Collio

PDO-IT-A0908

Collio Goriziano

PDO-IT-A0908

Moscato di Sennori

PDO-IT-A0909

Moscato di Sorso — Sennori

PDO-IT-A0909

Moscato di Sorso

PDO-IT-A0909

Carso — Kras

PDO-IT-A0910

Carso

PDO-IT-A0910

Colli Orientali del Friuli Picolit

PDO-IT-A0938

Ramandolo

PDO-IT-A0939

Moscato di Scanzo

PDO-IT-A0949

Scanzo

PDO-IT-A0949

Friuli Aquileia

PDO-IT-A0950

Friuli Colli Orientali

PDO-IT-A0953

Friuli Grave

PDO-IT-A0954

Oltrepò Pavese metodo classico

PDO-IT-A0958

Friuli Isonzo

PDO-IT-A0959

Isonzo del Friuli

PDO-IT-A0959

Oltrepò Pavese

PDO-IT-A0971

Bonarda dell’Oltrepò Pavese

PDO-IT-A0973

Casteggio

PDO-IT-A0974

Friuli Latisana

PDO-IT-A0976

Buttafuoco dell’Oltrepò Pavese

PDO-IT-A0978

Buttafuoco

PDO-IT-A0978

Sangue di Giuda

PDO-IT-A0979

Sangue di Giuda dell’Oltrepò Pavese

PDO-IT-A0979

Pinot nero dell’Oltrepò Pavese

PDO-IT-A1001

Oltrepò Pavese Pinot grigio

PDO-IT-A1010

Franciacorta

PDO-IT-A1034

Sforzato di Valtellina

PDO-IT-A1035

Sfursat di Valtellina

PDO-IT-A1035

Valtellina Superiore

PDO-IT-A1036

Curtefranca

PDO-IT-A1042

Sardegna Semidano

PDO-IT-A1046

San Colombano

PDO-IT-A1054

San Colombano al Lambro

PDO-IT-A1054

Alba

PDO-IT-A1063

Albugnano

PDO-IT-A1066

Barbera d’Alba

PDO-IT-A1068

Garda Colli Mantovani

PDO-IT-A1070

Barbera del Monferrato

PDO-IT-A1071

Lambrusco Mantovano

PDO-IT-A1073

Boca

PDO-IT-A1074

Bramaterra

PDO-IT-A1075

Canavese

PDO-IT-A1083

Carema

PDO-IT-A1084

Cisterna d’Asti

PDO-IT-A1092

Colli Tortonesi

PDO-IT-A1097

Collina Torinese

PDO-IT-A1098

Cannonau di Sardegna

PDO-IT-A1099

Colline Novaresi

PDO-IT-A1100

Botticino

PDO-IT-A1104

Colline Saluzzesi

PDO-IT-A1106

Cellatica

PDO-IT-A1108

Cortese dell’Alto Monferrato

PDO-IT-A1111

Calosso

PDO-IT-A1118

Girò di Cagliari

PDO-IT-A1122

Capriano del Colle

PDO-IT-A1124

Nasco di Cagliari

PDO-IT-A1133

Garda Bresciano

PDO-IT-A1137

Riviera del Garda Bresciano

PDO-IT-A1137

Coste della Sesia

PDO-IT-A1138

Dolcetto d’Acqui

PDO-IT-A1139

Dolcetto d’Alba

PDO-IT-A1142

Moscato di Sardegna

PDO-IT-A1147

Monica di Sardegna

PDO-IT-A1158

Nuragus di Cagliari

PDO-IT-A1164

Campidano di Terralba

PDO-IT-A1167

Terralba

PDO-IT-A1167

Vermentino di Sardegna

PDO-IT-A1169

Vernaccia di Oristano

PDO-IT-A1170

Mandrolisai

PDO-IT-A1171

Carignano del Sulcis

PDO-IT-A1172

Dolcetto d’Asti

PDO-IT-A1174

Dolcetto di Ovada

PDO-IT-A1176

Fara

PDO-IT-A1178

Freisa d’Asti

PDO-IT-A1180

Freisa di Chieri

PDO-IT-A1181

Gabiano

PDO-IT-A1183

Ortona

PDO-IT-A1184

Grignolino d’Asti

PDO-IT-A1186

Grignolino del Monferrato Casalese

PDO-IT-A1187

Valtènesi

PDO-IT-A1188

Langhe

PDO-IT-A1189

Lessona

PDO-IT-A1191

Loazzolo

PDO-IT-A1192

Malvasia di Casorzo

PDO-IT-A1194

Malvasia di Casorzo d’Asti

PDO-IT-A1194

Casorzo

PDO-IT-A1194

Brunello di Montalcino

PDO-IT-A1199

Malvasia di Castelnuovo Don Bosco

PDO-IT-A1201

Monferrato

PDO-IT-A1210

Nebbiolo d’Alba

PDO-IT-A1213

Carmignano

PDO-IT-A1220

Piemonte

PDO-IT-A1224

Chianti

PDO-IT-A1228

Pinerolese

PDO-IT-A1232

Rubino di Cantavenna

PDO-IT-A1234

Chianti Classico

PDO-IT-A1235

Sizzano

PDO-IT-A1236

Aleatico Passito dell’Elba

PDO-IT-A1237

Elba Aleatico Passito

PDO-IT-A1237

Strevi

PDO-IT-A1238

Terre Alfieri

PDO-IT-A1241

Valli Ossolane

PDO-IT-A1242

Valsusa

PDO-IT-A1243

Verduno

PDO-IT-A1244

Verduno Pelaverga

PDO-IT-A1244

Montecucco Sangiovese

PDO-IT-A1246

Alta Langa

PDO-IT-A1252

Ruchè di Castagnole Monferrato

PDO-IT-A1258

Morellino di Scansano

PDO-IT-A1260

Roero

PDO-IT-A1261

Rosso della Val di Cornia

PDO-IT-A1262

Val di Cornia Rosso

PDO-IT-A1262

Ghemme

PDO-IT-A1263

Suvereto

PDO-IT-A1266

Vernaccia di San Gimignano

PDO-IT-A1292

Vino Nobile di Montepulciano

PDO-IT-A1308

Gavi

PDO-IT-A1310

Cortese di Gavi

PDO-IT-A1310

Gattinara

PDO-IT-A1311

Ansonica Costa dell’Argentario

PDO-IT-A1312

Cagliari

PDO-IT-A1313

Erbaluce di Caluso

PDO-IT-A1315

Caluso

PDO-IT-A1315

San Martino della Battaglia

PDO-IT-A1318

Ovada

PDO-IT-A1319

Dolcetto di Ovada Superiore

PDO-IT-A1319

Garda

PDO-IT-A1320

Lugana

PDO-IT-A1322

Rosso di Valtellina

PDO-IT-A1323

Valtellina rosso

PDO-IT-A1323

Dolcetto di Diano d’Alba

PDO-IT-A1324

Diano d’Alba

PDO-IT-A1324

Rosato di Carmignano

PDO-IT-A1325

Vin Santo di Carmignano

PDO-IT-A1325

Vin Santo di Carmignano Occhio di Pernice

PDO-IT-A1325

Barco Reale di Carmignano

PDO-IT-A1325

Dogliani

PDO-IT-A1330

Bianco dell’Empolese

PDO-IT-A1337

Bianco di Pitigliano

PDO-IT-A1339

Bolgheri

PDO-IT-A1348

Bolgheri Sassicaia

PDO-IT-A1348

Terre del Colleoni

PDO-IT-A1358

Colleoni

PDO-IT-A1358

Valcalepio

PDO-IT-A1366

Candia dei Colli Apuani

PDO-IT-A1377

Capalbio

PDO-IT-A1379

Acqui

PDO-IT-A1382

Brachetto d’Acqui

PDO-IT-A1382

Colli dell’Etruria Centrale

PDO-IT-A1384

Colline Lucchesi

PDO-IT-A1387

Barolo

PDO-IT-A1389

Asti

PDO-IT-A1396

Barbera del Monferrato Superiore

PDO-IT-A1397

Barbera d’Asti

PDO-IT-A1398

Barbaresco

PDO-IT-A1399

Grance Senesi

PDO-IT-A1400

Maremma toscana

PDO-IT-A1413

Montecarlo

PDO-IT-A1421

Montecucco

PDO-IT-A1433

Monteregio di Massa Marittima

PDO-IT-A1435

Montescudaio

PDO-IT-A1437

Moscadello di Montalcino

PDO-IT-A1440

Orcia

PDO-IT-A1442

Parrina

PDO-IT-A1451

Pomino

PDO-IT-A1453

Rosso di Montalcino

PDO-IT-A1456

Rosso di Montepulciano

PDO-IT-A1458

San Gimignano

PDO-IT-A1464

Sant’Antimo

PDO-IT-A1486

San Torpè

PDO-IT-A1488

Sovana

PDO-IT-A1490

Terratico di Bibbona

PDO-IT-A1491

Terre di Casole

PDO-IT-A1493

Terre di Pisa

PDO-IT-A1495

Val d’Arbia

PDO-IT-A1496

Valdarno di Sopra

PDO-IT-A1497

Val d’Arno di Sopra

PDO-IT-A1497

Val di Cornia

PDO-IT-A1498

Valdichiana toscana

PDO-IT-A1510

Valdinievole

PDO-IT-A1512

Vin Santo del Chianti

PDO-IT-A1513

Vin Santo del Chianti Classico

PDO-IT-A1514

Vin Santo di Montepulciano

PDO-IT-A1515

Cortona

PDO-IT-A1518

Elba

PDO-IT-A1519

2.

Geschützte geografische Angabe

Campania

PGI-IT-A0253

Catalanesca del Monte Somma

PGI-IT-A0254

Colli di Salerno

PGI-IT-A0255

Dugenta

PGI-IT-A0256

Epomeo

PGI-IT-A0258

Paestum

PGI-IT-A0261

Pompeiano

PGI-IT-A0262

Roccamonfina

PGI-IT-A0263

Terre del Volturno

PGI-IT-A0264

Beneventano

PGI-IT-A0283

Benevento

PGI-IT-A0283

Mitterberg

PGI-IT-A0295

Colline del Genovesato

PGI-IT-A0361

Colline Savonesi

PGI-IT-A0362

Liguria di Levante

PGI-IT-A0363

Terrazze dell’Imperiese

PGI-IT-A0364

Marche

PGI-IT-A0484

Bianco di Castelfranco Emilia

PGI-IT-A0508

Emilia

PGI-IT-A0509

dell’Emilia

PGI-IT-A0509

Forlì

PGI-IT-A0512

Fortana del Taro

PGI-IT-A0513

Colli Trevigiani

PGI-IT-A0518

Conselvano

PGI-IT-A0519

Marca Trevigiana

PGI-IT-A0520

Veneto

PGI-IT-A0521

Veneto Orientale

PGI-IT-A0522

Ravenna

PGI-IT-A0523

Veronese

PGI-IT-A0524

Verona

PGI-IT-A0524

Provincia di Verona

PGI-IT-A0524

Rubicone

PGI-IT-A0525

Bianco del Sillaro

PGI-IT-A0526

Sillaro

PGI-IT-A0526

Terre di Veleja

PGI-IT-A0529

Basilicata

PGI-IT-A0531

Val Tidone

PGI-IT-A0532

Daunia

PGI-IT-A0599

Murgia

PGI-IT-A0600

Puglia

PGI-IT-A0601

Salento

PGI-IT-A0602

Tarantino

PGI-IT-A0603

Valle d’Itria

PGI-IT-A0604

Calabria

PGI-IT-A0637

Costa Viola

PGI-IT-A0640

Locride

PGI-IT-A0644

Palizzi

PGI-IT-A0645

Pellaro

PGI-IT-A0648

Scilla

PGI-IT-A0651

Val di Neto

PGI-IT-A0655

Valdamato

PGI-IT-A0658

Arghillà

PGI-IT-A0662

Lipuda

PGI-IT-A0665

Rotae

PGI-IT-A0688

Osco

PGI-IT-A0693

Terre degli Osci

PGI-IT-A0693

Colli del Sangro

PGI-IT-A0744

Colline Frentane

PGI-IT-A0745

Vigneti delle Dolomiti

PGI-IT-A0755

Weinberg Dolomiten

PGI-IT-A0755

Vallagarina

PGI-IT-A0756

Anagni

PGI-IT-A0765

Civitella d’Agliano

PGI-IT-A0766

Colli Cimini

PGI-IT-A0767

Costa Etrusco Romana

PGI-IT-A0768

del Frusinate

PGI-IT-A0770

Frusinate

PGI-IT-A0770

Lazio

PGI-IT-A0771

Barbagia

PGI-IT-A0784

Colli del Limbara

PGI-IT-A0788

Marmilla

PGI-IT-A0789

Nurra

PGI-IT-A0791

Ogliastra

PGI-IT-A0794

Parteolla

PGI-IT-A0796

Planargia

PGI-IT-A0799

Avola

PGI-IT-A0804

Camarro

PGI-IT-A0805

Fontanarossa di Cerda

PGI-IT-A0806

Salemi

PGI-IT-A0807

Provincia di Nuoro

PGI-IT-A0808

Salina

PGI-IT-A0809

Terre Siciliane

PGI-IT-A0810

Valle Belice

PGI-IT-A0811

Romangia

PGI-IT-A0812

Sibiola

PGI-IT-A0813

Tharros

PGI-IT-A0814

Trexenta

PGI-IT-A0815

Valle del Tirso

PGI-IT-A0816

Valli di Porto Pino

PGI-IT-A0817

Allerona

PGI-IT-A0852

Bettona

PGI-IT-A0853

Cannara

PGI-IT-A0854

Narni

PGI-IT-A0855

Spello

PGI-IT-A0856

Umbria

PGI-IT-A0857

Delle Venezie

PGI-IT-A0862

Alto Livenza

PGI-IT-A0864

Colli Aprutini

PGI-IT-A0884

Colline Pescaresi

PGI-IT-A0887

Colline Teatine

PGI-IT-A0891

Histonium

PGI-IT-A0893

del Vastese

PGI-IT-A0893

Terre Aquilane

PGI-IT-A0898

Terre de L’Aquila

PGI-IT-A0898

Terre di Chieti

PGI-IT-A0901

Venezia Giulia

PGI-IT-A0977

Provincia di Pavia

PGI-IT-A1015

Ronchi Varesini

PGI-IT-A1037

Sebino

PGI-IT-A1041

Collina del Milanese

PGI-IT-A1053

Terre Lariane

PGI-IT-A1069

Alto Mincio

PGI-IT-A1076

Provincia di Mantova

PGI-IT-A1078

Quistello

PGI-IT-A1081

Sabbioneta

PGI-IT-A1082

Isola dei Nuraghi

PGI-IT-A1140

Benaco Bresciano

PGI-IT-A1205

Montenetto di Brescia

PGI-IT-A1256

Ronchi di Brescia

PGI-IT-A1265

Valcamonica

PGI-IT-A1317

Terrazze Retiche di Sondrio

PGI-IT-A1352

Bergamasca

PGI-IT-A1369

Val di Magra

PGI-IT-A1431

Costa Toscana

PGI-IT-A1434

Colli della Toscana centrale

PGI-IT-A1436

Montecastelli

PGI-IT-A1438

Alta Valle della Greve

PGI-IT-A1443

Toscana

PGI-IT-A1517

Toscano

PGI-IT-A1517

LUXEMBURG

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Moselle Luxembourgeoise

PDO-LU-A0452

ΜΑLTA

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Gozo

PDO-MT-A1629

Għawdex

PDO-MT-A1629

Malta

PDO-MT-A1630

2.

Geschützte geografische Angabe

Maltese Islands

PGI-MT-A1631

NIEDERLANDE

Geschützte geografische Angabe

Flevoland

PGI-NL-A0380

Limburg

PGI-NL-A0961

Gelderland

PGI-NL-A0962

Zeeland

PGI-NL-A0963

Noord-Brabant

PGI-NL-A0964

Zuid-Holland

PGI-NL-A0965

Noord-Holland

PGI-NL-A0966

Utrecht

PGI-NL-A0967

Overijssel

PGI-NL-A0968

Drenthe

PGI-NL-A0969

Groningen

PGI-NL-A0970

Friesland

PGI-NL-A0972

PORTUGAL

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Madeira

PDO-PT-A0038

Vinho da Madeira

PDO-PT-A0038

Vin de Madère

PDO-PT-A0038

Madère

PDO-PT-A0038

Madera

PDO-PT-A0038

Madeira Wijn

PDO-PT-A0038

Vino di Madera

PDO-PT-A0038

Madeira Wein

PDO-PT-A0038

Madeira Wine

PDO-PT-A0038

Madeirense

PDO-PT-A0039

Biscoitos

PDO-PT-A1444

Pico

PDO-PT-A1445

Graciosa

PDO-PT-A1446

Tavira

PDO-PT-A1449

Lagoa

PDO-PT-A1450

Portimão

PDO-PT-A1452

Lagos

PDO-PT-A1454

Lafões

PDO-PT-A1455

Setúbal

PDO-PT-A1457

Palmela

PDO-PT-A1460

Colares

PDO-PT-A1461

Carcavelos

PDO-PT-A1462

Bucelas

PDO-PT-A1463

Torres Vedras

PDO-PT-A1465

Trás-os-Montes

PDO-PT-A1466

Alenquer

PDO-PT-A1468

Óbidos

PDO-PT-A1469

Encostas d’Aire

PDO-PT-A1470

Arruda

PDO-PT-A1471

Dão

PDO-PT-A1534

Bairrada

PDO-PT-A1537

Douro

PDO-PT-A1539

Port Wine

PDO-PT-A1540

Port

PDO-PT-A1540

vinho do Porto

PDO-PT-A1540

Porto

PDO-PT-A1540

vin de Porto

PDO-PT-A1540

Oporto

PDO-PT-A1540

Portvin

PDO-PT-A1540

Portwein

PDO-PT-A1540

Portwijn

PDO-PT-A1540

Távora-Varosa

PDO-PT-A1541

Alentejo

PDO-PT-A1542

DoTejo

PDO-PT-A1544

Vinho Verde

PDO-PT-A1545

Beira Interior

PDO-PT-A1546

2.

Geschützte geografische Angabe

Terras Madeirenses

PGI-PT-A0040

Duriense

PGI-PT-A0124

Açores

PGI-PT-A1447

Algarve

PGI-PT-A1448

Península de Setúbal

PGI-PT-A1459

Transmontano

PGI-PT-A1467

Lisboa

PGI-PT-A1535

Minho

PGI-PT-A1536

Alentejano

PGI-PT-A1543

Tejo

PGI-PT-A1547

RUMÄNIEN

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Recaș

PDO-RO-A0027

Banat

PDO-RO-A0028

Miniș

PDO-RO-A0029

Murfatlar

PDO-RO-A0030

Crișana

PDO-RO-A0105

Dealu Bujorului

PDO-RO-A0132

Nicorești

PDO-RO-A0133

Pietroasa

PDO-RO-A0134

Cotnari

PDO-RO-A0135

Iana

PDO-RO-A0136

Bohotin

PDO-RO-A0138

Iași

PDO-RO-A0139

Sâmburești

PDO-RO-A0282

Drăgășani

PDO-RO-A0286

Târnave

PDO-RO-A0365

Aiud

PDO-RO-A0366

Alba Iulia

PDO-RO-A0368

Lechința

PDO-RO-A0369

Sebeș-Apold

PDO-RO-A0371

Oltina

PDO-RO-A0611

Murfatlar

PDO-RO-A0624

Dealu Mare

PDO-RO-A1062

Târnave

PDO-RO-A1064

Dealu Mare

PDO-RO-A1067

Mehedinți

PDO-RO-A1072

Dealu Mare

PDO-RO-A1079

Panciu

PDO-RO-A1093

Panciu

PDO-RO-A1193

Segarcea

PDO-RO-A1214

Ștefănești

PDO-RO-A1309

Dealu Mare

PDO-RO-A1336

Babadag

PDO-RO-A1424

Banu Mărăcine

PDO-RO-A1558

Sarica Niculițel

PDO-RO-A1575

Cotești

PDO-RO-A1577

Huși

PDO-RO-A1583

Panciu

PDO-RO-A1584

Odobești

PDO-RO-A1586

2.

Geschützte geografische Angabe

Dealurile Zarandului

PGI-RO-A0031

Viile Carașului

PGI-RO-A0032

Dealurile Crișanei

PGI-RO-A0106

Dealurile Sătmarului

PGI-RO-A0107

Viile Timișului

PGI-RO-A0108

Dealurile Transilvaniei

PGI-RO-A0288

Colinele Dobrogei

PGI-RO-A0612

Terasele Dunării

PGI-RO-A1077

Dealurile Munteniei

PGI-RO-A1085

Dealurile Olteniei

PGI-RO-A1095

Dealurile Munteniei

PGI-RO-A1427

Dealurile Vrancei

PGI-RO-A1582

Dealurile Moldovei

PGI-RO-A1591

SLOWAKEI

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Vinohradnícka oblasť Tokaj

PDO-SK-A0120

Východoslovenský

PDO-SK-A1354

Východoslovenské

PDO-SK-A1354

Východoslovenská

PDO-SK-A1354

Stredoslovenský

PDO-SK-A1355

Stredoslovenské

PDO-SK-A1355

Stredoslovenská

PDO-SK-A1355

Južnoslovenská

PDO-SK-A1356

Južnoslovenský

PDO-SK-A1356

Južnoslovenské

PDO-SK-A1356

Nitrianska

PDO-SK-A1357

Nitriansky

PDO-SK-A1357

Nitrianske

PDO-SK-A1357

Malokarpatský

PDO-SK-A1360

Malokarpatské

PDO-SK-A1360

Malokarpatská

PDO-SK-A1360

Karpatská perla

PDO-SK-A1598

2.

Geschützte geografische Angabe

Slovenské

PGI-SK-A1361

Slovenský

PGI-SK-A1361

Slovenská

PGI-SK-A1361

SLOWENIEN

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Goriška Brda

PDO-SI-A0270

Vipavska dolina

PDO-SI-A0448

Slovenska Istra

PDO-SI-A0609

Kras

PDO-SI-A0616

Štajerska Slovenija

PDO-SI-A0639

Prekmurje

PDO-SI-A0769

Bizeljsko Sremič

PDO-SI-A0772

Dolenjska

PDO-SI-A0871

Bela krajina

PDO-SI-A0878

Bizeljčan

PDO-SI-A1520

Cviček

PDO-SI-A1561

Belokranjec

PDO-SI-A1576

Metliška črnina

PDO-SI-A1579

Teran

PDO-SI-A1581

2.

Geschützte geografische Angabe

Podravje

PGI-SI-A0995

Posavje

PGI-SI-A1061

Primorska

PGI-SI-A1094

SPANIEN

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

Cariñena

PDO-ES-A0043

Almansa

PDO-ES-A0044

La Mancha

PDO-ES-A0045

Manchuela

PDO-ES-A0046

Méntrida

PDO-ES-A0047

Mondéjar

PDO-ES-A0048

Ribera del Júcar

PDO-ES-A0049

Uclés

PDO-ES-A0050

Valdepeñas

PDO-ES-A0051

Dominio de Valdepusa

PDO-ES-A0052

Finca Élez

PDO-ES-A0053

Dehesa del Carrizal

PDO-ES-A0054

Campo de La Guardia

PDO-ES-A0055

Calzadilla

PDO-ES-A0056

Pago Florentino

PDO-ES-A0057

Guijoso

PDO-ES-A0058

Casa del Blanco

PDO-ES-A0060

Jumilla

PDO-ES-A0109

La Gomera

PDO-ES-A0111

Gran Canaria

PDO-ES-A0112

Lanzarote

PDO-ES-A0113

Ycoden-Daute-Isora

PDO-ES-A0114

Tacoronte-Acentejo

PDO-ES-A0115

Rioja

PDO-ES-A0117

Cangas

PDO-ES-A0119

Navarra

PDO-ES-A0127

Campo de Borja

PDO-ES-A0180

Prado de Irache

PDO-ES-A0182

Pago de Arínzano

PDO-ES-A0183

Pago de Otazu

PDO-ES-A0184

Calatayud

PDO-ES-A0247

La Palma

PDO-ES-A0510

Somontano

PDO-ES-A0534

Bullas

PDO-ES-A0536

Yecla

PDO-ES-A0606

Arlanza

PDO-ES-A0613

Arribes

PDO-ES-A0614

Bierzo

PDO-ES-A0615

Cigales

PDO-ES-A0622

Ribera del Duero

PDO-ES-A0626

Sierra de Salamanca

PDO-ES-A0631

Tierra del Vino de Zamora

PDO-ES-A0634

Valles de Benavente

PDO-ES-A0646

Chacolí de Álava

PDO-ES-A0732

Txakolí de Álava

PDO-ES-A0732

Arabako Txakolina

PDO-ES-A0732

Cava

PDO-ES-A0735

Chacolí de Getaria

PDO-ES-A0741

Txakolí de Getaria

PDO-ES-A0741

Getariako Txakolina

PDO-ES-A0741

Bizkaiko Txakolina

PDO-ES-A0746

Chacolí de Bizkaia

PDO-ES-A0746

Txakolí de Bizkaia

PDO-ES-A0746

Valtiendas

PDO-ES-A0747

Valencia

PDO-ES-A0872

Utiel-Requena

PDO-ES-A0874

Tierra de León

PDO-ES-A0882

Toro

PDO-ES-A0886

Rueda

PDO-ES-A0889

El Terrerazo

PDO-ES-A0940

Los Balagueses

PDO-ES-A0941

Abona

PDO-ES-A0975

Valle de Güímar

PDO-ES-A0980

Pla i Llevant

PDO-ES-A1038

Valle de la Orotava

PDO-ES-A1040

Binissalem

PDO-ES-A1056

Monterrei

PDO-ES-A1114

Rías Baixas

PDO-ES-A1119

Ribeiro

PDO-ES-A1123

Ribeira Sacra

PDO-ES-A1128

Valdeorras

PDO-ES-A1132

El Hierro

PDO-ES-A1250

Ribera del Guadiana

PDO-ES-A1295

Conca de Barberà

PDO-ES-A1422

Alella

PDO-ES-A1423

Granada

PDO-ES-A1475

Lebrija

PDO-ES-A1478

Montilla-Moriles

PDO-ES-A1479

Sierras de Málaga

PDO-ES-A1480

Málaga

PDO-ES-A1481

Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda

PDO-ES-A1482

Manzanilla

PDO-ES-A1482

Jerez-Xérès-Sherry

PDO-ES-A1483

Jerez

PDO-ES-A1483

Xérès

PDO-ES-A1483

Sherry

PDO-ES-A1483

Condado de Huelva

PDO-ES-A1485

Islas Canarias

PDO-ES-A1511

Aylés

PDO-ES-A1522

Costers del Segre

PDO-ES-A1523

Vinos de Madrid

PDO-ES-A1525

Alicante

PDO-ES-A1526

Empordà

PDO-ES-A1548

Cataluña

PDO-ES-A1549

Montsant

PDO-ES-A1550

Penedès

PDO-ES-A1551

Tarragona

PDO-ES-A1555

Terra Alta

PDO-ES-A1556

Pla de Bages

PDO-ES-A1557

Priorat

PDO-ES-A1560

2.

Geschützte geografische Angabe

Castilla

PGI-ES-A0059

Ribera del Queiles

PGI-ES-A0083

Serra de Tramuntana-Costa Nord

PGI-ES-A0103

Eivissa

PGI-ES-A0110

Ibiza

PGI-ES-A0110

3 Riberas

PGI-ES-A0128

Costa de Cantabria

PGI-ES-A0129

Liébana

PGI-ES-A0130

Valle del Cinca

PGI-ES-A0181

Ribera del Jiloca

PGI-ES-A0244

Ribera del Gállego — Cinco Villas

PGI-ES-A0245

Valdejalón

PGI-ES-A0246

Valles de Sadacia

PGI-ES-A0511

Campo de Cartagena

PGI-ES-A0607

Murcia

PGI-ES-A0608

Illa de Menorca

PGI-ES-A0870

Isla de Menorca

PGI-ES-A0870

Formentera

PGI-ES-A0875

Illes Balears

PGI-ES-A0947

Castilla y León

PGI-ES-A0948

Mallorca

PGI-ES-A0960

Castelló

PGI-ES-A1173

Barbanza e Iria

PGI-ES-A1255

Betanzos

PGI-ES-A1257

Valle del Miño-Ourense

PGI-ES-A1259

Val do Miño-Ourense

PGI-ES-A1259

Extremadura

PGI-ES-A1300

Bajo Aragón

PGI-ES-A1362

Altiplano de Sierra Nevada

PGI-ES-A1402

Bailén

PGI-ES-A1404

Cádiz

PGI-ES-A1405

Córdoba

PGI-ES-A1406

Cumbres del Guadalfeo

PGI-ES-A1407

Desierto de Almería

PGI-ES-A1408

Laderas del Genil

PGI-ES-A1409

Laujar-Alpujarra

PGI-ES-A1410

Los Palacios

PGI-ES-A1411

Norte de Almería

PGI-ES-A1412

Ribera del Andarax

PGI-ES-A1414

Sierra Norte de Sevilla

PGI-ES-A1415

Sierra Sur de Jaén

PGI-ES-A1416

Sierras de Las Estancias y Los Filabres

PGI-ES-A1417

Torreperogil

PGI-ES-A1418

Villaviciosa de Córdoba

PGI-ES-A1419

VEREINIGTES KÖNIGREICH

1.

Geschützte Ursprungsbezeichnung

English

PDO-GB-A1585

Welsh

PDO-GB-A1587

2.

Geschützte geografische Angabe

English Regional

PGI-GB-A1589

Welsh Regional

PGI-GB-A1590

b)   SPIRITUOSEN MIT URSPRUNG IN DER EU

ÖSTERREICH

Korn/Kornbrand

Grossglockner Alpenbitter

Inländerrum

Jägertee/Jagertee/Jagatee

Mariazeller Jagasaftl

Mariazeller Magenlikör

Puchheimer Bitter

Steinfelder Magenbitter

Wachauer Marillenbrand

Wachauer Marillenlikör

Wachauer Weinbrand

Weinbrand Dürnstein

Pálinka

BELGIEN

Korn/Kornbrand

Balegemse jenever

Hasseltse jenever/Hasselt

O’ de Flander-Oost-Vlaamse Graanjenever

Peket-Pekêt/

Pèket-Pèkèt de Wallonie

Jonge jenever/jonge genever

Oude jenever/oude genever

Genièvre de grains/Graanjenever/Graangenever

Genièvre/Jenever/Genever

Genièvre aux fruits/Vruchtenjenever/Jenever met vruchten

Fruchtgenever

BULGARIEN

Сунгурларска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сунгурларе/

Sungurlarska grozdova rakya/Grozdova rakya from Sungurlare

Бургаска Мускатова ракия/Мускатова ракия от Бургас/Bourgaska Muscatova rakya/Muscatova rakya from Bourgas

Добруджанска мускатова ракия/Мускатова ракия от Добруджа/Dobrudjanska muscatova rakya/muscatova rakya from Dobrudja

Карловска гроздова ракия/Гроздова Ракия от Карлово/Karlovska grozdova rakya/Grozdova rakya from Karlovo

Ловешка сливова ракия/Сливова ракия от Ловеч/Loveshka slivova rakya/Slivova rakya from Lovech

Поморийска гроздова ракия/Гроздова ракия от Поморие/Pomoriyska grozdova rakya/Grozdova rakya from Pomorie

Русенска бисерна гроздова ракия/Бисерна гроздова ракия от Русе/Russenska biserna grozdova rakya/Biserna grozdova rakya from Russe

Силистренска кайсиева ракия/Кайсиева ракия от Силистра/Silistrenska kaysieva rakya/Kaysieva rakya from Silistra

Сливенска перла (Сливенска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сливен)/Slivenska perla (Slivenska grozdova rakya/Grozdova rakya from Sliven)

Стралджанска Мускатова ракия/Мускатова ракия от Стралджа/Straldjanska Muscatova rakya/Muscatova rakya from Straldja

Сухиндолска гроздова ракия/Гроздова ракия от Сухиндол/Suhindolska grozdova rakya/Grozdova rakya from Suhindol

Тервелска кайсиева ракия/Кайсиева ракия отТервел/Tervelska kaysieva rakya/Kaysieva rakya from Tervel

Троянска сливова ракия/Сливова ракия от Троян/Troyanska slivova rakya/Slivova rakya from Troyan

ZYPERN

Ζιβανία/Τζιβανία/Ζιβάνα/Zivania

Ouzo/Ούζο

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Karlovarská Hořká

DÄNEMARK

Dansk Akvavit/Dansk Aquavit

ESTLAND

Estonian vodka

FINNLAND

Suomalainen Marjalikööri/Suomalainen Hedelmälikööri/Finsk Bärlikör/Finsk Fruktlikör/Finnish berry liqueur/Finnish fruit liqueur

Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland

FRANKREICH

Genièvre de grains/Graanjenever/Graangenever

Genièvre/Jenever/Genever

Genièvre aux fruits/Vruchtenjenever/Jenever met vruchten/Fruchtgenever

Armagnac

Armagnac-Ténarèze

Bas-Armagnac

Blanche Armagnac

Brandy français/

Brandy de France

Calvados

Calvados Domfrontais

Calvados Pays d’Auge

Cassis de Bourgogne

Cassis de Dijon

Cassis de Saintonge

Cassis du Dauphiné

Cognac

Eau-de-vie de cidre de Bretagne

Eau-de-vie de cidre de Normandie

Eau-de-vie de cidre du Maine

Eau-de-vie de Cognac

Eau-de-vie de Faugères/Faugères

Eau-de-vie de Jura

Eau-de-vie de poiré de Bretagne

Eau-de-vie de poiré de Normandie

Eau-de-vie de poiré du Maine

Eau-de-vie de vin de Bourgogne

Eau-de-vie de vin de la Marne

Eau-de-vie de vin de Savoie

Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône

Eau-de-vie de vin originaire d’Aquitaine

Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté

Eau-de-vie de vin originaire de Provence

Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire

Eau-de-vie de vin originaire du Bugey

Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est

Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc

Eau-de-vie des Charentes

Fine Bordeaux

Fine de Bourgogne

Framboise d’Alsace

Haut-Armagnac

Kirsch d’Alsace

Kirsch de Fougerolles

Marc d’Alsace Gewürztraminer

Marc d’Aquitaine/Eau-de-vie de marc originaire d’Aquitaine

Marc d’Auvergne

Marc de Bourgogne/Eau-de-vie de marc de Bourgogne

Marc de Champagne/Eau-de-vie de marc de Champagne

Marc de Franche-Comté/Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté

Marc de Lorraine

Marc de Provence/Eau-de-vie de marc originaire de Provence

Marc de Savoie/Eau-de-vie de marc originaire de Savoie

Marc des Coteaux de la Loire/Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire

Marc des Côtes-du-Rhône/Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône

Marc du Bugey/Eau-de-vie de marc originaire de Bugey

Marc du Centre-Est/Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est

Marc du Jura

Marc du Languedoc/Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc

Mirabelle d’Alsace

Mirabelle de Lorraine

Pommeau de Bretagne

Pommeau de Normandie

Pommeau du Maine

Quetsch d’Alsace

Ratafia de Champagne

Rhum de la Guadeloupe

Rhum de la Guyane

Rhum de la Martinique

Rhum de la Réunion

Rhum de sucrerie de la Baie du Galion

Rhum des Antilles françaises

Rhum des départements français d’outre-mer

Ron de Málaga

Whisky alsacien/Whisky d’Alsace

Whisky breton/Whisky de Bretagne

Williams d’Orléans

Genièvre Flandres Artois

Génépi des Alpes/Genepì degli Alpi

DEUTSCHLAND

Bärwurz

Bayerischer Gebirgsenzian

Bayerischer Kräuterlikör

Benediktbeurer Klosterlikör

Bergischer Korn/Bergischer Kornbrand

Berliner Kümmel

Blutwurz

Chiemseer Klosterlikör

Deutscher Weinbrand

Emsländer Korn/Emsländer Kornbrand

Ettaler Klosterlikör

Fränkischer Obstler

Fränkisches Kirschwasser

Fränkisches Zwetschgenwasser

Hamburger Kümmel

Haselünner Korn/Haselünner Kornbrand

Hasetaler Korn/Hasetaler Kornbrand

Hüttentee

Königsberger Bärenfang

Münchener Kümmel

Münsterländer Korn/Münsterländer Kornbrand

Ostfriesischer Korngenever

Ostpreußischer Bärenfang

Pfälzer Weinbrand

Rheinberger Kräuter

Schwarzwälder Himbeergeist

Schwarzwälder Kirschwasser

Schwarzwälder Mirabellenwasse

Schwarzwälder Williamsbirne

Schwarzwälder Zwetschgenwasser

Sendenhorster Korn/Sendenhorster Kornbrand

Steinhäger

Korn/Kornbrand

Genièvre/Jenever/Genever

Genièvre aux fruits/Vruchtenjenever/Jenever met vruchten/Fruchtgenever

GRIECHENLAND

Ouzo/Ούζο

Brandy Αττικής/Brandy of Attica

Brandy Κεντρικής Ελλάδας/Brandy of central Greece

Brandy Πελοποννήσου/

Brandy of the Peloponnese

Κίτρο Νάξου/Kitro of Naxos

Κουμκουάτ Κέρκυρας/Koum Kouat of Corfu

Μαστίχα Χίου/Masticha of Chios

Ούζο Θράκης/Ouzo of Thrace

Ούζο Καλαμάτας/Ouzo of Kalamata

Ούζο Μακεδονίας/Ouzo of Macedonia

Ούζο Μυτιλήνης/Ouzo of Mitilene

Ούζο Πλωμαρίου/

Ouzo of Plomari

Τεντούρα/Tentoura

Τσικουδιά Κρήτης/Tsikoudia of Crete

Τσικουδιά/Tsikoudia

Τσίπουρο Θεσσαλίας/Tsipouro of Thessaly

Τσίπουρο Μακεδονίας/Tsipouro of Macedonia

Τσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro of Tyrnavos

Τσίπουρο/Tsipouro

KROATIEN

Hrvatska loza

Hrvatska stara šljivovica

Hrvatska travarica

Hrvatski pelinkovac

Slavonska šljivovica

Zadarski maraschino

UNGARN

Békési Szilvapálinka

Gönci Barackpálinka

Kecskeméti Barackpálinka

Szabolcsi Almapálinka

Szatmári Szilvapálinka

Törkölypálinka

Pálinka

IRLAND

Irish Cream

Irish Poteen/Irish Poitín

Irish Whiskey/Uisce Beatha Eireannach/

Irish Whisky

ITALIEN

Génépi des Alpes/Genepì degli Alpi

Aprikot trentino/Aprikot del Trentino

Brandy italiano

Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino

Genepì del Piemonte

Genepì della Valle d’Aosta

Genziana trentina/Genziana del Trentino

Grappa

Grappa di Barolo Italie

Grappa di Marsala

Grappa friulana/Grappa del Friuli

Grappa lombarda/Grappa di Lombardia

Grappa piemontese/Grappa del Piemonte

Grappa siciliana/Grappa di Sicilia

Grappa trentina/Grappa del Trentino

Grappa veneta/Grappa del Veneto

Kirsch Friulano/Kirschwasser Friulano

Kirsch Trentino/Kirschwasser Trentino

Kirsch Veneto/

Kirschwasser Veneto

Liquore di limone della Costa d’Amalfi

Liquore di limone di Sorrento

Mirto di Sardegna

Nocino di Modena

Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia/Sliwovitz del Trentino-Alto Adige

Sliwovitz del Veneto

Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino

Südtiroler Aprikot/Aprikot dell’Alto Adige

Südtiroler Enzian/Genziana dell’Alto Adige

Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell’Alto Adige

Südtiroler Grappa/Grappa dell’Alto Adige

Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell’Alto Adige

Südtiroler Kirsch/Kirsch dell’Alto Adige

Südtiroler Marille/Marille dell’Alto Adige

Südtiroler Obstler/Obstler dell’Alto Adige

Südtiroler Williams/Williams dell’Alto Adige

Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell’Alto Adige

Williams friulano/Williams del Friuli

Williams trentino/Williams del Trentino

LETTLAND

Allažu Ķimelis

Latvijas Dzidrais

Rīgas Degvīns

LITAUEN

Čepkelių

Originali lietuviška degtinė/Original Lithuanian Vodka

Samanė

Trauktinė

Trauktinė Dainava

Trauktinė Palanga

Trejos devynerios

Vilniaus Džinas/Vilnius Gin

LUXEMBURG

Cassis de Beaufort

Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise

Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise

NIEDERLANDE

Oude jenever, oude genever

Genièvre de grains, Graanjenever, Graangenever

Genièvre/Jenever/Genever

Genièvre aux fruits/Vruchtenjenever/Jenever met vruchten/Fruchtgenever

POLEN

Polish Cherry

Polska Wódka/Polish Vodka

Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass/Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej

PORTUGAL

Aguardente Bagaceira Alentejo

Aguardente Bagaceira Bairrada

Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes

Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho

Aguardente de pêra da Lousã

Aguardente de Vinho Alentejo

Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes

Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho

Aguardente de Vinho Douro

Aguardente de Vinho Lourinhã

Aguardente de Vinho Ribatejo

Anis português

Évora anisada

Ginjinha portuguesa

Licor de Singeverga

Medronho do Algarve

Medronho do Buçaco

Poncha da Madeira

Rum da Madeira

RUMÄNIEN

Horincă de Cămârzana

Horincă de Chioar

Horincă de Lăpuș

Horincă de Maramureș

Horincă de Seini

Pălincă

Țuică Ardelenească de Bistrița

Țuică de Argeș

Țuică de Buzău

Țuică de Valea Milcovului

Țuică de Zalău

Țuică Zetea de Medieșu Aurit

Turț de Maramureș

Turț de Oaș

Vinars Murfatlar

Vinars Segarcea

Vinars Târnave

Vinars Vaslui

Vinars Vrancea

SLOWAKEI

Bošácka slivovica

Demänovka bylinná horká

Demänovka Bylinný Likér

Inovecká borovička

Karpatské brandy špeciál

Laugarício vodka

Liptovská borovička

Slovenská borovička

Slovenská borovička Juniperus

Spišská borovička

SLOWENIEN

Brinjevec

Dolenjski sadjevec

Domači rum

Janeževec

Orehovec

Pelinkovec

Slovenska travarica

SPANIEN

Aguardiente de hierbas de Galicia

Aguardiente de sidra de Asturias

Anís español

Anís Paloma Monforte del Cid

Aperitivo Café de Alcoy

Brandy de Jerez

Brandy del Penedés

Cantueso Alicantino

Cazalla

Chinchón

Gin de Mahón

Herbero de la Sierra de Mariola

Hierbas de Mallorca

Hierbas Ibicencas

Licor café de Galicia

Licor de hierbas de Galicia

Ojén

Orujo de Galicia

Pacharán

Pacharán navarro

Palo de Mallorca

Ratafia catalana

Ron de Granada

Ronmiel

Ronmiel de Canarias

Rute

Whisky español

SCHWEDEN

Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit

Svensk Punsch/Swedish Punch

Svensk Vodka/Swedish Vodka

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Plymouth Gin

Somerset Cider Brandy

Scotch Whisky

c)   AROMATISIERTER WEIN

KROATIEN

Samoborski bermet

DEUTSCHLAND

Nürnberger Glühwein

Thüringer Glühwein

FRANKREICH

Vermouth de Chambéry

ITALIEN

Vermouth di Torino

SPANIEN

Vino Naranja del Condado de Huelva

TEIL B: IM KOSOVO

a)

WEINE MIT URSPRUNG IM KOSOVO

b)

SPIRITUOSEN MIT URSPRUNG IM KOSOVO

c)

AROMATISIERTE WEINE MIT URSPRUNG IM KOSOVO

ANLAGE 2

VERZEICHNIS TRADITIONELLER BEGRIFFE UND QUALITÄTSBEZEICHNUNGEN FÜR WEINE IN DER EU

(Artikel 4 und 7 des Anhangs II dieses Protokolls)

Traditionelle Begriffe

Erfasste Weine

Weinkategorie

Sprache

TSCHECHISCHE REPUBLIK

pozdní sběr

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

archivní víno

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

panenské víno

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

DEUTSCHLAND

Qualitätswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein garantierten Ursprungs/Q.g.U.

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein mit Prädikat/Q.b.A.m.Pr./Prädikatswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs/Q.g.U.

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Deutsch

Auslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Beerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Eiswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Kabinett

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Spätlese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Trockenbeerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Landwein

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 

Affentaler

Altschweier, Bühl, Eisental, Neusatz/Bühl, Bühlertal, Neuweier/Baden-Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Badisch Rotgold

Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Ehrentrudis

Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Hock

Rhein, Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau

Tafelwein mit geografischer Angabe

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Klassik/Classic

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Liebfrau(en)milch

Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Moseltaler

Mosel-Saar-Ruwer

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Riesling-Hochgewächs

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schillerwein

Württemberg

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Weißherbst

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Winzersekt

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Deutsch

GRIECHENLAND

Ονομασια Προελεύσεως Ελεγχόμενη (ΟΠΕ) (Appellation d’origine controlée)

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Ονομασια Προελεύσεως Ανωτέρας Ποιότητος (ΟΠΑΠ) (Appellation d’origine de qualité supérieure)

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Οίνος γλυκός φυσικός (Vin doux naturel)

Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphne de Patras), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne de Céphalonie), Σάμος (Samos), Σητεία (Sitia), Δαφνές (Dafnès), Σαντορίνη (Santorini)

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Οίνος φυσικώς γλυκός (Vin naturellement doux)

Vins de paille: Κεφαλληνίας (de Céphalonie), Δαφνές (de Dafnès), Λήμνου (de Lemnos), Πατρών (de Patras), Ρίου-Πατρών (de Rion de Patras), Ρόδου (de Rhodos), Σάμος(de Samos), Σητεία (de Sitia), Σαντορίνη (Santorini)

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Ονομασία κατά παράδοση (Onomasia kata paradosi)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Τοπικός Οίνος (vins de pays)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αγρέπαυλη (Agrepavlis)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αμπέλι (Ampeli)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αμπελώνας (ες) (Ampelonas ès)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αρχοντικό (Archontiko)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Κάβα (1) (Cava)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Από διαλεκτούς αμπελώνες (Grand Cru)

Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat de Céphalonie), Μοσχάτος Πατρών (Muscat de Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muscat Rion de Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muscat de Lemnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muscat de Rhodos), Σάμος (Samos)

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Ειδικά Επιλεγμένος (Grand réserve)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Κάστρο (Kastro)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Κτήμα (Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Λιαστός (Liastos)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μετόχι (Metochi)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μοναστήρι (Monastiri)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Νάμα (Nama)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Νυχτέρι (Nychteri)

Σαντορίνη

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Ορεινό κτήμα (Orino Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Ορεινός αμπελώνας (Orinos Ampelonas)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Πύργος (Pyrgos)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Επιλογή ή Επιλεγμένος (Réserve)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Παλαιωθείς επιλεγμένος (Vieille réserve)

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

Βερντέα (Verntea)

Ζάκυνθος

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Vinsanto

Σαντορίνη

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

SPANIEN

Denominación de origen (DO)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Denominación de origen calificada (DOCa)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino dulce natural

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino generoso

 (2)

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino generoso de licor

 (3)

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino de la Tierra

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 

Aloque

DO Valdepeñas

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Amontillado

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla-Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Añejo

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

Añejo

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Chacoli/Txakolina

DO Chacoli de Bizkaia

DO Chacoli de Getaria

DO Chacoli de Alava

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Clásico

DO Abona

DO El Hierro

DO Lanzarote

DO La Palma

DO Tacoronte-Acentejo

DO Tarragona

DO Valle de Güimar

DO Valle de la Orotava

DO Ycoden-Daute-Isora

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Cream

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla-Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Criadera

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla-Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Criaderas y Soleras

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla-Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Crianza

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Dorado

DO Rueda

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Fino

DO Montilla-Moriles

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Fondillón

DO Alicante

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Gran Reserva

Alle Qualitätsweine b.A.

Cava

Qualitätswein b.A.

Qualitätsschaumwein b.A.

Spanisch

Lágrima

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Noble

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

Noble

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Oloroso

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla-Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Pajarete

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Pálido

DO Condado de Huelva

DO Rueda

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Palo Cortado

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla-Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Primero de cosecha

DO Valencia

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Rancio

Alle

Qualitätswein b.A.

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Raya

DO Montilla-Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Reserva

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Sobremadre

DO vinos de Madrid

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Solera

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla-Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Superior

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Trasañejo

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vino Maestro

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

Vendimia inicial

DO Utiel-Requena

Qualitätswein b.A.

Spanisch

Viejo

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

Vino de tea

DO La Palma

Qualitätswein b.A.

Spanisch

FRANKREICH

Appellation d’origine contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Appellation contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

 

Appellation d’origine Vin Délimité de qualité supérieure

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Vin doux naturel

AOC Banyuls, Banyuls Grand Cru, Muscat de Frontignan, Grand Roussillon, Maury, Muscat de Beaume de Venise, Muscat du Cap Corse, Muscat de Lunel, Muscat de Mireval, Muscat de Rivesaltes, Muscat de St Jean de Minervois, Rasteau, Rivesaltes

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin de pays

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Ambré

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Château

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Clairet

AOC Bourgogne AOC Bordeaux

Qualitätswein b.A.

Französisch

Claret

AOC Bordeaux

Qualitätswein b.A.

Französisch

Clos

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Cru Artisan

AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe

Qualitätswein b.A.

Französisch

Cru Bourgeois

AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe

Qualitätswein b.A.

Französisch

Cru Classé,

auch ergänzt durch:

Grand,

Premier Grand,

Deuxième,

Troisième,

Quatrième,

Cinquième.

AOC Côtes de Provence, Graves, St Emilion Grand Cru, Haut-Médoc, Margaux, St Julien, Pauillac, St Estèphe, Sauternes, Pessac Léognan, Barsac

Qualitätswein b.A.

Französisch

Edelzwicker

AOC Alsace

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Grand Cru

AOC Alsace, Banyuls, Bonnes Mares, Chablis, Chambertin, Chapelle Chambertin, Chambertin Clos-de-Bèze, Mazoyeres ou Charmes Chambertin, Latricières-Chambertin, Mazis Chambertin, Ruchottes Chambertin, Griottes-Chambertin, Clos de la Roche, Clos Saint Denis, Clos de Tart, Clos de Vougeot, Clos des Lambray, Corton, Corton Charlemagne, Charlemagne, Echézeaux, Grand Echézeaux, La Grande Rue, Montrachet, Chevalier-Montrachet, Bâtard-Montrachet, Bienvenues-Bâtard-Montrachet, Criots-Bâtard-Montrachet, Musigny, Romanée St Vivant, Richebourg, Romanée-Conti, La Romanée, La Tâche, St Emilion

Qualitätswein b.A.

Französisch

Grand Cru

Champagne

Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Hors d’âge

AOC Rivesaltes

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Passe-tout-grains

AOC Bourgogne

Qualitätswein b.A.

Französisch

Premier Cru

AOC Aloxe Corton, Auxey Duresses, Beaune, Blagny, Chablis, Chambolle Musigny, Chassagne Montrachet, Champagne, Côtes de Brouilly, Fixin, Gevrey Chambertin, Givry, Ladoix, Maranges, Mercurey, Meursault, Monthélie, Montagny, Morey St Denis, Musigny, Nuits, Nuits-Saint-Georges, Pernand-Vergelesses, Pommard, Puligny-Montrachet, Rully, Santenay, Savigny-les-Beaune,St Aubin, Volnay, Vougeot, Vosne-Romanée

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Primeur

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Rancio

AOC Grand Roussillon, Rivesaltes, Banyuls, Banyuls grand cru, Maury, Clairet–te du Languedoc, Rasteau

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Sélection de grains nobles

AOC Alsace, Alsace Grand cru, Monbazillac, Graves supérieures, Bonnezeaux, Jurançon, Cérons, Quarts de Chaume, Sauternes, Loupiac, Côteaux du Layon, Barsac, Ste Croix du Mont, Coteaux de l’Aubance, Cadillac

Qualitätswein b.A.

Französisch

Sur Lie

AOC Muscadet, Muscadet -Coteaux de la Loire, Muscadet-Côtes de Grandlieu, Muscadet- Sèvres et Maine, AOVDQS Gros Plant du Pays Nantais, VDT avec IG Vin de pays d’Oc et Vin de pays des Sables du Golfe du Lion

Qualitätswein b.A.

Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

Tuilé

AOC Rivesaltes

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Vendanges tardives

AOC Alsace, Jurançon

Qualitätswein b.A.

Französisch

Villages

AOC Anjou, Beaujolais, Côte de Beaune, Côte de Nuits, Côtes du Rhône, Côtes du Roussillon, Mâcon

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin de paille

AOC Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Hermitage

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin jaune

AOC du Jura (Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Château-Châlon)

Qualitätswein b.A.

Französisch

ITALIEN

Denominazione di Origine Controllata/D.O.C.

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

Denominazione di Origine Controllata e Garantita/D.O.C.G.

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

Vino Dolce Naturale

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Inticazione geografica tipica (IGT)

Alle

Tafelwein, „vin de pays“, Wein aus überreifen Trauben und teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

Landwein

Wein mit geografischer Angabe — Autonome Provinz Bozen

Tafelwein, „vin de pays“, Wein aus überreifen Trauben und teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Deutsch

Vin de pays

Wein mit geografischer Angabe — Aosta

Tafelwein, „vin de pays“, Wein aus überreifen Trauben und teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Französisch

Alberata oder vigneti ad alberata

DOC Aversa

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Italienisch

Amarone

DOC Valpolicella

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Ambra

DOC Marsala

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Ambrato

DOC Malvasia delle Lipari

DOC Vernaccia di Oristano

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Annoso

DOC Controguerra

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Apianum

DOC Fiano di Avellino

Qualitätswein b.A.

Lateinisch

Auslese

DOC Caldaro e Caldaro classico- Alto Adige

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Barco Reale

DOC Barco Reale di Carmignano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Brunello

DOC Brunello di Montalcino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Buttafuoco

DOC Oltrepò Pavese

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

Cacc’e mitte

DOC Cacc’e Mitte di Lucera

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Cagnina

DOC Cagnina di Romagna

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Cannellino

DOC Frascati

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Cerasuol

DOC Cerasuolo di Vittoria

DOC Montepulciano d’Abruzzo

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Chiaretto

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Ciaret

DOC Monferrato

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Château

DOC de la région Valle d’Aosta

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Classico

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Dunkel

DOC Alto Adige

DOC Trentino

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Est! Est!! Est!!!

DOC Est! Est!! Est!!! di Montefiascone

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Lateinisch

Falerno

DOC Falerno del Massico

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Fine

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Fior d’Arancio

DOC Colli Euganei

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Falerio

DOC Falerio dei colli Ascolani

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Flétri

DOC Valle d’Aosta oder Vallée d’Aoste

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Garibaldi Dolce (oder GD)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Governo all’uso toscano

DOCG Chianti/Chianti Classico

IGT Colli della Toscana Centrale

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Gutturnio

DOC Colli Piacentini

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

Italia Particolare (oder IP)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Klassisch/Klassisches Ursprungsgebiet

DOC Caldaro

DOC Alto Adige (mit der Bezeichnung Santa Maddalena e Terlano)

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Kretzer

DOC Alto Adige

DOC Trentino

DOC Teroldego Rotaliano

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Lacrima

DOC Lacrima di Morro d’Alba

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Lacryma Christi

DOC Vesuvio

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Lambiccato

DOC Castel San Lorenzo

Qualitätswein b.A.

Italienisch

London Particolar (oder LP oder Inghilterra)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Morellino

DOC Morellino di Scansano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Occhio di Pernice

DOC Bolgheri, Vin Santo Di Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Cortona, Elba, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, San Gimignano, Sant’Antimo, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Oro

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Pagadebit

DOC pagadebit di Romagna

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Passito

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Ramie

DOC Pinerolese

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Rebola

DOC Colli di Rimini

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Recioto

DOC Valpolicella

DOC Gambellara

DOCG Recioto di Soave

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Italienisch

Riserva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Rubino

DOC Garda Colli Mantovani

DOC Rubino di Cantavenna

DOC Teroldego Rotaliano

DOC Trentino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Rubino

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Sangue di Giuda

DOC Oltrepò Pavese

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

Scelto

Alle

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Sciacchetrà

DOC Cinque Terre

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Sciac-trà

DOC Pornassio oder Ormeasco di Pornassio

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Sforzato, Sfursàt

DO Valtellina

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Spätlese

DOC/IGT de Bolzano

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Soleras

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Stravecchio

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Strohwein

DOC/IGT de Bolzano

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Superiore

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Superiore Old Marsala (oder SOM)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Torchiato

DOC Colli di Conegliano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Torcolato

DOC Breganze

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vecchio

DOC Rosso Barletta, Aglianico del Vuture, Marsala, Falerno del Massico

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Vendemmia Tardiva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Verdolino

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Vergine

DOC Marsala

DOC Val di Chiana

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Vermiglio

DOC Colli dell Etruria Centrale

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

Vino Fiore

Alle

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vino Nobile

Vino Nobile di Montepulciano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vino Novello oder Novello

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

Vin santo/Vino Santo/Vinsanto

DOC et DOCG Bianco dell’Empolese, Bianco della Valdinievole, Bianco Pisano di San Torpé, Bolgheri, Candia dei Colli Apuani, Capalbio, Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Colli del Trasimeno, Colli Perugini, Colli Piacentini, Cortona, Elba, Gambellera, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, Montescudaio, Offida, Orcia, Pomino, San Gimignano, San’Antimo, Val d’Arbia, Val di Chiana, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano, Trentino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

Vivace

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

ZYPERN

Οίνος Ελεγχόμενης Ονομασίας Προέλευσης

(ΟΕΟΠ)

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

Τοπικός Οίνος

(Regional Wine)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μοναστήρι (Monastiri)

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Κτήμα (Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Αμπελώνας (-ες)

(Ampelonas (-es))

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

Μονή (Moni)

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

LUXEMBURG

Marque nationale

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Crémant du Luxembourg

 

Qualitätsschaumwein

Französisch

Grand premier cru

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Premier cru

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vendanges tardives

 

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin classé

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin de glace

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Vin de paille

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Château

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

UNGARN

minőségi bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

különleges minőségű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

fordítás

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

máslás

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

szamorodni

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

aszú … puttonyos (anstelle der Punkte steht eine Ziffer von 3 bis 6)

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

aszúeszencia

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

eszencia

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

tájbor

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Ungarisch

bikavér

Eger, Szekszárd

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

késői szüretelésű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

válogatott szüretelésű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

muzeális bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

siller

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b.A.

Ungarisch

ÖSTERREICH

Qualitätswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein besonderer Reife und Leseart/Prädikatswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Ausbruch/Ausbruchwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Auslese/Auslesewein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Beerenauslese (-wein)

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Eiswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Kabinett/Kabinettwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schilfwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Spätlese/Spätlesewein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Strohwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Trockenbeerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Landwein

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 

Ausstich

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Auswahl

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Bergwein

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Klassik/Classic

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Erste Wahl

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Hausmarke

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Heuriger

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Jubiläumswein

Alle

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Reserve

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schilcher

Steiermark

Qualitätswein b.A. und Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

Sturm

Alle

teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Deutsch

PORTUGAL

Denominação de origem (DO)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Denominação de origem controlada (DOC)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Indicação de proveniencia regulamentada (IPR)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Vinho doce natural

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Vinho generoso

DO Porto, Madeira, Moscatel de Setúbal, Carcavelos

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Vinho regional

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Canteiro

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Colheita Seleccionada

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Crusted/Crusting

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Escolha

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Escuro

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Fino

DO Porto

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Frasqueira

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Garrafeira

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Lágrima

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Leve

Tafelwein mit der geografischen Angabe Estremadura bzw. Ribatejano

DO Madeira, DO Porto

Tafelwein mit geografischer Angabe

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Nobre

DO Dão

Qualitätswein b.A.

Portugiesisch

Reserva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Reserva velha (oder grande reserva)

DO Madeira

Qualitätsschaumwein b.A, Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Ruby

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Solera

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

Super reserva

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Portugiesisch

Superior

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

Tawny

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Vintage, ergänzt durch Late Bottle (LBV) oder Character

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

Vintage

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

SLOWENIEN

penina

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Slowenisch

pozna trgatev

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

jagodni izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

suhi jagodni izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

ledeno vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

arhivsko vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

mlado vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

cviček

Dolenjska

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

teran

Kras

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

SLOWAKEI

forditáš

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

mášláš

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

samorodné

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

výber … putňový (anstelle der Punkte steht eine Ziffer von 3 bis 6)

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

výberová esencia

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

esencia

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

BULGARIEN

Гарантирано наименование за произход (ГНП)

(garantierte Ursprungsbezeichnung)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. und Qualitätslikörwein b.A.

Bulgarisch

Гарантирано и контролирано наименование за произход (ГКНП)

(garantierte und kontollierte Ursprungsbezeichnung)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. und Qualitätslikörwein b.A.

Bulgarisch

Благородно сладко вино (БСВ)

(noble sweet wine)

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Bulgarisch

регионално вино

(Regional wine)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Ново

(young)

Alle

Qualitätswein b.A.

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Премиум

(premium)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Резерва

(reserve)

Alle

Qualitätswein b.A.

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Премиум резерва

(premium reserve)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Bulgarisch

Специална резерва

(special reserve)

Alle

Qualitätswein b.A.

Bulgarisch

Специална селекция (special selection)

Alle

Qualitätswein b.A.

Bulgarisch

Колекционно (collection)

Alle

Qualitätswein b.A.

Bulgarisch

Премиум оук, или първо зареждане в бъчва

(premium oak)

Alle

Qualitätswein b.A.

Bulgarisch

Беритба на презряло грозде

(vintage of over ripe grapes)

Alle

Qualitätswein b.A.

Bulgarisch

Розенталер

(Rosenthaler)

Alle

Qualitätswein b.A.

Bulgarisch

RUMÄNIEN

Vin cu denumire de origine controlată

(D.O.C.)

Alle

Qualitätswein b.A.

Rumänisch

Cules la maturitate deplină (C.M.D.)

Alle

Qualitätswein b.A.

Rumänisch

Cules târziu (C.T.)

Alle

Qualitätswein b.A.

Rumänisch

Cules la înnobilarea boabelor (C.I.B.)

Alle

Qualitätswein b.A.

Rumänisch

Vin cu indicație geografică

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Rumänisch

Rezervă

Alle

Qualitätswein b.A.

Rumänisch

Vin de vinotecă

Alle

Qualitätswein b.A.

Rumänisch


(1)  Der Schutz des Begriffs „Cava“ nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EU L 179 vom 14.7.1999, S. 1) gilt unbeschadet des Schutzes der geografischen Angabe „Cava“ für Qualitätsschaumwein b.A.

(2)  Die erfassten Weine sind Qualitätslikörweine b.A. nach Anhang VI Abschnitt L Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(3)  Die erfassten Weine sind Qualitätslikörweine b.A. nach Anhang VI Abschnitt L Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

ANLAGE 3

LISTE DER KONTAKTSTELLEN

(Artikel 12 des Anhangs II dieses Protokolls)

a)   Kosovo

Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Referat Weinbau

Leiter/in des Referats Weinbau

Pristina

Kosovo

Telefon: +38 1 38 21 18 34

E-Mail: mbpzhr@rks-gov.net

b)   EU

Europäische Kommission

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Direktion A — Internationale bilaterale Beziehungen

Leiter/in des Referats A.4 — Nachbarschaftspolitik, EWR, EFTA und Erweiterung

B-1049 Bruxelles/Brussel

Belgien

Telefon: +32 2 299 11 11 Fax +32 2 296 62 92

E-Mail: AGRI-EC-KOSOVO-WINE-TRADE@ec.europa.eu


PROTOKOLL III

Über den Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“

Artikel 1

Anwendbare Ursprungsregeln

Für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens sind Anlage 1 und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage 2 zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „Regionales Übereinkommen“) anwendbar.

Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage 1 zum Regionalen Übereinkommen und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage 2 zum Regionalen Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die EU, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage 1 zum Regionalen Übereinkommen der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.

Artikel 3

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß Artikel 32 der Anlage 1 zum Regionalen Übereinkommen, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden am Einfuhrort sind stets nach dem dort geltenden Recht beizulegen.

Artikel 4

Änderung des Protokolls

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 5

Rücktritt vom Regionalen Übereinkommen

(1)   Sofern die EU oder das Kosovo dem Verwahrer des Regionalen Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Regionalen Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die EU und das Kosovo unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens ein.

(2)   Bis zum Beginn der Anwendung neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf dieses Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage 1 zum Regionalen Übereinkommen und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage 2 zum Regionalen Übereinkommen angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage 1 zum Regionalen Übereinkommen und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage 2 zum Regionalen Übereinkommen so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der EU und dem Kosovo zulässig ist.


(1)  ABl. EU L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


PROTOKOLL IV

Über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a)

„Zollrecht“ die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b)

„ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen auf der Grundlage dieses Protokolls stellt;

c)

„ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen auf der Grundlage dieses Protokolls gerichtet wird;

d)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;

e)

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(2)   Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen bleiben davon unberührt. Sie umfasst auch nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörde der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmt.

(3)   Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)   Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, bei denen es sich um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht handelt oder handeln könnte.

(2)   Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a)

ob die aus dem Gebiet der einen Vertragsparteien ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens,

b)

ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3)   Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von

a)

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren;

b)

Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c)

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

d)

Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie Erkenntnisse weitergeben über

a)

Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darzustellen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

b)

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;

c)

Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d)

natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren;

e)

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 5

Zustellung und Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

a)

die Zustellung von Schriftstücken oder

b)

die Bekanntgabe von Entscheidungen,

die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)   Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2)   Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

ersuchende Behörde,

b)

Maßnahme, um die ersucht wird,

c)

Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d)

betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben,

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

f)

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3)   Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

(4)   Entspricht ein Ersuchen nicht diesen Formvorschriften, so kann die ersuchte Behörde seine Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Bis zu dieser Berichtigung oder Ergänzung können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

Artikel 7

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen bzw. zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

(2)   Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

(3)   Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)   Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei die Amtshilfe nach diesem Protokoll

a)

die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen wahrscheinlich beeinträchtigen würde, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder

b)

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 10

Informationsaustausch und Vertraulichkeit

(1)   Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat.

(2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, welche die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, als angemessen erachtet.

(3)   Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Verwaltungs- und damit zusammenhängenden Verfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten, für Zeugenvernehmungen und Beschuldigungen im Rahmen von Verwaltungs- und damit zusammenhängenden Verfahren verwenden. Die zuständige Behörde, welche die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

(4)   Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, welche die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

Artikel 11

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Verwaltungs- oder damit zusammenhängenden Verfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Behörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 12

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 13

Durchführung

(1)   Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden des Kosovos einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.

(2)   Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen.

Artikel 14

Andere Übereinkünfte

(1)   Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten

a)

lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt,

b)

gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und dem Kosovo geschlossen worden sind oder geschlossen werden,

und

c)

lässt dieses Protokoll die EU-Vorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die EU von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 geht dieses Protokoll den bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe vor, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und dem Kosovo geschlossen worden sind oder geschlossen werden, soweit diese Abkommen mit diesem Protokoll unvereinbar sind.

(3)   Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 129 dieses Abkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zu klären.


PROTOKOLL V

Streitbeilegung

KAPITEL I

Ziel und Geltungsbereich

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden und beizulegen und zu beiderseits annehmbaren Lösungen zu gelangen.

Artikel 2

Geltungsbereich

Dieses Protokoll gilt nur für Differenzen über die Auslegung und Anwendung der nachstehenden Bestimmungen, unter anderem wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstößt:

a)

Titel IV (Freier Warenverkehr), mit Ausnahme der Artikel 35, 42, des Artikels 43 Absätze 1, 4 und 5 (soweit sie nach Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 49 getroffene Maßnahmen betreffen);

b)

Titel V (Niederlassung, Erbringung von Dienstleistungen und Kapitalverkehr):

Kapitel I (Niederlassung): Artikel 50 bis 54,

Kapitel II (Erbringung von Dienstleistungen): Artikel 55, 58 und 59,

Kapitel III (Transitverkehr): Artikel 61, 62 und 63,

Kapitel IV (Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr): Artikel 64 und 65,

Kapitel V (Allgemeine Bestimmungen): Artikel 67 bis 73;

c)

Titel VI (Annäherung der Rechtsvorschriften, Gesetzesvollzug und Wettbewerbsregeln):

Artikel 78 Absatz 1 (handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums) und Artikel 79 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absätze 3 bis 5 und 8 (öffentliches Beschaffungswesen).

KAPITEL II

Streitbeilegungsverfahren

Abschnitt I

Schiedsverfahren

Artikel 3

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)   Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin unter den Voraussetzungen des Artikels 137 dieses Abkommens der Beschwerdegegnerin und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss ein schriftliches Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels übermitteln.

(2)   Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen den Streitgegenstand und gegebenenfalls die von der anderen Vertragspartei eingeführte Maßnahme oder die Unterlassung, die ihrer Auffassung nach gegen die in Artikel 2 genannten Bestimmungen verstößt.

Artikel 4

Zusammensetzung des Schiedspanels

(1)   Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.

(2)   Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übermittelt wurde, nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.

(3)   Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder seinen Delegierten ersuchen, alle drei Mitglieder durch das Los von der nach Artikel 15 aufgestellten Liste zu bestimmen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von den Vertragsparteien für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern.

Erzielen die Vertragsparteien eine Einigung über ein oder mehrere Mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen Mitglieder nach dem gleichen Verfahren bestimmt.

(4)   Die Auswahl der Schiedsrichter durch den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder seinen Delegierten erfolgt in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien.

(5)   Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem dem Vorsitzenden des Panels mitgeteilt wird, dass die drei Schiedsrichter im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ausgewählt worden sind, bzw. der Tag, an dem sie nach Absatz 3 bestimmt werden.

(6)   Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei ein Schiedsrichter nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Absatz 7 bestimmten anderen Schiedsrichter. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so wird die Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorgelegt, dessen Entscheidung endgültig ist.

Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei der Vorsitzende des Schiedspanels nicht an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex, so wird die Frage einem der übrigen für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrichtern vorgelegt, der vom Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder von seinem Delegierten in Gegenwart je eines Vertreters der Vertragsparteien durch das Los bestimmt wird, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(7)   Wenn ein Schiedsrichter an dem Verfahren nicht teilnehmen kann, sein Amt niederlegt oder nach Absatz 6 ersetzt wird, so wird sein Nachfolger innerhalb von fünf Tagen nach dem für die Auswahl des ursprünglichen Schiedsrichters angewandten Verfahren bestimmt. Die Panelverfahren werden für die Dauer dieses Verfahrens ausgesetzt.

Artikel 5

Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung. Kann diese Frist nach Auffassung des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende dies den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung mitteilen. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen.

(2)   In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, damit seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung ergehen kann. Auf keinen Fall sollte die Entscheidung später als 100 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels ergehen. Das Schiedspanel kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung vorab entscheiden, ob es den Fall als dringend ansieht.

(3)   In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen erwähnt. Die Entscheidung kann Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die zu treffen sind, um der Entscheidung nachzukommen.

(4)   Bis zur Notifikation der Entscheidung an die Vertragsparteien und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedspanels, die Beschwerdegegnerin und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss zurücknehmen. Das Recht der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme eine neue Beschwerde einzulegen, bleibt von einer solchen Rücknahme unberührt.

(5)   Das Schiedspanel setzt seine Arbeit auf Ersuchen beider Vertragsparteien jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aus. Bei Überschreiten des Zwölfmonatszeitraums erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Maßnahme um Einsetzung eines Panels zu ersuchen.

Abschnitt II

Durchführung der Entscheidung

Artikel 6

Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

Die Vertragsparteien treffen die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen und bemühen sich, eine Einigung über eine angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung zu erzielen.

Artikel 7

Angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung

(1)   Spätestens 30 Tage nach der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Zeit, die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“). Beide Vertragsparteien streben eine Einigung über die angemessene Frist an.

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels kann die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach der Notifikation gemäß Absatz 1 den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss ersuchen, das ursprüngliche Schiedspanel wieder einzuberufen, damit dieses die angemessene Frist bestimmt. Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.

(3)   Ist das ursprüngliche Panel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

Artikel 8

Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vor Ablauf der angemessenen Frist die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen.

(2)   Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer nach Absatz 1 dieses Artikels notifizierten Maßnahme mit den in Artikel 2 genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, diese Frage zu entscheiden. In diesem Ersuchen ist zu erläutern, warum die Maßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist. Wird das Schiedspanel wiedereinberufen, so ergeht seine Entscheidung innerhalb von 45 Tagen nach seiner Wiedereinsetzung.

(3)   Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

Artikel 9

Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung

(1)   Hat die Beschwerdegegnerin bei Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass die nach Artikel 8 Absatz 1 notifizierte Maßnahme nicht mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen im Einklang steht, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.

(2)   Ist eine Einigung über den Ausgleich nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist bzw. nach der Entscheidung des Schiedspanels nach Artikel 8, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss berechtigt, die Anwendung von Vorteilen, die nach den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Bestimmungen eingeräumt wurden, in einem Umfang auszusetzen, der den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes entspricht. Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung zehn Tage nach dem Tag der Notifikation vornehmen, sofern die Beschwerdegegnerin nicht nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht hat.

(3)   Entspricht der Umfang der Aussetzung nach Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht den nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Verstoßes, so kann sie vor Ablauf der Zehntagesfrist nach Absatz 2 schriftlich darum ersuchen, dass der Vorsitzende des ursprünglichen Schiedspanels das ursprüngliche Schiedspanel wiedereinberuft. Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Vorteile innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedspanel entschieden hat, und die Aussetzung muss mit seiner Entscheidung vereinbar sein.

(4)   Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird nur so lange aufrechterhalten, bis die gegen dieses Abkommen verstoßenden Maßnahmen aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

Artikel 10

Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach Aussetzung der Vorteile

(1)   Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, und ihr Ersuchen, die Aussetzung der Vorteile durch die Beschwerdeführerin aufzuheben.

(2)   Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Notifikation eine Einigung über die Vereinbarkeit der notifizierten Maßnahme mit diesem Abkommen, so kann die Beschwerdeführerin schriftlich darum ersuchen, dass der Vorsitzende des ursprünglichen Schiedspanels diese Frage entscheidet. Dieses Ersuchen wird gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Die Entscheidung des Schiedspanels wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag notifiziert, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist, so entscheidet es, ob die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vorteile im ursprünglichen Umfang oder in geändertem Umfang fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme mit diesem Abkommen vereinbar ist, so wird die Aussetzung der Vorteile aufgehoben.

(3)   Ist das ursprüngliche Schiedspanel — oder einige seiner Mitglieder — nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 4 Anwendung. Die Entscheidung wird innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert.

Abschnitt III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 11

Öffentlichkeit der Sitzungen

Die Sitzungen des Schiedspanels sind nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von sich aus oder auf Antrag der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.

Artikel 12

Informationen und fachliche Beratung

Das Panel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus Informationen aus jeder für geeignet erachteten Quelle für das Panelverfahren einholen. Das Panel hat auch das Recht, Gutachten bei für geeignet erachteten Sachverständigen einzuholen. Die auf diese Weise beschafften Informationen müssen beiden Vertragsparteien offengelegt werden und von beiden kommentiert werden können.

Interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach Maßgabe der in Artikel 18 genannten Verfahrensordnung Amicus-Schriftsätze unterbreiten.

Artikel 13

Auslegungsgrundsätze

Dieses Abkommen wird von den Schiedspanels nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens angewandt und ausgelegt. Der Besitzstand der EU wird von den Schiedspanels nicht ausgelegt. Dass eine Bestimmung inhaltlich mit einer Bestimmung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übereinstimmt, ist für ihre Auslegung nicht entscheidend.

Artikel 14

Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels

(1)   Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit.

(2)   Alle Beschlüsse des Schiedspanels sind für die Vertragsparteien bindend. Sie werden den Vertragsparteien und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert, der sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofern er nicht im Konsens etwas anderes beschließt.

KAPITEL III

Allgemeine bestimmungen

Artikel 15

Liste der Schiedsrichter

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als Schiedsrichter dienen sollen. Ferner einigen sich die Vertragsparteien auf fünf Personen, die in Schiedspanels den Vorsitz führen sollen. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.

(2)   Die Schiedsrichter sollten über Fachwissen und Erfahrung auf rechtlichem Gebiet, unter anderem in den Bereichen Völkerrecht, Unionsrecht und/oder internationaler Handel, verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keiner Organisation oder Regierung nahestehen und keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, und sie müssen sich an den in Artikel 18 genannten Verhaltenskodex halten.

Artikel 16

Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

Im Falle des Beitritts des Kosovos zur Welthandelsorganisation (WTO) — sofern die objektiven Umstände dies zulassen — gilt Folgendes:

a)

Die nach diesem Protokoll eingesetzten Schiedspanels entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation betreffen.

b)

Das Recht der Vertragsparteien, die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Protokolls in Anspruch zu nehmen, lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt. Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Protokolls oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels gestellt hat.

c)

Dieses Protokoll schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei eine von einem WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen vornimmt.

Artikel 17

Fristen

(1)   Alle in diesem Protokoll festgesetzten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

(2)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.

(3)   Die in diesem Protokoll genannten Fristen können auch vom Vorsitzenden des Schiedspanels auf mit Gründen versehenen Antrag einer der Vertragsparteien oder auf eigene Initiative verlängert werden.

Artikel 18

Verfahrensordnung, Verhaltenskodex und Änderung dieses Protokolls

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat nimmt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Verfahrensordnung für die Durchführung der Schiedspanelverfahren an.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat ergänzt die Verfahrensordnung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls um einen Verhaltenskodex, der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter gewährleistet.

(3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Die Europäische Union (im Folgenden „EU“) verweist auf die Verpflichtung der Länder, die eine Zollunion mit der EU errichtet haben, ihre jeweilige Handelsregelung an diejenige der EU anzugleichen; einige Länder sind auch verpflichtet, Präferenzhandelsabkommen mit den Handelspartnern zu schließen, mit denen die EU Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat.

In diesem Zusammenhang halten die Vertragsparteien fest, dass das Kosovo mit den Ländern,

a)

die eine Zollunion mit der EU errichtet haben und

b)

deren Waren nicht in den Genuss der Zollzugeständnisse im Rahmen dieses Abkommens gelangen,

Verhandlungen aufnehmen wird, um bilaterale Abkommen zur Errichtung einer Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zu schließen. Das Kosovo wird die Verhandlungen so bald wie möglich aufnehmen, damit die genannten Abkommen möglichst rasch in Kraft treten können.


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