16.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/3


STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (*) andererseits

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Euratom“,

einerseits und

DAS KOSOVO (*)

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —

IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es dem Kosovo ermöglichen, seine Beziehungen zur EU weiter zu vertiefen und auszubauen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens — im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für den Westbalkan — für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die EU eine wichtige Stütze ist,

IN ANBETRACHT der Bereitschaft der EU, konkrete Schritte zu unternehmen, damit die europäische Perspektive des Kosovos und seine Annäherung an die EU im Einklang mit der Perspektive der Region verwirklicht wird, indem das Kosovo in das politische und wirtschaftliche Gefüge Europas integriert wird und laufend am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess mit dem Ziel teilnimmt, die einschlägigen Kriterien und die Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zu erfüllen, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit; dieser Prozess wird zu Fortschritten hinsichtlich der europäischen Perspektive des Kosovos und seiner Annäherung an die EU führen, sofern die objektiven Umstände dies zulassen und das Kosovo die vom Europäischen Rat am 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegten Kriterien und die obengenannten Auflagen erfüllt,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit geeigneten Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung im Kosovo und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Institutionenaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, regionale Handelsintegration und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, eine breitgefächerte Zusammenarbeit, unter anderem im Bereich Justiz und Inneres, sowie Erhöhung der Sicherheit,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten und benachteiligten Gruppen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Institutionen, die auf Rechtsstaatlichkeit beruhen, für eine gute Regierungsführung und für die Grundsätze der Demokratie durch ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1975 (im Folgenden „Schlussakte von Helsinki“) und der Charta von Paris für ein neues Europa von 1990 zu achten,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Eintretens der Vertragsparteien für die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen, vor allem (aber nicht ausschließlich) im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte und dem Schutz von Angehörigen von Minderheiten und benachteiligten Gruppen und unter Hinweis auf die Zusage des Kosovos, die einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente einzuhalten,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG des Rechts aller Flüchtlinge und Binnenvertriebenen auf Rückkehr und auf Schutz ihres Eigentums und ihrer sonstigen damit zusammenhängenden Menschenrechte,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der nachhaltigen Entwicklung sowie der Bereitschaft der EU, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen im Kosovo zu leisten,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen der Welthandelsorganisation (WTO), die in transparenter und nichtdiskriminierender Weise anzuwenden sind,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für den weiteren Ausbau des regelmäßigen politischen Dialogs über Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und von Korruption, einer engeren Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung im Einklang mit dem Besitzstand der EU sowie der Verhinderung von irregulärer Migration unter gleichzeitiger Förderung von Mobilität unter legalen und sicheren Rahmenbedingungen beimessen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schafft wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage des Kosovos, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der EU anzunähern und wirksam umzusetzen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die Durchführung von Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, der finanziellen und der wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen, sofern die objektiven Umstände dies zulassen,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen nicht die Standpunkte zum Status berührt und mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos im Einklang steht,

UNTER HINWEIS darauf, dass die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit, die nach diesem Abkommen für die Union begründet werden sollen, nur die Bereiche betreffen, die unter den Besitzstand der EU oder bestehende Politikbereiche der Union fallen,

UNTER HINWEIS darauf, dass bei Eingang von Dokumenten, die von den kosovarischen Behörden auf der Grundlage dieses Abkommens ausgestellt wurden, möglicherweise die innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) zur Anwendung kommen,

UNTER HINWEIS auf die laufenden Verhandlungen über die Gründung einer Verkehrsgemeinschaft mit dem Westbalkan,

EINGEDENK des Zagreber Gipfels von 2000, auf dem zu einer weiteren Festigung der Beziehungen durch den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufgerufen wurde,

EINGEDENK dessen, dass der Europäische Rat in Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der EU gegenüber dem Westbalkan bestätigte und die Aussicht auf Integration in die EU nach Maßgabe der jeweiligen Fortschritte und Leistungen im Reformprozess unterstrich,

EINGEDENK der Verpflichtungen des Kosovos aufgrund des am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichneten Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens, das mit dem Ziel geschlossen wurde, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern, sofern die objektiven Umstände dies zulassen,

IN DEM WUNSCH, auf kulturellem Gebiet enger zusammenzuarbeiten und den Informationsaustausch auszubauen,

UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der EU gemäß Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind, die Bestimmungen derartiger künftiger spezifischer Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die EU und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen dem Kosovo mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der EU gemäß dem Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige EU-interne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem obengenannten Titel V anzunehmen sind, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll (Nr. 21) ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder EU-interne Folgemaßnahmen auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks fallen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Zwischen der EU einerseits und dem Kosovo andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2)   Ziel dieser Assoziation ist es,

a)

die Bestrebungen des Kosovos zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;

b)

einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität im Kosovo und zur Stabilisierung der Region zu leisten;

c)

einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

d)

die Bestrebungen des Kosovos zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit — sofern die objektiven Umstände dies zulassen — auszubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die der EU;

e)

die Bestrebungen des Kosovos zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;

f)

ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der EU und dem Kosovo zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;

g)

die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

Artikel 2

Die in diesem Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, verwendeten Ausdrücke, Formulierungen oder Begriffsbestimmungen stellen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die EU noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 3

Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, der Schlussakte von Helsinki und der Charta von Paris für ein neues Europa festgelegt wurden, die Achtung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und seinem Residualmechanismus und dem Internationalen Strafgerichtshof, und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa abgehaltenen Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Politik der EU und des Kosovos und wesentliche Elemente dieses Abkommens.

Artikel 4

Das Kosovo verpflichtet sich zur Einhaltung des Völkerrechts und der internationalen Rechtsinstrumente, vor allem (aber nicht ausschließlich) im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte und der Grundrechte und dem Schutz von Angehörigen von Minderheiten und benachteiligten Gruppen, und zwar ohne jegliche Diskriminierung.

Artikel 5

Das Kosovo verpflichtet sich, sich fortlaufend für eine spürbare und nachhaltige Verbesserung der Beziehungen zu Serbien und für eine effektive Zusammenarbeit mit der im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eingesetzten Mission — solange sie besteht — gemäß den ausführlicheren Bestimmungen des Artikels 13 zu engagieren. Diese Verpflichtungen stellen wesentliche Grundsätze dieses Abkommens dar und bilden die Grundlage für die Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. Sollte das Kosovo diese Verpflichtungen nicht einhalten, so kann die EU Maßnahmen ergreifen, die sie für angemessen hält, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aussetzung dieses Abkommens.

Artikel 6

Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben sollten und dass die Verfolgung dieser Verbrechen durch Maßnahmen im eigenen Gebiet und auf internationaler Ebene gewährleistet werden sollte.

In dieser Hinsicht verpflichtet sich das Kosovo insbesondere zu einer uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY und seinem Residualmechanismus sowie im Rahmen aller anderen Ermittlungs- und Strafverfolgungsverfahren unter internationaler Federführung.

Das Kosovo bekennt sich auch zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und verpflichtet sich in dieser Hinsicht, die erforderlichen Maßnahmen für seine Durchführung im Kosovo zu ergreifen.

Artikel 7

Die Entwicklung regionaler Zusammenarbeit und gutnachbarlicher Beziehungen sowie die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens erfolgen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und auf der Grundlage der eigenen Leistungen des Kosovos.

Artikel 8

Das Kosovo verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen in der Region weiter zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse in einer ganzen Reihe von Bereichen, unter anderem im Bereich der Rechtsstaatlichkeit. Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor für die Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien dar und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.

Artikel 9

Die Assoziation wird über einen Zeitraum von zehn Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.

Der mit Artikel 126 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft jährlich die Durchführung dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung der rechtlichen, administrativen, institutionellen und wirtschaftlichen Reformen durch das Kosovo. Diese Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens. Sie steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess.

Auf der Grundlage dieser Überprüfung spricht der Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen aus und kann Beschlüsse fassen.

Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden.

Spätestens im fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens vor. Auf der Grundlage dieser Überprüfung bewertet der Stabilitäts- und Assoziationsrat die vom Kosovo erzielten Fortschritte und kann Beschlüsse über den weiteren Assoziierungsprozess fassen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat verfährt ähnlich vor Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Wenn die Ergebnisse der Überprüfung es rechtfertigen, kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, den in Absatz 1 genannten Zeitraum um bis zu fünf Jahre zu verlängern. Fasst der Stabilitäts- und Assoziationsrat keine derartigen Beschlüsse, so wird das Abkommen weiterhin in der darin vorgesehenen Art und Weise durchgeführt.

Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.

Artikel 10

Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen Bestimmungen der WTO-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG

Artikel 11

(1)   Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der EU und dem Kosovo und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.

(2)   Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden:

a)

die Beteiligung des Kosovos an der internationalen demokratischen Gemeinschaft, sofern die objektiven Umstände dies zulassen,

b)

Fortschritte bei der europäischen Perspektive des Kosovos und seiner Annäherung an die EU im Einklang mit der europäischen Perspektive der Region auf der Grundlage der eigenen Leistungen und der Verpflichtungen des Kosovos nach Artikel 5,

c)

die zunehmende Annäherung an bestimmte Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere restriktive Maßnahmen der EU gegenüber Drittstaaten, natürlichen oder juristischen Personen oder nichtstaatlichen Akteuren, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben,

d)

eine wirksame, integrative und repräsentative regionale Zusammenarbeit und die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen im Westbalkan.

Artikel 12

Die Vertragsparteien führen einen spezifischen Politikdialog über andere unter dieses Abkommen fallende Fragen.

Artikel 13

(1)   Der politische und der strategische Dialog tragen zum Prozess der Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Kosovo und Serbien bei.

(2)   Gemäß Artikel 5 verpflichtet sich das Kosovo zu einem fortlaufenden Engagement für eine spürbare und nachhaltige Verbesserung der Beziehungen zu Serbien. Dieser Prozess gewährleistet, dass beide Seiten auf ihrem europäischen Weg voranschreiten können und sich dabei nicht gegenseitig behindern, und sollte allmählich zur umfassenden Normalisierung der Beziehungen zwischen dem Kosovo und Serbien in Form eines rechtlich verbindlichen Abkommens führen, so dass beide Seiten eines Tages in der Lage sein werden, ihre Rechte uneingeschränkt wahrzunehmen und ihrer Verantwortung gerecht zu werden.

(3)   Auf dieser Grundlage gewährleistet das Kosovo fortlaufend, dass es

a)

alle im Dialog mit Serbien erzielten Vereinbarungen nach Treu und Glauben durchführt;

b)

die Grundsätze einer integrativen regionalen Zusammenarbeit uneingeschränkt einhält;

c)

andere noch offene Fragen auf der Grundlage praktischer und nachhaltiger Lösungen im Dialog und mit Kompromissbereitschaft löst und hinsichtlich der erforderlichen technischen und rechtlichen Aspekte mit Serbien zusammenarbeitet;

d)

wirksam mit der im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eingerichteten Mission — solange sie besteht — zusammenarbeitet und aktiv dazu beiträgt, dass sie ihr Mandat im ganzen Kosovo vollständig und ungehindert ausüben kann.

(4)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft regelmäßig die Fortschritte in diesem Prozess und kann diesbezüglich Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann diesen Prozess im Einklang mit Artikel 129 unterstützen.

Artikel 14

(1)   Der politische und der strategische Dialog finden vor allem im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.

(2)   Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann ein solcher Dialog auch wie folgt stattfinden:

a)

erforderlichenfalls im Rahmen von Treffen zwischen hohen Amtsträgern des Kosovos einerseits und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und/oder einem Vertreter der Kommission andererseits,

b)

unter voller Nutzung aller geeigneten Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Nicht-EU-Ländern sowie im Rahmen internationaler Organisationen und anderer internationaler Gremien, sofern die objektiven Umstände dies zulassen,

c)

in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Dialoge, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und 20. Juni 2003 angenommen wurde.

Artikel 15

Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 132 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.

TITEL III

REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 16

Im Einklang mit seinen Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 13 und mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert das Kosovo aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die EU kann diese Anstrengungen durch geeignete Instrumente unterstützen, etwa im Rahmen von Projekten mit einer regionalen oder grenz- und gebietsübergreifenden Dimension.

Plant das Kosovo seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Länder auszubauen, so unterrichtet und konsultiert es die EU gemäß Titel X.

Das Kosovo setzt das Mitteleuropäische Freihandelsabkommen weiter um.

Artikel 17

Zusammenarbeit mit den Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben

Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt das Kosovo — sofern die objektiven Umstände dies zulassen — Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Zusammenarbeit zwischen ihnen erweitert werden soll.

Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:

a)

politischer Dialog,

b)

die Errichtung von mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen vereinbaren Freihandelszonen,

c)

gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen des betreffenden Landes mit der EU eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,

d)

Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.

Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.

Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen.

Artikel 18

Zusammenarbeit mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern

Das Kosovo setzt die regionale Zusammenarbeit mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit sowie in anderen mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess zusammenhängenden Bereichen fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.

Artikel 19

Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

Das Kosovo baut seine Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur EU, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit und anderen Bereichen von gemeinsamem Interesse für das Kosovo und diese Länder aus und schließt mit ihnen Kooperationsübereinkünfte, sofern die objektiven Umstände dies zulassen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen dem Kosovo und diesen Ländern schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der EU und dem Kosovo anzugleichen.

TITEL IV

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 20

(1)   Während eines Zeitraums von höchstens 10 Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die EU und das Kosovo nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der einschlägigen WTO-Übereinkommen schrittweise eine bilaterale Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 6.

(2)   Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.

(3)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschläge in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch

a)

einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,

b)

Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,

c)

Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der erbrachten Leistungen stehen.

(4)   Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,

a)

in der EU der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) eingeführte, am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des Gemeinsamen Zolltarifs der EU,

b)

im Kosovo der vom Kosovo am 31. Dezember 2013 angewandte Zollsatz.

(5)   Werden nach der Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.

(6)   Die EU und das Kosovo teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.

KAPITEL I

Gewerbliche erzeugnisse

Artikel 21

Begriffsbestimmung

(1)   Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der EU und des Kosovos, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(2)   Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.

Artikel 22

Zugeständnisse der EU für gewerbliche Erzeugnisse

(1)   Die Einfuhrzölle der EU und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der EU und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 23

Zugeständnisse des Kosovos für gewerbliche Erzeugnisse

(1)   Die Einfuhrzölle des Kosovos auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der EU, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2)   Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle des Kosovos auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(3)   Die Einfuhrzölle des Kosovos auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der EU, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt.

(4)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen des Kosovos für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 24

Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen

(1)   Die EU und das Kosovo beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel miteinander alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

(2)   Die EU und das Kosovo beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel miteinander alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 25

Schnellere Senkung der Zollsätze

Das Kosovo erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der EU schneller als in Artikel 23 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus.

KAPITEL II

Landwirtschaft und fischerei

Artikel 26

Begriffsbestimmung

(1)   Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der EU oder im Kosovo.

(2)   Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur (2) und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(3)   Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 (Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen) und 1605 (Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen geräuchert)) sowie der Unterpositionen 0511 91 (Abfälle von Fischen), 2301 20 (Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar) und ex 1902 20 (Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend).

Sie umfasst außerdem die Unterpositionen 1212 21 00 (Algen und Tange), ex 1603 00 (Extrakte und Säfte von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren) und ex 2309 90 10 (Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: Solubles von Fischen) sowie 1504 10 und 1504 20 (Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen;

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle).

Artikel 27

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Protokoll I enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 28

Zugeständnisse der EU für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die EU alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die EU die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo, die nicht unter die Positionen 0102 (Rinder, lebend), 0201 (Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt), 0202 (Fleisch von Rindern, gefroren), 1701 (Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest), 1702 (Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert) und 2204 (Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009) der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(3)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die EU die Einfuhrzölle auf „Baby-Beef“-Erzeugnisse im Sinne des Anhangs II mit Ursprung im Kosovo im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 475 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.

Artikel 29

Zugeständnisse des Kosovos für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt das Kosovo alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

a)

beseitigt das Kosovo die Einfuhrzölle auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU, die nicht in Anhang III aufgeführt sind;

b)

beseitigt das Kosovo schrittweise die Einfuhrzölle auf die in den Anhängen IIIa, IIIb und IIIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der EU nach dem dort angegebenen Zeitplan.

(3)   Der Zollsatz für die in Anhang IIId aufgeführten Erzeugnisse entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz.

Artikel 30

Protokoll über Weine und Spirituosen

Die für die in Protokoll II aufgeführten Weine und Spirituosen geltende Regelung ist in dem genannten Protokoll enthalten.

Artikel 31

Zugeständnisse der EU für Fisch und Fischereierzeugnisse

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die EU alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die EU alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

Artikel 32

Zugeständnisse des Kosovos für Fisch und Fischereierzeugnisse

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt das Kosovo alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der EU.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt das Kosovo alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der EU, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

Artikel 33

Überprüfungsklausel

Unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Politiken der EU, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik im Kosovo, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft des Kosovos sowie der Entwicklungen im Rahmen der WTO prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für jedes Erzeugnis, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

Artikel 34

Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 27, 28, 29, 30, 31 und 32 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen einer Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 43, unverzüglich Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

Artikel 35

Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen

(1)   Nach Maßgabe dieses Artikels schützt das Kosovo die geografischen Angaben der EU, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (3) in der EU eingetragen sind. Geografische Angaben des Kosovos können unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen in der EU eingetragen werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten geografischen Angaben werden geschützt vor

a)

jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung eines geschützten Namens

i)

für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii)

soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geografischen Angabe ausgenutzt wird,

b)

jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „à la“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,

c)

allen sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem Erzeugnis erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken,

d)

allen sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung eines solchen Erzeugnisses irrezuführen.

(3)   Ein zur Eintragung vorgeschlagener Name, der mit einem bereits geschützten Namen vollständig oder teilweise gleichlautend ist, wird nur geschützt, wenn der später geschützte gleichlautende Name in der Praxis hinsichtlich der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der Präsentation ausreichend von dem bereits geschützten Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betreffenden Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, woher die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

(4)   Das Kosovo lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.

(5)   Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht und die im Kosovo eingetragen oder durch Benutzung entstanden sind, dürfen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für im Kosovo eingetragene Marken und durch Benutzung entstandene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen.

(6)   Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren oder für im Kosovo unter dieser Bezeichnung rechtmäßig in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse sind, endet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

(7)   Das Kosovo stellt sicher, dass fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Waren mehr aus seinem Gebiet ausgeführt werden, die gegen diesen Artikel verstoßen.

(8)   Das Kosovo gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 7 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.

KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 36

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll I nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 37

Weitere Zugeständnisse

Dieses Kapitel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.

Artikel 38

Stillhalteregelung

(1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der EU und dem Kosovo weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

(2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der EU und dem Kosovo weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.

(3)   Unbeschadet der nach den Artikeln 28, 29, 30, 31 und 32 eingeräumten Zugeständnisse werden die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik der EU beziehungsweise des Kosovos und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II bis V und Protokoll I vorgesehene Einfuhrregelung nicht berührt wird.

Artikel 39

Verbot steuerlicher Diskriminierung

(1)   Die EU und das Kosovo unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen. Wo derartige Maßnahmen oder Praktiken bereits bestehen, schafft die EU beziehungsweise das Kosovo sie ab oder hebt sie auf.

(2)   Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, wird keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 40

Finanzzölle

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

Artikel 41

Zollunionen, Freihandelszonen und Regelungen für den grenz- und gebietsüberschreitenden Handel

(1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Regelungen für den grenz- und gebietsüberschreitenden Handel nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelungen bewirken.

(2)   Während der in Artikel 20 genannten Übergangszeit lässt dieses Abkommen die Durchführung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und dem Kosovo geschlossenen Abkommen für den grenz- und gebietsüberschreitenden Handel festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die vom Kosovo zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.

(3)   Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Insbesondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur EU statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der EU und des Kosovos gemäß diesem Abkommen Rechnung getragen wird.

Artikel 42

Dumping und Subventionen

(1)   Das Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und nach Artikel 43 zu treffen.

(2)   Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 beziehungsweise dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und mit den diese Übereinkommen betreffenden internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 43

Schutzklausel

(1)   Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Bestimmungen und Grundsätze des Artikels XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen Anwendung finden.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen, wenn eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wird,

a)

dass den heimischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder

b)

dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten.

(3)   Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen bestehen in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 20 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 5 genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, die klar vorsehen müssen, dass sie schrittweise und spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit aufgehoben werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.

In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum, der demjenigen entspricht, in dem diese Maßnahme bereits angewandt wurde, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre nach Auslaufen der Maßnahme betragen hat.

(4)   Die EU oder das Kosovo unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(5)   Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes:

a)

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen.

Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen müssen die in dem vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten.

b)

Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels umgehend die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(6)   Führt die EU oder das Kosovo für Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 44

Knappheitsklausel

(1)   Führt die Befolgung dieses Titels

a)

zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

b)

zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen beziehungsweise Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei de facto oder wahrscheinlich erhebliche Schwierigkeiten,

so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2)   Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

(3)   Die EU oder das Kosovo unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.

(4)   Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die EU oder das Kosovo umgehend die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird darüber unverzüglich unterrichtet.

(5)   Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden dem Stabilitäts- und Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

Artikel 45

Staatliche Monopole

In Bezug auf staatliche Handelsmonopole stellt das Kosovo sicher, dass bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und den Bürgern des Kosovos ausgeschlossen ist.

Artikel 46

Ursprungsregeln

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll III die Ursprungsregeln für die Durchführung dieses Abkommens.

Artikel 47

Zulässige Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz des Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 48

Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Verwaltungszusammenarbeit für die Durchführung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen ihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2)   Hat eine Vertragspartei (in diesem Artikel „die betreffende Vertragspartei“) auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der entsprechenden Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3)   Eine „Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit“ im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,

a)

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist;

b)

wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde;

c)

wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.

Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem vorliegen, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Ausfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(4)   Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, teilt ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss mit und nimmt mit der anderen Vertragspartei Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b)

Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unverzüglich mitgeteilt.

c)

Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme mitgeteilt. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationssauschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

(5)   Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.

Artikel 49

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung von Protokoll III, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Partei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

TITEL V

NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN UND KAPITALVERKEHR

Artikel 50

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

1.

„EU-Unternehmen“ beziehungsweise „kosovarisches Unternehmen“ ein Unternehmen, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise des Kosovos gegründet worden ist und seinen satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der EU beziehungsweise des Kosovos hat. Hat das Unternehmen nur seinen satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der EU beziehungsweise des Kosovos, so gilt das Unternehmen als EU-Unternehmen beziehungsweise als kosovarisches Unternehmen, sofern seine Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats beziehungsweise des Kosovos aufweist;

2.

„Tochtergesellschaft“ eines Unternehmens ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen tatsächlich kontrolliert wird;

3.

„Zweigniederlassung“ eines Unternehmens einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer etwa als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient;

4.

„Niederlassung“ das Recht, durch Gründung von Unternehmen, einschließlich Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, in der EU beziehungsweise im Kosovo wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen;

5.

„Geschäftstätigkeit“ die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten;

6.

„wirtschaftliche Tätigkeiten“ grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche oder handwerkliche Tätigkeiten;

7.

„EU-Bürger“ und „Bürger des Kosovos“ eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt beziehungsweise Bürger des Kosovos ist;

8.

„Finanzdienstleistungen“ die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten.

KAPITEL I

Niederlassung

Artikel 51

(1)   Das Kosovo erleichtert EU-Unternehmen die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in seinem Gebiet. Zu diesem Zweck gewährt das Kosovo mit Inkrafttreten dieses Abkommens

a)

für die Niederlassung von EU-Unternehmen im Gebiet des Kosovos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Unternehmen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Unternehmen aus Drittstaaten gewährt;

b)

für die Geschäftstätigkeit der im Gebiet des Kosovos niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von EU-Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Unternehmen und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten gewährt.

(2)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die EU

a)

für die Niederlassung kosovarischer Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die EU ihren eigenen Unternehmen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Unternehmen aus Drittstaaten gewährt;

b)

für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen kosovarischer Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die EU ihren eigenen Unternehmen und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten gewährt.

(3)   Die Vertragsparteien erlassen keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Unternehmen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Unternehmen bewirken.

(4)   Ungeachtet dieses Artikels

a)

haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von EU-Unternehmen ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien im Kosovo zu nutzen und zu mieten;

b)

erhalten Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von EU-Unternehmen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, wie kosovarische Unternehmen Eigentum an Immobilien zu erwerben und auszuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Rechte wie kosovarische Unternehmen, sofern diese Rechte für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben.

Artikel 52

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 54 können die Vertragsparteien die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Unternehmen in ihrem Gebiet regeln, sofern diese Regelungen keine Diskriminierung der Unternehmen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Unternehmen bewirken.

(2)   Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen wird eine Vertragspartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.

(3)   Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 53

(1)   Dieses Kapitel berührt nicht die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft mit dem Westbalkan und des multilateralen Übereinkommens zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums, das am 9. Juni 2006 unterzeichnet wurde (4).

(2)   Innerhalb des Anwendungsbereichs der Verkehrspolitik der EU kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat in konkreten Fällen Empfehlungen zur Verbesserung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen abgeben.

(3)   Dieses Kapitel gilt nicht für den Seeverkehr.

Artikel 54

(1)   Die Artikel 51 und 52 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen in ihrem Gebiet von nicht nach ihrem Recht gegründeten Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen von nach ihrem Recht gegründeten Unternehmen oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(2)   Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

KAPITEL II

Erbringung von dienstleistungen

Artikel 55

(1)   Ein im Gebiet des Kosovos niedergelassenes EU-Unternehmen beziehungsweise ein im Gebiet der EU niedergelassenes kosovarisches Unternehmen ist berechtigt, im Einklang mit den in dem Aufnahmegebiet der Niederlassung — im Gebiet der EU beziehungsweise im Gebiet des Kosovos — geltenden Rechtsvorschriften Mitarbeiter zu beschäftigen oder von seinen Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, die EU-Bürger beziehungsweise Bürger des Kosovos sind, sofern es sich bei diesen Mitarbeitern um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird.

(2)   In Schlüsselpositionen beschäftigte Mitarbeiter der genannten Unternehmen (im Folgenden „Organisationen“) sind „unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer“ im Sinne des Buchstaben c, die zu nachstehenden Kategorien gehören, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens während eines Jahres unmittelbar vor dem Transfer von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a)

Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre beziehungsweise Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

i)

die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

ii)

die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Aufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte,

iii)

die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung von Personal oder zur Vornahme sonstiger Personalentscheidungen;

b)

in einer Organisation arbeitenden Personen mit Spezialkenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung ein hohes Qualifikationsniveau für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben berücksichtigt werden, die spezifische technische Kenntnisse, einschließlich der Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf, erfordern;

c)

„unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und der Transfer muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt.

(3)   Die Einreise von Bürgern des Kosovos beziehungsweise von EU-Bürgern in das Gebiet der EU beziehungsweise des Kosovos und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Unternehmen handelt, die Führungskräfte des Unternehmens im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung eines kosovarischen Unternehmens in einem Mitgliedstaat beziehungsweise für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung eines EU-Unternehmens im Kosovo zuständig sind, und sofern

a)

diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und

b)

das Unternehmen seinen Hauptgeschäftssitz außerhalb der EU beziehungsweise des Kosovos hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise im Kosovo keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

Artikel 56

Um EU-Bürgern und Bürgern des Kosovos die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten im Kosovo beziehungsweise in der EU zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten diese Abkommens, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 57

Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für eine Ausweitung der Bestimmungen dieses Kapitels auf EU-Bürger und Bürger des Kosovos im Hinblick auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Dienstleistungserbringern fest, die im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind und mit einem Endverbraucher im Gebiet dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist.

Artikel 58

(1)   Die EU und das Kosovo verpflichten sich, im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Unternehmen beziehungsweise kosovarische Unternehmen oder durch EU-Bürger beziehungsweise Bürger des Kosovos zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 55 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von EU-Unternehmen beziehungsweise von kosovarischen Unternehmen oder EU-Bürger beziehungsweise Bürger des Kosovos sind und um vorübergehende Einreise zur Aushandlung von Dienstleistungsaufträgen oder zum Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für den betreffenden Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.

(3)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den vom Kosovo erzielten Fortschritten bei der Annäherung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand der EU Rechnung getragen.

Artikel 59

(1)   Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch EU-Bürger oder EU-Unternehmen oder durch Bürger des Kosovos oder kosovarische Unternehmen, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers ihren ständigen Wohnsitz haben beziehungsweise niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.

(2)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

Artikel 60

Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der EU und dem Kosovo gelten folgende Bestimmungen:

1.

Im Bereich des Luftverkehrs werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im multilateralen Übereinkommen zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt.

2.

Im Bereich des Landverkehrs werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und den Straßentransitverkehr im Vertrag zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft geregelt.

3.

Das Kosovo gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der EU im Bereich des Luft- und des Landverkehrs insoweit an, als dies die Liberalisierung und den gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien fördert und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

4.

Das Kosovo verpflichtet sich, die internationalen Übereinkünfte im Bereich der Straßenverkehrssicherheit einzuhalten und dem vereinbarten umfassenden Netz der Südosteuropäischen Verkehrsbeobachtungsstelle (SEETO) besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

5.

Dieses Kapitel gilt nicht für Seeverkehrsdienstleistungen.

KAPITEL III

Transitverkehr

Artikel 61

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

1.

„Transitverkehr der EU“ die Beförderung von Gütern im Transit durch das Gebiet des Kosovos in einen oder aus einem Mitgliedstaat durch ein in der EU niedergelassenes Verkehrsunternehmen;

2.

„Transitverkehr des Kosovos“ die Beförderung von für einen Drittstaat bestimmten Gütern aus dem Kosovo oder von für das Kosovo bestimmten Gütern aus einem Drittstaat im Transit durch das Gebiet der EU durch ein im Kosovo niedergelassenes Verkehrsunternehmen.

Artikel 62

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Dieses Kapitel findet keine Anwendung mehr, sobald der Vertrag zur Gründung einer Verkehrsgemeinschaft in Kraft getreten ist.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang für den Transitverkehr der EU durch das Kosovo und für den Transitverkehr des Kosovos durch die EU zu gewähren.

(3)   Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der EU infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur und/oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den Achsen verursacht wird oder droht, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der EU nahe der Grenze/des Gebiets des Kosovos Probleme auf, so wird der mit Artikel 128 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat mit der Frage befasst. Die Vertragsparteien können vorübergehende nichtdiskriminierende Ausnahmeregelungen zur Begrenzung oder Verringerung dieser Beeinträchtigung vorschlagen.

(4)   Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen oder Fahrzeugen aus der EU und Verkehrsunternehmen oder Fahrzeugen aus dem Kosovo führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind.

Artikel 63

Vereinfachung der Förmlichkeiten

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern.

KAPITEL IV

Laufende zahlungen und kapitalverkehr

Artikel 64

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der EU und dem Kosovo in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

Artikel 65

(1)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Unternehmen, die nach den vor Ort geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, und mit Investitionen, die gemäß Titel V Kapitel I getätigt werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(2)   Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, einschließlich Darlehen und Krediten, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist. Dieser Artikel betrifft nicht Portfolioinvestitionen, insbesondere den Erwerb von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt, die allein in der Absicht einer Geldanlage getätigt werden, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll.

(3)   Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt das Kosovo EU-Bürgern die Inländerbehandlung für den Erwerb von Immobilien in seinem Gebiet.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der EU und des Kosovos ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.

(5)   In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der EU oder des Kosovos verursacht oder zu verursachen droht, kann die EU beziehungsweise das Kosovo unbeschadet dieses Artikels und des Artikels 64 für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der EU und dem Kosovo treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.

(6)   Die Vertragsparteien konsultieren einander, um zur Förderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der EU und dem Kosovo zu erleichtern.

Artikel 66

(1)   Während des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft das Kosovo Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der EU-Vorschriften über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(2)   Bis zum Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die volle Anwendung der EU-Vorschriften über den freien Kapitalverkehr im Kosovo fest.

KAPITEL V

Allgemeine bestimmungen

Artikel 67

(1)   Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2)   Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder auch nur zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 68

(1)   Für die Zwecke dieses Titels hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens und dem Besitzstand der EU erwachsenden Vorteile nicht zunichtemachen oder verringern. Die Anwendung des Artikels 67 bleibt davon unberührt.

(2)   Dieser Titel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

Artikel 69

Dieser Titel gilt auch für Unternehmen, die im ausschließlichen Miteigentum von EU-Unternehmen oder EU-Bürgern und von kosovarischen Unternehmen oder Bürgern des Kosovos stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

Artikel 70

(1)   Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.

(3)   Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, bei der Anwendung ihrer relevanten Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 71

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(2)   Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder des Kosovos kann die EU beziehungsweise das Kosovo unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die EU beziehungsweise das Kosovo unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.

Artikel 72

Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des GATS ergeben.

Artikel 73

Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre Maßnahmen, die den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffen, mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

TITEL VI

ANNÄHERUNG DER KOSOVARISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AN DEN BESITZSTAND DER EU, GESETZESVOLLZUG UND WETTBEWERBSREGELN

Artikel 74

(1)   Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Annäherung der im Kosovo bestehenden Rechtsvorschriften an die der EU und der wirksamen Durchführung dieser Rechtsvorschriften an. Das Kosovo bemüht sich zu gewährleisten, dass sein bestehendenes Recht und seine künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der EU vereinbar werden. Das Kosovo gewährleistet, dass sein bestehendenes Recht und seine künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß durchgeführt und durchgesetzt werden.

(2)   Diese Annäherung beginnt am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 9 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des Besitzstands der EU ausgedehnt.

(3)   In einer ersten Phase konzentriert sich die Annäherung auf die wesentlichen Teile des Besitzstands der EU im Bereich des Binnenmarkts, im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht sowie in handelsrelevanten Bereichen. In einer weiteren Phase konzentriert sich das Kosovo auf die übrigen Teile des Besitzstands der EU.

Die Annäherung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Kommission und dem Kosovo zu vereinbarenden Programms vorgenommen.

(4)   Ferner legt das Kosovo im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission die Modalitäten für die Aufsicht über die Annäherung der Rechtsvorschriften und die für die Durchführung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen fest; unter anderem bemüht es sich um eine Reform seiner Justiz im Hinblick auf die Durchführung seines gesamten Rechtsrahmens.

Artikel 75

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1)   Folgendes ist mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens nicht vereinbar, sofern dadurch der Handel zwischen der EU und dem Kosovo beeinträchtigt werden könnte:

a)

alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

b)

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der EU oder des Kosovos oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen,

c)

jede staatliche Beihilfe, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

(2)   Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der EU, insbesondere aus den Artikeln 101, 102, 106 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den von den EU-Organen erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.

(3)   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und b auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.

(4)   Das Kosovo gewährleistet, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückforderung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.

(5)   Die EU einerseits und das Kosovo andererseits sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. Ä. vorlegen, der in Methodik und Aufbau dem EU-Bericht über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der einen Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(6)   Das Kosovo stellt ein umfassendes Inventar der Beihilferegelungen auf und passt sie innerhalb von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.

(7)

a)

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle vom Kosovo gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass das Kosovo den in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschriebenen Gebieten der EU gleichgestellt ist.

b)

Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt das Kosovo der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission beurteilen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen des Kosovos sowie die entsprechende Beihilfehöchstintensitäten und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen EU-Leitlinien die Fördergebietskarte.

(8)   Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren

a)

findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung;

b)

werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die EU auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen EU-Rechtsakten.

(9)   Hält eine Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise für mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Dieser Artikel berührt nicht die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen durch die EU oder das Kosovo im Einklang mit dem GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

Artikel 76

Öffentliche Unternehmen

Spätestens ab Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet das Kosovo die Grundsätze, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 106, festgelegt sind, auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, an.

Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der EU in das Kosovo einzuführen.

Artikel 77

Allgemeine Aspekte des geistigen Eigentums

(1)   Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beimessen.

(2)   Das Kosovo trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der EU vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(3)   Das Kosovo verpflichtet sich, die in Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünfte über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums einzuhalten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann das Kosovo durch Beschluss verpflichten, bestimmte multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich einzuhalten.

Artikel 78

Handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums

(1)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Unternehmen der anderen Vertragspartei und den EU-Bürgern beziehungsweise den Bürgern des Kosovos hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.

(2)   Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei dringend der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden.

Artikel 79

Öffentliches Beschaffungswesen

(1)   Die EU und das Kosovo sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.

(2)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens wird den kosovarischen Unternehmen unabhängig davon, ob sie in der EU niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der EU nach den Beschaffungsregeln der EU zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den EU-Unternehmen gewährt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald das Kosovo die Rechtsvorschriften zur Einführung der EU-Regeln in diesem Bereich erlassen hat. Die EU prüft regelmäßig, ob das Kosovo diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.

(3)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens wird den EU-Unternehmen, die nach Titel V Kapitel I im Kosovo niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren im Kosovo zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den kosovarischen Unternehmen gewährt werden.

(4)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens wird den EU-Unternehmen, die nicht nach Titel V Kapitel I im Kosovo niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren im Kosovo zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den kosovarischen Unternehmen und den im Kosovo niedergelassenen EU-Unternehmen gewährt werden; ausgenommen sind die in Absatz 5 genannten Preispräferenzen.

(5)   Ab Inkrafttreten dieses Abkommens wandelt das Kosovo die bestehenden Präferenzen für kosovarische Unternehmen oder im Kosovo niedergelassene EU-Unternehmen und für Aufträge, die nach den Kriterien des wirtschaftlich günstigsten Angebots und des niedrigsten Preises vergeben werden, in Preispräferenzen um und baut diese innerhalb von fünf Jahren schrittweise nach folgendem Zeitplan ab:

Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 15 %,

am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 10 %,

am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens betragen die Präferenzen höchstens 5 % und

spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Präferenzen vollständig beseitigt.

(6)   Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat die in Absatz 5 genannten Präferenzen überprüfen und beschließen, die in Absatz 5 genannten Zeiträume zu verkürzen.

(7)   Innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens erlässt das Kosovo Rechtsvorschriften zur Durchführung der im Besitzstand der EU vorgesehenen Verfahrensstandards.

(8)   Das Kosovo erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen.

(9)   Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der EU und dem Kosovo finden die Artikel 50 bis 66 Anwendung. Hinsichtlich der Beschäftigung und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen findet auf Bürger des Kosovos in der EU der für Drittstaatsangehörige geltende Besitzstand der EU Anwendung. Was EU-Bürger im Kosovo betrifft, so gewährt das Kosovo im Gegenzug Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, hinsichtlich der Beschäftigung und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen entsprechende Rechte, wie sie den Bürgern des Kosovos in der EU gewährt werden.

Artikel 80

Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung

(1)   Das Kosovo trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den horizontalen und sektoralen Produktsicherheitsvorschriften der EU in Einklang zu bringen und die Infrastruktur für die Qualitätssicherung wie Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren auf das Niveau europäischer Standards zu bringen.

(2)   Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,

a)

die Verwendung der technischen Vorschriften der EU und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern;

b)

die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung — Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung — zu unterstützen;

c)

die Zusammenarbeit des Kosovos mit Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen, Akkreditierung und ähnlichen Aufgaben befassen (z. B. CEN, Cenelec, ETSI, EA, WELMEC und EURAMET) (5), sofern die objektiven Umstände dies zulassen;

d)

gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren des Kosovos ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.

Artikel 81

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Annäherung der Verbraucherschutzvorschriften des Kosovos an den Besitzstand der EU zusammen, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem EU-Recht, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen im Kosovo,

b)

die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz im Kosovo mit den in der EU geltenden Vorschriften,

c)

einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,

d)

die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu geeigneten Rechtsbehelfen im Falle von Streitigkeiten,

e)

den Informationsaustausch über gefährliche Waren.

Artikel 82

Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit

Das Kosovo harmonisiert seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise mit denen der EU.

TITEL VII

FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

Artikel 83

Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats

Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen große Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem die Stärkung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz im Kosovo und die Verbesserung ihrer Effizienz sowie der Aufbau geeigneter Strukturen für Polizei, Staatsanwaltschaft, Richterschaft und andere Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, um sie in geeigneter Weise auf die Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen vorzubereiten und in die Lage zu versetzen, im Rahmen ihrer Präventions-, Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Rechtsprechungstätigkeit wirksam gegen organisierte Kriminalität, Korruption und Terrorismus vorzugehen.

Artikel 84

Schutz personenbezogener Daten

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten mit dem Ziel zusammen, dass das Kosovo ein Schutzniveau gewährleistet, das demjenigen des Besitzstands der EU entspricht. Das Kosovo stellt sicher, dass ausreichende finanzielle und personelle Mittel für eine oder mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden zur Verfügung stehen, damit die Einhaltung seiner Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwacht und ihre Durchsetzung gewährleistet werden kann.

Artikel 85

Visa, Grenz- und Gebietsmanagement, Asyl und Migration

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz- und Gebietskontrolle, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.

Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und kann technische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfassen:

a)

Austausch von Statistiken und Informationen über Rechtsvorschriften und Praxis,

b)

Ausarbeitung von Rechtsvorschriften,

c)

Steigerung der Effizienz der Institutionen,

d)

Ausbildung des Personals,

e)

Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,

f)

Grenz- und Gebietskontrollmanagement.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere

a)

im Asylbereich auf die Annahme und Durchführung von Rechtsvorschriften durch das Kosovo, die den Normen des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des am 31. Januar 1967 in New York unterzeichneten Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;

b)

im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal im Gebiet eines Mitgliedstaats oder des Kosovos aufhaltenden Nicht-EU-Bürger fair zu behandeln und zu prüfen, durch welche Maßnahmen das Kosovo Anreize und Unterstützung für die Förderung der Integration von sich legal im Kosovo aufhaltenden Nicht-EU-Bürgern erhalten kann.

Artikel 86

Legale Migration

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Kosovo bei der Annäherung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand der EU im Bereich der legalen Migration zu unterstützen.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Bürger des Kosovos Rechte genießen, die ihnen aus dem Besitzstand der EU erwachsen, insbesondere in Bezug auf Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen, Familienzusammenführung, langfristigen Aufenthalt, Studierende, Wissenschaftler und hochqualifizierte Arbeitnehmer, Saisonarbeitnehmer, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und Altersversorgung. Die Vertragsparteien erkennen auch an, dass dies die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten nicht berührt.

Im Gegenzug gewährt das Kosovo den EU-Bürgern innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens in den in Absatz 2 genannten Bereichen entsprechende Rechte. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft, welche Maßnahmen zu diesem Zweck ergriffen werden müssen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann alle sonstigen mit der Durchführung dieses Artikels zusammenhängenden Fragen prüfen.

Artikel 87

Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt fest, welche gemeinsamen Anstrengungen die Vertragsparteien unternehmen können, um die illegale Einwanderung, einschließlich Menschenhandel und Schleusung, zu verhindern und zu bekämpfen und gleichzeitig die Achtung und den Schutz der Grundrechte der Migranten sowie die Unterstützung von Migranten in Not zu gewährleisten.

Artikel 88

Rückübernahme

Im Hinblick auf eine Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Migration gewährleisten die Vertragsparteien auf Ersuchen und ohne weitere Förmlichkeiten

a)

die Rückübernahme von Bürgern des Kosovos oder von EU-Bürgern, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten;

b)

die Rückübernahme von Nicht-EU-Bürgern und Staatenlosen, die über das Kosovo in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das Kosovo eingereist sind.

Das Kosovo sieht für seine Bürger geeignete Ausweispapiere vor und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Möglichkeiten für die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zur Regelung der besonderen Verfahren für die Rückübernahme der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen zu prüfen.

Das Kosovo prüft die Möglichkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern — sofern die objektiven Umstände dies zulassen — und verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Durchführung dieser Abkommen zu gewährleisten. Die EU wird die Möglichkeiten prüfen, die betreffenden Ländern in diesem Prozess zu unterstützen, sofern die objektiven Umstände dies zulassen.

Artikel 89

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst Amtshilfe und technische Hilfe für das Kosovo mit dem Ziel, die Durchführung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der EU und anderer zuständiger internationaler Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), gleichwertig sind.

Artikel 90

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen des Kosovos für die Bekämpfung von illegalen Drogen und Drogenausgangsstoffen zu stärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Ausgangsstoffe wirksamer zu kontrollieren.

Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen im Einklang mit der EU-Drogenstrategie 2013-2020 und den Nachfolgedokumenten.

Artikel 91

Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und anderer Straftaten

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel der Stärkung der Strukturen des Kosovos für die Prävention und Bekämpfung von Straftaten zusammen, insbesondere von organisierter Kriminalität, Korruption und anderen Formen schwerer Kriminalität mit grenz- und gebietsüberschreitender Dimension. Das Kosovo hält die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente in diesem Bereich ein. Die regionale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität wird gefördert.

Bezüglich der Geldfälschung im Kosovo arbeitet das Kosovo eng mit der EU zusammen, um die Fälschung von Banknoten und Münzen zu bekämpfen, zu verfolgen und zu bestrafen. Im Bereich der Prävention strebt das Kosovo an, Maßnahmen durchzuführen, die den in den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind, und die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente auf diesem Gebiet einzuhalten. Das Kosovo kann von der EU bei Austausch-, Hilfs- und Ausbildungsmaßnahmen zum Schutz vor Geldfälschung unterstützt werden.

Artikel 92

Terrorismusbekämpfung

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel der Stärkung der Strukturen des Kosovos für die Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammen, insbesondere von solchen mit grenz- und gebietsüberschreitender Dimension. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip, den Menschenrechten und den Grundfreiheiten, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem humanitären Völkerrecht. Das Kosovo hält die einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente in diesem Bereich ein.

TITEL VIII

KOOPERATIONSPOLITIK

Artikel 93

Die EU und das Kosovo nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial des Kosovos geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.

Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Kosovos ausgerichtet. Diese Politik muss gewährleisten, dass umwelt- und klimapolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.

Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit wird Maßnahmen gewidmet, die die Zusammenarbeit zwischen dem Kosovo und seinen Nachbarländern fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt zwischen den und innerhalb der in diesem Titel beschriebenen Kooperationsmaßnahmen Prioritäten fest.

Artikel 94

Wirtschafts- und Handelspolitik

Die EU und das Kosovo erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das gegenseitige Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und die Kenntnisse hinsichtlich der Formulierung und Durchführung von Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft zu verbessern.

Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Kosovo

a)

einen Informationsaustausch über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die gesamtwirtschaftlichen Aussichten und die Entwicklungsstrategien,

b)

die gemeinsame Analyse von Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Unterstützung der Wirtschaftspolitik und ihrer Durchführung und

c)

die Förderung einer breiteren Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Zufluss von Know-how und den Zugang zu neuen Technologien zu beschleunigen.

Das Kosovo ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Wirtschafts- und Währungsunion anzunähern. Auf Ersuchen des Kosovos kann die EU das Kosovo in diesen Anstrengungen unterstützen.

Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion.

Artikel 95

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der Statistik. Ihr Ziel ist es insbesondere, ein leistungsfähiges und nachhaltiges Statistiksystem im Kosovo zu entwickeln, das zuverlässige, objektive, genaue und mit den europäischen Statistiken vergleichbare Daten liefern kann, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses im Kosovo benötigt werden. Die Zusammenarbeit zielt ferner darauf ab, das Statistikamt des Kosovos in die Lage zu versetzen, besser auf die Bedürfnisse seiner Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem muss mit den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf die Anwendung des Besitzstands der EU im Bereich der Statistik hinentwickeln. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, um die Sammlung von Daten und ihre Übermittlung an das Europäische Statistische System schrittweise auszubauen und um Informationen über Methoden, den Transfer von Know-how und Ausbildung auszutauschen.

Artikel 96

Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

Die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Kosovo konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Banken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektors im Kosovo zu schaffen und auszubauen, der auf fairem Wettbewerb beruht und die notwendigen gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.

Artikel 97

Interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Einsatz effizienter Systeme für die interne Kontrolle und funktionell unabhängiger interner Rechnungsprüfungssysteme im öffentlichen Sektor des Kosovos im Einklang mit dem international anerkannten Rahmen und der bewährten Praxis in der EU voranzutreiben.

Damit die sich aus diesen Anforderungen ergebenden Koordinierungs- und Harmonisierungsaufgaben erfüllt werden können, konzentriert sich die Zusammenarbeit auch auf die Einrichtung und Stärkung zentraler Referate für die Harmonisierung in den Bereichen Finanzmanagement und -kontrolle und interne Rechnungsprüfung.

Im Bereich der externen Rechnungsprüfung arbeiten die Vertragsparteien insbesondere mit dem Ziel zusammen, den Aufbau einer unabhängigen externen Rechnungsprüfungsfunktion im Kosovo im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsnormen und der bewährten Praxis der EU voranzutreiben. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf den Ausbau der Kapazitäten des Rechnungshofs.

Artikel 98

Investitionsförderung und Investitionsschutz

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes konzentriert sich auf den Schutz ausländischer Direktinvestitionen und ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für in- und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung im Kosovo unerlässlich ist. Das besondere Ziel der Zusammenarbeit für das Kosovo ist die Verbesserung des rechtlichen Rahmens für die Förderung und den Schutz von Investitionen.

Artikel 99

Industrielle Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit hat die Förderung der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren im Kosovo zum Ziel. Sie dient auch dem Ziel, die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der kosovarischen Industrie unter solchen Bedingungen zu schaffen, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.

Die Zusammenarbeit trägt den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördert gegebenenfalls grenz- und gebietsüberschreitende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen kann insbesondere angestrebt werden, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung im Kosovo gewidmet.

Bei der Zusammenarbeit wird dem Besitzstand der EU im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.

Artikel 100

Kleine und mittlere Unternehmen

Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft zu fördern und zu stärken und ein günstiges Umfeld für Privatinitiative und die Weiterentwicklung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, sowie für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zu fördern. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der KMU gebührend Rechnung getragen.

Artikel 101

Tourismus

Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist es,

a)

eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus und damit verbundener Aspekte zu gewährleisten;

b)

den Informationsfluss über Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze, Datenbanken usw.);

c)

den Aufbau einer für Investitionen in den Tourismussektor förderlichen Infrastruktur zu fördern.

Die Zusammenarbeit hat auch zum Ziel, die Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Institutionen und deren für Tourismus zuständigen Stellen zu stärken und (durch Ausbildung, Austausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der Zusammenarbeit wird dem Besitzstand der EU im Bereich des Tourismus gebührend Rechnung getragen.

Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden.

Artikel 102

Agrar- und Ernährungswirtschaft

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien wird in allen vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der Landwirtschaft sowie in den Bereichen Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, Lebensmittelsicherheit sowie Tier- und Pflanzengesundheit ausgebaut. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft im Kosovo, insbesondere um die gesundheitspolizeilichen Normen der EU zu erreichen, die Wasserwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu verbessern und die damit zusammenhängenden Aspekte der Forstwirtschaft im Kosovo zu entwickeln, sowie die Unterstützung der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften und der Praxis des Kosovos an den Besitzstand der EU.

Artikel 103

Fischerei

Die Vertragsparteien prüfen, ob im Aquakultur- und Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den diesbezüglichen vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU und den Grundsätzen der Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen nach Maßgabe der Vorschriften der einschlägigen internationalen und regionalen Fischereiorganisationen gebührend Rechnung getragen.

Artikel 104

Zoll

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Zollbereich mit dem Ziel auf, die Einhaltung der im Bereich des Handels zu erlassenden Vorschriften zu gewährleisten und das Zollsystem des Kosovos an das der EU anzunähern und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Annäherung der Zollvorschriften des Kosovos an den Besitzstand der EU zu unterstützen.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet des Zolls gebührend Rechnung getragen.

Protokoll IV enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.

Artikel 105

Steuern

Die EU arbeitet mit dem Kosovo zusammen, um es bei seiner Entwicklung im Steuerbereich zu unterstützen, unter anderem durch Maßnahmen, die auf die weitere Reform des Steuersystems des Kosovos und die Umstrukturierung der Steuerverwaltung abzielen, um eine wirksame Steuereinziehung und die Bekämpfung des Steuerbetrugs zu gewährleisten.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der Steuern und der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen. Bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften über die Beseitigung schädlichen Steuerwettbewerbs sollte das Kosovo den Grundsätzen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung gebührend Rechnung tragen, der vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten am 1. Dezember 1997 angenommen wurde (6).

Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, die Transparenz, den Informationsaustausch und einen fairen Steuerwettbewerb im Kosovo zu fördern, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern.

Artikel 106

Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform der Beschäftigungspolitik des Kosovos im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern und ein integratives Wachstum zu fördern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, den sozialen Dialog sowie die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften des Kosovos in den Bereichen Beschäftigungsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Chancengleichheit von Frauen und Männern, von Menschen mit Behinderungen und von Angehörigen von Minderheiten und anderen benachteiligten Gruppen an den Besitzstand der EU unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der EU zu fördern. Dies kann auch die Angleichung der Rechtsvorschriften des Kosovos an den Besitzstand der EU im Bereich des Arbeitsrechts und hinsichtlich der Arbeitsbedingungen von Frauen umfassen. Die Zusammenarbeit fördert auch eine umfassende Politik für die soziale Inklusion und gegen Diskriminierungen im Kosovo. Die Zusammenarbeit dient außerdem der Schaffung eines Sozialschutzsystems im Kosovo, das zu Beschäftigung und integrativem Wachstum beitragen kann.

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien dient der Annäherung der Rechtsvorschriften des Kosovos an den Besitzstand der EU; ihre Ziele sind die Förderung der öffentlichen Gesundheit und die Vorbeugung gegen Erkrankungen, die Entwicklung unabhängiger und leistungsfähiger Verwaltungsstrukturen und entsprechender Durchsetzungsbefugnisse, damit grundlegende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gewährleistet, die Patientenrechte gewahrt und die Bürger vor Gesundheitsgefahren und Krankheiten geschützt werden können, sowie die Förderung einer gesunden Lebensweise.

Das Kosovo hält die internationalen Übereinkünfte und sonstigen Rechtsinstrumente in diesen Bereichen ein. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf diesen Gebieten gebührend Rechnung getragen.

Artikel 107

Allgemeine und berufliche Bildung

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und der beruflichen Bildung sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit im Kosovo anzuheben, um die Kompetenzentwicklung, Beschäftigungsfähigkeit, soziale Inklusion und wirtschaftliche Entwicklung im Kosovo zu fördern. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung adäquater Qualitätsstandards der kosovarischen Einrichtungen und Programme im Einklang mit den Zielen des Bologna-Prozesses und der Bologna-Erklärung.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung im Kosovo auf allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit hat auch zum Ziel, dass den Bedürfnissen von Schülern und Studierenden mit Behinderungen im Kosovo Rechnung getragen wird.

Die Zusammenarbeit dient auch dem Aufbau von Kapazitäten im Bereich Forschung und Innovation, insbesondere durch gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte, in die alle Interessenträger einbezogen werden und die den Know-how-Transfer gewährleisten.

Die einschlägigen EU-Programme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Strukturen und Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Forschung und Innovation im Kosovo.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf diesem Gebiet gebührend Rechnung getragen.

Artikel 108

Kulturelle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Diese Zusammenarbeit dient dem Ausbau der kulturpolitischen Kapazitäten des Kosovos, der Stärkung der Kapazitäten kultureller Akteure und der Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen Individuen, Minderheiten und Volksgruppen. Mit der Zusammenarbeit werden außerdem institutionelle Reformen zur Förderung der kulturellen Vielfalt im Kosovo unterstützt, einschließlich auf der Grundlage der Grundsätze des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, das am 20. Oktober 2005 in Paris verabschiedet wurde.

Artikel 109

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des audiovisuellen Sektors in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und audiovisuelle Medien.

Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Infrastruktur für die Ausbildung von Journalisten und Fachleuten des audiovisuellen Sektors sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche als auch für private Medien im Kosovo umfassen, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.

Das Kosovo gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenz- und gebietsüberschreitenden Rundfunks an die der EU an und harmonisiert seine Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der EU. Das Kosovo berücksichtigt insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte des geistigen Eigentums an Programmen und Sendungen sowie der Gewährleistung und Stärkung der Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörden.

Artikel 110

Informationsgesellschaft

Die Zusammenarbeit wird in allen die Informationsgesellschaft betreffenden Bereichen des Besitzstands der EU ausgebaut. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Annäherung der Politik und der Rechtsvorschriften des Kosovos in diesem Bereich an die der EU.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft im Kosovo weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind die weitere Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter sowie die Ermittlung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.

Artikel 111

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf vorrangige Bereiche des Besitzstands der EU auf diesem Gebiet.

Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit das Kosovo fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens den Besitzstand der EU in diesem Bereich übernehmen kann, wobei der Gewährleistung und Stärkung der Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörden besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

Artikel 112

Information und Kommunikation

Die Vertragsparteien treffen die für die Förderung des gegenseitigen Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die EU für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für Fachkreise im Kosovo vermitteln.

Artikel 113

Verkehr

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des Besitzstands der EU auf dem Gebiet des Verkehrs.

Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, die Verkehrssysteme des Kosovos umzustrukturieren und zu modernisieren, die entsprechende Infrastruktur (einschließlich der von der Südosteuropäischen Verkehrsbeobachtungsstelle ausgewiesenen regionalen Verbindungen) auszubauen, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern, Standards zu erreichen, die Interoperabilität und Vergleichbarkeit mit den Standards in der EU gewährleisten, und das Verkehrsrecht an dasjenige der EU anzugleichen, sofern die objektiven Umstände dies zulassen.

Ziel der Zusammenarbeit ist es, schrittweise den gegenseitigen Zugang zu den Verkehrsmärkten und zur Verkehrsinfrastruktur der EU beziehungsweise des Kosovos gemäß diesem Abkommen zu fördern, ein Verkehrssystem im Kosovo zu entwickeln, das mit dem der EU kompatibel, interoperabel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.

Artikel 114

Energie

Im Einklang mit dem einschlägigen Besitzstand der EU entwickeln und intensivieren die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Energiebereich nach Maßgabe der Grundsätze der Marktwirtschaft und des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, der am 25. Oktober 2005 in Athen unterzeichnet wurde (7). Die Zusammenarbeit wird im Hinblick auf die schrittweise Integration des Kosovos in die Energiemärkte Europas ausgebaut.

Die Zusammenarbeit kann insbesondere die Unterstützung des Kosovos in folgender Hinsicht umfassen:

a)

Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung und Erleichterung des Zugangs zum Energiemarkt im Einklang mit dem Besitzstand der EU im Bereich Versorgungssicherheit und mit der regionalen Energiestrategie der Energiegemeinschaft, Anwendung der EU- und der europäischen Vorschriften für Transit, Übertragung und Verteilung sowie Wiederherstellung von Energieverbundnetzen von regionaler Bedeutung mit den Nachbarn des Kosovos;

b)

Durchführung des Besitzstands der EU in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und Umweltauswirkungen des Energiesektors, so dass Energiesparen, Energieeffizienz, erneuerbare Energien und die Untersuchung und Verringerung der Auswirkungen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt gefördert werden;

c)

Formulierung von Rahmenbedingungen für die Umstrukturierung der Energieversorgungsunternehmen und die Zusammenarbeit der in diesem Bereich tätigen Unternehmen im Einklang mit den EU-Vorschriften für den Energiebinnenmarkt, die die Entflechtung betreffen.

Artikel 115

Umwelt

Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit im Umweltbereich bei der entscheidenden Aufgabe, der Umweltzerstörung Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwicklung im Kosovo zu gelangen. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erstreckt sich auf die Bereiche Luft- und Wasserqualität (einschließlich im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen in Wasser für den menschlichen Gebrauch), grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung, alle Arten der Abfallentsorgung (einschließlich einer verantwortlichen und sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle) und Naturschutz, Überwachung und Verringerung von Industrieemissionen, Gewährleistung der Sicherheit industrieller Anlagen sowie Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien im Kosovo.

Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren des Kosovos zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzentrieren sich auf die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften des Kosovos an den EU- und gegebenenfalls den Euratom-Besitzstand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien durch das Kosovo konzentrieren, die der erheblichen Verringerung der örtlichen, regionalen und grenz- und gebietsüberschreitenden Luft- und Wasserverschmutzung, der Schaffung eines Rahmens für eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung und der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen Umweltprüfungen dienen.

Artikel 116

Klimawandel

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Kosovo bei der Entwicklung seiner Klimapolitik und der Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die Energie-, Verkehrs-, Industrie-, Agrar- und Bildungspolitik und in sonstige relevante Politikbereiche zu unterstützen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften des Kosovos an den Besitzstand der EU im Bereich des Klimawandels unterstützt, insbesondere was die wirksame Überwachung, die Berichterstattung und die Prüfung von Treibhausgasemissionen angeht. Ferner dient die Zusammenarbeit der Unterstützung des Kosovos bei der Schaffung geeigneter Verwaltungskapazitäten und Verfahren für die Koordinierung zwischen allen relevanten Akteuren, damit politische Maßnahmen zur Förderung eines kohlenstoffarmen und klimafreundlichen Wachstums verabschiedet und durchgeführt werden können. Die Vertragsparteien arbeiten — sofern die objektiven Umstände dies zulassen — mit dem Ziel zusammen, die Einbeziehung des Kosovos in die globalen und regionalen Anstrengungen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an dessen Folgen zu ermöglichen.

Artikel 117

Katastrophenschutz

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit zur Verbesserung der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen bei Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Verbesserung der Katastrophenschutzkapazitäten des Kosovos und auf die schrittweise Annäherung des Kosovos an den Besitzstand der EU im Bereich des Katastrophenmanagements ab.

Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Schwerpunkte konzentrieren:

a)

frühzeitige Unterrichtung und Warnung bei Katastrophen, Einbeziehung des Kosovos in die europäischen Frühwarn- und Überwachungssysteme,

b)

Gewährleistung einer wirksamen Kommunikation rund um die Uhr zwischen den Notdiensten des Kosovos und denen der Europäischen Kommission,

c)

Sicherstellung der Zusammenarbeit in schweren Notsituationen, einschließlich der Erleichterung der Erbringung und Entgegennahme von Hilfe und der Unterstützung des Aufnahmegebiets,

d)

Verbesserung der Wissensbasis über Katastrophen und Gefahren sowie Ausarbeitung von Plänen für die Katastrophenrisikobewertung und das Katastrophenmanagement im gesamten Kosovo,

e)

Durchführung von bewährten Verfahrensweisen und Leitlinien im Bereich der Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung.

Artikel 118

Forschung und technologische Entwicklung

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler wissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung (FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen sowie vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.

Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung.

Artikel 119

Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung

Die Vertragsparteien streben die Festlegung von Maßnahmen zur Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenz- und gebietsübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit gewidmet.

Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des Besitzstands der EU auf dem Gebiet der Regionalentwicklung gebührend Rechnung.

Artikel 120

Öffentliche Verwaltung

Ziel der Zusammenarbeit und des Dialogs ist es, die weitere Entwicklung einer professionellen, effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung im Kosovo zu gewährleisten, wobei auf den diesbezüglichen bisherigen Reformanstrengungen aufgebaut wird, auch auf denen im Zusammenhang mit der Dezentralisierung und der Einrichtung neuer Gemeinden. Die Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, die Durchführung des Rechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der Institutionen im Interesse der gesamten Bevölkerung des Kosovos und die reibungslose Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und dem Kosovo zu unterstützen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich vor allem auf den Institutionenaufbau, einschließlich der Entwicklung und Durchführung leistungsabhängiger, transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren auf zentraler und lokaler Ebene, der Personalverwaltung und der Laufbahnentwicklung im öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung und der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Verbesserung der Effizienz und der Kapazitäten unabhängiger Stellen, die zum Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und zu einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle beitragen.

TITEL IX

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 121

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann das Kosovo im Einklang mit den Artikeln 7, 122, 123 und 125 von der EU finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die finanzielle Unterstützung durch die EU ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen abhängig. Auch die Frage, ob das Kosovo seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen erfüllt, sowie die jährlichen Fortschrittsberichte über das Kosovo werden berücksichtigt. Die finanzielle Unterstützung durch die EU ist ferner von der Erfüllung der Auflagen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses abhängig, insbesondere hinsichtlich der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen. Die dem Kosovo gewährte finanzielle Unterstützung wird nach dem festgestellten Bedarf, den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft ausgerichtet.

Artikel 122

Die finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen wird im Einklang mit der einschlägigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates innerhalb eines indikativen Mehrjahresrahmens und auf der Grundlage von Jahres- oder Mehrjahresprogrammen bereitgestellt, die die EU nach Konsultationen mit dem Kosovo festlegt.

Artikel 123

Die finanzielle Unterstützung kann für alle einschlägigen Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Freiheit, Sicherheit und Recht, Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der EU, soziale und wirtschaftliche Entwicklung, gute Regierungsführung, Reform der öffentlichen Verwaltung, Energie und Landwirtschaft bereitgestellt werden.

Artikel 124

Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die EU auf Ersuchen des Kosovos in Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Finanzmittel prüfen, ob unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfüllung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen dem Kosovo und dem Internationalen Währungsfonds vereinbarten Programm festzulegen sind.

Artikel 125

Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass die finanzielle Unterstützung durch die EU in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, Nicht-EU-Ländern und internationalen Finanzinstitutionen, geleistet wird.

Zu diesem Zweck legt das Kosovo regelmäßig Informationen über alle Quellen vor, aus denen es Unterstützung erhält.

TITEL X

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 126

Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und kann außerordentliche Tagungen einberufen, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen Fragen von beiderseitigem Interesse.

Artikel 127

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus Vertretern der EU einerseits und aus Vertretern des Kosovos andererseits zusammen.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(4)   Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der EU und einem Vertreter des Kosovos geführt.

(5)   Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betreffen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.

Artikel 128

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 129

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der EU einerseits und Vertretern des Kosovos andererseits zusammensetzt.

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört, und legt die Arbeitsweise des Ausschusses fest.

(3)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 128.

Artikel 130

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.

Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.

Artikel 131

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

Artikel 132

Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss (im Folgenden „Parlamentarischer Ausschuss“) eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitglieder des Parlaments des Kosovos zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in Abständen, die er selbst festlegt, jedoch mindestens einmal jährlich.

Der Parlamentarische Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern des Parlaments des Kosovos zusammen.

Der Parlamentarische Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorsitz im Parlamentarischen Ausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und einem Mitglied des Parlaments des Kosovos geführt.

Der Parlamentarische Ausschuss kann dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.

Artikel 133

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und die juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung Zugang zu geeigneten Rechtsbehelfen haben, um ihre Rechte geltend zu machen.

Artikel 134

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen, die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.

Artikel 135

(1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen

a)

dürfen die vom Kosovo gegenüber der EU angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Unternehmen bewirken;

b)

dürfen die von der EU gegenüber dem Kosovo angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Bürgern des Kosovos oder zwischen kosovarischen Unternehmen bewirken.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 70 Absatz 3.

Artikel 136

(1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei umgehend in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

(3)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 137 und gegebenenfalls Protokoll V Anwendung.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch bindenden Beschluss beilegen.

(4)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat mitgeteilt und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 130 oder 131 eingesetzten Gremium.

(5)   Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 34, 42, 43, 44 und 48 und Protokoll III (Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit) unberührt und beeinflussen diese nicht.

(6)   Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Artikel 5 und 13.

Artikel 137

(1)   Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 136 Absatz 4 treffen könnte.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen in Absatz 3 vorgesehenen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(3)   Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.

Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern nicht das in Protokoll V vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet wurde. Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 136 Absatz 3 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.

Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 130 oder 131 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.

Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.

(4)   Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls V fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.

Artikel 138

Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen garantiert sind, welche für einen oder mehrere Mitgliedstaaten einerseits und das Kosovo andererseits bindend sind.

Artikel 139

Die Anhänge I bis VII, die Protokolle I, II, III, IV und V und die Erklärung sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 140

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise aussetzen.

Verstößt das Kosovo gegen wesentliche Grundsätze der Artikel 5 und 13, so kann die EU Maßnahmen ergreifen, die sie für angemessen hält, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aussetzung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung.

Artikel 141

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Gebiet des Kosovos andererseits.

Artikel 142

Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.

Artikel 143

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, albanischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 144

Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

Съставено в Страсбург на двадесет и седми октомври две хиляди и петнадесета година.

Hecho en Estrasburgo, el veintisiete de octubre de dos mil quince.

Ve Štrasburku dne dvacátého sedmého října dva tisíce patnáct.

Udfærdiget i Strasbourg den syvogtyvende oktober to tusind og femten.

Geschehen zu Strassburg am siebenundzwanzigsten Oktober zweitausendfünfzehn.

Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta oktoobrikuu kahekümne seitsmendal päeval Strasbourgis.

Έγινε στο Στρασβούργο, στις είκοσι εφτά Οκτωβρίου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.

Done at Strasbourg on the twenty-seventh day of October in the year two thousand and fifteen.

Fait à Strasbourg, le vingt-sept octobre deux mille quinze.

Sastavljeno u Strasbourgu dvadeset sedmog listopada dvije tisuće petnaeste.

Fatto a Strasburgo, addì ventisette ottobre duemilaquindici.

Strasbūrā, divi tūkstoši piecpadsmitā gada divdesmit septītajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų spalio dvidešimt septintą dieną Strasbūre.

Kelt Strasbourgban, a kéteze-tizenötödik év október havának huszonhetedik napján.

Magħmul fi Strasburgu, fis-sebgħa u għoxrin jum ta’ Ottubru fis-sena elfejn u ħmistax.

Gedaan te Straatsburg, de zevenentwintigste oktober tweeduizend vijftien.

Sporządzono w Strasburgu dnia dwudziestego siódmego października roku dwa tysiące piętnastego.

Feito em Estrasburgo, em vinte e sete de outubro de dois mil e quinze.

Întocmit la Strasbourg la douăzeci și șapte octombrie două mii cincisprezece.

V Štrasburgu dvadsiateho siedmeho októbra dvetisíctridsať.

V Strasbourgu, dne sedemindvajsetega oktobra leta dva tisoč petnajst.

Tehty Strasbourgissa kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.

Som skedde i Strasbourg den tjugosjunde oktober år tjugohundrafemton.

Nënshkruar në Strazburg më njëzet e shtatë tetor, dy mijë e pesëmbëdhjetë.

Potpisano u Strazburgu dvadeset sedmog Oktobra dve hiljade petnaeste.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Për Bashkimin Europian

Za Evropsku Uniju

Image

За Европейската общност за атомна енергия

Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica

Za Evropské společenství pro atomovou energii

For Det Europæiske Atomenergifællesskab

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Euroopa Aatomienergiaühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα Ατομικής Ενέργειας

For the European Atomic Energy Community

Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique

Za Europsku zajednicu za atomsku energiju

Per la Comunità europea dell’energia atomica

Eiropas Atomenerģijas Kopienas vārdā –

Europos atominės energijos bendrijos vardu

Az Európai Atomenergia-közösség részéről

F’isem il-Komunità Ewropea tal-Enerġija Atomika

Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie

W imieniu Europejskiej Wspólnoty Energii Atomowej

Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica

Pentru Comunitatea Europeană a Energiei Atomice

Za Európske spoločenstvo pre atómovú energiu

Za Evropsko skupnost za atomsko energijo

Euroopan atomienergiajärjestön puolesta

För Europeiska atomenergigemenskapen

Për Komunitetin Evropian për Energji Atomike

Za Evropsku Zajednicu za Atomsku Energiju

Image

Për Kosovën (**)

Za Kosovo (***)

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(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  Die genannten Warencodes und -bezeichnungen beziehen sich auf die im Jahr 2014 geltende Kombinierte Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 290 vom 31.10.2013, S. 1).

(3)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(4)  ABl. EU L 285 vom 16.10.2006, S. 3.

(5)  Europäisches Komitee für Normung, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung, Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen, Europäische Kooperation für die Akkreditierung, Europäische Zusammenarbeit im gesetzlichen Messwesen, European Association of National Metrology Institutes.

(6)  Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschafts- und Finanzfragen“ vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik (ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1).

(7)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.

(**)  Ky përcaktim nuk paragjykon qëndrimin ndaj statusit dhe është në përputhje me Rezolutën 1244/1999 dhe Opinionin e Gjykatës Ndërkombëtare të Drejtësisë mbi shpalljen e pavarësisë së Kosovës.

(***)  Ovaj naziv ne prejudicira stavove о statusu i u skladu je sa RSBUN 1244/1999 i mišljenjem Međunarodnog Suda Pravde о deklaraciji о nezavisnosti Kosova.


LISTE DER ANHÄNGE, PROTOKOLLE UND ERKLÄRUNGEN

ANHÄNGE

Anhang I (Artikel 23)

Zollzugeständnisse des Kosovos für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU

Anhang II (Artikel 28)

Bestimmung des Begriffs „Baby-Beef“-Erzeugnisse

Anhang III (Artikel 29)

Zollzugeständnisse des Kosovos für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU

Anhang IV (Artikel 31)

Zugeständnisse der EU für Fischereierzeugnisse mit Ursprung im Kosovo

Anhang V (Artikel 32)

Zollzugeständnisse des Kosovos für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der EU

Anhang VI (Artikel 50)

Niederlassung: Finanzdienstleistungen

Anhang VII (Artikel 77)

Rechte des geistigen und des gewerblichen Eigentums

PROTOKOLLE

Protokoll I (Artikel 27)

Handel zwischen der EU und dem Kosovo mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Protokoll II (Artikel 30)

Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

Protokoll III (Artikel 46)

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“

Protokoll IV (Artikel 104)

Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Protokoll V (Artikel 136)

Streitbeilegung

ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung


ANHANG I

ANHANG Ia

ZOLLZUGESTÄNDNISSE DES KOSOVOS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EU

(Artikel 23)

Der Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Anhang vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, entspricht dem im Kosovo am 31. Dezember 2013 geltenden Ausgangszollsatz von 10 %. Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a)

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 % des Ausgangszollsatzes (auf 8 %) gesenkt;

b)

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 % des Ausgangszollsatzes (auf 6 %) gesenkt;

c)

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 % des Ausgangszollsatzes (auf 4 %) gesenkt;

d)

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 % des Ausgangszollsatzes (auf 2 %) gesenkt;

e)

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbliebenen Einfuhrzölle beseitigt.

Code

Warenbezeichnung (1)

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:

 

-

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):

 

- -

anderes:

2501 00 51

- - -

vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln

 

- - -

anderes:

2501 00 91

- - - -

Speisesalz

2501 00 99

- - -

anderes

2505

Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26:

2505 10 00

-

kieselsaure Sande und Quarzsande

2506

Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten:

2506 10 00

-

Quarz

2507 00

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt:

2507 00 80

-

anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm

2508

Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806 ), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen:

2508 10 00

-

Bentonit

2508 40 00

-

anderer Ton und Lehm

2508 70 00

-

Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2517

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516 , auch wärmebehandelt:

2517 10

-

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt:

2517 10 20

- -

Dolomit und Kalksteine, zerkleinert

2517 30 00

-

Teermakadam

2520

Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 :

2522 20 00

-

Luftkalk, gelöscht

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:

2523 10 00

-

Zementklinker

2526

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum:

2526 20 00

-

gemahlen oder sonst zerkleinert

2530

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2530 90 00

-

andere

3001

Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3001 20

-

Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen:

3001 20 10

- -

von Menschen

3001 90

-

andere:

 

- -

andere:

3001 90 91

- - -

Heparin und seine Salze

3001 90 98

- - -

andere:

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

3002 10

-

Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt

3002 30 00

-

Vaccine für die Veterinärmedizin

3002 90

-

andere:

3002 90 30

- -

tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet

3002 90 50

- -

Kulturen von Mikroorganismen

3002 90 90

- -

andere:

3003

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3003 10 00

-

Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

3003 20 00

-

andere Antibiotika enthaltend

 

-

Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937 , jedoch keine Antibiotika enthaltend:

3003 31 00

- -

Insulin enthaltend

3003 40

-

Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch Antibiotika enthaltend

3003 90 00

-

andere

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002 , 3005 oder 3006 ), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

-

Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937 , jedoch keine Antibiotika enthaltend:

3004 32 00

- -

Corticosteroidhormone, deren Derivate oder deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend

3004 50 00

-

andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend

3004 90 00

-

andere

3005

Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken:

3005 90

-

andere:

 

- -

andere:

 

- - -

aus Spinnstoffen:

3005 90 50

- - - -

andere:

3006

Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30:

3006 10

-

steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar:

3006 10 10

- -

steriles chirurgisches Catgut

3006 20 00

-

Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren

3006 30 00

-

Röntgenkontrastmittel; diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten

3006 50 00

-

Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe

3006 60 00

-

empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden

3006 70 00

-

Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden

 

-

andere:

3006 92 00

- -

pharmazeutische Abfälle

3208

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

3208 90

-

andere:

 

- -

Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

3208 90 19

- - -

andere:

 

- -

andere:

3208 90 91

- - -

auf der Grundlage von synthetischen Polymeren

3303 00

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer):

3303 00 90

-

Duftwässer (Toilettewässer)

3304

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege:

 

-

andere:

3304 91 00

- -

Puder, lose oder fest

3306

Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3306 10 00

-

Zahnputzmittel

3307

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:

3307 20 00

-

Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

 

-

Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

3401 19 00

- -

andere:

3401 20

-

Seifen in anderen Formen:

3401 20 10

- -

Flocken, Körner oder Pulver

3403

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 :

3405 10 00

-

Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

3405 20 00

-

Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

3405 40 00

-

Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

3405 90

-

andere:

3405 90 10

- -

zum Polieren von Metall

3407 00 00

Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

3605 00 00

Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604

3606

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:

3606 10 00

-

flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger

3606 90

-

andere:

3606 90 90

- -

andere:

3801

Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen:

3801 10 00

-

künstlicher Grafit

3801 30 00

-

kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen

3801 90 00

-

andere

3802

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

3806

Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze):

3806 30 00

-

Harzester

3806 90 00

-

andere

3807 00

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech:

3807 00 90

-

andere

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

-

andere:

3809 91 00

- -

von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

3809 92 00

- -

von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

3809 93 00

- -

von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art:

3810 10 00

-

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

3810 90

-

andere:

3810 90 90

- -

andere:

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe:

3812 20

-

zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe:

3812 20 90

- -

andere:

3812 30

-

zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe:

3812 30 80

- -

andere

3813 00 00

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

3815

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3815 90

-

andere:

3815 90 90

- -

andere:

3818 00

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert:

3818 00 10

-

dotiertes Silicium

3819 00 00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

3820 00 00

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

3821 00 00

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 10 00

-

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

 

-

Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten:

3824 78 00

- -

perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) oder teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend

3824 79 00

- -

andere

3824 90

-

andere:

3824 90 10

- -

Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

3824 90 35

- -

zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend

3824 90 40

- -

zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse

 

- -

andere:

3824 90 45

- - -

Kesselsteinverhütungsmittel und dergleichen

3824 90 55

- - -

Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

 

- - -

Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken:

3824 90 62

- - - -

Zwischenerzeugnisse aus der Gewinnung von Salzen des Monensins

3824 90 64

- - - -

andere

3824 90 70

- - -

Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken

 

- - -

andere:

3824 90 75

- - -

Lithium-Niobat-Scheiben, nicht dotiert

3824 90 80

- - - -

Mischung von Aminen aus dimerisierten Fettsäuren, mit einem mittleren Molekulargewicht von 520 bis 550

3824 90 85

- - - -

3-(1-Ethyl-1-methylpropyl)isoxazol-5-ylamin, in Toluol gelöst

3824 90 87

- - - -

Mischungen, hauptsächlich bestehend aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-3,2,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl-methyl-methylphosphonat und Bis[(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-3,2,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat, und Mischungen, hauptsächlich bestehend aus Dimethylmethylphosphonat, Oxiran und Diphosphorpentaoxid

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle:

 

-

Abfälle von organischen Lösemitteln:

3825 49 00

- -

andere

3825 90

-

andere:

3825 90 90

- -

andere

3826 00

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT:

3826 00 10

-

Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 % vol oder mehr (FAMAE)

3918

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

3919

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

4004 00 00

Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

4006

Andere Formen (z, B, Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z B, Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk

4008

Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:

 

-

aus Zellkautschuk:

4008 11 00

- -

Platten, Blätter und Streifen

4008 19 00

- -

andere

 

-

aus Vollkautschuk:

4008 21

- -

Platten, Blätter und Streifen:

4008 21 10

- - -

Bodenbeläge und Fußmatten

4009

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z, B, Nippel, Bögen):

 

-

weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

4009 11 00

- -

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

 

-

ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall

4009 21 00

- -

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

 

-

ausschließlich mit Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen:

4009 31 00

- -

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

 

-

mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen:

4009 41 00

- -

ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4010

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk:

 

-

Förderbänder:

4010 11 00

- -

nur mit Metall verstärkt

4010 19 00

- -

andere

 

-

Treibriemen:

4010 32 00

- -

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

4010 33 00

- -

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

4010 34 00

- -

endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

4010 36 00

- -

endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 150 cm bis 198 cm

4014

Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen:

4014 10 00

-

Präservative

4016

Andere Waren aus Weichkautschuk:

 

-

andere:

4016 91 00

- - -

Bodenbeläge und Fußmatten

4016 95 00

- -

andere aufblasbare Waren

4016 99

- -

andere:

 

- - -

für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 :

4016 99 52

- - - -

Gummi-Metall-Teile

4201 00 00

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:

 

-

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse:

4202 11

- -

mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4202 12

- -

mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen

4202 19

- -

andere

 

-

Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff:

4202 21 00

- -

mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4202 22

- -

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

4202 29 00

- -

andere

 

-

Taschen- oder Handtaschenartikel:

4202 31 00

- -

mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4202 32

- -

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:

4202 32 90

- - -

aus Spinnstoffen

4202 39 00

- -

andere

 

-

andere:

4202 91

- -

mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4202 92

- -

mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:

 

- - -

aus Kunststofffolien::

4202 92 11

- - - -

Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

4202 92 19

- - - -

andere

 

- - -

aus Spinnstoffen:

4202 92 91

- - - -

Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

4202 92 98

- - - -

andere

4202 99 00

- -

andere

4203

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

4203 10 00

-

Kleidung

 

-

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe:

4203 29

- -

andere

4203 30 00

-

Gürtel, Koppel und Schulterriemen

4203 40 00

-

anderes Bekleidungszubehör

4205 00

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

 

-

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder zu technischen Zwecken:

4205 00 11

- -

Treibriemen und Förderbänder

4205 00 90

-

andere

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

4407 10

-

Nadelholz:

 

- -

anderes:

 

- - -

anderes:

4407 10 93

- - - -

Kiefernholz von der Art Pinus sylvestris L.

4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt:

 

-

andere:

4411 93

- -

mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3:

4411 93 10

- - -

weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

4806

Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen:

4806 40

-

Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere:

4806 40 10

- -

Pergaminpapier

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe:

 

-

Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden:

4810 32

- -

in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

4810 32 90

- - -

andere:

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

 

-

Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe:

4823 61 00

- -

aus Bambus

5512

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

 

-

mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

5512 19

- -

andere

 

-

mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr:

5512 29

- -

andere:

5512 29 90

- - -

andere:

5513

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger:

 

-

gefärbt:

5513 21 00

- -

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

 

-

bedruckt:

5513 41 00

- -

aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

5513 49 00

- -

andere Gewebe

5514

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger:

 

-

gefärbt:

5514 23 00

- -

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

5514 29 00

- -

andere Gewebe

 

-

bedruckt:

5514 42 00

- -

aus Polyester-Spinnfasern, in 3– oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

5514 43 00

- -

andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

5515

Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern:

 

-

aus Polyester-Spinnfasern:

5515 11

- -

hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt:

5515 11 90

- - -

andere

5515 12

- -

hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

5515 12 90

- - -

andere

5515 19

- -

andere:

5515 19 90

- - -

andere

 

-

andere Gewebe:

5515 99

- -

andere:

5515 99 80

- - -

andere

5516

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

 

-

mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

5516 23

- -

buntgewebt:

5516 23 10

- - -

Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)

 

-

mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

5516 43 00

- -

buntgewebt

 

-

andere:

5516 93 00

- -

buntgewebt

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen:

 

-

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus:

5601 21

- -

aus Baumwolle

5601 29 00

- -

andere

5601 30 00

-

Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

5602 10

-

Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse:

 

- -

weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen:

 

- - -

Nadelfilze:

5602 10 19

- - - -

aus anderen Spinnstoffen

 

- - -

nähgewirkte Flächenerzeugnisse:

5602 10 38

- - - -

aus anderen Spinnstoffen

5602 10 90

- -

getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

-

andere Filze, weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen:

5602 29 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

5602 90 00

-

andere

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

-

aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

5603 11

- -

mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

5603 12

- -

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

5603 13

- -

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

5603 14

- -

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

 

-

andere:

5603 91

- -

mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger:

5603 91 10

- - -

bestrichen oder überzogen

5603 92

- -

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g:

5603 92 10

- - -

bestrichen oder überzogen

5603 93

- -

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

5603 94

- -

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

5603 94 90

- - -

andere

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

5604 90

-

andere:

5604 90 90

- -

andere

5605 00 00

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

5606 00

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“:

5606 00 10

-

„Maschengarne“

 

-

andere:

5606 00 91

- -

Gimpen

5607

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

-

aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern:

5607 29 00

- -

andere

 

-

aus Polyethylen oder Polypropylen:

5607 41 00

- -

Bindegarne oder Pressengarne

5607 49

- -

andere

5607 50

-

aus anderen synthetischen Chemiefasern

5607 90

-

andere:

5607 90 90

- -

andere

5608

Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen:

 

-

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

5608 19

- -

andere:

 

- - -

konfektionierte Netze:

 

- - - -

aus Nylon oder anderen Polyamiden:

5608 19 19

- - - - -

andere

5608 19 30

- - - -

andere

5608 19 90

- - -

andere

5609 00 00

Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405 , aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5702

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche:

5702 50

-

andere, ohne Flor, nicht konfektioniert:

 

- -

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

5702 50 31

- - -

aus Polypropylen

5702 50 39

- - -

andere

5703

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert:

5703 30

-

aus anderen synthetischen Spinnstoffen oder aus künstlichen Spinnstoffen:

 

- - -

aus Polypropylen:

5703 30 12

- - -

Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger

 

- -

andere:

5703 30 82

- - -

Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger

5801

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806 :

5801 10 00

-

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

-

aus Chemiefasern:

5801 31 00

- -

Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

5801 32 00

- -

Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

5801 36 00

- -

Chenillegewebe

5801 37 00

- -

Kettsamt und Kettplüsch

5802

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 ; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703 :

5802 20 00

-

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen

5804

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006 :

5804 10

-

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe:

5804 10 90

- -

andere

5806

Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807 ; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs):

5806 10 00

-

Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe

 

-

andere Bänder:

5806 31 00

- -

aus Baumwolle

5806 32

- -

aus Chemiefasern:

5806 32 10

- - -

mit echten Webkanten

5807

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive:

 

-

andere Stickereien:

5810 92

- -

aus Chemiefasern:

5810 92 90

- - -

andere

5810 99

- -

aus anderen Spinnstoffen:

5810 99 90

- - -

andere

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

5902 10

-

aus Nylon oder anderen Polyamiden:

5902 10 90

- -

andere

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 :

5903 10

-

mit Poly(vinylchlorid):

5903 10 90

- -

getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5903 20

-

mit Polyurethan

5903 90

-

andere

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

5905 00

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

 

-

andere:

5905 00 90

- -

andere

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

5906 10 00

-

Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

 

-

andere:

5906 99

- -

andere:

5906 99 90

- - -

andere

5907 00 00

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

5909 00

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen

5910 00 00

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

5911

Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel:

5911 10 00

-

Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

5911 20 00

-

Müllergaze, auch konfektioniert

 

-

Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):

5911 32

- -

mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr:

 

- - -

aus Seide oder Chemiefasern:

5911 32 19

- - - -

andere

5911 32 90

- - -

aus anderen Spinnstoffen

5911 90

-

andere

6001

Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke:

6001 10 00

-

„Hochflorerzeugnisse“

 

-

Schlingengewirke und Schlingengestricke:

6001 21 00

- -

aus Baumwolle

6001 22 00

- -

aus Chemiefasern

6001 29 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

andere:

6001 92 00

- -

aus Chemiefasern

6001 99 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

6002

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001 :

6002 40 00

-

mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

6005

Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004 :

 

-

aus synthetischen Chemiefasern:

6005 32

- -

gefärbt:

6005 32 90

- - -

andere

6006

Andere Gewirke und Gestricke:

 

-

aus Baumwolle:

6006 23 00

- -

buntgewirkt

 

-

aus synthetischen Chemiefasern:

6006 31

- -

roh oder gebleicht

6006 33

- -

buntgewirkt:

6006 33 90

- - -

andere

6006 34

- -

bedruckt:

6006 34 90

- - -

andere

6006 90 00

-

andere

6102

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 :

6102 90

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6102 90 90

- -

Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6103

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:

 

-

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6103 42 00

- -

aus Baumwolle

6103 43 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern:

6104

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

 

-

Kleider:

6104 42 00

- -

aus Baumwolle

6107

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben:

 

-

andere:

6107 99 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

6108

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

 

-

Nachthemden und Schlafanzüge:

6108 39 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

andere:

6108 91 00

- -

aus Baumwolle

6203

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben:

 

-

lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6203 42

- -

aus Baumwolle:

 

- - -

Arbeits- und Berufskleidung:

6203 42 59

- - - -

andere

6204

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen:

 

-

Kombinationen:

6204 21 00

- -

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 23

- -

aus synthetischen Chemiefasern:

6204 23 80

- - -

andere

6208

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen:

 

-

Unterkleider und Unterröcke:

6208 11 00

- -

aus Chemiefasern

6209

Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

6209 30 00

-

aus synthetischen Chemiefasern

6211

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung:

 

-

andere Kleidung für Männer oder Knaben:

6211 33

- -

aus Chemiefasern:

 

- - -

Trainingsanzüge, gefüttert:

6211 33 31

- - - -

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

 

- - - -

andere:

6211 33 42

- - - - -

Unterteile

6211 33 90

- - -

andere

6211 39 00

- -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

andere Kleidung für Frauen oder Mädchen:

6211 42

- -

aus Baumwolle:

 

- - -

Trainingsanzüge, gefüttert:

6211 42 31

- - - -

mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

6211 43

- -

aus Chemiefasern:

 

- - -

Trainingsanzüge, gefüttert:

 

- - - -

andere:

6211 43 42

- - - - -

Unterteile

6301

Decken:

6301 30

-

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle:

6301 30 10

- -

aus Gewirken oder Gestricken

6301 40

-

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Chemiefasern:

6301 40 90

- -

andere

6302

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche:

 

-

andere Bettwäsche, bedruckt:

6302 22

- -

aus Chemiefasern:

6302 22 10

- - -

aus Vliesstoffen

6302 29

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6302 29 90

- - -

aus anderen Spinnstoffen

 

-

andere Bettwäsche:

6302 32

- -

aus Chemiefasern:

6302 32 90

- - -

andere

 

-

andere Tischwäsche:

6302 51 00

- -

aus Baumwolle

6302 53

- -

aus Chemiefasern:

6302 53 10

- - -

aus Vliesstoffen

6302 59

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6302 59 90

- - -

andere

 

-

andere:

6302 91 00

- -

aus Baumwolle

6302 99

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6302 99 90

- - -

andere

6303

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken):

 

-

andere:

6303 92

- -

aus synthetischen Chemiefasern:

6303 92 90

- - -

andere

6303 99

- -

aus anderen Spinnstoffen:

6303 99 10

- - -

aus Vliesstoffen

6304

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404 :

 

-

andere:

6304 91 00

- -

aus Gewirken oder Gestricken

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

-

Zelte:

6306 22 00

- -

aus synthetischen Chemiefasern:

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung:

6307 10

-

Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher:

6307 10 10

- -

aus Gewirken oder Gestricken

6307 10 30

- -

aus Vliesstoffen

6307 90

-

andere:

 

- -

andere:

 

- - -

andere:

6307 90 92

- - - -

Einweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603 , von der bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art

6308 00 00

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff:

 

-

andere Schuhe:

6402 99

- -

andere:

 

- - -

andere:

 

- - - -

mit Oberteil aus Kunststoff:

6402 99 50

- - - - -

Pantoffeln und andere Hausschuhe

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

 

-

andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:

6403 51

- -

den Knöchel bedeckend:

6403 51 05

- - -

mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

6403 59

- -

andere:

 

- - -

andere:

 

- - - -

andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

- - - - -

24 cm oder mehr:

6403 59 99

- - - - - -

für Frauen

6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen:

 

-

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff:

6404 19

- -

andere:

6404 19 10

- - -

Pantoffeln und andere Hausschuhe

6404 20

-

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

6404 20 10

- -

Pantoffeln und andere Hausschuhe

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon:

6406 20

-

Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff

6501 00 00

Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

6504 00 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

6505 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

6506

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet:

6506 10

-

Sicherheitskopfbedeckungen

 

-

andere:

6506 91 00

- -

aus Kautschuk oder Kunststoff

6506 99

- -

aus anderen Stoffen:

6506 99 90

- - -

andere

6507 00 00

Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

6602 00 00

Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

6603

Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602 :

6603 20 00

-

Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801 ; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt:

 

-

andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche:

6802 21 00

- -

Marmor, Travertin und Alabaster

 

-

andere:

6802 91 00

- -

Marmor, Travertin und Alabaster

6811

Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen:

 

-

keinen Asbest enthaltend:

6811 82 00

- -

andere Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergleichen

6901 00 00

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

6903

Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden:

6903 20

-

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) oder einer Mischung oder Verbindung von Tonerde oder Kieselsäure (SiO2) von mehr als 50 GHT:

6903 20 10

- -

mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von weniger als 45 GHT

6904

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

6905

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik

6907

Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage:

6907 90

-

andere

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

6909

Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken:

 

-

Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken:

6909 11 00

- -

aus Porzellan

6909 12 00

- -

Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

6909 90 00

-

andere

6910

Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken

6911

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan

6912 00

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

6913

Statuetten und andere keramische Ziergegenstände

6914

Andere keramische Waren

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver:

 

-

andere:

7106 92 00

- -

als Halbzeug

7113

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

 

-

aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert:

7113 11 00

- -

aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

 

-

aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert:

7114 11 00

- -

aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

7117

Fantasieschmuck:

 

-

aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert:

7117 19 00

- -

andere

7117 90 00

-

andere

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen:

7201 20 00

-

Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT

7205

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl:

 

-

Pulver:

7205 29 00

- -

andere

7206

Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203 :

7206 90 00

-

andere

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl:

 

-

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7207 12

- -

anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

7207 12 90

- - -

vorgeschmiedet

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen:

 

-

verzinnt:

7210 12

- -

mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:

7210 12 80

- - -

andere

7210 20 00

-

verbleit, einschließlich Terneblech oder -band

7210 30 00

-

elektrolytisch verzinkt anders verzinkt

 

-

anders verzinkt:

7210 41 00

- -

gewellt

7210 50 00

-

mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

7210 70

-

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen:

7210 70 10

- -

Weißbleche, lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert

7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen:

7212 10

-

verzinnt:

7212 10 90

- -

andere

7212 50

-

anders überzogen:

7212 50 20

- -

mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

 

- -

mit Aluminium überzogen:

7212 50 69

- - -

andere

7212 60 00

-

plattiert

7214

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden:

7214 10 00

-

geschmiedet

 

-

anderer:

7214 91

- -

anderer, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

7214 91 10

- - -

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

7214 99

- -

anderer:

 

- - -

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7214 99 10

- - - -

von der für Betonarmierung verwendeten Art

 

- - - -

anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

7214 99 31

- - - - -

80 mm oder mehr

7214 99 50

- - - -

anderer

 

- - -

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:

 

- - - -

anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

7214 99 71

- - - - -

80 mm oder mehr

7214 99 79

- - - - -

weniger als 80 mm

7214 99 95

- - - -

anderer

7215

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7215 50

-

anderer, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt:

 

- -

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7215 50 19

- - -

anderer

7216

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

-

L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm:

7216 22 00

- -

T-Profile

 

-

U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:

7216 31

- -

U-Profile:

7216 31 90

- - -

mit einer Höhe von mehr als 220 mm

7216 32

- -

I-Profile:

 

- - -

mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm:

7216 32 11

- - - -

mit parallelen Flanschflächen

7216 32 19

- - - -

andere

 

- - -

mit einer Höhe von mehr als 220 mm:

7216 32 99

- - - -

andere

7216 33

- -

H-Profile:

7216 33 10

- - -

mit einer Höhe von 80 mm bis 180 mm

7216 40

-

L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr:

7216 40 90

- -

T-Profile

7216 50

-

andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst:

 

- -

andere:

7216 50 99

- - -

andere

 

-

Profile, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt:

7216 61

- -

aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt:

7216 61 90

- - -

andere

 

-

andere:

7216 91

- -

aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt:

7216 91 10

- - -

profilierte Bleche

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7217 10

-

nicht überzogen, auch poliert:

 

- -

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7217 10 10

- - -

mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

7217 20

-

verzinkt:

 

- -

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7217 20 10

- - -

mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

7217 90

-

anderer:

7217 90 20

- -

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

7217 90 90

- -

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

7218

Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl:

7218 10 00

-

Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

7219

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr:

 

-

nur warmgewalzt, in Rollen (Coils):

7219 14

- -

mit einer Dicke von weniger als 3 mm:

7219 14 10

- - -

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

 

-

nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils):

7219 21

- -

mit einer Dicke von mehr als 10 mm:

7219 21 10

- - -

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

7219 22

- -

mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:

7219 22 10

- - -

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

7219 23 00

- -

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

 

-

nur kaltgewalzt:

7219 31 00

- -

mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

7219 32

- -

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:

7219 32 10

- - -

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

7219 33

- -

mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:

7219 33 10

- - -

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

7219 34

- -

mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

7219 90

-

andere

7219 90 20

- -

gelocht

7220

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:

7220 20

-

nur kaltgewalzt:

 

- -

mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von:

7220 20 29

- - -

weniger als 2,5 GHT

 

- -

mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm, jedoch weniger als 3 mm, mit einem Nickelgehalt von:

7220 20 41

- - -

2,5 GHT oder mehr

7223 00

Draht aus nicht rostendem Stahl:

 

-

mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr:

7223 00 19

- -

anderer

 

-

mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT:

7223 00 91

- -

mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT

7225

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr:

7225 30

-

andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils):

7225 30 90

- -

andere

7225 40

-

andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils):

 

- -

andere:

7225 40 40

- - -

mit einer Dicke von mehr als 10 mm

7225 40 60

- - -

mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

 

-

andere:

7225 92 00

- -

anders verzinkt

7226

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:

 

-

andere:

7226 99

- -

andere:

7226 99 30

- - -

anders verzinkt

7226 99 70

- - -

andere

7227

Walzdraht aus anderem legierten Stahl:

7227 90

-

anderer:

7227 90 10

- -

mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

7227 90 95

- -

anderer

7229

Draht aus anderem legierten Stahl:

7229 90

-

anderer:

7229 90 90

- -

andere

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material:

7302 10

-

Schienen:

7302 10 10

- -

Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall

 

- -

andere:

 

- - -

neu:

7302 10 40

- - - -

Rillenschienen

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl:

 

-

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7304 19

- -

andere:

7304 19 90

- - -

mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

 

-

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7306 11

- -

geschweißt, aus nicht rostendem Stahl:

7306 11 90

- - -

spiralnahtgeschweißt

 

-

Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing):

7306 29 00

- -

andere

7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl:

 

-

andere, aus nicht rostendem Stahl:

7307 29

- -

andere:

7307 29 80

- - -

andere

 

-

andere:

7307 91 00

- -

Flansche

7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl:

 

-

Waren mit Gewinde:

7318 12

- -

andere Holzschrauben:

7318 12 90

- - -

andere

 

-

Waren ohne Gewinde:

7318 24 00

- -

Splinte und Keile

7324

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

 

-

Badewannen:

7324 21 00

- -

aus Gusseisen, auch emailliert

7325

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen:

 

-

andere:

7325 91 00

- -

Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

7326

Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

 

-

geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet:

7326 19

- -

andere:

7326 19 10

- - -

freiformgeschmiedet

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform:

 

-

Kupferlegierungen:

7403 22 00

- -

Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

7415

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer:

 

-

andere Waren, mit Gewinde:

7415 39 00

- -

andere

7419

Andere Waren aus Kupfer:

 

-

andere:

7419 91 00

- -

gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

7602 00

Abfälle und Schrott, aus Aluminium:

 

-

Abfälle:

7602 00 11

- -

Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne; Abfälle von bunten, beschichteten oder kaschierten Folien und dünnen Bändern, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

7602 00 19

- -

andere (einschließlich der fehlerhaften oder der bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordenen Werkstücke)

7605

Draht aus Aluminium:

 

-

aus nicht legiertem Aluminium:

7605 19 00

- -

anderer

 

-

aus Aluminiumlegierungen:

7605 29 00

- -

anderer

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm:

 

-

quadratisch oder rechteckig:

7606 11

- -

aus nicht legiertem Aluminium:

7606 11 10

- - -

mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

 

- - -

andere, mit einer Dicke von:

7606 11 91

- - - -

weniger als 3 mm

7606 11 99

- - - -

weniger als 6 mm

7606 12

- -

aus Aluminiumlegierungen:

7606 12 20